Krisenkonzepte in Pflegeeinrichtungen

Mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) wurde Krisenvorsorge für Pflegeeinrichtungen in § 113 Abs. 1 SGB XI gesetzlich verankert und 2022 Anforderung zur Qualitätssicherung in Krisensituationen für die verschiedenen Versorgungsbereiche von der Pflegeselbstverwaltung vereinbart.

Dort heißt es: “Für den Fall akuter Krisensituationen, wie anhaltende Stromausfälle, Brände, Bombenfunde, Unwetter/Naturkatastrophen oder Pandemien, die Einfluss auf die Versorgung haben können, hält der Träger der vollstationären Pflegeeinrichtung in Absprache mit den Gefahrenabwehrbehörden seiner Kommune ein Krisenkonzept vor.”

Handreichung

Nun gibt es eine Handreichung, die den Einrichtungen helfen soll, ein Krisenkonzept zu erstellen. Die Handreichung wurde erstellt von einer verbändeübergreifende Arbeitsgruppe durch den Fachausschuss Altenhilfe der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) erstellt.

Die vorliegende Handreichung (inklusive Materialien) wurde vorrangig für das vollstationäre Versorgungssetting konzipiert, so dass auch solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen diese grundsätzlich nutzen und ggf. auf besondere Bedarfe hin anpassen können.

Vier Bereiche

Die Handreichung gliedert sich im Kern in vier wesentliche Bereiche:

  • Vorbereitungen auf Großschadenslagen und Katastrophen;
  • Krisenstab, Notfallpläne und Mitarbeitende;
  • Material und Bevorratung und abschließend
  • Zusammenarbeit und Vernetzung.

Checklisten und Notfallpläne

Dazu gibt es diverse Checklisten, Musterschreiben und Notfallpläne für die praktische Anwendung vor Ort, die im anpassbaren Format im Anhang zu finden sind. Am Ende befindet sich eine Quellen- und Literatursammlung, die zur weiterführenden Beschäftigung mit dem Thema dient und die auch Informationen mit Blick auf die Selbst- und Nachbarschaftshilfe umfasst (z.B. für die Sensibilisierung und Information von Mitarbeitenden).

Es ist davon auszugehen, dass angesichts der Klimakrise und der veränderten Sicherheitslage solche Ereignisse in Zukunft eher zu als abnehmen werden.

Quelle: Paritätischer Gesamtverband

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Zusatzbeitrag 2022

Das im September verabschiedete Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) beinhaltet mit der Einfügung des § 221a Abs.3 einen weiteren 7 Milliarden schweren Bundeszuschuss an den Gesundheitsfond. Damit soll ausdrücklich der durchschnittliche Zusatzbeitrag der Krankenkassen stabil auf

  • 1,3 Prozent

gehalten werden.

Schätzerkreis macht Pause

Normalerweise ermitteln die Expertinnen und Experten von Bundesgesundheitsministerium, Bundesamt für Soziale Sicherung und GKV-Spitzenverband (Schätzerkreis) die erwarteten Einnahmen und Ausgaben der GKV und aus der so ermittelten Differenz ergibt sich der rechnerische durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für das jeweilige Folgejahr. Für das Jahr 2022 ist der Zusatzbeitrag aber schon gesetzlich festgelegt.

Kassenindividueller Zusatzbeitrag

Ein stabiler durchschnittlicher Zusatzbeitrag bedeutet für die einzelnen Kassen nicht zwingend, dass die Beiträge ebenfalls stabil bleiben. Die Höhe des Zusatzbeitragssatzes regelt jede Krankenkasse individuell in ihrer Satzung, eine Obergrenze ist nicht vorgesehen. Die Höhe der Zusatzbeiträge aller Krankenkassen kann man in der Krankenkassenliste nachschlagen.

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag

Für bestimmte Personenkreise wird der Zusatzbeitrag anstatt in Höhe des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes obligatorisch in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes erhoben. Er gilt für nachfolgende Personengruppen, deren Beiträge von Dritten getragen werden:

  • Versicherungspflichtige Empfänger von Arbeitslosengeld II;
  • Jugendliche, die sich in berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen in einer Einrichtung der Jugendhilfe auf einen besseren Einstieg in das Berufsleben vorbereiten;
  • Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an beruflichen Eingliederungs- und Erprobungsmaßnahmen;
  • Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden;
  • behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten, Einrichtungen etc., wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den nach § 235 Abs. 3 SGB V maßgeblichen Mindestbetrag (2022: mtl. 658 EUR West und 630 EUR Ost) nicht übersteigt;
  • Bezieher von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld während einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme;
  • Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft bei einem Wehrdienst fortbesteht;
  • Auszubildende, die monatlich nicht mehr als 325 EUR Arbeitsentgelt erhalten, auch dann, soweit die Geringverdienergrenze ausschließlich durch eine Sonderzahlung überschritten wird, sowie
  • Teilnehmer an einem gesetzlich geregelten freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder am Bundesfreiwilligendienst.

Beitragszuschuss

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird auch beim Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer berücksichtigt. Für diese ist der Betrag zu zahlen, der sich bei Anwendung der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zzgl. des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes ergibt, maximal bis zur Hälfte des tatsächlichen Beitrags.

Quellen: BMAS, GKV, Haufe

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Übergangspflege im Krankenhaus

Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung – GVWG vom 11.07.2021 wird ein neuer Anspruch auf eine bis zu zehntägige Übergangspflege im Krankenhaus eingeführt. Sie kann genutzt werden, falls im Anschluss an eine Krankenhausversorgung eine Pflege im eigenen Haushalt oder einer Kurzzeitpflege nicht oder nur unter erheblichem Aufwand sichergestellt werden kann.

Erheblicher Aufwand wäre zum Beispiel, wenn ein Kurzzeitpflegeplatz nur in großer Entfernung zur Verfügung stünde.

Pflegebedürftigkeit ist keine Voraussetzung

Die Leistung kann nur in dem Krankenhaus erbracht werden, in dem die oder der Versicherte zuvor behandelt worden ist. Sie ist unabhängig davon, ob eine Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch besteht.

Leistungen

Die Übergangspflege im Krankenhaus umfasst sektorenübergreifend im Einzelfall erforderliche

  • ärztliche Behandlung,
  • Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln,
  • die Aktivierung der Versicherten,
  • Grund- und Behandlungspflege,
  • ein Entlassmanagement sowie
  • Unterkunft und Verpflegung.

Längstens zehn Tage

Die Übergangspflege hat die Aufgabe, die in Aussicht genommene ambulante oder stationäre Versorgung vorzubereiten, zu unterstützen und zu fördern. Ein Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus besteht für längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung.

Nachprüfbare Dokumentation

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Übergangspflege muss von den Krankenhäusern im Einzelnen nachprüfbar dokumentiert werden. Im Rahmen des Entlassmanagements ist zu prüfen und zu dokumentieren, dass bestimmter Nachsorgebedarf besteht und kein entsprechender Leistungserbringer zur Verfügung steht oder die Versorgung anderweitig nicht gesichert werden kann.

Um einheitliche Regeln und Nachprüfbarkeit bei der Dokumentation zu gewährleisten, sollen darüber der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft bis zum 31.10.2021 eine verbindliche Einigung erzielen.

Zuzahlung

Die Zuzahlungen, die von Versicherten nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu
entrichten sind, betragen wie bei einem „gewöhnlichen“ Krankenhausaufenthalt 10 Euro pro Tag, höchstens für 28 Tage im Jahr. Wenn also jemand schon 25 Tage Krankenhausaufenthalt hinter sich hat, braucht er bei einem 10-tägigen Aufenthalt wegen Übergangspflege nur noch für drei Tage Zuzahlung leisten.

Quelle: Bundestag, Bundesrat

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