Darmkrebs-Vorsorge

Die Änderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) an seinem Programm zur Darmkrebs-Früherkennung treten heute am 1. April 2025 in Kraft. Damit können nun Frauen und Männer ab 50 Jahren die gleichen Angebote zur Darmkrebsvorsorge nutzen:

  • Darmspiegelung: Frauen und Männer ab 50 Jahren können zweimal eine Darmspiegelung (Koloskopie) im Abstand von zehn Jahren durchführen lassen.
  • Stuhltest: Alternativ zur Darmspiegelung können Frauen und Männer ab 50 Jahren alle zwei Jahre einen Stuhltest machen.

Darmspiegelung oder Stuhltest

Bei der Darmspiegelung können auch bereits Vorstufen von Darmkrebs früh entdeckt und direkt entfernt werden. Mit dem Stuhltest soll nicht sichtbares, sogenanntes okkultes Blut im Stuhl entdeckt werden, das auf Polypen im Darm hinweisen kann. Ist der Befund des Stuhltests auffällig, besteht immer ein Anspruch auf eine Darmspiegelung zur weiteren Abklärung.

Einladung zur Vorsorge

Alle Versicherten werden mit Erreichen des Alters von 50 Jahren von ihrer Krankenkasse zur Teilnahme am Darmkrebs-Screening per Post eingeladen. Weitere Briefe folgen, wenn Versicherte das Alter von 55, 60 und 65 Jahren erreichen und dem Einladungsverfahren nicht widersprechen.

Dem Schreiben der Krankenkassen liegt eine ausführliche Versicherteninformation des G-BA bei, die Fragen rund um die Darmkrebsvorsorge beantwortet:

Die Broschüre enthält Informationen zu Darmkrebs, zur Früherkennung sowie zum Ablauf der Darmspiegelung und des Stuhltests. Außerdem fasst sie die Vor- und Nachteile der Untersuchungen zusammen und unterstützt bei der Entscheidungsfindung. Der G-BA hat auch den Widerspruch zur Datenverarbeitung vereinfacht, Informationen dazu stehen am Ende der Broschüren.

Broschüren in leichter Sprache

Die Broschüren stehen auch in leichter Sprache zur Verfügung:

Quelle: G-BA

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Hilfsmittel für Versicherte mit komplexen Bedarfen

Die Änderung der Hilfsmittel-Richtlinie im Februar 2025 bringt für Menschen mit Behinderungen wesentliche Verbesserungen in der Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln. Die Neuerungen betreffen insbesondere die Vereinfachung von Antrags- und Genehmigungsverfahren.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage ist der mit dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG neu eingefügte Absatz 5c des § 33 SGB V und der daraufhin durch den Gemeinsamen Bundesausschuss G-BA angepassten Hilfsmittelrichtlinie. Das Gesetz wurde als eines der letzten Gesetze der Ampelkoalition am 14. Februar im Bundesrat verabschiedet. Der G-BA gab am 20. Februar 2025 die Änderung der Hilfsmittelrichtlinie bekannt. Laut Pressemitteilung hat der G-BA nun Vorgaben in der Hilfsmittel-Richtlinie geändert, um die Prüf- und Genehmigungsprozesse in komplexen Bedarfssituationen zu straffen und vereinfachen.

zeitintensive Bedarfsfeststellung

Versicherte mit schweren, komplexen oder mehrfachen Behinderungen und ihren entsprechend spezifischen Bedarfen können auf individuell angepasste oder speziell ausgestattete Hilfsmittel wie Sitzschalen oder Elektrorollstühle angewiesen sein. Das Feststellen des genauen Bedarfs, die ärztliche Verordnung und der Genehmigungsprozess gestalten sich gerade bei dieser Patientengruppe oft anspruchsvoll und zeitintensiv.

Die Zeit drängt, gerade bei Kindern

Nur wenn Hilfsmittel medizinisch erforderlich sind, dürfen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten dafür übernehmen. Diese Erforderlichkeit eines bestimmten Hilfsmittels – beispielsweise um eine Behinderung auszugleichen – überprüfen die Krankenkassen. Im Zweifelsfall bedienen Sie sich dabei der Kompetenz des fachlich unabhängigen Medizinischen Dienstes. Die Änderungen an der Hilfsmittel-Richtlinie zielen auf eine Vereinfachung des Prüf- und Genehmigungsprozesses ab. Dies sei, so das G-BA, besonders relevant für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen. Auf eine schnelle Leistungsentscheidung seien sie ganz besonders angewiesen, da sie sich noch in der Entwicklung befänden.

Wann der MD überflüssig ist

Die neue gesetzliche Regelung soll die Hilfsmittelversorgung speziell von jenen Versicherten zusätzlich erleichtern, die in einem Sozialpädiatrischen Zentrum oder einem Medizinischen Behandlungszentrum für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen betreut werden. Wird von einem solchen Zentrum ein Hilfsmittel empfohlen, haben die Krankenkassen künftig davon auszugehen, dass es medizinisch erforderlich ist, so dass eine Einbindung des Medizinischen Dienstes in das Genehmigungsverfahren entfällt. Auch der Bundesverband der Lebenshilfe hatte im Vorfeld auf die Wichtigkeit dieser Regelung hingewiesen.

Inkrafttreten des Beschlusses

Die Richtlinienänderungen treten in Kraft, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie rechtlich nicht beanstandet und der G-BA den Beschluss im Bundesanzeiger veröffentlicht hat.

Quellen: G-BA, Lebenshilfe, Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

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Evaluationsbericht der Bedarfsplanungs-Reform

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die wesentlichen Änderungen seiner Bedarfsplanungs-Reform aus dem Jahr 2019 evaluiert und den erstellten Ergebnisbericht am 21. Februar 2025 veröffentlicht. In dem Bericht wird auf die mit den einzelnen Themen verbundenen Fragestellungen und auch die möglichen methodischen Herausforderungen eingegangen. Die Auswirkungen der wesentlichen Änderungen der Reform der Bedarfsplanung von 2019 werden dezidiert im Zeitablauf dargestellt und analysiert. Unbenommen von der nun vorliegenden Evaluation wird der G-BA auch weiterhin die maßgeblichen Veränderungen in den bundesweiten Versorgungsstrukturen sowie bei den gesetzlichen Rahmenbedingungen beobachten und bei Bedarf die Richtlinie anpassen.

Wesentliche Ergebnisse des Evaluationsberichts

Der Morbiditätsfaktor eignet sich – trotz Limitationen – besser als der vormalige Demografiefaktor, um den sich verändernden Versorgungsbedarf der Bevölkerung arztgruppenspezifisch differenzierter über die Verhältniszahlen in der Bedarfsplanung zu berücksichtigen. Dennoch wird der G-BA auch weiterhin regelmäßig überprüfen, ob sich eine Verbesserung der Methodik anbietet und den Morbiditätsfaktor dementsprechend anpassen.

Um die Erreichbarkeit von Arztpraxen stärker in den Fokus zu rücken, wurden für vier verschiedene Arztgruppen (Hausärzte, Kinder- und Jugendärzte, Augenärzte, Frauenärzte) Schwellenwerte, welche bei der Prüfung des zusätzlichen Versorgungsbedarfs herangezogen werden sollen, definiert. Die Abfrage bei den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) zeigte, dass andere Instrumente der Bedarfsplanung bevorzugt eingesetzt werden und dieses Instrument entsprechend seltener zur Anwendung kommt. Da die arztgruppenspezifischen Erreichbarkeitskriterien von den KVen dennoch ausdrücklich begrüßt werden, hält der G-BA an den derzeitigen Regelungen fest.

Bei den Quotenregelungen, welche auf eine verbesserte Steuerung der Zusammensetzung der Arztgruppen nach Fachgebieten, Facharztkompetenzen oder Schwerpunktkompetenzen bei der Besetzung von Arztsitzen abzielen, zeigt sich für die fachinternistische Versorgung, dass sowohl die Mindestquote für die Rheumatologen als auch die Maximalquoten ihren Zweck erfüllen. So kam es bereits zu einem leichten Anstieg an Rheumatologen in der Versorgung, weitere Quotensitze sind noch frei. Eine Erhöhung der Quote von 8 % auf 10 % soll zum Stichtag 31.12.2026 überprüft werden. Die Maximalquoten im fachinternistischen Bereich werden bislang in keiner der Arztgruppen ausgeschöpft. Da deren Anteile jedoch seit 2019 stetig ansteigen, werden sie ihren Zweck erfüllen, die Anteile konstant zu halten. Auch mit Blick auf die Quoten in der nervenärztlichen und der psychotherapeutischen Versorgung sind aus der Evaluation keine Änderungsbedarfe hervorgegangen.  

Zu den Verhältniszahlanpassungen bei den Kinder- und Jugendärzten, den Nervenärzten, den Psychotherapeuten sowie den fachärztlich tätigen Internisten wird festgehalten, dass sie den dahinterstehenden Zielsetzungen – Kapazitätsausweitung und flächendeckendere Versorgung – entsprechen. Bei allen der genannten Arztgruppen kam es zu einer Erhöhung der Niederlassungsmöglichkeiten, die in den Folgejahren zunehmend besetzt werden konnten sowie entsprechend auch zu einer kontinuierlichen Zunahme an Behandlungskapazitäten.

Quelle: G-BA,

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G-BA: Neue Versorgungsformen

Der Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss hat auf seiner Website vier neue Förderbekanntmachungen für Projekte zu neuen Versorgungsformen veröffentlicht: im zweistufigen Förderverfahren eine themenoffene und eine themenspezifische Förderbekanntmachung sowie im einstufig kurzen und einstufig langen Förderverfahren jeweils eine themenoffene Förderbekanntmachung. Förderbekanntmachungen im Bereich der Versorgungsforschung sind für den 20. Juni 2025 geplant. Hierzu gehört auch eine Förderbekanntmachung zur (Weiter-)Entwicklung medizinischer Leitlinien.

Da Antragstellende entscheiden müssen, über welches der verschiedenen Verfahren eine Förderung angestrebt wird, stellt der Innovationsausschuss neben den Förderbekanntmachungen auch eine vergleichende Übersicht zur Verfügung: Überblick für die Einreichung Ihres Antrags auf die passende Verfahrensart und Förderbekanntmachung

Einstufige Förderverfahren

Es wird zwischen einem einstufig kurzen Förderverfahren (bis zu 24 Monate Projektlaufzeit) und einem einstufig langen Förderverfahren (in der Regel 36 bzw. max. 48 Monate Projektlaufzeit) unterschieden.

Für beide Förderverfahren hat der Innovationsausschuss nun für 2025 jeweils eine themenoffene Förderbekanntmachung veröffentlicht.

  • Interessierte für das einstufig lange Verfahren haben die Möglichkeit, sich bis zum 6. Mai 2025 zu bewerben. Der Innovationsausschuss wird voraussichtlich im 4. Quartal 2025 über die Anträge entscheiden.
  • Interessierte für das einstufig kurze Verfahren können ihre Anträge fortlaufend einreichen – der Innovationsausschuss wird in regelmäßigen Abständen über eine Förderung entscheiden, bis die im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel für das einstufig kurze Verfahren (20 Mio. Euro) ausgeschöpft sind.

Zweistufiges Förderverfahren

Die themenspezifische Förderbekanntmachung im zweistufigen Verfahren benennt folgende Themenfelder für Projekte zu neuen Versorgungsformen:

  • Frauengesundheit
  • Einbindung von KI-Systemen in Versorgungsstrukturen und -prozesse
  • Demenzielle Erkrankungen in der ambulanten Versorgung
  • Multimodale Schmerztherapie in der ambulanten Versorgung
  • Stärkung der Kinder- und Jugendgesundheit

Anträge auf eine Projektförderung, die keinem der Themenfelder zuzuordnen sind, können über die themenoffene Förderbekanntmachung gestellt werden.

Interessierte für das zweistufige Verfahren haben die Möglichkeit, sich bis zum 15. April 2025 mit einer Ideenskizze zu bewerben. In der Ideenskizze können die wesentlichen Inhalte der geplanten neuen Versorgungsform vorgestellt werden. Der Innovationsausschuss wird voraussichtlich im 4. Quartal 2025 entscheiden, welche Ideenskizzen zur Ausarbeitung eines Vollantrags ausgewählt werden. Diese Ausarbeitung (Konzeptentwicklungsphase) wird für bis zu sechs Monate mit einem Förderbetrag von bis zu 75.000 € gefördert.

Quelle: G-BA

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Koordinierte Versorgung bei Long-COVID

Im Dezember 2023 hatte der G-BA (Gemeinsame Bundesausschuss der Krankenkassen) definiert, was unter Long-Covid und ähnlichen Krankheitsbildern zu verstehen ist und Versorgungspfade beschrieben. Die jetzt veröffentlichte Richtlinie regelt das Abrechnungsverfahren, so dass ab 2025 eine Versorgung der Patienten umfassend geregelt ist.

Versorgung bei Verdacht auf Long-COVID

Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses (G-BA) für eine koordinierte berufsgruppenübergreifende Versorgung bei Verdacht auf Long-COVID oder eine Erkrankung, die eine ähnliche Ursache oder Krankheitsausprägung aufweist, kann ab dem 1. Januar 2025 ihre Wirkung entfalten. Der Bewertungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat zu diesem Stichtag nun die bislang noch ausstehenden Abrechnungsziffern für die in diesem Rahmen von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten zu erbringenden Leistungen festgelegt. Ziel der Long-COVID-Richtlinie des G-BA ist es u.a., dass die oft unspezifischen Symptome standardisiert abgeklärt werden und je nach Schweregrad und Komplexität der Erkrankung die ambulanten Strukturen und Angebote bedarfsgerecht genutzt werden. Damit dies gelingt, soll eine ärztliche Ansprechperson, in der Regel wird das eine Hausärztin oder ein Hausarzt sein, die notwendigen Untersuchungen und Behandlungs- und Unterstützungsmöglichkeiten koordinieren.

Was versteht man unter Long-COVID und Post-COVID?

Länger als vier Wochen anhaltende oder neu auftretende Symptome ab vier Wochen nach einer Corona-Infektion werden als Long-COVID bezeichnet. Von Post-COVID spricht man bei Erwachsenen mit Symptomen, die länger als zwölf Wochen nach einer Corona-Infektion andauern oder auftreten, bei Kindern und Jugendlichen länger als acht Wochen.

Sehr häufige Symptome bei Long-/Post-COVID sind*:

  • Müdigkeit und krankhafte Erschöpfung („Fatigue“)
  • Eingeschränkte Belastbarkeit
  • Kurzatmigkeit/Atemnot bei Belastung
  • Kopfschmerzen
  • Muskel-/Gelenkschmerzen
  • Schlafstörungen

Typisch dabei ist ein wellenförmiger Verlauf der Beschwerden.

Zu den weiteren Erkrankungen mit ähnlicher Symptomatik zählen das Post-Vac-Syndrom und die Myalgische Enzephalomyelitis/Chronisches Fatigue-Syndrom (ME/CSF).

Drei Ebenen der Versorgung

Erste Anlaufstelle bei Long-/Post-COVID-Beschwerden ist in der Regel die Hausärztin bzw. der Hausarzt, bei Kindern und Jugendlichen eine Fachärztin oder ein Facharzt der Kinder- und Jugendmedizin. Sie oder er übernimmt die standardisierte Eingangsdiagnostik, die in der Long-COVID-Richtlinie festgelegt ist und koordiniert, u.a. und falls erforderlich, die Einbindung weiterer Gesundheitsfachleute. Die koordinierende Ärztin oder der koordinierende Arzt bindet nach Bedarf weitere Facharztgruppen und Gesundheitsberufsgruppen in die Behandlung mit ein. Als dritte Ebene unterstützen Spezialambulanzen die Schwerstbetroffenen und Patientinnen und Patienten mit einem komplexen Versorgungsbedarf.

Mehr Informationen dazu auf der Homepage des G-BA.

Quellen: G-BA, FOKUS-Sozialrecht

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Medizinischer Cannabis ohne Genehmigungsvorbehalt

Zur Zeit muss die erste Verordnung von Cannabisprodukten von der Krankenkasse genehmigt werden; bei Folgeverordnungen ist sie nur bei einem Produktwechsel notwendig.

Gesetzlicher Auftrag

Gesetzlich Versicherte haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Verordnung von Cannabis: in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten sowie auf Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon. Mit dem Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) wurde der G-BA beauftragt, das Nähere zu einzelnen Facharztgruppen und den erforderlichen ärztlichen Qualifikationen zu regeln, bei denen der Genehmigungsvorbehalt der Krankenkasse entfällt.

Nötige Qualifikation

Der Gemeinsame Bundesauschuss (G-BA) hat jetzt festgelegt, bei welcher Qualifikation der verordnenden Ärztin oder des verordnenden Arztes der Genehmigungsvorbehalt der Krankenkasse entfällt: Gelistet sind insgesamt 16 Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen sowie 5 Zusatzbezeichnungen, darunter Palliativmedizin und spezielle Schmerztherapie. Bei Ärztinnen und Ärzten, die diese Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung führen, geht der G-BA davon aus, dass sie die Voraussetzungen für eine Cannabisverordnung abschließend einschätzen können. Bestehen jedoch Unsicherheiten, können auch diese Vertragsärztinnen und Vertragsärzte eine Genehmigung der Verordnung bei der Krankenkasse beantragen.

Anforderung an die ärztliche Qualifikation

Die Anforderung an die ärztliche Qualifikation ist erfüllt, wenn von der verordnenden Vertragsärztin bzw. dem verordnenden Vertragsarzt alternativ eine der genannten Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen geführt wird:

Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen

  • Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin
  • Fachärztin/Facharzt für Anästhesiologie
  • Fachärztin/Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Angiologie
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Infektiologie
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie
  • Fachärztin/Facharzt für Neurologie
  • Fachärztin/Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin
  • Fachärztin/Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

Zusatzbezeichnungen

  • Geriatrie
  • Medikamentöse Tumortherapie
  • Palliativmedizin
  • Schlafmedizin
  • Spezielle Schmerztherapie

Freiwillig genehmigen lassen

Eine Verordnung von medizinischem Cannabis ist generell nur möglich, wenn andere Leistungen, die den Krankheitsverlauf oder die schwerwiegenden Symptome positiv beeinflussen können, nicht zur Verfügung stehen und wenn Aussicht auf einen positiven Effekt von Cannabisarzneimitteln besteht. Ob diese Voraussetzungen bei einer Patientin oder einem Patienten gegeben sind, kann im Einzelfall von der Krankenkasse anders bewertet werden als von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten. Deshalb können auch fachlich ausreichend qualifizierte Ärztinnen und Ärzten eine Genehmigung der Verordnung bei der Krankenkasse beantragen, auch um finanziellen Rückforderungen der Krankenkasse (Regress) vorzubeugen.

Inkrafttreten 

Der Beschluss tritt in Kraft, wenn das Bundesministerium für Gesundheit ihn innerhalb von zwei Monaten rechtlich nicht beanstandet und der G-BA ihn im Bundesanzeiger veröffentlicht hat.

Quellen: G-BA, Fokus Sozialrecht

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Neue ASV-Angebote

Mit ASV gemeint ist die ambulante spezialfachärztliche Versorgung. Sie umfasst die Diagnostik und Behandlung komplexer, schwer therapierbarer und/oder seltener Erkrankungen.

Eine ASV kann von Krankenhäusern sowie niedergelassenen Fachärztinnen und Fachärzten und Medizinischen Versorgungszentren angeboten werden. Spezialisierte Ärztinnen und Ärzte verschiedener Fachrichtungen arbeiten dabei in einem Team zusammen und übernehmen gemeinsam und koordiniert die Diagnostik und Behandlung. Eine ASV kann von Krankenhäusern sowie niedergelassenen Fachärztinnen und Fachärzten und Medizinischen Versorgungszentren angeboten werden.

rechtliche Grundlage

Nach dem Gesetz ( § 116b SGB V) ist eine ASV grundsätzlich möglich für Patientinnen und Patienten mit

  • Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen,
  • seltenen Erkrankungen und Erkrankungszuständen mit geringen Fallzahlen sowie für
  • hochspezialisierte Leistungen.

G-BA definiert Anforderungen

Der G-BA definiert generelle Anforderungen, die für alle ASV-Angebote gelten sowie erkrankungsspezifische Anforderungen. Die erkrankungsspezifischen Anforderungen betreffen beispielsweise die Qualifikation des ASV-Teams und den diagnostischen und therapeutischen Leistungsumfang.

Neu auf der Liste

Zu der Liste der Krankheiten, für die erkrankungsspezifische ASV-Anforderungen vorliegen gehören nun auch

Augentumore

Beim ASV-Angebot zu Tumoren des Auges bei Patientinnen und Patienten ab dem 18. Lebensjahr wurden im Vergleich zum Angebot als ambulante Krankenhausleistung Änderungen vorgenommen. Es können nun weitere medizinische Fachdisziplinen ins Team eingebunden werden. Zudem wurde der Leistungsumfang in der Anlage weiter ausdifferenziert. Beispielsweise sind nun therapeutische Sehhilfen als verordnungsfähige Hilfsmittel oder die optische Kohärenztomographie als diagnostisches Verfahren mit aufgenommen worden.

Epilepsie mit schweren Verlaufsformen

Für das ASV-Angebot Epilepsie wurden die Beratungsleistungen inhaltlich angepasst, die Patientinnen und Patienten beim Umgang mit der chronischen Erkrankung unterstützen sollen. So ist beispielsweise neu, dass innerhalb der Ernährungsberatung nicht nur bei der Behandlung von Kindern zu speziellen Konzepten beraten werden kann, die zerebrale Anfallsleiden lindern können. Zudem können Ärztinnen und Ärzte aus weiteren Fachrichtungen hinzugezogen werden. Kinder und Jugendliche können nun zunächst auch aufgrund einer Verdachtsdiagnose in der ASV behandelt werden. Sie muss jedoch innerhalb von zwei Quartalen nach dem Erstkontakt in eine gesicherte Diagnose überführt sein.

Informationen für Patient*innen

Patientinnen und Patienten, die an einer Behandlung durch ein ASV-Team interessiert sind, finden auf der Website der ASV-Servicestelle ein Verzeichnis von berechtigten ASV-Teams. Eine Auflistung aller Erkrankungen, für die erkrankungsspezifische ASV-Anforderungen vorliegen befindet sich auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses.

Quellen: G-BA, ASV-Servicestelle, FOKUS-Sozialrecht

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Long-Covid-Richtlinie

Patientinnen und Patienten mit Verdacht auf Long-COVID oder eine Erkrankung, die eine ähnliche Ursache oder Krankheitsausprägung aufweist, sollen schneller und bedarfsgerechter behandelt werden.

Versorgungspfade

Das ist das Ziel einer neuen Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Darin werden Anforderungen an die Versorgung der Patientinnen und Patienten definiert und sogenannte Versorgungspfade beschrieben.  Versorgungspfade können bei den noch ungenügend erforschten Krankheitsbildern weitgehend sicherstellen, dass ein Erkrankungsverdacht sorgfältig und strukturiert abgeklärt wird. Zudem tragen sie dazu bei, dass nach der Diagnose die vorhandenen Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Symptome zu lindern und den Krankheitsverlauf positiv zu beeinflussen. 

Vorgesehen ist eine ärztliche Ansprechperson, in der Regel wird das eine Hausärztin oder ein Hausarzt sein. Sie übernimmt die notwendige spezifische Koordination bei Diagnostik und Therapie. So werden die bestehenden ambulanten Strukturen und Angebote je nach Schweregrad und Komplexität der Erkrankung bedarfsgerecht genutzt und die richtigen Gesundheitsberufe eingebunden.

Keine wirksamen Therapien

Derzeit kann die medizinische Forschung nicht die Frage beantworten, was genau Long-COVID auslöst. Bislang gibt es auch keine wirksamen Therapien, sondern nur Behandlungsansätze ohne wirklich klare Evidenz. Betroffen von der unklaren Situation sind nicht nur Long-Covid-Patienten, sondern auch Erkrankte nach einer Covid-19-Impfung. Die neue Richtlinie des G-BA soll auch Patientinnen und Patienten, deren Erkrankungen ganz ähnliche Ursachen oder Symptome aufweisen helfen, nämlich postinfektiöse Krankheitsbilder, zu denen auch ME/CFS gehört. Die Betroffenen sind körperlich und psychisch sehr belastet und die Lebensqualität ist oftmals ganz erheblich eingeschränkt. Ärztinnen und Ärzte sollen mit der Richtlinie auch für das mögliche Vorhandensein einer PEM – einer Post-Exertionellen Malaise sensibilisiert werden, bei der sich alle Symptome auch nach geringer körperlicher oder geistiger Belastung verschlechtern.

Der Zugang zu einer geeigneten Behandlung soll in der Regel über die Hausärztin bzw. den Hausarzt erfolgen, die oder der sich im Bedarfsfall zusätzliche fachärztliche Unterstützung bei Diagnostik, Behandlung und Betreuung einholt. In besonders schweren Fällen und bei komplexem Versorgungsbedarf steht die spezialisierte Versorgung in Hochschulambulanzen und anderen spezialisierten Einrichtungen zur Verfügung.

In Kraft Treten

Der G-BA legt seinen Richtlinienbeschluss nun dem Bundesministerium für Gesundheit zur rechtlichen Prüfung vor. Nach Nichtbeanstandung wird die Richtlinie im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt in Kraft. Anschließend prüft der Bewertungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen – ein Gremium, in das der G-BA nicht eingebunden ist – inwieweit der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) ggf. angepasst werden muss. Hierfür hat der Bewertungsausschuss maximal sechs Monate Zeit. Der EBM bildet die Grundlage für die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen.

Quelle: G-BA

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Stärkung der Gesundheitsversorgung

Das Bundesministerium für Gesundheit hat den lange angekündigten und nun inhaltlich deutlich gekürzten Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (GVSG)“ vorgelegt. Trotz der inhaltlichen Kürzungen gegenüber dem ursprünglichen Arbeitsentwurf, enthält der Gesetzentwurf eine Vielzahl neuer Regelungen. Das meiste davon betrifft die Arbeit des G-BA, der dazu auch schon eine Stellungnahme veröffentlicht hat.

Ziele des Gesetzes

Das Ziel des Gesetzes sei eine noch besser auf die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten ausgerichtete Gesundheitsversorgung. Dabei sollen die Interessen der an der Versorgung mitwirkenden Personen und Berufsgruppen mit der Weiterentwicklung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) erreicht werden.

Es sollen die Interessenvertretung der Pflege sowie die Patientenvertretung gestärkt, die Entscheidungen der Selbstverwaltung beschleunigt und die Mitsprachemöglichkeiten der Vertretungen der Hebammen, wissenschaftlicher Fachgesellschaften und weiterer Betroffener ausgebaut werden.

Medizinische Versorgungszentren

Mit dem Ziel, die Kommunen besser in die Lage zu versetzen, eine starke lokale Versorgungsinfrastruktur aufzubauen, wird die Gründung kommunaler medizinischer Versorgungszentren (MVZ) erleichtert.

Bonusprogramme

Mit der Erweiterung der Bonusprogramme um die hausarztzentrierte Versorgung soll die Teilnahme an dieser besonderen Versorgungsform gestärkt werden.

Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

Zur Verbesserung des Zugangs zur psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen bilden psychotherapeutisch tätige Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die überwiegend oder ausschließlich Kinder und Jugendliche behandeln, zukünftig eine eigene bedarfsplanungsrechtliche Arztgruppe.

Hilfsmittelversorgung

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass zur Beschleunigung von Bewilligungsverfahren von Hilfsmittelversorgungen im Hilfsmittelbereich bei Anträgen von Kindern oder Erwachsenen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen das Prüfprogramm der Krankenkassen für solche Hilfsmittelversorgungen eingeschränkt wird, die von Versicherten beantragt werden, die regelmäßig in einem sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) oder einem medizinischen Behandlungszentrum für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen (MZEB) in Behandlung sind, sofern der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin des SPZ oder MZEB die beantragte Versorgung empfiehlt.
Die Krankenkassen haben in diesen Fällen von der medizinischen Erforderlichkeit der beantragten Versorgung auszugehen. Insbesondere die zum Teil sehr zeitaufwändige Hinzuziehung des Medizinischen Dienstes bei der Beurteilung der Notwendigkeit der beantragten Hilfsmittelversorgung kann unterbleiben.

Beitragsfreiheit für Waisenrenten bei Freiwilligendiensten

Um junge Menschen, die bereit sind, sich ehrenamtlich und freiwillig für die Gesellschaft zu engagieren zu unterstützen, werden Waisenrenten oder entsprechende Hinterbliebenenversorgungsleistungen auch während der Ableistung eines Freiwilligendienstes in der GKV und der sozialen Pflegeversicherung beitragsfrei gestellt.

Reform der hausärztlichen Vergütung

Um die ambulante ärztliche Versorgung in der GKV auch künftig flächendeckend sicherzustellen, soll die hausärztliche Versorgung zu stärken. Hierfür werden mehrere Maßnahmen zur Anpassung der Vergütung der Hausärztinnen und Hausärzte ergriffen. Die Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung werden von mengenbegrenzenden oder honorarmindernden Maßnahmen ausgenommen (Entbudgetierung). Zudem werden eine jährliche Versorgungspauschale zur Behandlung chronisch kranker Patientinnen und Patienten eingeführt sowie eine Vorhaltepauschale für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrages, sofern die Hausärztin oder der Hausarzt bestimmte Kriterien erfüllt.

Verschwundene Pläne

Im Gesetzentwurf nicht mehr enthalten sind die wichtigsten in den bisherigen Arbeitsentwürfen für ein Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz enthaltenen innovativen Ansätze zur Weiterentwicklung der Primärversorgung in Deutschland.

  • Gesundheitskioske – als niederschwelligem Zugang zur gesundheitlichen Versorgung in sozio-ökonomisch benachteiligten Regionen,
  • Primärversorgungszentren – zusätzliche koordinierte, kooperative und versorgungssteuernde Versorgungselemente für ältere und multimorbide Patient*innen für eine entscheidende Verbesserung der Versorgung,
  • Gesundheitsregionen – regionale Steuerungsstrukturen für Gesundheitsförderung und Gesundheitsversorgung.

Die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege sehen diese Streichungen in einer Stellungnahme zum Gesetzentwurf mit „großem Bedauern“.

Quellen: BMG, Paritätischer Gesamtverband, G-BA

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Innovationsausschuss beim G-BA

Um für alle Patientinnen und Patienten eine medizinische Versorgung auf hohem Niveau sicherzustellen, muss das Versorgungsangebot in der gesetzlichen Krankenversicherung kontinuierlich weiterentwickelt werden. Dafür hat der Gesetzgeber beim G-BA den Innovationsausschuss eingerichtet. Seit dem Jahr 2016 fördert er Projekte, die innovative Ansätze für die gesetzliche Krankenversicherung erproben und neue Erkenntnisse zum Versorgungsalltag gewinnen wollen. Hierfür stehen ihm die finanziellen Mittel des Innovationsfonds zur Verfügung. Rechtsgrundlage für die Arbeit des Innovationsausschusses sind die §§ 92a und 92b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).

Infografiken

Regelmäßig aktualisierte Infografiken auf der Website des Innovationsausschusses geben einen quantitativen Überblick über die vom Innovationsausschuss beschlossenen Empfehlungen und die Adressaten.

Innovationsausschuss jetzt dauerhaft

Mit dem gerade in Kraft getretenen Digital-Gesetz wird der Innovationsausschuss über das Jahr 2024 dauerhaft etabliert.

einstufiges Förderverfahren

Im Bereich der neuen Versorgungsformen wird das zweistufige Förderverfahren durch einstufige Förderverfahren für Projekte mit einer kurzen Laufzeit oder für Projekte mit einer langen Laufzeit ergänzt. Für das sogenannte einstufig-kurze Förderverfahren (max. 24 Monate Laufzeit) eignen sich beispielsweise Projekte, die umfangreichere Versorgungsansätze pilotieren oder patientenrelevante Struktur- oder Verfahrensverbesserungen nachweisen wollen. Das sogenannte einstufig-lange Förderverfahren (max. 48 Monate Laufzeit) kommt insbesondere für Projekte in Betracht, für die bereits ein Vollantrag erarbeitet oder der Projektansatz erfolgreich pilotiert worden ist. Die Details zu den einzelnen Verfahren sind in der jeweiligen Förderbekanntmachung zu finden, die der Innovationsausschuss am 22. März 2024 auf seiner Website veröffentlicht hat. Eine Besonderheit besteht beim einstufig-kurzen Verfahren: Solche Förderanträge können beim Innovationsausschuss nach Veröffentlichung der Förderbekanntmachung nun jederzeit eingereicht werden – jährlich soll der Innovationsausschuss für solche Projekte 20 Mio. Euro einsetzen.

zweistufiges Förderverfahren

Das bisherige zweistufige Förderverfahren von neuen Versorgungsformen bleibt bestehen. Mit einer langen Laufzeit von max. 48 Monaten richtet es sich insbesondere an Antragstellende, die große und komplexe Vorhaben durchführen wollen, welche mit einem erhöhten Aufwand oder Vorbereitungsbedarf verbunden sind. Der Innovationsausschuss wählt hier aus zunächst eingereichten Ideenskizzen erfolgversprechende Ansätze zur Ausarbeitung eines Vollantrags aus.

  • Hier entfällt die bisherige gesetzliche Beschränkung, dass in der zweiten Stufe in der Regel nicht mehr als 20 Vorhaben gefördert werden dürfen.
  • Ebenso entfällt die gesetzliche Vorgabe, dass jeweils höchstens 20 Prozent der jährlichen Fördersumme für themenoffene Förderbekanntmachungen verwendet werden darf.

Rückmeldungen werden veröffentlicht

Wie mit den Empfehlungen des Innovationsausschusses zur Überführung erfolgreicher Versorgungsansätze in die Versorgung umgegangen wird, soll nachvollziehbarer werden: Die in den Beschlüssen angesprochenen Institutionen und Organisationen sind nun verpflichtet, dem Innovationsausschuss innerhalb eines Jahres über die Umsetzung der übermittelten Ergebnisse zu berichten. Alle Rückmeldungen werden weiterhin auf der Website des Innovationsausschusses beim jeweiligen Beschluss veröffentlicht.

Fördervolumen

Das Fördervolumen des Innovationsfonds beträgt auch ab dem Jahr 2025 weiterhin jährlich 200 Mio. Euro.

Quellen: Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), Fokus-Sozialrecht

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