Covid19 – Arbeitsunfall in der Schule

Angesichts der steigenden Zahlen der Kinder, die sich in Schule und Kita mit Covid19 infizieren hier noch mal der Hinweis, dass es sich in bestimmten Fällen lohnt, die Infektion der Unfallkasse zu melden.

Automatisch versichert

Kita-Kinder, Schüler:innen und Studierende sind in Deutschland automatisch über die Unfallkassen versichert und können eine Infektion mit dem Coronavirus als Arbeitsunfall melden. Versichert sind Kinder, wenn sie sich bei der Arbeit, also in einer Tageseinrichtung, einer Schule oder Universität infizieren. Dazu zählen auch die Pausen, die Wege zur Schule und zurück, Schulfeste oder Betriebspraktika. Wichtig hierbei: Der reine Nachweis des Virus reicht nicht aus, es müssen auch Symptome der Erkrankung vorhanden sein.

Bessere Versorgung durch die Unfallkassen

Sollten sich Kinder in der Schule oder Kita anstecken, wären sie durch eine Anerkennung als Arbeitsunfall durch die Unfallversicherung besser versorgt. Sie bekämen zum Beispiel aufwändige Reha-Leistungen und ärztliche Behandlungen bezahlt, müssten keinerlei Zuzahlungen leisten und bekämen auch Fahrtkosten erstattet. Sollte es aufgrund der Coronavirus-Erkrankung zu Spätfolgen (s.u.) kommen und das Kind später nicht voll arbeiten können, müssten die Unfallkassen zudem eine möglicherweise lebenslange Rente zahlen. Diese betrage je nach Alter des Kindes bei der Infektion bis zu mehrere hundert Euro im Monat.

COVID-19 als Arbeitsunfall

Laut Unfallkasse NRW kann die Erkrankung einen Arbeitsunfall darstellen, wenn eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infolge einer versicherten Tätigkeit erfolgt, ohne dass die Voraussetzungen einer Berufskrankheit vorliegen.

Dies setzt voraus, dass die Infektion auf die jeweilige versicherte Tätigkeit (Beschäftigung, (Hoch-)Schulbesuch, Ausübung bestimmter Ehrenämter, Hilfeleistung bei Unglücksfällen o.a.) zurückzuführen ist.

In diesem Rahmen muss ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person („Indexperson“) nachweislich stattgefunden haben und spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Kontakt die Erkrankung eingetreten bzw. der Nachweis der Ansteckung erfolgt sein.

Dauer und Nähe

Die Intensität des Kontaktes bemisst sich dabei vornehmlich nach der Dauer und der örtlichen Nähe.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 20. August 2020 geht von einer Kontaktdauer von mindestens 15 Minuten bei einer räumlichen Entfernung von weniger als eineinhalb bis zwei Metern aus. Im Einzelfall kann auch ein zeitlich kürzerer Kontakt ausreichen, wenn es sich um eine besonders intensive Begegnung gehandelt hat. Umgekehrt kann dies für einen längeren Kontakt gelten, obwohl der Mindestabstand eingehalten wurde.

Lässt sich kein intensiver Kontakt zu einer Indexperson feststellen, kann es im Einzelfall aber ausreichen, wenn es im unmittelbaren Tätigkeitsumfeld (z.B. innerhalb eines Betriebs oder Schule) der betroffenen Person nachweislich eine größere Anzahl von infektiösen Personen gegeben hat und konkrete, die Infektion begünstigende Bedingungen bei der versicherten Tätigkeit vorgelegen haben. Dabei spielen Aspekte wie Anzahl der nachweislich infektiösen Personen im engeren Tätigkeitsumfeld, Anzahl der üblichen Personenkontakte, geringe Infektionszahlen außerhalb des versicherten Umfeldes, räumliche Gegebenheiten wie Belüftungssituation und Temperatur eine entscheidende Rolle.

Fahrgemeinschaften

Hat der Kontakt mit einer Indexperson auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg stattgefunden und ist in der Folge eine COVID-19-Erkrankung aufgetreten, kann unter den aufgeführten Bedingungen ebenfalls ein Arbeitsunfall vorliegen. Insbesondere ist hier an vom Unternehmen organisierte Gruppenbeförderung oder Fahrgemeinschaften von Versicherten zu denken.

Spätfolgen

Zu den Spätfolgen, die gerade bei Kindern noch wenig genau erforscht sind, gab es vor kurzem durch eine Studie scheinbar Entwarnung. Nur knapp unter 0,8 Prozent der Kinder bekämen Long-Covid. Selbst dieser geringe Prozentsatz beträfe allerdings in Deutschland bisher 16.380 junge Menschen im Alter von 0 bis 19 Jahren (RKI).

Nun hat sich der Autor und Kinderarzt Herbert Renz-Polster die Studie etwas genauer angesehen und bemängelt vor allem, dass etwa die Gruppe der infizierten Kinder über einen völlig anderen Zeitraum („4 Wochen nach der Infektion“) nach dem Auftreten von Symptomen befragt worden seien als die Kontrollgruppe der Kinder ohne Infektion („innerhalb des letzten Jahres“). Renz-Polster hält die Schlussfolgerungen der Studie für falsch. Ausführlich begründet er dies hier.

Unfallanzeige

Bei der DGUV – Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung kann man im Falle eines Falles die Unfallanzeige gleich herunterladen

Quellen: DGUV, Unfallkasse NRW, Springer Nature Switzerland AG, Herbert Renz-Polster, RKI

Abbildung: pixabay.com cold-1972619_1280.jpg

Covid 19 – Dienstunfall? Berufskrankheit?

Zur Zeit wird darüber gestritten, ob eine Erkrankung mit SarsCov2 als Arbeits- oder Dienstunfall anerkannt wird oder unter bestimmten Umständen als Berufskrankheit gelten kann.

Musterklage

So will die Gewerkschaft der Polizei (GdP) vor Gericht durchsetzen, dass eine Corona-Infektion von Polizisten während des Dienstes künftig generell als Dienstunfall anerkannt wird. Mittels einer Musterklage soll erreicht werden, dass während der Arbeit mit dem Virus infizierte Polizeibeamte bundesweit besser abgesichert werden. Die Einstufung einer Corona-Infektion als Dienstunfall ist für die Pensionsansprüche von Bedeutung. Bei manchen Beamten gehe es um viele tausend Euro Pension im Jahr.

Ärztliche Sachverständigenbeirat

Vor ein paar Tagen, am 6.1.2021, hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten beim Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) festgestellt, dass derzeit eine Anerkennung von Covid-19-Erkrankungen als Berufskrankheit bei Personen möglich ist, die im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig sind.

Berufskrankheitenliste

Die geltende Berufskrankheitenliste enthält unter der Nr. 3101 die Bezeichnung „Infektionskrankheiten“; dies schließt auch eine Erkrankung durch Covid-19 ein. Die Berufskrankheit gilt allerdings nicht uneingeschränkt, sondern ist auf bestimmte Berufs- und Tätigkeitsfelder beschränkt. Nach der Definition in der Verordnung ist Voraussetzung, dass der Versicherte „im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war.“

Nach der Definition können Tätigkeiten außerhalb des Gesundheitsdienstes, der Wohlfahrtspflege bzw. außerhalb von Laboratorien also nur dann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn ein mit diesen Tätigkeiten vergleichbar hohes Infektionsrisiko bestanden hat. Dieses Infektionsrisiko muss sich in entsprechend hohen Erkrankungszahlen bezogen auf eine Branche niedergeschlagen haben; eine Gefährdung in einzelnen Betrieben reicht nicht aus.

Arbeitsunfälle, Dienstunfälle

Arbeitsunfälle (§ 8 SGB VII) sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz im Sinne der Unfallversicherung begründenden Tätigkeit. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Dienstunfälle haben ähnliche gesetzliche Voraussetzungen. Das Gesetz beschreibt einen Dienstunfall als ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzlich, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das einen Körperschaden verursacht und in Ausübung des Dienstes eingetreten ist.

Berufskrankheiten

Berufskrankheiten (§ 9 SGB VII) sind Krankheiten, die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erleiden und i. d. R. dann versichert, wenn die Bundesregierung sie in der Berufskrankheitenverordnung in diese Kategorie erhoben hat. Berufskrankheiten werden in der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung umfassend aufgeführt. Nur die Erkrankungen, die dort genannt werden, berechtigen zur Anerkennung einer Berufskrankheit.
 
Die Berufskrankheitenverordnung ist insofern abschließend. Liegt eine Berufskrankheit vor, so ist diese rechtlich wie ein Arbeits- bzw. Dienstunfall zu behandeln.
 
In Nummer 3101 der Anlage werden Infektionskrankheiten genannt. Es handelt sich dabei um solche Krankheiten, die vor allem Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium betreffen.

Quellen: BMAS, gesundheit.de, SOLEX

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