Zum 1. August 2024 tritt die neue Bafög-Reform in Kraft. Die Bedarfssätze steigen damit um gut fünf Prozent, für Schüler zum 1. August, bei Studenten ab Oktober zum Start des Wintersemesters.
Ausbildungsbedarf
Ob ein Auszubildender, der eine förderungsfähige Ausbildung betreibt und die persönlichen Förderungsvoraussetzungen erfüllt, BAföG erhält, hängt davon ab, ob seine finanziellen Mittel und die seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern ausreichen, seinen Ausbildungsbedarf zu decken. Maßgeblich sind nicht die bei einem Auszubildenden tatsächlich und individuell anfallenden Kosten (konkreter Bedarf), die aufgrund der großen Anzahl der Antragsteller nicht für jeden einzelnen ermittelt werden können, sondern der (abstrakte) Bedarf. Unter Bedarf versteht das BAföG danach die Geldsumme, die ein Auszubildender typischerweise für seinen Lebensunterhalt (Ernährung, Unterkunft, Bekleidung etc.) und seine Ausbildung (Lehrbücher, Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte etc.) benötigt.
Pauschalbeträge
Als monatlicher Bedarf sind im BAföG Pauschalbeträge vorgesehen, deren Höhe abhängig ist von der Art der Ausbildungsstätte (z. B. Gymnasium, Universität) und der Unterbringung (bei den Eltern oder auswärts wohnend). Seit 1. April 2001 gelten in den alten und neuen Bundesländern die gleichen Bedarfssätze. Eine Erhöhung erfolgte zu Beginn des neuen Schuljahrs 2008/2009, bzw. zum Beginn des Wintersemesters 2008/2009. Eine weitere Erhöhung erfolgte im Herbst 2010, mit dem 25. BaföG-Änderungsgesetz zum 1.8.2016 und mit dem 26. BaföG-Änderungsgesetz zum 1.8.2019.
BAFöG-Änderungen der letzten 10 Jahre
Die BAföG-Novelle von 2016 sollte die Zahl der Leistungsempfänger um mehr als 100.000 erweitern. Eingetreten ist aber das Gegenteil. Die Zahl der Empfänger war weiter rückläufig.
2019 erfolgte der nächste Versuch, der wirtschaftlichen Entwicklung (steigende Mieten, Preise, Löhne) hinterher zu laufen. Eine echte Dynamisierung war aber nicht vorgesehen.
Auch die 27. bis 29. BAFöG-Novellen drücken sich um die Dynamisierung der Bedarfe. Stattdessen wurden die Bedarfssätze und Freibeträge teilweise kräftig angehoben; allerdings war der Effekt angesichts der zwischenzeitlich hohen Inflationsraten überschaubar.
- Die Bedarfsätze werden zum Schuljahr bzw. Wintersemester 2024/25 etwa 5 bis 6 Prozent angehoben, wie schon 2022/23.
- Der Wohnzuschlag-Höchstsatz für auswärts Wohnende wird auf 380 Euro angehoben.
- Der Kinderbetreuungszuschlag wurde 2022 um 5 Prozent angehoben, bleibt 2024 aber gleich.
- Die Einkommensfreibeträge wurden 2022 um 20 Prozent erhöht, 2024 noch mal um 5 bis 6 Prozent.
- Der Vermögensfreibetrag für eigenes Vermögen wurde zum Schuljahr bzw. Wintersemester 2022/23 auf 45.000 Euro angehoben.
Ab Sommer 2024 geltende Zahlen
Hier die seit 1.8.2024 geltenden Bedarfsätze, sowie die bis dahin geltenden alten Beträge:
Personenkreis | bis 31.7.2024 | ab 1.8.2024 (WS 2024/2025) |
Schüler von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, (zu Hause) | 262 EUR | 276 EUR |
Schüler von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, (zu Hause) | 474 EUR | 498 EUR |
Schüler von weiterführenden allgemein bildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, (Notwendige auswärtige Unterbringung) | 632 EUR | 666 EUR |
Schüler von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, (Auswärtige Unterbringung) | 736 EUR | 775 EUR |
Studierende in Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs zzgl. Zulage für Unterkunft (siehe unten) | 421 EUR | 442 EUR |
Studierende in höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen zzgl. Zulage für Unterkunft (siehe unten) | 452 EUR | 475 EUR |
Zulage Unterkunft für Studierende, die bei den Eltern wohnen | 56 EUR | 59 EUR |
Zulage Unterkunft für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen | 360 EUR | 380 EUR |
Höchstsatz
Der Höchstsatz beträgt ab Wintersemester 2024/2025: 992 EUR (davor: 934 EUR). Der Höchstsatz ergibt sich aus dem Betrag für Studierende an Hochschulen, der Zulage für die Unterkunft für nicht bei den Eltern wohnende Studierende und die Beitragszuschüsse für Kranken- und Pflegeversicherung. Die Zuschüsse für Kranken- und Pflegeversicherung erhalten aber nur diejenigen, die nicht über die Eltern familienversichert sind, weil sie über 25 Jahre alt sind oder ihre Eltern privat versichert sind (z.B. als Beamte oder Selbständige). Der Höchstsatz ohne die Zuschüsse beträgt ab dem Wintersemester 2024/2025: 855 EUR EUR (davor: 812 EUR). Dieser Betrag wird bei der Festlegung der Beiträge zur studentischen Pflege- und Krankenversicherung zu Grunde gelegt.
Quellen: SOLEX, Bundestag, Bundesrat
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