Bundesteilhabegesetz (Teil 11) Medizinische Rehabilitation

Medizinische Rehabilitation

§ 109 und § 110 SGB IX

Die medizinischen Rehabilitationsleistungen in der Eingliederungshilfe entsprechen im Grunde den Leistungen aus dem Kapitel 9 des ersten Teils des SGB IX.

Dazu gehören die Leistungskataloge aus § 42 Abs. 2 SGB IX, die Kernleistungen, und § 42 Abs. 3 SGB IX, die psychosozialen Begleitleistungen. Beide Leistungskataloge sind offen, das heißt, sie schließen andere mögliche Leistungen nicht aus.

Allerdings erfährt der Leistungskatalog aber doch dadurch eine Begrenzung, dass die Leistungen den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen sollen. Also, was die gesetzliche Krankenversicherung nicht anbietet, kann auch die Eingliederungshilfe nicht anbieten. (§ 109 Abs.2 SGB IX)

Zusätzlich in der Eingliederungshilfe

Als zusätzliche Leistungsgruppe werden in der Medizinischen Rehabilitation der Eingliederungshilfe Leistungen aufgenommen, aus dem Kapitel 11 – Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen stammen, und zwar aus § 64 Abs.1 Nummer 3 bis 6 SGB IX. Da die Eingliederungshilfe nicht mehr für unterhaltssichernde Leistungen zuständig ist, wurde diese Leistungsgruppe kurzerhand in die medizinische Rehabilitation verlagert.

Es handelt sich um:

  • ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung, einschließlich Übungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Frauen und Mädchen, die der Stärkung des Selbstbewusstseins dienen,
  • ärztlich verordnetes Funktionstraining in Gruppen unter fachkundiger Anleitung und Überwachung,
  • Reisekosten sowie
  • Betriebs- oder Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten.

Rehabilitationssport umfasst ganzheitliche sportliche Übungen in einer festen Gruppe innerhalb regelmäßig abgehaltener Übungsveranstaltungen. Funktionstraining zielt in erster Linie auf die Verbesserung der Funktionen von Körperorganen mit Mitteln der Krankengymnastik oder Ergotherapie. Funktionstraining wird ebenfalls in Gruppen angeboten.

Reisekosten werden im Zusammenhang mit einer Leistung der medizinischen Rehabilitation dann übernommen, wenn sie Leistungsberechtigten wegen Art und Schwere der Behinderung entstehen und keine kostengünstige Möglichkeit zumutbar ist, dazu gehören etwa Krankentransporte, Begleitpersonen, Gepäcktransport (§ 73 SGB IX)

Die Kosten einer Haushaltshilfe oder einer Betriebshilfe, inklusive Kinderbetreuungskosten werden übernommen, wenn der Haushalt oder der Betrieb während der Rehamaßnahmen nicht weitergeführt werden kann, wenn keine andere im Haushalt lebende Person die Aufgaben übernehmen kann und wenn im Haushalt ein Kind unter 12 Jahren lebt. Diese Regelung soll insbesondere alleinerziehenden Müttern oder Väter mit Behinderung helfen. (§ 74 SGB IX)

Leistungserbringung

§ 110 SGB IX

Bei der freien Arztwahl oder der Auswahl anderer Leistungsanbieter, bei den Regeln der Leistungserbringung, bei der Vergütung und Berechnung wird auf die entsprechenden Regelungen des SGB V verwiesen.

Quellen: Bundestag, SOLEX, Dr. Arne von Boetticher, „Das neue Teilhaberecht“ (Nomos Verlagsgesellschaft, 2018), dejure.org, FOKUS Sozialrecht

Artikelserie BTHG-Umsetzung auf FOKUS Sozialrecht:

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Beschlossene Sachen

Der Bundesrat hat am 12.April 2019 folgenden Gesetzen zugestimmt:

Starke-Familien-Gesetz

  • Der Kinderzuschlag steigt auf bis zu 185 Euro im Monat, die Beantragung wird erleichtert.
  • Das Einkommen wird nur noch zu 45% mit dem Zuschlag verrechnet. Die ursprünglich im Gesetzesentwurf vorgesehene 100-Euro-Grenze bei der Einkommensanrechnung der Kinder (z.B. Unterhaltszahlungen oder Ferienjobs) fällt weg.
  • Die so genannte Abbruchkante wird aufgehoben, die den Kinderzuschlag bislang schlagartig entfallen lässt.
  • Das Schulstarterpaket wird von 100 auf 150 Euro erhöht.
  • Die Eigenanteile der Eltern für das Mittagessen in Kitas und Schulen sowie für die Schulbeförderung entfallen.
  • Der Anspruch auf Lernförderung besteht künftig unabhängig von einer Versetzungsgefährdung.
  • Der Zuschuss für Vereinsbeiträge steigt.

Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)

Der Bundesrat hat dem Gesetz zugestimmt, kritisiert aber, dass die Änderungen mit den Länder im Vorfeld nicht erörtert worden sind. Außerdem warnt er vor dem zusätzlichen bürokratischen Aufwand, den einige der neuen Regelungen mit sich bringen. Sie stünden dem Ziel einer schnelleren Versorgung entgegen. Auf die Skepsis der Länder stößt auch die mit dem Gesetz einhergehende Tendenz, Aufgaben im Gesundheitsbereich auf die Ebene des Bundes zu verlagern.

Die anfangs geplante und vom Bundesrat stark kritisierte Regelung für einen gestuften und gesteuerten Zugang zur Psychotherapie hat der Bundestag gestrichen. Sie ist nun im Gesetzentwurf zur Reform der Psychotherapeutenausbildung enthalten.

  • Praxisärzte müssen künftig mindestens 25 statt 20 Stunden pro Woche für gesetzlich Versicherte zur Verfügung stehen.
  • Die telefonische Vermittlung von Arztterminen soll stark ausgebaut werden. Die seit 2016 existierenden Terminservicestellen sollen künftig rund um die Uhr telefonisch erreichbar sein, außerdem soll es ein Onlineangebot geben. Neben Fachärzten sollen sie ab 2020 auch Haus- und Kinderärzte vermitteln.
  • Augenärzte, Frauenärzte und HNO-Ärzte müssen künftig pro Woche fünf Stunden offene Sprechzeit einrichten, in der sie Patienten ohne Termine behandeln.
  • Die Festzuschüsse für Zahnersatz werden ab 1.10.2020 von 50 Prozent auf 60 Prozent erhöht.
  • Versicherte sollen künftig mit Smartphone oder Tablet auf ihre elektronische Patientenakte zugreifen können. Diesen Service müssen die Kassen spätestens 2021 anbieten.
  • Den bisherigen „Gelben Schein“, die Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung, müssen Ärzte ab 2021 nur noch digital an die Krankenkassen übermitteln.
  • Die sogenannte Präexpositionsprophylaxe (Prep) wird bei einem erhöhten HIV-Risiko zur Leistung der gesetzlichen Krankenkassen. Dabei wird ein Medikament eingenommen, das vor einer Ansteckung mit HIV schützt.
  • Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird beauftragt, im Internet ein Suchverzeichnis zu Hebammen und deren jeweiligen Leistungen zu erstellen.
  • Pflegebedürftige sollen auf Kosten der Kassen auch die Angebote von Betreuungsdiensten in Anspruch nehmen können, die zum Beispiel im Haushalt helfen, einkaufen oder vorlesen. Bislang bezahlen die Kassen nur Leistungen, die von Pflegediensten erbracht werden.
  • Patienten sollen künftig die Impfstoffe aller Hersteller zur Verfügung stehen. Den Ausschluss bestimmter Lieferanten durch Verträge soll es künftig nicht mehr geben.

Teilzeit beim Bundesfreiwilligendienst

Jugendliche unter 27 Jahre, die ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr absolvieren, können das künftig in Teilzeit tun. Voraussetzung für die Teilzeitregelung ist, dass die Betroffenen aus wichtigen persönlichen Gründen keinen Dienst in Vollzeit absolvieren können – etwa weil sie ein eigenes Kind zu betreuen haben, schwerbehindert sind oder als Flüchtling nebenbei einen Deutschkurs besuchen. Bislang gilt der Teilzeitanspruch nur für ältere Freiwillige.

Unterschrift fehlt noch

Der Bundespräsident muss die Gesetze noch unterschreiben, anschließend werden sie im Bundesgestzblatt veröffentlich und können dann in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat

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Sozialschutz für Arbeitnehmer und Selbständige

Die Europäische Kommission legte am 13. März 2018 einen Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zum Zugang zum Sozialschutz für Arbeitnehmer und Selbständige vor. Bei der Tagung des Rates „Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz“ am 6. Dezember 2018 wurde eine politische Einigung zur Empfehlung erzielt. Der deutsche Vertreter im Rat stimmte der politischen Einigung zu und legte gleichzeitig einen Parlamentsvorbehalt ein. Der nächste Schritt war ein Gesetzentwurf, der bei Zustimmung des Parlaments dem deutschen Vertreter erlaubt, der Empfehlung endgültig zuzustimmen.

Zu dem Gesetzentwurf gab es jetzt eine Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales. Worum geht es?

Der Ratsvorschlag soll vor allem dem Grundsatz 12 der Europäischen Säule sozialer Rechte dienen, wonach alle Arbeitnehmer, unabhängig von der Art und Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses, aber auch Selbständige das Recht auf angemessenen Sozialschutz haben.

Die Ratsempfehlung ist rechtlich nicht bindend, für Deutschland ergibt sich daraus keine Handlungsverpflichtung.

Die Ratsempfehlung zielt darauf ab, dass die Mitgliedstaaten – im Einklang mit ihrer nationalen Zuständigkeit für die Ausgestaltung der Sozialsysteme – Arbeitnehmern und Selbständigen Zugang zum Sozialschutz gewähren. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen sicherzustellen, dass Arbeitnehmer und Selbständige formell und tatsächlich sozial abgesichert sind, dass diese Absicherung angemessen ist und dass die Transparenz für die in den Sozialschutzsystemen geltenden Bedingungen und Vorschriften verbessert wird.

Kritik kam von Seiten der Arbeitgeber. Es bestehe bei einigen Vorschlägen der Empfehlung das Risiko, dass damit in nationale Sozialsysteme eingegriffen werde, was gegen das Subsidiaritätsprinzip verstoße. Außerdem habe der Europäische Gerichtshof (EuGH) schon mehrfach rechtlich eigentlich nicht bindende Empfehlungen zur Urteilsbegründung herangezogen.

Das wiesen Vertreter der Sozialversicherungsverbände zurück. Sie begrüßen es, wenn auch für Selbständige die Möglichkeit geschaffen werde, sich umfassend in der Sozialversicherung abzusichern. Der DGB fordert diesbezüglich europaweite Mindeststandards.

Ob die Kontroverse auf eine obligatorische Sozialversicherung auch für Selbständige hinausläuft oder ob es bei weitestgehender Freiwilligkeit bleibt, ist noch ungewiss.

Quellen: BundestagEuropakomission

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Unterkunftkosten als soziale Teilhabeleistung

Gerade wird in „Reparatur„- Gesetzen zum BSHG zum Thema Unterkunftkosten als soziale Teilhabeleistung einiges klargestellt. So zum Beispiel, dass die oberhalb der Angemessenheitsgrenze liegenden Aufwendungen für Wohnraum,  als Leistungen der sozialen Teilhabe übernommen werden, ganz gleich aus welchem sozialen Topf der Leistungsempfänger seine existenzsichernden Leistungen bezieht. Allerdings soll dies nur für Menschen gelten, die  in besonderen Wohnformen leben (ehemals: sationäre Einrichtung).

Nun hat das Bundessozialgericht am 4.4.2019 ein Urteil veröffentlicht, in dem klargestellt wird, dass auch in normalen“ Wohnungen Anspruch auf zuschussweise Eingliederungshilfeleistungen zur Deckung laufender Unterkunftskosten als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (soziale Teilhabe) bestehen kann.

Es geht um eine auf einen Rollstuhl angewiesene Studentin, die Bafög-Bezieherin ist. Sie lebt in einer Wohnung, die mit extrabreiten Türen und genügend Platz für zwei Rollstühle ausgestattet ist. Allerdings kostet die Wohnung deswegen etwa 230 Euro mehr als es der Bafög Wohnkostenzuschlag hergibt. Die Studentin verlangte daher, dass ihr die Mehrkosten als Eingliederungshilfeleistung erstattet werden.

Üblich war es bisher, dass der Umbau zu einer behindertengerechten Wohnung bezuschusst werden kann, oder, wenn jemand auf Assistenz angewiesen ist, dass die dadurch entsehenden höheren laufenden Kosten übernommen wurden. Beides trifft hier nicht zu. Deswegen war die Studentin mit ihrer Klage in den Vorinstanzen auch gescheitert.

Das BSG gab ihr aber nun recht. Er wies darauf hin, dass eine Wohnung nicht nur dem Schutz vor Witterungseinflüssen und der Sicherung des „Grundbedürfnisses des Wohnens“ diene, sondern grundsätzlich auch der sozialen Teilhabe, weil so eine gesellschaftliche Ausgrenzung vermieden wird. Als Leistungen der Eingliederungshilfe seien Kosten der Unterkunft allerdings nicht notwendig und deshalb auch nicht zu übernehmen, wenn der Bedarf durch andere Sozialleistungen (hier Bafög), auf die ein Anspruch bestehe, abgedeckt werden könne. Verbleibe aber ein ungedeckter Bedarf, weil allein behinderungsbedingt weitere Kosten für Wohnbedarf entstehen, die von Leistungen des Lebensunterhalts nicht vollständig erfasst werden, seien zur Sicherstellung einer gleichberechtigten Teilhabe behinderter Menschen diese Kosten für Wohnraum zu erbringen. Diese drückten sich in der Differenz zwischen Kosten der Unterkunft, wie sie für alle Bewohner im maßgeblichen Vergleichsraum (sozialhilferechtlich) als angemessen gelten (sog. abstrakte Angemessenheit) und den behinderungsbedingt konkret angemessenen Kosten aus.

Quelle: Pressemitteilung des BSG Nr. 8/2019 v. 04.04.2019; Sächsisches Sozialgericht L 8 SO 111/15

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Bundesteilhabegesetz – Reparatur

Reparaturgesetz März 2019

Das BMAS hat Mitte März 2019 einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften“ veröffentlicht. Die Anhörung dazu fand Ende März statt. Mittlerweile ist der Gesetzentwurf unter dem Namen BTHG-Reparaturgesetz bekannt.

Tatsächlich geht es um Verbesserung offensichtlicher Fehler, aber auch um Klarstellung missverständlicher Passagen und um das Beheben einiger redaktioneller Fehler und Fehlerverweisungen. Es wurden aber auch einige Forderungen der Arbeitsgruppe Personenzentrierung beim BMAS umgesetzt.

  • Die Neuformulierung des § 42a Abs. 5 SGB XII (neuer Satz 5) stellt klar, dass für Bewohner besonderer Wohnformen bei der künftigen Berechnung der anzuerkennenden Kosten der Unterkunft die durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts am Ort der Räumlichkeiten ermittelt wurden. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn ein anderer Grundsicherungsträger gem. § 98 Abs. 2 SGB XII zuständig ist.
    Der Zusatz „am Ort der Räumlichkeiten“ macht klar, dass damit nicht unbedingt der Ort gemeint ist, dessen Sozialamt für die Leistung zuständig ist.

Beispiel:
Wenn jemand in Paderborn zum ersten Mal in das Leistungssystem aufgenommen wurde, er aber jetzt in Köln lebt, bleibt das Sozialamt Paderborn zuständig, muss aber die Vergleichsmieten von Köln berücksichtigen.

  • Neuformulierung des § 42a Abs. 5 SGB XII (neuer Satz 6)
    Die Übernahme der diesen Betrag übersteigenden Kosten der Unterkunft um bis zu 25 % wird von einer Ermessensleistung (vorherige Formulierung „können anerkannt werden, wenn“) zu einer Mussleistung („sind anzuerkennen, wenn“).
  • Einfügung in § 42a Abs. 2 Nummer 2 SGB XII
    Leistungsberechtigte, die Hilfe zu Lebensunterhalt (Drittes Kapitel des SGB XII) und die zugleich Leistungen der Eingliederungshilfe (SGB IX) erhalten und in einer besonderen Wohnform leben, sollen bei der Anerkennung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den Leistungsberechtigten gleichgestellt werden, die Grundsicherung (Viertes Kapitel SGB XII) beziehen.
  • Neuer Abs. 5 im § 113 SGB IX
    Bisher war nur geregelt, dass bei Leistungsempfängern der Grundsicherung (Viertes Kapitel SGB XII) die oberhalb der Angemessenheitsgrenze des § 42a Abs. 6 SGB XII liegenden Aufwendungen für Wohnraum als Leistungen der sozialen Teilhabe übernommen werden, wenn sie in besonderen Wohnformen leben (ehemals: sationäre Einrichtung). Menschen, die andere Leistungen als Grundsicherung (z.B. Hartz 4), beziehen werden nunmehr dahingehend gleich gestellt.

Reparatur durch das Starke-Familien Gesetz

Mit dem Starke-Familien-Gesetz wird eine neue Fassung von § 42b SGB XII (ab 1. Januar 2020) eingefügt. Der bisher geplante Eigenanteil zur gemeinsamen Mittagsverpflegung für Beschäftigte in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (WfbM) wird damit nicht eingefordert. Das Starke-Familien-Gesetz soll am 12.04. im Bundesrat (TOP 4) verabschiedet werden.

Reparaturgesetz Februar 2019

Als „1. BTHG-Reparaturgesetz“ könnte man bereits das  „Gesetz zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ bezeichnen. Dieses ändert – sozusagen im Omnibusverfahren – das SGB IX und SGB XII – teilweise sofort, teilweise ab 1. Januar 2020 und zwar wie folgt:

  • Die Befristung der Leistungsgewährung der Eingliederungshilfe für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen in einer Pflegefamilie (siehe § 54 Absatz 3 SGB XII) wird rückwirkend zum 1. Januar 2019 aufgehoben.
  • Zum Austausch von Sozialdaten im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Trägern der Sozialhilfe bzw. Trägern der Eingliederungshilfe und den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden wird eine Rechtsgrundlage eingefügt (siehe § 128 Absatz 1 SGB IX und § 78 Absatz 1 SGB XII – jeweils Fassung ab 1. Januar 2020).
  • Es erfolgt eine Klarstellung, dass Leistungserbringer zur Mitwirkung bei der Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung nach SGB IX und SGB XII verpflichtet sind (siehe § 128 Absatz 1 SGB IX und § 78 Absatz 1 SGB XII – jeweils Fassung ab 1. Januar 2020).
  • Der Straftatenkataloge in § 75 Absatz 2 SGB XII und § 124 SGB IX wird mit sofortiger Geltung um die neuen Straftatbestände der sexuellen Belästigung (§ 184i StGB) und der Straftaten aus Gruppen (§ 184j StGB) erweitert.

Dieses Gesetz wurde am 15.2. im Bundesrat behandelt und sollte, sobald es im Bundesgesetzblatt erschienen ist, in Kraft treten.

Übergangsregelungen geplant

Zumindest in NRW, wahrscheinlich aber auch in den anderen Bundesländern, ist eine Übergangsregelung in Arbeit, die wohl im Mai veröffentlicht wird. Grund ist, dass die Umsetzung wesentlicher Teile des BTHGs bis zum 1.1.2020 nicht zu schaffen ist. So sollen die Vereinbarungen mit den Leistungserbringern für weitere 3 Jahre weiter gelten. Das heißt, die Vergütung an die Wohnheime wird sich erst mal nicht grundlegend ändern. Die Zahlungen werden aber schon mal rein rechnerisch in Fachleistungen, Leistungen für Wohnraum und existenzsichernde Leistungen aufgeteilt, wobei bei den letzteren der geltende Barbetrag und der Bekleidungszuschuss herausgerechnet wird. Der Barbetrag und Bekleidungszuschuss wird wie bisher bis Ende 2022 an die Bewohner ausgezahlt.

Sobald die Übergangsregelung tatsächlich gilt, werden wir ausführlicher darüber berichten und darüber, was in dies Hinsicht in den anderen Bundesländern vor sich geht.

Quelle: www.umsetzungsbegkeitung.de, BMAS

BTHG-Umsetzung – bisher sind auf FOKUS Sozialrecht erschienen:

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Einschränkungen beim Kindergeld

Die Bundesregierung will schärfer gegen illegale Beschäftigung vorgehen und dafür die Sondereinheit des Zolls gegen Schwarzarbeit deutlich stärken.

Das Kabinett hat deswegen den Entwurf eines Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vorgelegt.

Unter anderem geht es auch um Missbrauch bei Sozialleistungen, vor allem beim Kindergeld.

Im Hinblick auf die Bekämpfung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Kindergeld soll mit diesem Gesetz eine stärkere Verknüpfung des Kindergeldanspruchs mit dem Freizügigkeitsrecht erreicht werden. Der Anspruch für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, auf Kindergeld soll nun davon abhängen, ob eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Die Familienkassen erhälten dazu eine eigene diesbezügliche Prüfungskompetenz.

Das heißt konkret, neu zugezogene, nicht erwerbstätige Unionsbürger erhalten in den ersten drei Monaten keine Leitungen, es sei denn, sie können eine Erwerbstätigkeit in Deutschland nachweisen.

Für die Familienkasse wird die Möglichkeit geschaffen, laufende Kindergeldzahlungen in begründeten Zweifelsfällen vorläufig einzustellen, wenn der Kindergeldempfänger der Familienkasse Änderungen in seinen Verhältnissen nicht mitteilt oder keine Auskünfte erteilt. Dadurch sollen Überzahlungen verhindert werden und in Fällen, in denen Anhaltspunkte für einen organisierten Leistungsmissbrauch bestehen, die Auszahlung des Kindergeldes schnellstmöglich unterbunden werden können.

Mit diesem Gesetz verbunden ist eine entsprechende Anpassung der Personalausstattung der Zollverwaltung, des Informationstechnikzentrums Bund und der Familienkassen.

Quelle: Bundestag

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1. Lesung im Bundestag: Gesetzentwurf zur besseren Vergütung von Betreuern

Am 25.03.2019 wurde der Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung“ dem Bundestag unter der Drucksachen-Nummer 19/8694 zugeleitet.

Am Donnerstag, 4. April 2019 erfolgt die 1. Lesung im Bundestag. Nach 45-minütiger Debatte soll der Entwurf zur weiteren Beratung zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen werden.

Der voraussichtliche Zeitplan gestaltet sich damit wie folgt:

  • 01.03.2019: Erstes Einbringen in den Bundesrat
  • 04.04.2019: Erste Lesung im Bundestag
  • Beratung in den Ausschüssen (vor allem Rechtsausschuss)
  • Zweite und dritte Lesung im Bundestag
  • 12.04.2019: Zweite Befassung durch den Bundesrat
  • Verkündung im Bundesgesetzblatt
  • Inkrafttreten: 1. Tag des ersten auf die Verkündung folgenen Kalendermonat

Bundesteilhabegesetz (Teil 10) – Soziale Teilhabe

Soziale Teilhabe

§ 113 bis § 116 SGB IX

Der vom Umfang her größten Teil der Eingliederungshilfeleistungen sind die Leistungen zur Sozialen Teilhabe, auch wenn die Soziale Teilhabe gegenüber den anderen Leistungen der Eingliederungshilfe nachrangig sind.

Die Leistungsgruppe der Sozialen Teilhabe ist bereits im 1.Teil des SGB IX in den Kapiteln § 76 bis § 84 sehr ausführlich beschrieben. Deswegen beschränkt sich Kapitel 6 des 2. Teils (Soziale Teilhabe in der Eingliederungshilfe) darauf, Abweichungen bzw. Ergänzungen zu regeln. So gibt es bei den Leistungen zur Mobilität Einschränkungen. Besuchsbeihilfen kommen im 1. Teil gar nicht vor.

Pauschale Geldleistungen und das Poolen von Leistungen kommen ausschließlich in der Eingliederungshilfe vor.

Leistungen der Sozialen Teilhabe

§ 113 SGB IX

Ziele der sozialen Leistungen sind die Befähigung und Unterstützung der Leistungsberechtigten bei einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum und in ihrem Sozialraum. Der Begirff „eigener Wohnraum“ schließt sämtliche Formen des Wohnens ein, von der eigenen Wohnung, bis zu den besonderen Wohnformen, ehemals stationäres Wohnen. Ob in den Besonderen Wohnformen die Gemeinschaftsräume zum eigenen Wohnraum gehören oder nicht, spielt keine Rolle. Sie gehören auf jeden Fall zu Sozialraum der Leistungsbezieher. In Ermangelung einer Definition des Begriffs „Sozialraum“ kann man davon ausgehen, dass dazu jedes Angebot und jedes Ziel im örtlichen Umfeld gemeint ist, dass der Betroffene erreichen möchte und gegebenenfalls mit Unterstützung auch erreichen kann. Wichtig ist immer, was im Gesamtplan festgelegt ist.

Der Leistungskatalog entspricht dem des § 76 Abs. 2 SGB IX, ergänzt um die Besuchsbeihilfen. Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind insbesondere:

  1. Leistungen für Wohnraum,
  2. Assistenzleistungen,
  3. heilpädagogische Leistungen,
  4. Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie,
  5. Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,
  6. Leistungen zur Förderung der Verständigung,
  7. Leistungen zur Mobilität,
  8. Hilfsmittel,
  9. Besuchsbeihilfen.

Das Wörtchen „insbesondere“ signalisiert, dass es unter Umständen weitere Leistungen geben könnte, wenn zusätzliche Bedarfe auftauchen, darunter dürften auch die Leistungen falllen, die bis Ende 2019 durch die bis dahin gültige Eingliederungshilfeverordnung aufgelistet waren. Dazu gehören zum Beispiel

  • der Hilfsmittelkatalog aus § 9 EGH-VO,
  • die Allgemeine Ausbildung aus § 16 EGH-VO und
  • die Anleitung von Betreuungspersonen aus § 20 EGH-VO,

Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
§ 113 Abs.4 SGB IX

Hier wird dem Umstand Rechnung getragen, dass im notwendigem Lebensunterhalt in den existenzsichernden Leistungen nur der Warenwert eines Mittagessens eingepreist ist, nicht aber die Kosten, die bei der außerhäuslichen Zubereitung anfallen (Personal, Räumlichkeiten, Geräte und so weiter). Daher haben die Leistungsberechtigten nach dem zum 1.1.2020 in Kraft tretenden § 42b Abs.2 SGB XII einen Anspruch auf den entsprechenden Mehrbedarf.

Der Mehrbedarf wird allerdings pauschaliert und beträgt 3,30 Euro pro Mittagessen. Der Betrag ergibt sich aus dem Sachbezugswert für ein Mittagessen nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (3,30 Euro). Ursprünglich war der Abzug eines Eigenanteils von einem Euro für gesparte häusliche Aufwendungen nach § 9 Abs.3 des Regelbedarfermittlungsgesetz vorgesehen. Diese Vorschrift wurde aber durch das Starke Familien-Gesetz vom März 2019 gestrichen.

Diese Pauschalleistung, die die Leistungsnehmer vom Träger als Mehrbedarf erhalten und die sie für das Mittagessen an den Leistungserbringer zahlen müssen, decken die Kosten der Zubereitung und Bereitstellung des Mittagsessens aber nicht vollständig.

Die nicht gedeckten Kosten werden als Fachleistung im Rahmen der Sozialen Teilhabe der Eingliederungshilfe zugeordnet, was letztlich der Grund ist, warum diese Regelung genau hier zu finden ist.

Dies ist ein gutes Beispiel, wie man einfachste Angelegenheiten (Mittagessen) des täglichen Lebens derart verkomplizieren kann, dass sie kaum noch verständlich sind, seitenweise Rechtskommentare füllen und vermutlich Gegenstand von zahlreichen Gerichtsprozessen werden.

Mobilität
§ 114 SGB IX

Die Regelung enthält für die Leistungen zur Mobilität die Besonderheiten der Eingliederungshilfe. Zur Vermeidung einer Leistungsausweitung wird für die Eingliederungshilfe an dem Kriterium festgehalten, dass die leistungsberechtigte Person zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ständig, d. h. nicht nur vereinzelt oder gelegentlich, auf die Nutzung des Kraftfahrzeugs angewiesen ist. Es reicht nicht aus, dass wie in § 83 SGB IX die Nutzung anderer Verkehrsmittel nicht zumutbar ist.

Ein weiterer Unterschied zu § 83 SGB IX ist, dass in der Eingliederungshilfe bei der Beschaffung eines Kraftfahrzeugs und bei den Kosten für den Erwerb des Führerscheins die Regeln über den Einsatz von Einkommen und Vermögen der Eingliederungshilfe gelten. Die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung greift hier nicht.

Besuchsbeihilfen
§ 115 SGB IX

Ob Besuchsbeihilfen gewährt werden ist eine Ermessensfrage. Es geht um die Pflege des Kontakts einer leistungsberechtigten Person zu seinen Angehörigen, die außerhäusig lebt und zwar bei einem Leistungsanbieter, der Betreuungsformen über Tag und Nacht anbietet (früher: stationäres Wohnen). Lebt die Person in einer eigenen Wohnung, kommen Besuchsbeihilfen nicht in Betracht.

Üblich sind die Übernahme der Kosten für eine Besuchsfahrt im Monat, bei Strecken über 200 km nur alle drei Monate, mit jeweils 0,30 Euro pro km.

Besondere Formen
§ 116 SGB IX

Besondere Formen der Leistungserbringung, nämlich pauschale Geldleistungen und das Poolen von Leistungen, sind nur innerhalb der Eingliederungshilfe vorgesehen und hier nur für einen jeweils abgeschlossenen Katalog an Leistungen. Abgeschlossener Katalog bedeutet, dass ausschließlich die darin genannten Leistungen für diese besonderen Formen vorgesehen sind.

Pauschale Geldleistungen
§ 116 Abs.1 SGB IX

Pauschale Geldleistungen können nur mit Zustimmung des Leistungsberechtigten erbracht werden. Wenn die Zustimmung vorliegt, kann für bestimmte Leistungen ein pauschaler Geldbetrag zur eigenverantwortlichen Deckung des Bedarfs gezahlt werden. Unter Umständen kann diese Form vorteilhaft für den Betroffenen sein, wenn das Geld ausreichend ist und bürokratischer Aufwand vermieden werden kann. Einen Rechtsanspruch auf pauschale Leistungen gibt es allerdings nicht.

Pauschale Geldleistungen können gezahlt werden für

  • „Einfache“ Assistenzleistungen (Hilfen im Haushalt, Begleitung beim Einkauf, Hilfen bei der Alltagsbewältigung, Unterstützung bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit.
    § 113 Abs.2 Nr.2 i.V.m. § 78 Abs.2 Nr.1 und Abs.5 SGB IX
  • Leistungen zur Förderung der Verständigung (Gebärdendolmetscher, andere Kommunikationshilfen bei besonderen Anlässen wie Elternversammlungen, Vertragsverhandlungen, Familienfeiern, Sitzungen des Heimbeirats, usw.)
    § 113 Abs.2 Nr.6 i.V.m. § 82 SGB IX
  • Leistungen zur Beförderung durch Beförderungsdienste.
    § 113 Abs.2 Nr.7 i.V.m. § 83 Abs.1 Nr.1 SGB IX.

Poolen (gemeinsame Inanspruchnahme)
§ 116 Abs.2 SGB IX

Leistungen, die gemeinsam an mehrere Leistungsberechtigte erbracht werden, bezeichnet man auch als Poolen von Leistungen. Das Poolen kann auf Wunsch des Leistungsnehmers geschehen, aber auch gegen seinen Willen, wenn das Poolen für ihn zumutbar ist. Das „Zwangs-Poolen“ ist allerdings rechtlich umstritten. Der Gesetzgeber argumentiert mit der Wirtschaftlichkeit, die Gegner sehen darin Unvereinbarkeiten mit der Behindertenrechtskonvention und dem Grundgesetz.

Eine gemeinsame Leistungserbringung ist in stationären Einrichtungen bis Ende 2019 die Regel. Daher ist davon auszugehen, dass sie auch bei Unterbringung in gemeinsamen Wohnformen (§ 42a Abs.2 SGB XII) relevant sein wird.

An mehrere Leistungsberechtigte können folgende Leistungen gemeinsam erbracht werden:

  • Qualifizierte Assistenzleistungen (mit dem Ziel, die individuellen Kompetenzen der Leistungsberechtigten Person zu erweitern, etwa beim Einkaufen oder bei der Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel),
    § 113 Abs.2 Nr.2 i.V.m. § 78 Abs.2 Nr.2, sowie Satz 3 und 4 SGB IX
  • Heilpädagogische Leistungen an Kinder bis zur Einschulung
    § 113 Abs.2 Nr.3 i.V.m. § 79 SGB IX
  • Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten (Alltagskompetenzen),
    § 113 Abs.2 Nr.5 i.V.m. § 81 SGB IX
  • Leistungen zur Förderung der Verständigung (z.B. Gebärdensprachendolmetscher),
    § 113 Abs.2 Nr.6 i.V.m. § 82 SGB IX
  • Leistungen zur Beförderung durch Beförderungsdienste.
    § 113 Abs.2 Nr.7 i.V.m. § 83 Abs.1 Nr.1 SGB IX.
  • Hintergrundleistungen, bzw. Leistungen zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme (Rufbereitschaften),

    § 113 Abs.2 Nr.2 i.V.m. § 78 Abs.6 SGB IX

Leistungen, die gemeinsam in Anspruch genommen werden, müssen laut Gesetzesbegründung dem Kriterium: „gleiche Leistung, gleicher Zeitpunkt, gleicher Ort“ genügen. Je individueller der Bedarf ist, desto schwieriger wird es dafür zumutbare Lösungen zu finden. Das bedeutet aber auch, dass Leistungsberechtigten, die außerhalb einer besonderen Wohnform, den ehemaligen „Wohnheimen“, leben wollen und darauf ja auch nach § 104 Abs.3 Satz 3 SGB IX einen Anspruch haben, nur noch in wenigen Fällen zugemutet werden kann, Leistungen zu „poolen“.

Es sei denn, sie wünschen das. Wer gemeinsame Leistungen wünscht, soll sie auch bekommen (§ 116 Abs.3 SGB IX). Voraussetzung ist jedoch, dass die Teilhabeziele erreicht werden können.

Quellen: Bundestag, SOLEX, Dr. Arne von Boetticher, „Das neue Teilhaberecht“ (Nomos Verlagsgesellschaft, 2018), dejure.org, FOKUS Sozialrecht

Artikelserie BTHG-Umsetzung auf FOKUS Sozialrecht:

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Rentenerhöhung

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat es sozusagen amtlich gemacht, die Zahlen für die Erhöhung der Renten zum 1.7.2019 liegen vor.

  • Steigerung West um 3,18 Prozent,
  • Steigerung Ost um 3,91 Prozent.

Damit steigt der Rentenwert im

  • Westen von 32,03 Euro auf 33,05 Euro,
  • Osten von 30,69 Euro auf  31,89 Euro.

Die Berechnung beruht auf Zahlen des statistischen Bundesamt zur Lohnentwicklung. Die genaue Berechnung mit Hilfe der Rentenanpassungsformel kann man in wikipedia nachlesen.

Das Ost-Rentenniveau soll 2024 das Niveau der Westrenten erreicht haben. Zur Zeit liegt es bei 96,5 Prozent.

Durch die Anhebung des Rentenwerts steigen nicht nur die Renten bei der

  • Altersrente
  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
  • Rente wegen voller Erwerbsminderung
  • Witwen- und Witwerrenten
  • Waisenrente,
  • Sozialversicherung der Landwirte

auch die Hinzuverdienstgrenzen sind betroffen:

  • für Rentner wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, deren Rentenbeginn vor dem 30.6.2017 lag.
  • für die Bezieher von Witwen- oder Witwerrenten

Auch für die Unfallversicherung ist der Rentenwert relevant:

Die Höhe des Pflegegeldes nach § 44 SGB VII wird jährlich entsprechend der Rentenentwicklung angepasst. Das Pflegegeld beträgt unter Berücksichtigung der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe ab 1.7.2019 monatlich

zwischen 374 EUR und 1.491 EUR in den alten Bundesländern
(bis 30.6.2019: zwischen 362 EUR und 1.445 EUR) und

zwischen 354 EUR und 1.423 EUR in den neuen Bundesländern
(bis 30.6.2019: zwischen 341 EUR und 1.369 EUR) festzusetzen.

Die Blindenhilfe ist ebenfalls an den Rentenwert gekoppelt:

So wird das Blindengeld zum 1. Juli

  • für Personen über 18 Jahre von 717,07 auf 739,91 EUR und
  • für Personen unter 18 von 359,15 auf 370,59 EUR steigen.

Auch die Blindenhilfe einiger Bundesländer, die ihre Leistung an den Rentenwert gekoppelt haben, steigt. Es sind dies:

  • Bayern
  • Berlin
  • Bremen
  • Hamburg
  • Hessen
  • Nordrhein-Westfalen.

Quelle; BMAS, SOLEX

Abbildung: Fotolia_158866271_Subscription_XXL.jpg

Heim oder Betreuer: Wer ist für die Verwaltung der Barbeträge verantwortlich? Mit Hinweis auf die Rechtslage ab 1.1.2020

Das Verwaltungsgericht Minden hat sich in seinem Beschluss vom 13. März 2019 mit der Verwaltung von Barbeträgen eines Heimbewohners beschäftigt und dabei noch einmal dargelegt, wann der Heimträger in der Aufgabenpflicht steht und wann der rechtliche Betreuer. Aber Achtung: diese Rechtsauffassung gilt in Einrichtungen für behinderte Menschen nur noch bis zum 31.12.2019 (siehe dazu die Ausführungen unten).

Verwaltung der Barbeträge: Aufgaben des Heimträgers im Rahmen der sozialen Betreuung

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WTG müssen Leistungsanbieter die soziale Betreuung der Bewohner ihrer Einrichtungen sicherstellen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 WTG gehört zu Betreuung und Betreuungsleistungen auch die soziale Betreuung.

  • Soziale Betreuung umfasst Tätigkeiten, die Menschen in einer selbstbestimmten Lebensführung und insbesondere der Erfüllung ihrer sozialen und kognitiven Bedürfnisse unterstützen sowie der Förderung einer unabhängigen Lebensführung und der vollen Teilhabe am Leben in der Gesellschaft dienen.
  • Nicht umfasst sind allgemeine unterstützende Tätigkeiten, die nicht vorwiegend auf Grund eines durch hohes Alter, Pflegebedürftigkeit oder eine Behinderung begründeten Unterstützungsbedarfs erbracht werden.

Die Verwaltung der Barbeträge eines jeden Bewohners einer Wohn- und Betreuungseinrichtung ist eine der sozialen Betreuung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 WTG zuzuordnende Unterstützungsleistung, weil sie mit derjenigen typischerweise vergleichbar ist, die einem hilfe- bzw. unterstützungsbedürftigen Bewohner außerhalb einer Einrichtung bei der Verwaltung seines „Taschengeldes“ von Familienangehörigen oder sonst nahe stehenden Personen zuteilwerden würde – so das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung.

Ein etwa bestellter Betreuer – auch mit dem Aufgabenbereich der Vermögensbetreuung – ist demgegenüber nicht zur tatsächlichen Verwaltung dieser Barbeträge verpflichtet: Eine Betreuung zur Vermögenssorge verpflichtet den Betreuer nicht, an Stelle des Heimträgers Barbeträge zu verwalten, die dem Betreuten zur persönlichen Verfügung bewilligt worden sind.

Die Pflicht eines Einrichtungsträgers zur Barbetrags- bzw. „Taschengeld“-Verwaltung bis in Höhe normaler „Taschengeldbeträge“ beschränkt sich auf Verwaltungsmaßnahmen, die üblicherweise im Zusammenhang mit solchen „kleineren“ Beträgen anfallen, also

  • die Entgegennahme von baren und unbaren Einzahlungen zu diesem Zweck,
  • die sichere Verwahrung des eingezahlten Geldes,
  • jederzeit mögliche Auszahlungen an jeden Bewohner aus seinem Barbetragsguthaben und
  • die Führung individueller Kontolisten (Kontosalden), die jedem Bewohner den Überblick über seinen ihm aktuell zur Verfügung stehenden verwalteten Barbetrag ermöglichen.

Geldgeschäfte, Verwaltung höherer Geldbeträge: Aufgabe des rechtlichen Betreuers

Darüber hinausgehende speziellere Geldgeschäfte, die üblicherweise von Geldinstituten (Banken, Sparkassen) erledigt werden, gehören hingegen nicht zu der einer Betreuungseinrichtung obliegenden Barbetragsverwaltung und sind nicht Teil der von der Einrichtung zu leistenden sozialen Betreuung, weil derartige Geldgeschäfte nicht notwendig sind, um die Bewohner einer Betreuungseinrichtung bei der Erfüllung ihrer sozialen und kognitiven Bedürfnisse zu unterstützen, ihre unabhängige Lebensführung zu fördern und sie weiterhin am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu lassen.

Deshalb umfasst die soziale Betreuung in Gestalt der Barbetragsverwaltung nicht die Verwahrung und Verwaltung hoher Geldbeträge im vierstelligen oder gar noch höheren Euro-Bereich. Eine Betreuungseinrichtung ist kein Geldinstitut.

Bewohner einer Einrichtung, die derartige Geldgeschäfte vornehmen lassen möchten, müssen sich, ggf. mit Hilfe von rechtlichen Betreuern oder sonstigen rechtlichen Vertretern, insoweit an die üblichen Geldinstitute wenden.

>> Zum Volltext des Beschlusses: Verwaltungsgerichts Minden vom 13.03.2019 (Az. 6 L 1550/18)

Systemwechsel zum 1.1.2020 – Trennung von Fachleistung und existenzsichernder Leistung führt zu neuen Aufgaben des rechtlichen Betreuers

Am 1.1.2020 tritt die 3. Stufe des Bundesteilhabegesetzes in Kraft. Mit diesem Reformschritt wird die Eingliederungshilfe vom SGB XII (Sozialhilfe) in den Teil 2 des SGB IX überführt. Dieser Teil 2 ist betitelt mit „Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)“.

Mit dieser Überführung in das SGB IX wird mit dem Teil 2 ein neues eigenes Leistungsrecht für die Eingliederungshilfe geschaffen, in dem klar zwischen Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen getrennt wird. Eingliederungshilfeleistungen sind dann nur noch Fachleistungen; nur diese können dann von den Leistungserbringern mit den Eingliederungshilfeträger abgerechnet werden.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts richten sich dann nach den allgemeinen Vorschriften des SGB XII – also je nach Vorliegen der Voraussetzungen Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII) oder Grundsicherung im Alter und dauerhafter Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII) oder Grundsicherungsleistungen nach SGB II („Hartz IV), falls Erwerbsfähigkeit noch gegeben ist.

Was wird 2020 mit dem Barbetrag?

Diese Aufsplittung in Fach- und existenzsichernde Leistungen hat auf die „Barbetragsproblematik“ folgende Auswirkungen:

Für viele Bewohner in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe ist er eine wichtige Größe: der Barbetrag. Darüber können sie in der Regel frei verfügen und persönliche Dinge kaufen, von Musik-CDs über Süßigkeiten bis zu Kosmetikartikel. Der zurzeit gültige Barbetrag beträgt 112,30 EUR, das sind gemäß § 27b SGB XII 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Er stellt einen teilweisen Ausgleich dafür dar, dass hilfebedürftige Menschen in stationären Einrichtungen keinen Regelsatz erhalten und ohne Barbetrag ohne verfügbare finanzielle Mittel dastehen würden.

Mit der Trennung von Fachleistung der Eingliederungshilfe und Lebensunterhalt wird es ab dem Jahr 2020 in der neuen Wohnform als Nachfolgeregelung zur heutigen stationären Einrichtung keinen Barbetrag mehr geben. Allerdings fällt der Barbetrag nicht ersatzlos weg, sondern er wird durch den an die Leistungsberechtigten in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu zahlenden Regelsatz ersetzt. Dies ist die Konsequenz der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen untereinander und unabhängig von der Wohnform. Leben sie in Wohnungen, erhalten sie bereits heute einen monatlichen Regelsatz und keinen Barbetrag. Dies wird ab 2020 auch für Menschen mit Behinderungen in der neuen Wohnform gelten, welche die heutige stationäre Einrichtung ablöst.

Aufgrund der Trennung der bislang in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe erbrachten Komplexleistung entfallen die derzeit bestehenden Unterschiede in der Deckung der Lebensunterhaltsbedarfe nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Grundsicherung) bei Leistungsberechtigten, die in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe untergebracht sind, gegenüber Leistungsberechtigten, die in Wohnungen leben.

Für den notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a Absatz 1 Satz 1 SGB XII von Erwachsenen bedeutet dies, dass alle für die Gewährleistung des soziokulturellen Existenzminimums erforderlichen Aufwendungen durch die Bedarfe nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zu decken sind. Dies sind insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und Wohnungsausstattung einschließlich Fernseher und Computer, sowie Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, wozu auch in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft zählt. Darin eingeschlossen sind alle durch die Regelbedarfe abgedeckten Bedarfslagen, die hierfür erforderlichen Aufwendungen sind aus dem monatlichen Regelsatz zu finanzieren.

Ab dem Jahr 2020 gilt dies auch für Menschen mit Behinderungen, die heute in einer stationären Einrichtung leben. Diesem Personenkreis sind neben dem Regelsatz nach der ab 1.1.2020 für diesen Personenkreis geltenden Regelbedarfsstufe 2 alle weiteren Lebensunterhaltsbedarfe nach dem Vierten Kapitel des SGB XII anzuerkennen, für die im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt werden. Dies schließt Bedarfe für Unterkunft und Heizung mit ein.

Damit die Leistungsberechtigten wieder in den Genuss eines Barbetrag zur persönliche Verfügung kommen können, wird in der Gesamtplankonferenz auch darüber beraten, welcher Anteil vom Regelsatz der Leistungsanbieter für seine Leistungen erhält und welcher Anteil den Leistungsberechtigten danach als Bargeldleistung für die Deckung der vom Leistungsanbieter nicht abgedeckten persönlichen Bedarfen verbleibt. Dies ist ausdrücklich im § 121 Abs. 4 Ziffer 6 SGB IX in der Fassung ab 1.1.2020 so festgelegt. Das Beratungsergebnis wird im Gesamtplan, der dann Grundlage für den Verwaltungsakt ist, dokumentiert und dadurch rechtlich verbindlich. Gleichzeitig wird mit der Beratung in der Gesamtplankonferenz auch Transparenz und Kontrolle darüber hergestellt, für welche Leistung der Leistungsanbieter Beträge in welcher Höhe in Rechnung stellt, die dann aus dem monatlichen Regelsatz zu finanzieren sind.

Auswirkungen auf die rechtliche Betreuung

Für die rechtliche Betreuung bedeutet dies, dass bereits vor dem Jahreswechsel vom rechtlichen Betreuer dafür gesorgt werden muss, dass

  • ein Antrag auf Grundsicherungsleistungen gestellt wird
  • ggfs. ein Konto eingerichtet wird, auf den die existenzsichernden Leistungen eingezahlt werden
  • mit dem Leistungserbringer entsprechende Verträge/Vertragsänderungen hinsichtlich der Wohnleistungen erstellt wird bzw. dass bei Zugang von Schreiben des Leistungserbringers diese geprüft und unterzeichnet werden
  • bei Teilhabeplan- bzw. Gesamtplankonferenz die Rechte des Betreuten gewahrt werden bzw. seinen Wünschen entsprochen wird
  • … und vieles mehr, was evtl. jetzt noch gar nicht absehbar ist, weil in den einzelnen Bundesländern die Rahmenverträge usw. noch nicht ausgehandelt sind.

Wer sich zur neuen Rechtslage fit machen möchte, dem sei dieses WALHALLA Praktikerseminar empfohlen:

>> BTHG 2020: Was kommt auf rechtliche Betreuer und Bevollmächtigte zu?

Termine und Orte:
20.11.2019, München >> Jetzt anmelden
04.12.2019, Frankfurt am Main >> Jetzt anmelden
27.01.2020, Hamburg  >> Jetzt anmelden
29.01.2019, Kassel >> Jetzt anmelden