Mutterschutz auch bei Fehlgeburten

Beim Mutterschutz zwischen Fehl- und Totgeburt unterschieden. Um eine Totgeburt handelt es sich, wenn das Gewicht des Kindes mindestens 500 Gramm beträgt oder die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde. In diesem Fällen hat die Mutter ein Anrecht auf 18 Wochen Mutterschutz und Mutterschaftsgeld. Stirbt der Embryo hingegen vorher und wiegt unter 500 Gramm, wird von einer Fehlgeburt gesprochen. In diesen Fällen besteht bisher kein Anspruch auf Mutterschutz.

Bundesrats-Entschließung

Diesen Anspruch fordert nun der Bundesrat. Mit einer am 5. Juli 2024 gefassten Entschließung fordert er die Bundesregierung auf, für Betroffene von Fehlgeburten Schutzfristen im Sinne des Mutterschutzgesetzes einzuführen. Die Entschließung geht auf eine Initiative des Saarlands, Niedersachsen und Hamburg zurück.

Die Entschließung spricht sich für einen freiwilligen Anspruch aus, um den individuellen Umständen und Bedürfnissen der Betroffenen gerecht zu werden. Der Mutterschutz bei Fehlgeburten solle deutlich vor der 20. Schwangerschaftswoche beginnen und sich gestaffelt entsprechend der Schwangerschaftsdauer verlängern.

Ungleichbehandlung

Die aktuelle Rechtslage führe zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Betroffenen einer Tot- und einer Fehlgeburt, heißt es in der Begründung des Bundesrates. Nach ca. 20 Schwangerschaftswochen seien die Embryos bereits so weit entwickelt, dass entbunden werde müsse und Schwangere einen Geburtsvorgang erlebten. Für eine Reform des Mutterschutzes sprächen neben der Gleichbehandlung psychologische Aspekte, da eine Fehlgeburt oft eine traumatische Erfahrung darstelle.

Notlösung: Krankschreibung

Ein angemessener Mutterschutz könne zudem sicherstellen, dass sich Betroffene erholen und so mögliche gesundheitliche Komplikationen vermieden werden. Bisher bliebe ihnen nur die ärztliche Krankschreibung. Durch eine Erweiterung des Mutterschutzes könne daher verhindert werden, dass sich Frauen nach einer Fehlgeburt unnötigen Belastungen am Arbeitsplatz aussetzten. Bei Mutterschutz, der zeitlich über eine Krankschreibung hinausginge, entfiele das Abrutschen in den Krankengeldbezug.

Bundesregierung ist am Zug

Die Entschließung wurde an die Bundesregierung weitergeleitet. Diese kann entscheiden, ob und wann sie sich der Forderung annimmt. Gesetzliche Fristen dafür gibt es nicht.

Quellen: Bundesrat

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