Der Paritätische zum Migrationsabkommen

Aktuell wird viel über bilaterale und europäische Migrationsabkommen debattiert. Diese werden von staatlichen Akteuren als ein zentrales Instrument zur Steuerung von Migrationsbewegungen angesehen. Dazu hat der Paritätische Wohlfahrtsverband ein Positionspapier veröffentlicht.

Wertegeleitete Migrationspolitik

In seinem Positionspapier vom Januar 2026 nimmt der Paritätische Gesamtverband, der fast 11.000 soziale Organisationen vertritt, kritisch Stellung zu bilateralen und europäischen Migrationsabkommen. Der Verband fordert eine wertegeleitete Migrationspolitik, die eine solidarische globale Verantwortungsteilung im Flüchtlingsschutz anstrebt und die Potenziale von Migration für Deutschland anerkennt.

Arbeitsmigration

Ein wesentlicher Teil der Positionierung befasst sich mit der Arbeitsmigration. Der Verband begrüßt Maßnahmen, die legale Wege für Fachkräfte, Auszubildende und Studierende ausbauen, wie etwa den Abbau langer Wartezeiten bei Visaprüfungen und die Vereinfachung überkomplexer Anerkennungsverfahren für Berufsabschlüsse. Dabei wird jedoch die Einhaltung ethischer Rekrutierungsstandards gefordert, um einen schädlichen Fachkräfteverlust („Braindrain“) in den Herkunftsländern zu vermeiden. Zudem sollten auch Menschen ohne formale Qualifikationen – etwa in Anlehnung an die Westbalkanregelung – stärker berücksichtigt werden.

Priorisierung legaler Fluchtwege

Scharfe Kritik übt der Paritätische hingegen an Maßnahmen, die auf die Verhinderung oder Kriminalisierung von Migration abzielen. Er lehnt die Ausstattung von Polizei- und Militärkräften in Partnerländern zum Zweck der Grenzabschottung ab, da dies autoritäre Regime stärken kann. Der Verband fordert stattdessen die Priorisierung legaler Fluchtwege und eine staatliche Seenotrettung, während sogenannte „Pull-Backs“ und die Kriminalisierung ziviler Seenotretter unterbunden werden müssen.

Keine Auslagerung

Hinsichtlich des Flüchtlingsschutzes warnt das Papier vor einer Auslagerung von Verfahren in Drittstaaten oder einer Absenkung des Schutzniveaus. Das individuelle Recht auf Asyl in Deutschland und der EU darf nicht ausgehöhlt werden. Abschiebungen müssen zudem stets unter deutscher Beteiligung erfolgen; Abschiebungen in Drittländer ohne persönlichen Bezug der Betroffenen werden strikt abgelehnt.

Entwicklungshilfe ist kein Druckmittel

Zuletzt fordert der Verband, die Entwicklungszusammenarbeit nicht als Druckmittel für migrationspolitische Ziele zu missbrauchen (Verbot der Konditionalisierung). Insgesamt müssen die Aushandlungsprozesse transparenter gestaltet und die Perspektiven von Betroffenen sowie der Zivilgesellschaft konsequent einbezogen werden.

Quelle: Paritätischer Gesamtverband

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Bundesrat – Entwürfe zum Asylrecht

Der Bundesrat hat zwei Gesetzentwürfe eingebracht, mit denen sich nun der Bundestag befassen muss.

  • Gesetzentwurf „zur frühzeitigen Integration von Asylbewerbern in den Arbeitsmarkt“ (21/1384) und
  • Gesetzentwurf „zur Änderung des Asylgesetzes zur Verfahrensbeschleunigung durch die erweiterte Möglichkeit der Zulassung von Rechtsmitteln und der Übertragung von Verfahren auf den Einzelrichter“ (21/1380).

Früherer Arbeitsmarkt-Zugang

Mit der geplanten Regelung soll Asylbewerbern grundsätzlich nach drei Monaten Zugang zum regulären Arbeitsmarkt eröffnet werden, „unabhängig davon, ob sie dazu verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, oder ob sie bereits in einer Anschlussunterbringung untergebracht sind“.

Auf diese Weise würden nicht nur der gesellschaftlichen Erwartungshaltung einer stärkeren Heranziehung von Asylbewerbern zur Arbeit und der Bereitschaft vieler Asylbewerber zur Aufnahme einer Arbeit Rechnung getragen, sondern vor allem die Sozialsysteme entlastet, schreibt der Bundesrat in der Vorlage. Nach der derzeitigen Rechtslage unterliegen Asylbewerber – je nachdem, ob sie dazu verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen – den Angaben zufolge für drei beziehungsweise sechs Monate einem absoluten Beschäftigungsverbot.

Ausgeschlossen bleiben soll der Zugang zum regulären Arbeitsmarkt laut Bundesrat für diejenigen Asylbewerber, bei denen die Gesetzeslage unabhängig von einer Wohnpflicht in einer Aufnahmeeinrichtung ein absolutes Beschäftigungsverbot vorsieht, „weil sie das Asylrecht missbrauchen“. Dies betreffe vor allem Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten und solche, deren Asylantrag als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt wurde, heißt es in der Vorlage weiter.

Beschleunigung der Asylrechtsprechung

Die Asylrechtsprechung in Deutschland soll nach dem Willen des Bundesrates einheitlicher gestaltet und beschleunigt werden. Die Vorschriften des Asylgesetzes zur Berufungszulassung und Beschwerde sollen

neu gefasst und dadurch Leitentscheidungen ermöglicht werden, „die die Bearbeitung der Asylverfahren insgesamt einheitlicher, effektiver und schneller machen“.

In Hauptsacheverfahren sollen die Verwaltungsgerichte den Angaben zufolge bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und bei Divergenz künftig die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zulassen können. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird den Verwaltungsgerichten laut Vorlage die Möglichkeit der Zulassung der Beschwerde bei grundsätzlicher Bedeutung eingeräumt.

In bestimmten Fällen soll zudem der zuständige Senat des Oberverwaltungsgerichts neben dem Berufungsverfahren auch das Berufungszulassungsverfahren einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen können, wie aus der Vorlage weiter hervorgeht. Gelten soll dies danach für Fälle, in denen die Lage in dem Herkunfts- oder Zielstaat bereits durch eine Entscheidung des Senats geklärt ist und die Rechtssache „sonst keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat“.

Quellen: Bundestag, Bundesrat

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