In der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 19. Januar 2021 wurde unter Punkt 8 der Beschluss bekanntgegeben, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber überall dort, wo es möglich ist, den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen müssen.
Dazu hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nun den Entwurf einer SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorgelegt. Sie soll zunächst bis 15. März 2021 gelten. Fünf Tage nach Verkündung der Verordnung im Bundesanzeiger soll sie in Kraft treten. Also für die Arbeitgeber fünf Tage Zeit für die Umsetzung.
Wesentliche Punkte der Verordnung:
- Arbeitgeber werden verpflichtet, Homeoffice anzubieten, soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, Homeoffice zu nutzen.
- Für Beschäftigte, die nicht im Homeoffice arbeiten können, haben die Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen den gleichwertigen Schutz sicherzustellen.
- Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf ein Minimum zu reduzieren
- In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sollen möglichst kleine Arbeitsgruppen gebildet und wenn möglich zeitversetzt gearbeitet werden.
- Für das Arbeiten im Betrieb müssen Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung stellen, wenn Anforderungen an Räume oder Abstand aus bestimmten Gründen nicht eingehalten werden können.
Arbeitsschutzregeln gelten weiter
Weiterhin gelten die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln vom August 2020 in allen Punkten, die nicht durch die neue Verordnung verändert wurden. (Aktuelle Fassung der Arbeitsschutzregeln bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA))
Fragen und Antworten
Viele Fragen, die sich direkt aus der Arbeitsschutzverordnung ergeben, versucht das BMAS schon im Vorfeld zu beantworten: „FAQs zur Corona-Arbeitsschutzverordnung„. Etwa die wichtige Frage, welche zwingende betriebsbedingte Gründe dem Homeoffice entgegenstehen könnten.
Hier wird deutlich gemacht, dass logischerweise viele Tätigkeiten in Produktion, Dienstleistung, Handel, Logistik nicht im Homeoffice durchgeführt werden können.
Auch Tätigkeiten, die sich grundsätzlich für die Ausführung im Homeoffice eignen, die aber aus belegbaren und nachvollziehbaren betriebstechnischen Gründen nicht dorthin verlagert werden können, werden aufgeführt, wenn dadurch der übrige Betrieb nur eingeschränkt oder gar nicht aufrechterhalten werden kann.
Technische oder organisatorische Gründe und Versäumnisse, wie z. B. die Nichtverfügbarkeit benötigter IT-Ausstattung, notwendige Veränderung der Arbeitsorganisation oder unzureichende Qualifizierung der betroffenen Beschäftigten können i. d. R. allenfalls befristet bis zur umgehenden Beseitigung des Verhinderungsgrunds geltend gemacht werden.
Antworten versucht das BMAS auch auf folgende Fragen zu geben:
- Wie wird die Corona-ArbSchV kontrolliert? Welche Befugnisse haben die Aufsichtsbehörden?
- Können Beschäftigte verpflichtet werden, Homeoffice zu machen?
- Was sind zwingende betriebsbedingte Gründe, die gegen die Erledigung von Arbeiten im Homeoffice sprechen?
- Was macht man als Arbeitnehmer, wenn nach ihrer Einschätzung Homeoffice möglich ist, aber der Arbeitgeber sagt, es sei nicht möglich? An wen können sich Beschäftigte wenden, wenn sie sich bei der Arbeit nicht ausreichend geschützt sehen?
- Was wenn Homoffice theoretisch möglich ist, aber die technische Ausstattung fehlt? Muss der Arbeitgeber dann die Beschäftigten mit Laptops etc. ausstatten?
- Sind Arbeitgeber verpflichtet, Beschäftigte ins Homeoffice zu senden? Wer entscheidet, ob Homeoffice möglich ist?
- Erhalte ich weniger Lohn, wenn ich zuhause arbeite?
- Wie lange muss ich im Homeoffice arbeiten?
- Was sind vergleichbare Tätigkeiten zur Büroarbeit?
- Was ist unter Tätigkeiten zu verstehen, die keinen Mindestabstand bzw. das Einhalten der Flächenanforderungen nicht erlauben?
- Stehen ausreichend Masken zur Verfügung?
- Muss der Arbeitgeber Kosten für Masken übernehmen?
- Sind Ausnahmeregelungen vom Tragen des Mund-Nasen-Schutzes für Beschäftigte mit „medizinischer Befreiung“ möglich?
- Wird mit den Regelungen in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard, der eigentlich dauerhaften Maskenschutz fordert, ausgehebelt bzw. in welchem Verhältnis stehen die Regelungen zueinander?
- Gelten alle Regeln unabhängig von der Unternehmensgröße? Also auch für ein Unternehmen mit z. B. nur zwei Angestellten?
- Ab wann und wie häufig wird kontrolliert werden, dass die Unternehmen sich an die Verordnung halten?
- Bis wann muss der Arbeitgeber die Maßnahmen umgesetzt haben?
- Was droht, wenn der Arbeitgeber diese Maßnahmen nicht ergreift?
- Kann mehr Homeoffice dazu beitragen, die Infektionszahlen zu senken?
Quelle: BMAS
Abbildung: AdobeStock_335932703.jpg
Update: Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde am 22.1.2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht.