Kraftfahrzeughilfe

Der Bemessungsbetrag für die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wurde mit dem Teilhabestärkungsgesetz seit 10.6.2021 von 9.500 Euro auf 22.000 Euro angehoben. In der Gesetzesbegründung zur Kraftfahrzeughilfe-Verordnung von 1987 heißt es zu der Höhe des Bemessungsbetrages: „Eine solche Summe reicht nach den derzeitigen Autopreisen für die Anschaffung eines Wagens der unteren Mittelklasse aus, der für Fahrten von und zum Arbeitsplatz geeignet und ausreichend erscheint.“ (BR Drucksache 266/87 S. 20). Die Neuwagenpreise sind seit 1987 jedoch erheblich gestiegen. Das Statistische Bundesamt geht von einem jährlichen Anstieg der Anschaffungskosten von über 3 Prozent aus. Dennoch wurde die Höhe nur einmal im Jahr 1990 angepasst. Daher soll mit der vorliegenden Änderung die Höhe des Bemessungsbetrags an die derzeitigen Autopreise für ein Fahrzeug der unteren Mittelklasse angepasst werden.

Ein höherer Zuschuss ist möglich, wenn wegen Art und Schwere der Behinderung ein größeres Fahrzeug erforderlich ist.

Einkommen ist maßgebend

Der Zuschuss richtet sich nach dem Einkommen. Dabei wird der volle Zuschuss von 22.000 EUR bei einem Einkommen bis 40% der Bezugsgröße gezahlt, bei einem Einkommen bis 75% der Bezugsgröße nur noch ein Zuschuss von 16% von 22.000 EUR, also 3.520 EUR. Da sich die Kfz-Hilfe-Verordnung bei der Bezugsgröße ausdrücklich nur auf Abs. 1 des § 18 SGB IV bezieht, gilt also nur die Bezugsröße West, egal wo der Antragsteller in Deutschland wohnt. Die monatliche Bezugsgröße West beträgt im Jahr 2021: 3.290 EUR. (Die Beträge werden auf jeweils 5 volle Euro aufgerundet.)

Höhe des Zuschusses

Einkommen bis Zuschuss
in % der Bez.Gr. in Euro
40% 1.320 EUR 22.000 EUR
45% 1.485 EUR 19.360 EUR
50% 1.645 EUR 16.720 EUR
55% 1.810 EUR 14.080 EUR
60% 1.975 EUR 11.440 EUR
65% 2.140 EUR 8.800 EUR
70% 2.305 EUR 6.160 EUR
75% 2.470 EUR 3.520 EUR

Von dem Einkommen des behinderten Menschen können für jeden von ihm unterhaltenen Familienangehörigen 395 EUR abgesetzt werden.

Behinderungsbedingte Zusatzausstattung

Für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionstätigkeit werden die Kosten in vollem Umfang übernommen. Dies gilt auch für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung eines Dritten erforderlich ist, der für den Behinderten das Kraftfahrzeug führt. Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht, müssen angerechnet werden.

Beispiele 

  • Herr S. ist behindert und benötigt ein Kraftfahrzeug, um zur Arbeit zu kommen. Er hat einen Monatsverdienst von 2.000 EUR. Somit wird ihm ein Zuschuss von 8.800 EUR zu seinem Neuwagen bewilligt.
  • Frau M. ist ebenfalls behindert und hat 3 Familienangehörige, die sie versorgen muss. Sie braucht, um zur Arbeit zu kommen, ebenfalls ein Auto. Ihr Einkommen beträgt 2.100 EUR.
 Einkommen2.100 EUR
Freibetrag (395 EUR × 3)1.185 EUR
=anrechenbares Einkommen915 EUR

Frau M. kann also einen Zuschuss in Höhe von 22.000 EUR erwarten.

Quellen: Bundestag, SOLEX

Abbildung: andreas160578 auf Pixabay: carsharing-4382651_1280.jpg