Sozialer Arbeitsmarkt

Mit dem Teilhabechancengesetz soll ab 2019 ein neuer sozialer Arbeitsmarkt entstehen. Durch die Schaffung zweier neuer Instrumente werden Lohnkostenzuschüssen eingeführt, um Langzeitarbeitslosen den Wiedereinstieg ins Berufsleben zu ermöglichen.

Der Bundestag will das Gesetz heute (8.11.18) verabschieden. Grundlage sind der Gestzentwurf der Bundesregierung und die Änderungsvorschläge des Ausschusses Arbeit und Soziales. Hier auf Fokus-Sozialrecht wurde schon über den Referentenentwurf und den Kabinettsbeschluss berichtet.

Eingliederung von Langzeitarbeitslosen

§ 16e SGB II trägt nun die Überschrift „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“, nicht mehr „Förderung von Arbeitsverhältnissen“. Bei diesem Instrument ging es und geht es auch weiter um die Besetzung vorhandener Arbeitsplätze mit Langzeitarbeitslosen und deren Verbesserung von Beschäftigungsfähigkeit und -chancen. Anders als der alte § 16e hängt der neue Lohnkostenzuschuss weder bei der Auswahl der förderfähigen Personen noch bei der Dauer und Höhe der Förderung von Merkmalen wie Minderleistung oder das Vorliegen von Vermittlungshemmnissen ab. Gefördert werden Arbeitsverhältnisse mit Personen, die trotz Vermittlungsangeboten unter Einbeziehung der übrigen Eingliederungsleistungen nach dem SGB II seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind. Der Zuschuss beträgt pauschal im ersten Jahr des Arbeitsverhältnisses 75 Prozent, im zweiten Jahr 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts. Anders als ursprünglich vorgesehen entfällt die Pflicht des Arbeitgebers, den Beschäftigten nach der Föderdauer noch mindestens ein halbes Jahr weiter zu beschäftigen.

Teilhabe am Arbeitsmarkt

Das neue Instrument des § 16i SGB II soll zusätzliche Arbeitsplätze für Langzeitarbeitslose schaffen. Neben der Verbesserung von Beschäftigungsfähigkeit und -chancen soll auch die soziale Teilhabe gefördert werden.

Gefördert werden Arbeitsverhältnisse mit erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen, die seit mindestens sechs (nicht mehr sieben wie im Regierungsentwurf) Jahren Leistungen nach SGB II beziehen und in dieser Zeit nicht oder nur kurz erwerbstätig waren. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales empfiehlt noch zwei Härtefallregelungen in das Gesetz einzufügen, wonach bei schwerbehinderten Menschen und jenen, die mit Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben, fünf Jahre ALG-II-Bezug ausreichen, um diese auf maximal fünf Jahre begrenzte Förderung zu erhalten. Außerdem sollen die Zuschüsse für Weiterbildungsmaßnahmen nicht wie ursprünglich vorgesehen 1.000 Euro, sondern 3.000 Euro betragen.

Der Lohnkostenzuschuss beträgt in den ersten 24 Monaten des Arbeitsverhältnisses 100 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns oder, wenn vorhanden, nach der Höhe des Tariflohns (eingefügt durch den Ausschuss), sinkt dann um 10 Prozentpunkte und nach Ablauf von jeweils zwölf Monaten um jeweils 10 Prozentpunkte.

Da der Übergang aus der geförderten Beschäftigung in eine ungeförderte Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mittel- und langfristiges Ziel bleibt, werden beschäftigungsbegleitende Betreuung, Weiterbildung und betriebliche Praktika während der Förderung ermöglicht.

Quellen: Focus Sozialrecht, Bundestag

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Familienentlastung unzureichend?

Die von der Bundesregierung geplante Entlastung der Familien ist von mehreren Experten in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses als unzureichend kritisiert worden.

Wichtigste Kritikpunkte:

  • Alleinerziehende werden zu wenig berücksichtigt. Die Freibeträge für Alleinerziehende und Freibeträge für Erziehungs- und Ausbildungsbedarf sind seit mehreren Jahren nicht mehr angehoben worden und verlieren im Zeitablauf inflationsbedingt an Wert. Er liegt seit 2010 unverändert bei 1.320 Euro.
  • Gefordert wird eine deutliche Erhöhung des steuerlichen Existenzminimums. Insbesondere Bezieher des Mindestlohns sollten keine oder nur eine geringe Steuer entrichten müssen.
  • Nach Angaben des deutschen Kinderschutzbundes ist die Kinderarmut drastisch angestiegen. Erforderlich sei daher die Einführung einer Kindergrundsicherung von 619 Euro im Monat.
  • Höherverdienende werden durch die Nutzung des Kinderfreibetrages stärker entlastet als Steuerzahler mit niedrigerem Einkommen, denen Kindergeld gezahlt wird.

Entwurf

Der Entwurf des Familienentlastungsgesetzes sieht eine stufenweise Erhöhung von Kindergeld vor:

  • Ab 1. Juli 2019 soll das Kindergeld in der ersten Stufe um 10 Euro monatlich steigen.
  • Ab 1. Januar 2021 soll in einer weiteren Stufe eine weitere Erhöhung um 15 Euro erfolgen.

Die Kindergelderhöhung wird beim steuerlichen Kinderfreibetrag nachvollzogen. Als Jahresbetrag wächst er in zwei gleichen Teilen zum 1. Januar 2019 und zum 1. Januar 2020 um jeweils 192 Euro.

Auch für Erwachsene steigt der Grundfreibetrag, auf den keine Einkommensteuer gezahlt werden muss:

  • 2019 auf 9.168 Euro und
  • 2020 auf 9.408 Euro.

Wie bisher bei jeder Kindergelderhöhung gehen auch diesmal Familien, die im Bezug von SGB II-Leistungen stehen, leer aus. Denn nach wie vor wird das Kindergeld auf die Regelsätze angerechnet.

Quelle: Bundestag,

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Zwangs- und freiheitsentziehende Maßnahmen nur als Ultima Ratio – Stellungnahme des Deutschen Ethikrats

Zwangs- und freiheitsentziehende Maßnahmen (FeM) nur als letztes Mittel:
Am 1. November 2018 hat der Deutsche Ethikrat eine gut 270-seitige Stellungnahme zu diesem Thema veröffentlicht. Soweit es betreuungsrechtliche Vorgaben gibt, wird in der Stellungnahme auch auf diese Bezug genommen.

Aufgezeigt werden die aktuelle Situation sowie Handlungsbedarfe in Praxis und Gesetzgebung – jeweils für die Professionen Altenpflege, Psychiatrie, Behindertenhilfe sowie Kinder- und Jugendhilfe.

Der Deutsche Ethikrat möchte mit seiner Stellungnahme eine gesellschaftliche Diskussion zu diesen Maßnahmen anregen – mit dem Ziel, Politik, Gesetzgeber und Angehörigen von Gesundheits- und Sozialberufen Regelungs- und Umsetzungsdefizite aufzeigen.

Grundsätzlich ist der Ethikrat der Auffassung, dass die Anwendung von Zwang im Kontext professioneller Sorgebeziehungen nur als Ultima Ratio in Betracht kommt. Das heißt zunächst, dass Rahmenbedingungen, Strukturen und Prozesse so gestaltet werden sollten, dass Zwang möglichst vermieden wird. Kommt es dennoch zu Situationen, in denen eine Person schweren Schaden zu nehmen droht, etwa weil sie sich einer erforderlichen medizinischen Maßnahme widersetzt, so muss durch beharrliche Überzeugungsarbeit versucht werden, die freiwillige Zustimmung oder Mitwirkung des Betroffenen zu erzielen. Auch müssen vor der Durchführung einer Zwangsmaßnahme alle zur Verfügung stehenden weniger eingreifenden Möglichkeiten ausgeschöpft werden, mit denen das gleiche Ziel erreicht werden kann.

Zwangsmaßnahmen dürfen nur in Situationen in Erwägung gezogen werden, in denen ein Sorgeempfänger in seiner Fähigkeit zur Selbstbestimmung so stark eingeschränkt ist, dass er keine freiverantwortliche Entscheidung zu treffen vermag. Das bedeutet umgekehrt, dass der freie Wille einer voll selbstbestimmungsfähigen Person auch dann zu respektieren ist, wenn ihr erhebliche Risiken für Leib und Leben drohen. Die Fähigkeit zur Selbstbestimmung ist damit der zentrale normative Bezugspunkt im Umgang mit Zwang, auch wenn die Grenze der fehlenden Freiverantwortlichkeit in der Praxis schwer zu ziehen ist.

Jede Zwangsmaßnahme bedeutet in letzter Konsequenz eine Fremdbestimmung des Gezwungenen. Umso wichtiger ist es, ihre Durchführung so zu gestalten, dass Achtung und Respekt vor der individuellen Person und ihrer Selbstbestimmung soweit als möglich gewährleistet bleiben. Das bedeutet unter anderem, dass ihr Anspruch auf Partizipation durch Einbeziehung in die Planung und Durchführung sowie die Nachbereitung einer Zwangsmaßnahme durchgesetzt werden muss.

Bei der Abwägung der Vor- und Nachteile einer Zwangsmaßnahme muss stets auch die Möglichkeit sekundärer Schäden etwa in Form von Demütigung, Traumatisierung oder Vertrauensverlust berücksichtigt werden. Die Dauer von Zwangsmaßnahmen sollte so kurz wie möglich gewählt werden. Um dies sicherzustellen, muss in angemessenen zeitlichen Abständen regelmäßig überprüft werden, ob die Voraussetzungen für den Einsatz von Zwangsmaßnahmen weiterhin vorliegen. Wegen ihres exzeptionellen Charakters müssen Zwangsmaßnahmen sorgfältig dokumentiert und in regelmäßigen Abständen ausgewertet werden. Maßnahmen der Qualitätssicherung inklusive Fehlermeldesysteme und Beschwerdemanagement sollten auch Zwangsmaßnahmen erfassen.

An Zwangsmaßnahmen beteiligtes Personal sollte speziell geschult sein. Die interkulturelle Kompetenz der professionell Sorgenden sollte gefördert werden. Auch sollten Strukturen geschaffen werden, die kulturelle und sprachliche Barrieren minimieren. Professionell Sorgende, die an Zwangsmaßnahmen beteiligt sind, sollten Unterstützung und Begleitung erhalten, um die im Umgang mit Zwang gemachten eigenen Erfahrungen kognitiv und emotional zu verarbeiten. Kollegiale Beratungsgremien sollten etabliert werden, die sich mit dem Einsatz von Zwangsmaßnahmen prospektiv und retrospektiv befassen.

Die Öffentlichkeit sollte für die ethisch und rechtlich problematischen Aspekte von Zwangsmaßnahmen im Umgang mit psychisch Kranken in Krisensituationen, Kindern und Jugendlichen in schwierigen familiären und sozialen Verhältnissen sowie pflegebedürftigen alten und behinderten Menschen sensibilisiert werden. Dabei fällt den Medien die wichtige Aufgabe einer differenzierten und sachangemessenen Berichterstattung zu.

Zusätzlich zu diesen (und weiteren) grundsätzlichen Empfehlungen für den verantwortungsvollen Umgang mit Zwang in professionellen Sorgebeziehungen hat der Ethikrat eine Vielzahl bereichsspezifischer Empfehlungen für die Praxisfelder Psychiatrie, Kinder- und Jugendhilfe sowie Altenpflege und Behindertenhilfe formuliert, die in der Stellungnahme nachgelesen werden können:

>>Stellungnahme [PDF-Datei, 271 Seiten]: „Hilfe durch Zwang? Professionelle Sorgebeziehungen im Spannungsfeld von Wohl und Selbstbestimmung“

Quelle: Pressekonferenz des Deutschen Ethikrates

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Behinderten – Pauschbetrag seit 1975 unverändert

Auf eine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion zur Entwicklung der steuermindernden Pauschbeträge hin erklärt die Bundesregierung, dass sich diese Pauschbeträge in den vergangenen Jahren kaum verändert haben. So ist demnach der Sonderausgabenpauschbetrag seit Anfang des Jahrs 2002 unverändert, der Arbeitnehmerpauschbetrag ist seit 2011 gleich, die Behinderten-Pauschbeträge sind sogar seit 1975 unverändert geblieben.

Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die behinderten Menschen unmittelbar infolge der Behinderung erwachsen, erhalten sie steuerliche Erleichterungen. Insbesondere kann – anstatt Einzelnachweise für die höheren Kosten zu führen, die durch die Behinderung entstehen – ein sogenannter Behinderten-Pauschbetrag geltend gemacht werden.
Hierzu ist der Nachweis einer Behinderung durch die zuständige Behörde nötig, der mit der Steuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum eingereicht werden muss (Schwerbehindertenausweis, Feststellungsbescheid, besondere Bescheinigung durch das Versorgungsamt, Rentenbescheid). Sofern eine Lohnsteuerkarte vorliegt (der Betroffene also unselbständig beschäftigt ist), gelten die Pauschalbeträge nach § 33b EStG, die auf der Lohnsteuerkarte vermerkt werden.

Die Höhe des Pauschalbetrages für Behinderte soll die mit zunehmender Schwere der Behinderung ansteigenden typischen behinderungsbedingten Aufwendungen abdecken. Liegen mehrere Behinderungen vor, kann nur ein einziger Behinderten-Pauschbetrag in Ansatz gebracht werden, der aber sämtliche Behinderungen berücksichtigt.

Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrag beträgt: (Stand: Dezember 2018)

  • bei einem Grad der Behinderung von 25 und 30        310 EUR
  • bei einem Grad der Behinderung von 35 und 40        430 EUR
  • bei einem Grad der Behinderung von 45 und 50        570 EUR
  • bei einem Grad der Behinderung von 55 und 60        720 EUR
  • bei einem Grad der Behinderung von 65 und 70        890 EUR
  • bei einem Grad der Behinderung von 75 und 80      1.060 EUR
  • bei einem Grad der Behinderung von 85 und 90      1.230 EUR
  • bei einem Grad der Behinderung von 95 und 100    1.420 EUR
  • bei hilflosen und blinden Personen                            3.700 EUR

Die Bundesregierung befürchtet erhebliche Mindereinnahmen bei einer deutlichen Erhöhung der Pauschbeträge; auch eine Indexierung , wie sie in anderen Ländern wie der Schweiz, Frankreich oder USA üblich ist, lehnt sie ab. Das würde die Ausbreitung von Indexierungsregelungen innerhalb des Steuerrechts und in andere Rechtsbereiche mit dem Risiko einer Verstärkung oder gar Förderung von Inflationstendenzen bedeuten. Außerdem würde das Parlament einen Teil seiner Budgethoheit verlieren.

Im übrigen seien die Möglichkeiten der steuerlichen Anerkennung behinderungsbedingter Mehraufwendungen an anderer Stelle verbessert worden.

Quellen: Bundestag, Finanzielle Hilfen für Menschen mit Behinderung

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Bundeskabinett beschließt Mindestlohnerhöhung

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1.1.2017 8,84 Euro pro Stunde. Laut Mindestlohngesetz wird der gesetzliche Mindestlohn alle zwei Jahre neu festgelegt. Im Juni 2018 hat die Mindestlohn-Kommission empfohlen, den gesetzlichen Mindestlohn in zwei Schritten zu erhöhen. Die Bundesregierung ist diesem Vorschlag nun gefolgt. Der gesetzliche Mindestlohn steigt

  • zum 1. Januar 2019 auf 9,19 Euro und
  • zum 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro.

Ausnahmen

Der gesetzliche Mindestlohn gilt weiterhin NICHT für:

  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
  • Auszubildende – unabhängig von ihrem Alter – im Rahmen der
    Berufsausbildung,
  • Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer
    Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit,
  • Praktikanten, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer
    schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet,
  • Praktikanten, wenn das Praktikum freiwillig bis zu einer Dauer
    von drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder
    Aufnahme eines Studiums dient,
  • Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu
    einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvor-
    bereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen,
  • ehrenamtlich Tätige.

Ende der Übergangsfrist

Ende 2017 endete auch die Übergangsfrist, die für Tarifverträge galt, die Löhne unter dem gesetzlichen Mindestlohn vorsahen. Das heißt, dass seit 1.1.2018 in keiner Branche weniger als der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden darf – abgesehen von den oben beschriebenen Ausnahmen.

Branchen-Mindestlöhne

Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gibt es etliche Branchen-Mindestlöhne. Diese werden von Ge­werkschaften und Arbeitgebern in einem Tarif­vertrag ausgehandelt und von der Politik für allgemein verbindlich erklärt. Branchen-Mindestlöhne gelten für alle Betriebe der Branche – auch für die, die nicht tarifgebunden sind.

Beispielsweise steigen im Dachdeckerhandwerk die Mindestlöhne von jetzt 12,90 Euro auf 13,20 Euro im Jahr 2019, im Elektrohandwerk von 10,95 Euro auf 11,40 Euro.
In der Pflegebranche gibt es Unterschiede zwischen den Westdeutschen und Ostdeutschen Bundesländern. Hier steigt der Mindestlohn von 10,55 Euro (West inkl. Berlin) und 10,05 Euro (Ost) auf 11,05 Euro (West inkl. Berlin) und 10,55 Euro (Ost).
Andere Tarifverträge sehen Erhöhungen zu einem späteren Zeitpunkt vor, beispielsweise wird der Mindestlohn für Leih- und Zeitarbeit im Bauhauptgewerbe in Westdeutschland erst im März 2019 von 9,49 Euro auf 9,79 Euro steigen.
Eine Übersicht über alle Branchen-Mindestlöhne gibt es hier.

Quelle: DGB

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Krankenkassenbeiträge auf Betriebsrenten

Nach Informationen verschiedener Zeitungen (Frankfurter Rundschau, Göttinger Tageblatt, LR-Online) liegt ein Beschluss des Verwaltungsrates des Spitzenverbandes der Krankenkassen (GKV) vor, in dem er fordert, dass Versicherte künftig auf Versorgungsbezüge generell nur noch den halben Beitragssatz inklusive Zusatzbeitrag zahlen müssen. Er verlangt aber gleichzeitig eine Kompensation der Kassen für die Einnahmeausfälle. Sie belaufen sich nach Berechnungen des Spitzenverbandes auf jährlich drei Milliarden Euro.

Dies würde eine erhebliche Entlastung für viele Millionen Rentner bedeuten, die auf ihre Zusatzversorgung angewiesen sind und für die sie jahrelang eingezahlte haben.

Seitdem zum 1.1.2004 durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung der § 248 SGB V geändert wurde, letztlich um die damaligen großen Defizite der Krankenkassen zu lindern, müssen Rentner auf ihre Versorgungsbezüge und Betriebsrenten den vollen Beitragssatz zahlen, inklusive „Arbeitgeberanteil“. Dies galt sogar auch für schon laufende Verträge, bei denen bei Abschluss von so hohen Beiträgen nicht die Rede war.

Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen, der bisher eine Neuregelung kritisch gesehen hat, hat seine Haltung offenbar geändert und plädiert nun für eine deutliche Entlastung der Versicherten.

Im Bundestag wird das Thema noch kontrovers diskutiert. Die SPD ist für eine Entlastung, in der CDU könnte es auf dem Parteitag diskutiert werden.

Schon lange auf der Agenda hat das Thema die Fraktion Die Linke. Sie fordert gerechte Krankenversicherungsbeiträge für Betriebsrenten und die Abschaffung der „Doppelverbeitragung“. Dazu haben die Abgeordneten bereits im Dezember 2017 einen Antrag eingebracht, den der Bundestag Anfang Februar erstmals debattiert und anschließend zur Beratung an den Ausschuss für Gesundheit überwiesen hat.

Quelle: Portal Sozialpolitik

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Zwischenbericht zum Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention

Umsetzung der UN-BRK

Die UN-Behindertenrechtskonvention stellt verfahrensmäßige Anforderungen an die Umsetzung auf der innerstaatlichen Ebene. Drei verschiedene innerstaatliche Stellen sollen nach Artikel 33 der UN-BRK für eine Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention sorgen:

  • die Staatliche Anlaufstelle (Focal Point): s.u.
  • die Unabhängige Stelle (Monitoring-Stelle): Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR) und
  • die Staatliche Koordinierungsstelle: Sie ist bei der/dem Behindertenbeauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen angesiedelt.

Die Staatliche Anlaufstelle (Focal Point) ist beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales angesiedelt. Sie ist die verantwortliche Stelle für den Steuerungsprozess der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Für die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention hat die Bundesregierung mittlerweile zwei Nationale Aktionspläne vorgestellt: NAP 1 (2011) und NAP 2 (2016) erstellt.

Regelmäßige Staatenberichte

Gemäß Art. 35 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) sind die Vertragsstaaten auch zur regelmäßigen Vorlage von Staatenberichten verpflichtet, in denen sie über die Maßnahmen berichten, die sie zur Erfüllung ihrer Pflichten aus der Konvention getroffen haben.

Der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat den ersten deutschen Staatenbericht zur UN-BRK aus dem Jahr 2011 im Rahmen einer Anhörung dann im März 2015 in Genf abschließend geprüft. Damit wurde die Politik für Menschen mit Behinderungen in Deutschland insgesamt eingehend untersucht und bewertet. Die Ergebnisse wurden im April 2015 veröffentlicht.

Nationaler Aktionsplan

Der NAP 2.0 ist nun eine Weiterentwicklung des ersten Nationalen Aktionsplans aus dem Jahr 2011. Alle Bundesressorts bringen sich mit unterschiedlichen Aktivitäten, Projekten und Initiativen in den NAP 2.0 ein. In insgesamt 13 Handlungsfeldern werden 175 Maßnahmen beschrieben. Die Maßnahmen werden in ein Zielsystem eingeordnet, das auf das Verständnis des Begriffs „Behinderung“ aus der UN-BRK aufbaut. Das heißt: Behinderung ist als Wechselwirkung zwischen Beeinträchtigung und umwelt- oder einstellungsbedingten Barrieren zu verstehen.

Die Bundesregierung hat nun den Zwischenbericht zum Nationalen Aktionsplan zur UN-Behindertenrechtskonvention verabschiedet und dabei verabredet, den Nationalen Aktionsplan 2.0 (NAP 2.0) bis Mitte 2020 fortzuschreiben.

Bundesregierung sieht große Fortschritte

Ausgewertet wurden in dem Bericht 175 Maßnahmen aus dem NAP 2.0 von 2016 und 83 Maßnahmen aus dem ersten Nationalen Aktionsplan von 2011, die im NAP 2.0 mit aufgenommen wurden. Bereits 61 Prozent aller Maßnahmen konnten erfolgreich abgeschlossen oder umgesetzt werden. Des Weiteren sind 35 Prozent der Maßnahmen gestartet und laufen derzeit weiter. Lediglich vier Prozent der Maßnahmen konnten noch nicht gestartet werden.

Wichtige Rechtsetzungsvorhaben, wie das Bundesteilhabegesetz, das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz und das Erste und Zweite Pflegestärkungsgesetz oder die Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts, wurden verabschiedet.

Aber auch Projekte, wie die „Initiative Inklusion“ mit dem Ziel, mehr schwerbehinderte Menschen in reguläre Arbeitsverhältnisse zu vermitteln, wurden umgesetzt und zeigen Wirkung.

Nach den aktuell zur Verfügung stehenden Daten waren im Jahr 2016 mit einer Zahl von insgesamt über 1,2 Millionen so viele schwerbehinderte Menschen sozialversicherungspflichtig beschäftigt wie noch nie. Gleichzeitig ist die Zahl der arbeitslosen schwerbehinderten Menschen in den letzten Jahren stetig gesunken. Und zwar im Jahresdurchschnitt 2017 um rund zehn Prozent gegenüber 2014.

Die aktuelle Zahl arbeitsloser schwerbehinderter Menschen ist die niedrigste der letzten zehn Jahre.

Insgesamt ist Deutschland – laut Bundesregierung – auf gutem Weg zu mehr Inklusion.

Es interessant zu erfahren, wie die Betroffenen und ihre Verbände den Zwischenbericht und die bisherige Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention bewerten.

Quellen: Behindertenbeauftragter der Bundesregierung, Bundestag

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Nächste Woche im Bundestag

Nachdem in der letzten Woche schon das Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG)  verabschiedet wurde, sollen in der nächsten Woche (vom 7.11. bis 9.11.2018) weitere wichtige Vorhaben der großen Koalition endgültig beschlossen werden.

Das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz) (19/4668)

  • In der gesetzlichen Rentenversicherung soll für den absehbaren Zeitraum bis 2025 eine sog. doppelte Haltelinie für das Sicherungsniveau bei 48 Prozent und den Beitragssatz bei 20 Prozent eingeführt werden.
  • Die Absicherung der Erwerbsgeminderten soll verbessert werden.
  • Für erziehende Elternteile, die aufgrund der Erziehung von mehr als zwei Kindern im besonderen Maße rentenrechtliche Nachteile aufgrund eingeschränkter Erwerbsarbeit hinnehmen mussten, soll künftig auch für die Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern das dritte Kindererziehungsjahr in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt werden.
  • Um Geringverdienerinnen und Geringverdiener bei den Sozialabgaben zu entlasten, soll die bisherige Gleitzone zu einem sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich weiterentwickelt werden mit einer Obergrenze der Beitragsentlastung von 1.300 Euro.
    siehe auch hier.

Dass Zehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz – 10. SGB II-ÄndG) (19/4725)

  • Um sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von sehr arbeitsmarktfernen Personen zu fördern, wird in § 16i SGB II ein neues Instrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ eingeführt.
  • Um mehr sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von Personen mit einer längeren Dauer von Langzeitarbeitslosigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen und zu unterstützen, wird § 16e SGB II neu gefasst und eine Rechtsgrundlage für einen weiteren neuen Lohnkostenzuschuss geschaffen.
    siehe auch hier.

Das Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz – FamEntlastG) (19/4723)

  • Ab 1. Juli 2019 soll das Kindergeld um 10 Euro monatlich steigen.
  • Der steuerlichen Kinderfreibetrag soll zum 1.1.2019 und 2um 1.1.2020 jeweils um 192 Euro steigen.
  • Auch für Erwachsene, auf den keine Einkommensteuer gezahlt werden muss: 2019 auf 9.168 Euro und 2020 auf 9.408 Euro.
    siehe auch hier.

Das Dritte Gesetz zur Änderung des Asylgesetzes (19/4456, 19/4548)

  • Die Mitwir­kungs­pflicht von inter­na­tional Schutz­be­rech­tigten im Widerrufs- und Rücknah­me­ver­fahren soll geregelt werden, inklusive entspre­chender Sanktionen bei Verstößen.
    siehe auch hier.

Das Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) (19/4453),
Stellungnahme der Bundesregierung zu Änderungsvorschlägen des Bundesrats (19/4729)

  • Zusätzliche Pflegestellen in Krankenhäusern sollen von den Krankenkassen finanziert werden,
  • Krankenhäuser müssen sich an eine Personal-Untergrenze im Pflegebereich halten,
  • 1300 neue Stellen sollen in stationären Pflegeeinrichtungen entstehen.
  • Die Pflegeberufe sollen attraktiver werden.
    siehe auch hier.

Quelle: Bundestag, Fokus-Sozialrecht

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Bundesrat – Korrekturen am Rentenpaket?

Mit ihrem Rentenpaket (Rentenleistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz) möchte die Bundesregierung die staatliche Rente verbessern und stabilisieren. Siehe auch den Beitrag vom 18.7.18.

Inhalte des Rentenpakets

Eckpfeiler des Gesetzentwurfs ist die sogenannte doppelte Haltelinie:
Danach soll das Rentenniveau bis 2025 auf dem heutigen Stand von 48 Prozent bleiben. Gleichzeitig garantiert der Gesetzentwurf die Beitragssatzstabilität, indem er vorschreibt, dass die Marke von 18,6 Prozent nicht unterschritten und 20 Prozent bis 2025 nicht überschritten wird. Um dies zu ermöglichen, leistet der Bund Sonderzahlungen in Höhe von 500 Millionen Euro an die allgemeine Rentenversicherung.
Höhere Anrechnung der Erziehungszeiten:
Zur Verbesserung der Situation der Eltern, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, sollen sie künftig ein weiteres halbes Kindererziehungsjahr in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt bekommen.
Rentner wegen verminderter Erwerbsfähigkeit:
Menschen, die wegen Krankheit in Frührente müssen, werden durch den Gesetzentwurf bei der Rente so gestellt, als ob sie bis zum aktuellen Rentenalter gearbeitet hätten.
Geringverdiener:
Außerdem sollen Geringverdiener bei den Sozialbeiträgen entlastet werden. Hierfür ist die Anhebung der Einkommensgrenze vorgesehen, ab der die vollen Sozialbeiträge gezahlt werden müssen: sie soll von 850 auf 1.300 Euro steigen.

Bundesrat verlangt Korrekturen am Rentenpaket

  • Verbesserungen für Bestandsrentner:
    So fordern die Länder, dass auch Bestandsrentner mit einem Rentenbeginn von 2001 bis 2014 in die geplanten Verbesserungen bei der Erwerbsminderrente einbezogen werden müssten. Aufgrund der Rentenabschläge hätten sie weiterhin sehr niedrige Renten und seien in erhöhtem Maße auf Leistungen der Grundsicherung angewiesen. Deshalb sei auch für Bestandsrentner die Zurechnungszeit zu erhöhen. Sie müssten mindestens so gestellt werden, als ob sie bis zum 62. Lebensjahr gearbeitet hätten.
  • Berücksichtigung der Solo-Selbständigen:
    Handlungsbedarf sieht der Bundesrat auch bei der sozialen Absicherung von Solo-Selbstständigen im Alter. Ihre Zahl steige kontinuierlich an. Zwar sei politisch vereinbart, sie in die gesetzliche Rentenversicherung mit einzubeziehen. Der Gesetzentwurf enthalte aber hierzu keine Regelung, kritisiert er.
  • Änderungen bei der Finanzierung:
    Dass die Erweiterung der Erziehungszeiten und die Entlastung der Geringverdiener überwiegend aus den Mitteln der gesetzlichen Rentenversicherung finanziert werden sollen, lehnen die Länder ab. Dies widerspreche dem System der Beitragsäquivalenz und gehe zu Lasten der Rentenversicherung. Stattdessen solle die Finanzierung vollumfänglich über Steuermitteln erfolgen.

Stellungnahme geht in den Bundestag

Die Stellungnahme der Länder wird nun über die Bundesregierung in den Bundestag eingebracht. Dort wurde das Gesetz am 12. Oktober 2018 bereits in erster Lesung beraten

Quelle: Bundesrat

Abbildung: fotolia.com – Ralf Kleemann

Regelsätze erhöhen sich ab 1.1.2019

Im Bundesrat wurde am 19. Oktober 2018 die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2019 verabschiedet.

Wer Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter oder dauerhafter Erwerbsminderung oder Arbeitslosengeld II bezieht, bekommt damit ab 1. Januar 2019 mehr Geld. Der Eckregelsatz wird um 8 Euro erhöht und steigt damit auf 424 Euro. Das entspricht einer Erhöhung von etwa 1,02 Prozent.

Regelbedarfe ab 1. Januar 2019 nach Regelbedarfsstufen (RB):

Erwachsene

  • RB 1 (Alleinstehende/Alleinerziehende: 424 Euro (+ 8 Euro)
  • RB 2 (Paare je Partner/Bedarfsgemeinschaften): 382 Euro (+ 8 Euro)
  • RB 3 (nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Elter): 339 Euro (+ 7 Euro)
  • RB 3 (Behinderte in stationären Einrichtungen): 339 Euro (+ 7 Euro)
    – Achtung gilt nur bis 31.12.2019, danach gilt aufgrund des Bundesteilhabegesetzes eine Trennung von Fachleistungen und Leistungen zum Lebensunterhalt, so dass dann RB 2 gilt.

Kinder und Jugendliche

  • RB 4 (Jugendliche von 14 bis 17 Jahren): 322 Euro (+ 6 Euro)
  • RB 5 (Kinder von 6 bis 13 Jahren: 302 Euro (+ 6 Euro)
  • RB 6 (Kinder von 0 bis 5 Jahren: 245 Euro (+ 5 Euro)

Abbildung: pixabay.com – geralt