Rechengrößen 2025

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2025 vor:

Die Rechengrößen werden jedes Jahr gemäß der Einkommensentwicklung angepasst. Maßgebend für 2025 ist das Jahr 2023. Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung zählen die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer.

Ost-West Angleichung

Durch das Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz – RÜG) wurde die Rentenüberleitung der DDR-Alterssicherung in die gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in ganz Deutschland sollten für die neuen Bundesländer andere Berechnungsgrößen als für die alten Bundesländer gelten. Die unterschiedlichen Rechengrößen (Umrechnungsfaktor, Bezugsgröße, Beitragsbemessungsgrenze, aktueller Rentenwert) werden schrittweise bis zum 31. Dezember 2024 angeglichen. Ab dem 1. Januar 2025 gelten einheitliche Rechengrößen für beide Rechtskreise.

Lohnzuwachsrate

Um die maßgebenden Werte der Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2025 zu bestimmen, werden die Werte für das Jahr 2024 mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (Lohnzuwachsrate) im Jahr 2023 fortgeschrieben. Die gesamtdeutsche Lohnzuwachsrate im Jahr 2023 beträgt 6,44 Prozent. Für die Bestimmung des (endgültigen) Durchschnittsentgelts für das Jahr 2023 ist nach den gesetzlichen Vorschriften die Lohnzuwachsrate im Jahr 2023 für die alten Länder in Höhe von 6,37 Prozent maßgebend.

Bezugsgröße

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), beträgt ab 1. Januar 2025

  • 3.745 Euro/Monat (2024: 3.535 Euro/Monat West, 3.465 Euro/Monat Ost).

Versicherungspflichtgrenze und Beitragsbemessungsgrenze

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 73.800 Euro (2024: 69.000 Euro).

Die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2025 in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 66.150 Euro jährlich (2024: 62.100 Euro) bzw. 5.512,50 Euro monatlich.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung klettert

  • auf 8.050 Euro/Monat (2024: 7.550 Euro/Monat West, 7.450 Euro/Monat Ost).

Zusammenfassung

Zusammengefasst ergeben sich nach dem Referentenentwurf folgende Werte:

MonatJahr
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung8.050 €96.600 €
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche RV9.900 €118.800 €
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung8.050 €96.600 €
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung6.150 €73.800 €
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung5.512,50 €66.150 €
Bezugsgröße in der Sozialversicherung3.745 €44.940 €
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung für 2025
50.493 €
endgültiges Durchschnittsentgelt 2022 in der Rentenversicherung
44.732 €

Parlamentarischer Weg

Bevor die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss anschließend zugestimmt haben.

Quelle: BMAS

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Fortschreibung des Wohngeldes

Im Wohngeldgesetz (§ 43 Absatz 1) ist eine regelmäßige Dynamisierung vorgeschrieben. Die Dynamisierung des Wohngelds im Zwei-Jahres-Rhythmus (zum nächsten Mal zum 1. Januar 2025) garantiert eine Anpassung des Wohngelds an die Preis- und Mietpreisentwicklung. Dazu hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) jetzt einen Verordnungsentwurf vorgestellt.

Dynamisierung

Ein wichtiger Teil der Wohngeldreform von 2020 betraf die erstmals eingeführte Dynamisierung. Dazu wurde die Ermächtigung der Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrats eine Verordnung zu erlassen (§ 38 WoGG), dahingehend erweitert, dass die Höchstbeträge für Miete und Belastung (Anlage 1) und die Werte für „b“ und „c“ (Anlage 2) aus der Wohngeldformel alle zwei Jahre fortgeschrieben werden. Diese Fortschreibung kann durch einen Beschluss des Bundestags ausgesetzt werden, wenn die weiteren Entwicklungen auf dem Wohnungsmarkt dazu führen, dass grundlegende Anpassungen des Wohngeldsystems erforderlich sind, wie zum Beispiel eine Neufestsetzung der Mietenstufen in den Gemeinden und Kreisen aufgrund veränderter Mietenniveaus, die Einführung weiterer Mietenstufen oder eine Neufestsetzung der Rechenschritte und Rundungen.

letzte Fortschreibung 2023

Die Höchstbeträge für Miete und Belastung sowie die Höhe des Wohngeldes wurden zuletzt zum 1. Januar 2023 durch das Wohngeld-Plus-Gesetz vom 5. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2160) neu ermittelt und festgesetzt. Die erste Fortschreibung des Wohngeldes nach Inkrafttreten des Wohngeld-Plus-Gesetzes erfolgt nun zum 1. Januar 2025.

Die Fortschreibung des Wohngeldes zum 1. Januar 2025 gewährleistet, dass das „Herauswachsen“ aus dem Wohngeld reduziert sowie der Wechsel zu den Leistungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) begrenzt wird.

15 Prozent mehr

Die Fortschreibung des Wohngeldes führt im Jahr 2025 für die bestehenden Wohngeldhaushalte zu einer durchschnittlichen Erhöhung des Wohngeldes um rund 30 Euro pro Monat (+15 Prozent). Für die bestehenden Wohngeldhaushalte wird mit der Fortschreibung sichergestellt, dass das nach Wohnkosten verbleibende verfügbare Einkommen der Wohngeldhaushalte dieselbe reale Kaufkraft besitzt wie zum Zeitpunkt der Wohngeld-Plus-Reform zum 1. Januar 2023.

Von der Wohngelderhöhung profitieren laut diesen Simulationsrechnungen im Jahr 2025 rund 1,9 Millionen Haushalte. Darunter sind rund 255 000 Haushalte, die durch die Fortschreibung des Wohngeldes erstmals oder wieder einen Wohngeldanspruch erhalten.

Drei Gruppen profitieren

Insgesamt profitieren drei Gruppen von der Wohngelderhöhung durch die Fortschreibung des Wohngeldes:

  • Die bisherigen Wohngeldhaushalte, die im Jahr 2025 auch ohne Anpassung Wohngeld bezogen hätten: Im Jahr 2025 sind das nach den Simulationsrechnungen des IW rund 1,6 Millionen Haushalte.
  • So genannte Hereinwachserhaushalte, deren Einkommen bislang die Grenzen für einen Wohngeldanspruch überschritten haben und die aufgrund der Fortschreibung
    des Wohngeldes 2025 erstmals oder wieder mit Wohngeld bei den Wohnkosten entlastet werden: Im Jahr 2025 sind das nach den Simulationsrechnungen des IW voraussichtlich rund 190 000 Haushalte.
  • So genannte Wechslerhaushalte, die zuvor Leistungen nach dem SGB II oder nach dem SGB XII bezogen haben: Im Jahr 2025 werden nach den Simulationsrechnungen des IW voraussichtlich rund 65 000 Haushalte aus dem SGB II oder aus dem SGB XII in das Wohngeld wechseln.

Bundesrat machte Druck

Der Verordnungsentwurf wird jetzt in der Bundesregierung abgestimmt. Er bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Der Bundesrat hat mit einer am 5. Juli 2024 gefassten Entschließung die Bundesregierung aufgefordert, die Rechtsverordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes zügig vorzulegen, „um die laufenden Haushaltsplanungen in den Ländern hinsichtlich der zu erwartenden Höhe der Wohngeldzahlungen konkretisieren zu können“.

Quellen: BMWSB, Bundesrat, IW (Institut der deutschen Wirtschaft), FOKUS-Sozialrecht

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