Blutdruckmessgerät, Medikamente

Leistungen der häuslichen Krankenpflege für Bewohner von Demenz-WGs

Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass die Bewohner von Senioren- und Demenzwohngruppen grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen der medizinischen Behandlungspflege gegenüber ihrer Krankenkasse haben. (Bayerisches LandessozialgerichtUrteil vom 20.08.2019 – L 5 KR 402/19, L 5 KR 403/19, L 5 KR 404/19 -)

Einfachste medizinische Behandlungspflege

Im zugrunde liegenden Streitfall verweigerte eine große bayerische Krankenkasse Senioren, die in Demenz- oder Senioren-Wohngemeinschaften leben, die Leistungen zur häuslichen Krankenpflege wie An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen, Medikamentengabe, Blutzuckermessungen, obwohl eine ärztliche Verordnung vorlag. Sie begründete dies damit, dass es sich dabei um Maßnahmen handle, die keine medizinische oder pflegerische Fachkunde erfordern und daher von anderen Personen, die in der WG sich um die Betreuung der Bewohner kümmern, durchzuführen seien.

Leistungspflicht der Krankenkasse

Das Bayerische Landessozialgericht bejahte dagegen einen Anspruch auf Leistungen der medizinischen Behandlungspflege gegenüber der Krankenkasse. Das Gericht verwies darauf, dass der Anspruch auch für Maßnahmen der sogenannten einfachsten medizinischen Behandlungspflege gelte, die grundsätzlich auch von medizinischen Laien geleistet werden könnte. Hierunter falle zum Beispiel auch das Messen von Blutzucker, das Verabreichen von Medikamenten, das Anziehen von Kompressionsstrümpfen. Ein solcher Anspruch könne dann entfallen, wenn aufgrund eines Vertrages, z.B. des Betreuungsvertrages der Wohngruppe, diese Leistungen ausdrücklich im Rahmen der Betreuung zu erbringen sind. In allen anderen Fällen bleibe es allerdings bei der Leistungspflicht der Krankenkasse.

Das Bayerische LSG hat die Berufungen der Krankenkasse zurückgewiesen und in allen drei Fällen die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Bundessozialgericht

In den vergangenen Jahren gab es in ähnlich gelagerten Fällen aus dem Bereich der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Einrichtungen Urteile des Bundessozialgerichts. (Siehe Beitrag vom 8.10.2018)

Kurzgefasst lautet das Ergebnis: Einfachste Tätigkeiten der medizinischen Behandlungspflege können vom Betreuungspersonal in den Einrichtungen ausgeführt werden, müssen daher nicht von der Krankenkasse finanziert werden. Ob das allerdings in Demenz-WGs auch möglich ist, darum geht es letztlich bei dem aktuellen Streitfall.

Häusliche Krankenpflege Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschuss

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat am 23. August 2019 die neueste Fassung der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie herausgegeben. Diese Richtlinie regelt die Verordnung häuslicher Krankenpflege, deren Dauer und deren Genehmigung durch die Krankenkassen sowie die Zusammenarbeit der Vertragsärztinnen und
Vertragsärzte mit den die häusliche Krankenpflege durchführenden ambulanten Pflegediensten und den Krankenhäusern.

Quelle: FOKUS-Sozialrecht, Haufe

Abbildung: pxabay.com: hypertension-867855_1280.jpg