Mit dem Teilhabechancengesetz soll ab 2019 ein neuer sozialer Arbeitsmarkt entstehen. Durch die Schaffung zweier neuer Instrumente werden Lohnkostenzuschüssen eingeführt, um Langzeitarbeitslosen den Wiedereinstieg ins Berufsleben zu ermöglichen.
Der Bundestag will das Gesetz heute (8.11.18) verabschieden. Grundlage sind der Gestzentwurf der Bundesregierung und die Änderungsvorschläge des Ausschusses Arbeit und Soziales. Hier auf Fokus-Sozialrecht wurde schon über den Referentenentwurf und den Kabinettsbeschluss berichtet.
Eingliederung von Langzeitarbeitslosen
§ 16e SGB II trägt nun die Überschrift „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“, nicht mehr „Förderung von Arbeitsverhältnissen“. Bei diesem Instrument ging es und geht es auch weiter um die Besetzung vorhandener Arbeitsplätze mit Langzeitarbeitslosen und deren Verbesserung von Beschäftigungsfähigkeit und -chancen. Anders als der alte § 16e hängt der neue Lohnkostenzuschuss weder bei der Auswahl der förderfähigen Personen noch bei der Dauer und Höhe der Förderung von Merkmalen wie Minderleistung oder das Vorliegen von Vermittlungshemmnissen ab. Gefördert werden Arbeitsverhältnisse mit Personen, die trotz Vermittlungsangeboten unter Einbeziehung der übrigen Eingliederungsleistungen nach dem SGB II seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind. Der Zuschuss beträgt pauschal im ersten Jahr des Arbeitsverhältnisses 75 Prozent, im zweiten Jahr 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts. Anders als ursprünglich vorgesehen entfällt die Pflicht des Arbeitgebers, den Beschäftigten nach der Föderdauer noch mindestens ein halbes Jahr weiter zu beschäftigen.
Teilhabe am Arbeitsmarkt
Das neue Instrument des § 16i SGB II soll zusätzliche Arbeitsplätze für Langzeitarbeitslose schaffen. Neben der Verbesserung von Beschäftigungsfähigkeit und -chancen soll auch die soziale Teilhabe gefördert werden.
Gefördert werden Arbeitsverhältnisse mit erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen, die seit mindestens sechs (nicht mehr sieben wie im Regierungsentwurf) Jahren Leistungen nach SGB II beziehen und in dieser Zeit nicht oder nur kurz erwerbstätig waren. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales empfiehlt noch zwei Härtefallregelungen in das Gesetz einzufügen, wonach bei schwerbehinderten Menschen und jenen, die mit Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben, fünf Jahre ALG-II-Bezug ausreichen, um diese auf maximal fünf Jahre begrenzte Förderung zu erhalten. Außerdem sollen die Zuschüsse für Weiterbildungsmaßnahmen nicht wie ursprünglich vorgesehen 1.000 Euro, sondern 3.000 Euro betragen.
Der Lohnkostenzuschuss beträgt in den ersten 24 Monaten des Arbeitsverhältnisses 100 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns oder, wenn vorhanden, nach der Höhe des Tariflohns (eingefügt durch den Ausschuss), sinkt dann um 10 Prozentpunkte und nach Ablauf von jeweils zwölf Monaten um jeweils 10 Prozentpunkte.
Da der Übergang aus der geförderten Beschäftigung in eine ungeförderte Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mittel- und langfristiges Ziel bleibt, werden beschäftigungsbegleitende Betreuung, Weiterbildung und betriebliche Praktika während der Förderung ermöglicht.
Quellen: Focus Sozialrecht, Bundestag
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