Weiblich – männlich – divers

Das Bundeskabinett hat am 15.8.18 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Personenstandsgesetzes beschlossen.

Auftrag des Verfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 2019/16 – festgestellt, dass das Grundgesetz unter anderem  die geschlechtliche Identität schützt. Es schützt auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen. Dieser Personenkreis ist auch vor Diskriminierungen wegen des Geschlechts geschützt und wird in beiden Grundrechten verletzt, wenn das Personenstandsrecht dazu zwingt, das Geschlecht zu registrieren, aber keinen anderen positiven Geschlechtseintrag als „weiblich“ oder „männlich“ zulässt.
Der Gesetzentwurf soll nun zur Verfassungsmäßigkeit von § 22 Absatz 3 PStG (Personenstandgesetz) führen. Dieser soll nun lauten:
„Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem  männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so ist der Personenstandsfall ohne  eine solche Angabe oder mit der Angabe „divers“ in das Geburtenregister einzutragen.“
Zur Zeit wird in einem solchen Fall einfach gar keine Angabe gemacht, was vor allem von den Betroffenen als diskriminierend empfunden wurde.
Laut Gesetzesbegründung entspreche der Begriff „divers“ dem Wunsch der Betroffenen, der in der Länder- und Verbändebeteiligung zum Ausdruck gekommen ist.

Ärztliches Attest

Kritisch gesehen wird von den Betroffenen allerdings, dass für eine Änderung des Personenstands eine medizinische Bescheinigung benötigt werden soll, dies sei nicht nachvollziehbar.
Geregelt wird dies in dem neu geplanten § 45b PStG.

Um die Abbildung der Geschlechtsidentität im Geburtenregister zu gewährleisten, wird betroffenen Personen die Möglichkeit eröffnet, den Geburtseintrag im Falle Variante der Geschlechtsentwicklung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt zu ändern.
Die betroffene Person kann dabei zwischen den Angaben „weiblich“ und „männlich“ sowie der Bezeichnung „divers“ und dem Streichen der Angabe zum Geschlecht wählen. Parallel können in der Erklärung die Vornamen angepasst werden. In Absatz 3 wird die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert, in der eine Variante der Geschlechtsentwicklung bescheinigt wird. Die Bescheinigung muss keine genaue Diagnose enthalten; vielmehr genügt das Attest des Arztes.

Kinder ab 14

Grundsätzlich sollen Kinder ab Vollendung des 14. Lebensjahres die Berechtigung haben, eine eigene Entscheidung über ihre Geschlechtsidentität zu treffen. Trotzdem sieht die Regelung eine Zustimmungserfordernis des gesetzlichen Vertreters vor. In dieser Altersphase sei womöglich der Entwicklungsprozess noch nicht abgeschlossen und das Kind könne eventuell die weitreichenden Folgen, auch wenn es um eine Namensänderung geht, nicht ohne den Beistand des Erziehungsberechtigten überblicken.

Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Personenstandsgesetzes

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Pflegepersonal – Stärkungsgesetz: Attraktivität der Pflegeberufe

Zur Steigerung der Attraktivität von Kranken- und Altenpflege sollen durch das Pflegepersonal – Stärkungsgesetz (PpSG), dessen Entwurf das Bundeskabinett am 1.8.2018 beschlossen hat, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen bei der betrieblichen Gesund­heitsförderung unterstützt werden. Weiter soll eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Pflegekräfte erreicht werden.

Änderung der Vorschriften zu Prävention und Gesundheitsförderung (§ 20 bis § 20d SGB V)

In der Gestzesbegründung heißt, dass eine Stärkung der gesundheitlichen Situation in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen mit Unterstützung der Krankenkassen mit Blick auf die Gesundheitsbelastungen und Fehlzeiten in den Gesundheitsberufen bei gleichzeitig niedrigem Erwerbskräftepotenzial der Pflegekräfte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der genannten Versorgungseinrichtungen und der gesundheitlichen Versorgung der Versicherten erforderlich sei. Es gelte die Beschäftigungsdauer von Pflegekräften zu steigern, damit die Versorgung der  steigenden Anzahl von Patienten sichergestellt werden könne.

Deshalb sollen die Krankenkassen dazu verpflichtet werden, zusätzlich mehr als 70 Mio. Euro jährlich speziell für Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung in Krankenhäusern und Pflege­einrichtungen  aufzuwenden. Der heute für diese Leistungen gesetzlich vorgesehenen Mindest­ausgabewert in Höhe von 2,15 Euro jährlich je Versicherten soll auf 3,15 Euro erhöht werden.

Vereinbarkeit von von Familie und Beruf durch neuen Absatz 7 im § 8 SGB XI

Die neue Regelung soll durch die zielgerichtete, zeitlich auf sechs Jahre angelegte Unterstützung von Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie von Pflege und Beruf von professionell in der Pflege Tätigen die Attraktivität des Pflegeberufs stärken.
Dem derzeitigen außergewöhnlichen Mangel an Fachkräften in der Altenpflege sollen durch entsprechende zielgerichtete Maßnahmen schnellstmöglich entgegengewirkt werden. Professionelle Pflege wird rund um die Uhr an sieben Tagen in der Woche geleistet, meistems von Frauen, und dementsprechend ist auch für viele Pflegekräfte immer wieder und über längere Zeiträume die Arbeit am Wochenende oder in der Nacht erforderlich.

Aus der Gesetzesbegründung:
„In den Jahren 2019 bis 2024 werden aus dem Ausgleichsfonds für Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Pflege, Familie  und Beruf jährlich bis zu 100 Millionen Euro bereitgestellt. Antragsberechtigt  sind stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen. Förderfähig sind sowohl individuelle als auch gemeinschaftliche Betreuungsangebote, die auf die besonderen Arbeitszeiten von Pflegekräften ausgerichtet sind, sowie Schulungen  und Weiterbildungen zur Stärkung der Vereinbarkeit von familiären und beruflichen Anforderungen.
Beispiele hierfür sind trägereigene Kindertagesstätten, die Unterstützung und Anpassung bzw. Erweiterung von Betreuungsangeboten auf Ferienzeiten, auf das Wochenende und auf Feiertage, auf Zeiten des Nachtdienstes oder Randzeiten. Aber auch Initiativen zur Einführung neuer, an den Bedürfnissen von Personen  mit Familienpflichten und Pflegeaufgaben orientierten Personalmanagementmodelle oder für professionelle Beratung zur Optimierung der Dienstplangestaltung sollen gefördert werden.“

Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals

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70-Tage-Regelung bei kurzfristiger Beschäftigung

Ende der 70-Tage-Regelung

Im August 2014 wurden mit dem § 115 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) vorübergehend die zeitlichen Grenzen der kurzfristigen Beschäftigung von 50 auf 70 Arbeitstage ausgeweitet. Diese Übergangsregelung wurde mit dem Tarifautonomiestärkungsgesetz eingeführt, um möglichen Problemen  insbesondere bei der Saisonarbeit durch die Einführung des gesetzlichen  Mindestlohnes Rechnung zu tragen. Ab 1.1.2019 gilt wieder § 8 Abs.1 SGB IV in der ursprünglichen Fassung, der eine Begrenzung der kurzfristigen Beschäftigung auf 50 Arbeitstage, bzw. 2 Monate vorschreibt.

Kleine Anfrage

In einer Kleinen Anfrage an die Bundesregierung bemängelt die FDP-Fraktion die Aufhebung der Übergangsregelung, da die Reduzierung der maximal möglichen Beschäftigungsdauer bei kurzfristiger Beschäftigung von 70 auf nur noch 50 Arbeitstage viele Unternehmen und Betriebe vor große Probleme stelle. Insbesondere landwirtschaftliche Betriebe, aber auch Gastronomieunternehmen, die auf saisonale Arbeitskräfte und Erntehelfer angewiesen seien, befürchteten von der neuen gesetzlichen Regelung schwerwiegende Wettbewerbsnachteile, erhöhten Bürokratieaufwand und sähen sich in letzter Konsequenz sogar in ihrer Existenz bedroht.

Antwort der Bundesregierung

In ihrer Antwort betont die Bundesregierung, dass sie nicht die Absicht habe die Übergangsregelung zu verlängern. Die Befristung des § 115 SGB IV auf vier Jahre sei erfolgt, damit dies nicht zu einer generellen Ausweitung der versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung in Form der kurzfristigen  Beschäftigung führe. Auf die vierjährige Anpassungszeit im Bereich der Saisonarbeit hätten sich die beteiligten Betrieb einstellen können. Alle anderen zeitgleich eingeführten Übergangsregelungen im Mindestlohngesetz seien auf drei Jahre befristet gewesen und sind schon Ende 2017 außer Kraft getreten.
Gesamtwirtschaftlich erwarte die Bundesregierung keine bedeutsamen Auswirkungen durch das Auslaufen der Übergangsregelung. Die befristete Ausweitung auf 70 Tage sei eine mit der Einführung des Mindestlohns verbundene Sonderregelung gewesen, um die Anpassungsprozesse in einer Übergangsphase zu erleichtern. Mit Auslaufen der Regelung erfolge insoweit eine Rückkehr zum Rechtsstand vor Einführung des Mindestlohns.
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Asylgesetzänderung in der Kritik

Das Bundes­ka­binett beschloss am 1. August 2018 einen Gesetz­entwurf, der die Mitwir­kungs­pflicht von inter­na­tional Schutz­be­rech­tigten im Widerrufs- und Rücknah­me­ver­fahren regelt, inklusive entspre­chender Sanktionen bei Verstößen.
Nun hat der Deutsche Anwalt­verein (DAV) die Forderung nach Verschärfung der asylrecht­lichen Mitwir­kungs­pflicht im Widerrufs- und Rücknah­me­ver­fahren kriti­siert.

Bislang besteht eine ausdrückliche Regelung zur Mitwirkungspflicht der Betroffenen lediglich im Asylantragsverfahren, nicht aber in Widerrufs- und Rücknahmeverfahren. Künftig werden nun die Schutzberechtigten auch in diesen zur Mitwirkung verpflichtet. Bei einem Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht ohne hinreichende Gründe oder ohne unverzügliches Nachholen wird das BAMF ermächtigt, den Schutzberechtigten entweder mit den Mitteln des Verwaltungszwangs – insbesondere des Zwangsgelds und unter weiteren Voraussetzungen auch der Zwangshaft – zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten anzuhalten. Die SPD-Fraktion fordert darüber hinaus, die Sanktionsmöglich­keiten dahin­gehend zu verschärfen, dass ein Unter­lassen der Mitwirkung zur gesetz­lichen Vermutung führt, dass der Asylantrag als zurückgenommen und der Schutz­status als erloschen gilt.

Diese Forderungen verstoßen laut DAV gegen EU-Recht. Die Voraussetzungen für Rücknahme und Widerruf des Flüchtlingsschutzes seien in zwei EU-Richtlinien abschließend geregelt. Die Vorschriften seien unmittelbar anwendbar, sodass sich der Einzelne auf sie berufen könne. Sie bildeten den Rahmen, in dem sich gesetzliche Regelungen der EU-Mitgliedstaaten zu bewegen hätten. Ein „Verstoß gegen Mitwirkungspflichten“ sei nach den EU-Richtlinien kein möglicher Erlöschensgrund für den Schutzstatus. Erweiterungen des abschließenden Katalogs durch nationale Regelungen verstießen gegen vorrangiges Unionsrecht und dürften daher nicht angewandt werden.

Nach geltendem Recht könne der zugesprochene Schutzstatus aberkannt werden, wenn die Person beispielsweise nicht mehr schutzberechtigt ist (oder es nie war). Dies müssten die Mitgliedstaaten – ungeachtet bereits geltender Mitwirkungspflichten – nachweisen. Eine Beweislastumkehr, wie sie die SPD-Fraktion fordere, verstoße gegen diese Grundsätze. Und bereits durch eine Einführung scheinbar harmloser Sanktionen bei unterlassenen Mitwirkungspflichten, wie vom Kabinett gefordert, würde eine solche Beweislastumkehr mittelbar geschaffen.

Pro Asyl bemängelt darüber hinaus, dass entgegen der Geschäftsordnung der Bundesregierung, die vorschreibt, dass Fachverbände und Organisationen frühzeitig im Gesetzgebungsverfahren anzuhören sind, diese kaum Zeit gehabt hätten, den Gesetzesentwurf zu prüfen, da zwischen Einladung zur Beteiligung (etwa 19 Uhr am 26.7.18) und Abgabefrist einer Stellungnahme (15 Uhr am 27.7.18) nicht einmal ein Tag Zeit gewesen sei.

Quellen: BundesregierungDeutscher Anwaltsverein; Pro Asyl

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Medizinische Behandlungszentren

Mit der Einführung des  § 119c SGB V durch das GKV – Versorgungsstärkungsgesetz im Juli 2015 sollten Medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen geschaffen werden, die fachlich unter ständiger ärztlicher Leitung stehen und die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Behandlung bieten.

Auf eine Anfrage der FDP-Fraktion antwortete die Bundesregierung, sie rechne mit einem stetigen Anstieg der Zahl medizinischer Behandlungszentren zur Behandlung von Erwachsenen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen (MZEB).

Im Jahr 2015 seien insgesamt 5 Neuanträge auf Ermächtigung eines MZEB gestellt worden, 2016 seien es schon 52 gewesen, heißt es in der Antwort weiter. 2014 seien vier Anträge positiv beschieden worden, im Jahr darauf 28.

Daten für 2017 lägen noch nicht vollständig vor. Auch über die Zahl der in Deutschland derzeit aktiven MZEB kann die Bundesregierung keine Angaben machen.

Diese sogenannten MZEBs sollen in einem gestuften Versorgungssystem – in Anlehnung an die Sozialpädiatrischen Zentren – von Patientinnen und Patienten aufgesucht werden können, wenn sie aufgrund der Art, Schwere oder Komplexität ihrer Behinderung eine adäquate medizinische Versorgung durch Haus- und Fachärzte nicht mehr erlangen können.

In den MZEBs werden diese Patientinnen und Patienten nun die Möglichkeit haben, von interdisziplinären Teams Diagnostik und Therapie zu erhalten. Dort sollen die speziell wegen der Behinderung benötigten Gesundheitsleistungen an einem Ort und mit vertretbarem Aufwand „aus einem Guss“ erbracht werden. Es gibt daher die Möglichkeit, dass ein MZEB auch zahnärztliche Leistungen anbietet. Zudem können nichtärztliche, insbesondere psychologische, therapeutische und psychosoziale Leistungen, erbracht werden, wenn sie erforderlich sind, um eine Krankheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen Behandlungsplan aufzustellen (§ 43b SGB V).

Quellen: Bundestag-Drs. 19/3551; Solex – Leistungen zur medizinischen Rehabilitation – Medizinische Behandlungszentren

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Betreuer muss Bestattungskosten des verstorbenen Betreuten nach Kostenübernahmeerklärung tragen

Ein Betreuer, der für den verstorbenen Betreuten einen Bestattungsauftrag samt Kostenübernahmeerklärung unterschreibt, muss die Bestattungskosten tragen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) mit unanfechtbaren Beschluss vom 17. April 2018 entschieden (Az. 1 S 419/18).

Der Sachverhalt

Der Antragsteller war Betreuer seiner im November 2016 verstorbenen Tante. Am Tag nach dem Tod unterzeichnete er bei einem Bestattungsunternehmen einen an die Stadt (Antragsgegnerin) gerichteten Antrag für eine Grabstätte auf einem Friedhof der Antragsgegnerin. Im Antragsformular trug er seinen Namen und seine Adresse ein. Hinter seinem Namen trug er ein: „(Betreuer)“. Bei den beantragten Leistungen kreuzte er an: „Verlängerung eines Nutzungsrechts am Wahlgrab auf die Dauer von 15 Jahren.“

Am selben Tage unterzeichnete der Antragsteller beim Bestattungsunternehmen auf einem Formular der Antragsgegnerin eine „Gebühren- und Kostenübernahmeerklärung im Sinne der Friedhofsgebührensatzung“ der Antragsgegnerin. In dem Formular heißt es u.a.: „Erdbestattung der oder des Verstorbenen X. wird von mir bestellt. Für die Bezahlung der anfallenden Gebühren und Kosten übernehme ich als Besteller(in) die Haftung als Selbstschuldner(in).“ In dem Feld darunter trug der Antragsteller seinen Namen und seine Anschrift ein.

Die Antragsgegnerin stellte dem Antragsteller durch Bescheid die Bestattungsgebühren in Rechnung. Hierauf erwiderte dieser, nach anwaltlicher Beratung habe er erfahren, dass er als Neffe nicht zu dem öffentlich-rechtlichen Personenkreis gehöre, der für eine Bestattung leisten müsse. Die bei der Terminabstimmung im Bestattungshaus unterschriebene selbstschuldnerische Bürgschaft erkläre er für nichtig.

Beim Verwaltungsgericht stellte der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Diesen lehnte das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Gebühren in Höhe von 2171,– EUR für das Wahlgrab ab. Die Betreuung habe mit dem Tod der Betreuten geendet. Der Antragsteller habe daher zum Zeitpunkt der Beauftragung der Beerdigung keine Erklärung im Namen der Betreuten mehr abgeben können. Soweit der Antragsteller im Hinblick auf die Erkennbarkeit der beabsichtigten „Stellvertretung“ auf den Zusatz „Betreuer“ in dem Formular der Antragsgegnerin hinweise, verkenne er, dass kein allgemeiner Grundsatz des Inhalts bestehe, dass ein Betreuer immer im Namen des Betreuten handele. Vielmehr könne der Betreuer bewusst im eigenen Namen Rechtsgeschäfte abschließen, die den Betreuten beträfen. Es obliege ihm klarzustellen, welchen Weg er wähle. Hiergegen legte der Antragsteller Beschwerde ein.

Die Entscheidung des VGH

Der 1. Senat des VGH hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts bestätigt und die Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung führt er aus, die Hinzufügung des Zusatzes „(Betreuer)“ hinter den Namen des Antragstellers führe bereits nicht zu einem eindeutigen Handeln in fremdem Namen, da der Zusatz auch allein aus dem Grund erfolgt sein könne, die Beziehung zur Verstorbenen zu kennzeichnen. Zudem sei auch für einen Laien, dem in rechtlicher Hinsicht nicht notwendig bewusst sein müsse, dass mit dem Tod des Betreuten die Betreuung und damit die Vertretungsmacht des Betreuers erlischt, unmittelbar einsichtig, dass der Betreute nach seinem Tod durch Handlungen seines Betreuers nicht mehr verpflichtet werden könne und dass ein Handeln für einen anderen allenfalls den Erben des Verstorbenen (oder die Erbengemeinschaft) verpflichten kann. Auch für den ehrenamtlichen Betreuer müsse sich daher die Frage stellen, ob er die Rechtsmacht habe, den Erben – der unabhängig von der hier streitigen öffentlich-rechtlichen Kostentragungspflicht bürgerlich-rechtlich nach § 1968 BGB die Kosten der Beerdigung zu tragen habe – durch Erklärungen zur Bestattung vertreten und durch diese Erklärungen verpflichten zu können.

Schließlich habe der Antragsteller durch die Unterzeichnung der Gebühren- und Kostenübernahmeerklärung eindeutig und ohne einen Hinweis auf seine Betreuerstellung erklärt, für die Bezahlung der anfallenden Gebühren und Kosten die Haftung als Selbstschuldner zu übernehmen. Diese Erklärung stelle nicht nur einen eigenen Rechtsgrund für die streitige Forderung dar, sondern spreche auch dafür, bereits den Antrag auf Verlängerung eines Nutzungsrechts am Wahlgrab auf die Dauer von 15 Jahren als Erklärung des Antragstellers im eigenen Namen auszulegen.

Quelle: Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg

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Personaluntergrenzen in den Krankenhäusern

Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes (PpSG) sollen ausreichende Personaluntergrenzen in den Krankenhäusern eingeführt werden.

Krankenhausfinanzierung

Die Betriebskosten der Krankenhäuser werden hauptsächlich durch Fallpauschalen nach dem DRG-System finanziert. DRG (Diagnosis Related Groups) diagnosebezogene Fallgruppen, ist ein einheitliches, an Diagnosen geknüpftes Fallpauschalen-System. Voraussetzung für die Eingruppierung eines Patienten in eine DRG ist die Verschlüsselung einer Hauptdiagnose und ggf. von behandlungsrelevanten Nebendiagnosen als ICD-Code (ICD – Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme) sowie der wesentlichen, am Patienten durchgeführten Leistungen (Prozeduren) als OPS-Code (OPS – Operationen und Prozeduren Schlüssel). Die DRG-Fallgruppen werden über einen vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) erstellten und veröffentlichten Algorithmus ermittelt. Daraus werden in einem komplitiertem Verfahren die abrechenbaren Kosten ermittelt, die die Kassen dann den Krankenhäusern zahlen.
Aus diesem System sollen mit Einführung des PpSG die Kosten für das Pflegepersonal herausgerechnt werden (§ 17b Abs.4 Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG).

Pflegebudget

Aufgrund der dadurch ermittelten Daten wird für jedes Krankenhaus ein Pflegebudget errechnet (§ 6a Krankenhausentgeltgesetz – KHEntG).

Ziel ist es, Pflegepersonalkosten zukünftig besser und unabhängig von Fallpauschalen zu vergüten. Zugleich sollen die Transparenz und Leistungsorientierung der pflegerischen Versorgung gestärkt werden. Hierzu wird die Krankenhausvergütung beginnend ab dem Jahr 2020 auf eine Kombination des DRG – Systems mit einer krankenhausindividuellen Pflegepersonalkostenvergütung umgestellt.

Personaluntergrenzen

Die Einrichtung von Personaluntergrenzen wurde schon Mitte 2017 im § 137i SGB V geregelt. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft sollen danach im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung pflegesensitive Bereiche im Krankenhaus festlegen, für die sie spätestens bis zum 30. Juni 2018 mit Wirkung zum 1. Januar 2019 verbindliche Pflegepersonaluntergrenzen für alle zugelassenen Krankenhäuser vereinbaren.
Der durch das PpSG geplante neue § 137j SGB V dient der Verbesserung der Pflegepersonalausstattung in den Krankenhäusern sowie der Gewährleistung von Patientensicherheit in der pflegerischen Patientenversorgung und ergänzt  damit die mit diesem Gesetz unternommenen Maßnahmen zur Stärkung der Pflege im Krankenhaus sowie die Vorschrift des § 137i, die die Einführung von
Pflegepersonaluntergrenzen bezogen auf pflegesensitive Bereiche vorsieht. Da eine unzureichende Ausstattung mit Pflegepersonal aber nicht nur in pflegesensitiven Bereichen, sondern in allen Krankenhausbereichen und für alle dort pflegerisch zu versorgenden Fälle für eine nicht patientengefährdende Versorgung relevant ist, sind Maßnahmen zur Verbesserung der Pflegepersonalausstattung in Bezug auf das gesamte Krankenhaus erforderlich.

Pflegepersonalquotient

Zentrales Instrument zur Verbesserung der Pflegepersonalausstattung der Krankenhäuser auf Gesamthausebene und der Sicherung der  Versorgungsqualität in der pflegerischen Patientenversorgung ist der  Pflegepersonalquotient, der das Verhältnisses zwischen den Vollzeitkräften im Pflegedienst eines Krankenhauses und dem in dem jeweiligen Krankenhaus
anfallenden Pflegeaufwand. Durch die Bildung dieses Quotienten wird deutlich, wie viel Pflegepersonal ein Krankenhaus im Verhältnis zu dem in seinem Haus anfallenden Pflegeaufwand einsetzt. Dieser Quotient wird vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) jährlich für jedes Krankenhaus auf der Grundlage der ihm von den Krankenhäusern übermittelten Daten berechnet.
Durch Vergleich der für jedes Krankenhaus berechneten Quotienten kann deutlich gemacht werden, welche Krankenhäuser im Verhältnis zu dem anfallenden Pflegeaufwand viel oder wenig Pflegepersonal einsetzen.

Verordnung oder Einigung

Aufgrund der Daten kann der Bundesgesundheitsminister ein Rechtsverordnung erlassen, mit der auf Grundlage des erstellten Vergleichs der Krankenhäuser untereinander eine Untergrenze auf Gesamt-Krankenhausebene eingeführt wird.
Wenn sich der Gesamtverband der Krankenversicherung (GKV) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) darauf eineigen, auf welchem Niveau die Personaluntergrenze für Kliniken liegen soll, ist eine Verordnung nicht nötig. Zur Zeit vertreten die Krankenkassen die Auffassung, dass ein Viertel der Kliniken mit der schlechtesten Personalquote ihr Personal aufstocken oder ihre Leistungsvolumen abbauen müssen; die DKG ist der Meinung, dass nur die letzten zehn Prozent der Kliniken ihr Personal auf den niedrigsten Wert der übrigen 90 Prozent der Kliniken anpassen müssen.

Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals

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Verbesserungen für Pflege in Pflegeeinrichtungen

Mehr Pflegekräfte

Der Entwurf des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes (PpSG) sieht vor, dass alle Einrichtungen der vollstationären Altenpflege einschließlich der Kurzzeitpflege in Deutschland im Rahmen des Sofortprogramms bei ihrer täglichen Leistungserbringung unterstützt werden, ohne dass dies mit einer finanziellen Belastung der von der Pflegeeinrichtung versorgten Pflegebedürftigen verbunden ist.

Rechtsanspruch auf mehr Personal

Rechtsgrundlage ist der § 8 SGB XI, hier der im PpSG geplante neue Absatz 6.  Hier erhalten die Einrichtungen unmittelbar einen gesetzlichen Anspruch, auf Antrag schnell und unbürokratisch zusätzliche Pflegefachkräfte durch einen Zuschlag finanziert zu bekommen:

  • Einrichtungen mit bis zu 40 Plätzen erhalten jeweils einen Zuschlag zur Finanzierung einer halben zusätzlichen Pflegestelle,
  • Einrichtungen mit 41 bis zu 80 Plätzen einen Zuschlag zur Finanzierung einer zusätzlichen Pflegestelle,
  • Einrichtungen mit 81 bis zu 120 Plätzen einen Zuschlag zur Finanzierung von anderthalb zusätzlichen Pflegestellen und
  • Einrichtungen ab 121 Plätzen einen Zuschlag zur Finanzierung von zwei zusätzlichen Pflegestellen.

So sollen etwa 13.000 neue Stellen in der stationären Altenpflege geschaffen werden.

Ziel

Ziel ist es, insbesondere den Aufwand im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlungspflege in der stationären Altenpflege pauschal teilweise abzudecken.

Voraussetzung

Voraussetzung ist, dass es sich um zusätzliches Pflegepersonal handelt. Mit den zusätzlichen Pflegekräften erhalten die Pflegebedürftigen einen erhöhten Anspruch auf mehr Pflege. Es muss sich hierbei grundsätzlich um Pflegefachkräfte handeln. Soweit es der Pflegeeinrichtung innerhalb von 3 Monaten nicht gelingt, Pflegefachkräfte zu finden, ist ein Vergütungszuschlag auch für Pflegehilfskräfte zulässig.

Finanzierung

Zur Finanzierung dieser speziellen Leistung an die Einrichtungen zahlen die Krankenkassen jährlich 640 Millionen Euro an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung. Die privaten Pflegeversicherungen beteiligen sich anteilig mit pauschal 44 Millionen Euro im Jahr.

Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals

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BGH: Umfassende Beratungspflicht der Sozialleistungsträger – auch über den eigenen Leistungsbereich hinaus

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) befasste sich am 2. August 2018 in einer Entscheidung (Az. III ZR 466/16) mit der Frage, welche Anforderungen an die Beratungspflicht des Trägers der Sozialhilfe gemäß § 14 Satz 1 SGB I zu stellen sind, wenn bei Beantragung von laufenden Leistungen der Grundsicherung wegen Erwerbsminderung (§§ 41 ff SGB XII) ein dringender rentenversicherungsrechtlicher Beratungsbedarf erkennbar ist.

Ein behinderter Mann, dem wegen lückenhafter Beratung beim Sozialamt über Jahre eine Erwerbsminderungsrente entgangen war, kann nun auf Schadenersatz in Höhe von gut 50.000 Euro hoffen. Seine Mutter und Betreuerin hatte die deutlich niedrigere Grundsicherung beantragt. Ein Hinweis durch die Sachbearbeiterin, dass für ihren Sohn eine Erwerbsminderungsrente vielleicht in Betracht kommen könnte, erging nicht.

Die damals zuständige Sachbearbeiterin im Sozialamt hätte besser beraten müssen – so das Urteil der Bundesrichter. Zumindest dann ist der Sozialleistungsträger (hier das Sozialamt) verpflichtet, Bürger auf etwaige Ansprüche, die sie nicht beantragt haben, hinzuweisen, wenn es dafür Anhaltspunkte gibt.

Dies sah der BGH im vorliegenden Fall als gegeben an:

Der Sachverhalt

Der 1984 geborene Sohn ist schwer geistig behindert und steht unter Betreuung durch seine Mutter. Er besuchte bis Juli 2002 eine Förderschule und nahm dann bis September 2014 in einer Werkstatt für behinderte Menschen an berufsbildenden Maßnahmen teil. In der Folgezeit war es ihm nicht möglich, eine Arbeitsstelle zu bekommen und seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Seine zur Betreuerin bestellte Mutter beantragte deshalb im Dezember 2004 beim Landratsamt Meißen laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Nach einem Sachbearbeiterwechsel im Jahr 2011 wurde die Mutter erstmals darüber informiert worden war, dass der Sohn einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen voller Erwerbsminderung habe. Tatsächlich bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Bund auf entsprechenden Antrag auch eine monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente mit Wirkung ab 1. August 2011. In dem Rentenbescheid wurde unter anderem festgestellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen bereits seit dem 2004 erfüllt seien.

Hinweis: Voraussetzung für eine Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI ist normalerweise eine Vorversicherungszeit von fünf Jahre. Diese allgemeine Wartezeit gilt nicht für Personen, die schon in den ersten sechs Jahren nach ihrer Ausbildung nicht mehr arbeiten können und trotzdem mindestens ein Jahr lang Beiträge gezahlt haben. Diese Sonderregelung traf auf den Sohn zu.

Die Begründung des BGH

Unter den gegebenen Umständen war anlässlich der Beantragung von Leistungen der Grundsicherung wegen Erwerbsminderung zumindest ein Hinweis vonseiten der Sachbearbeiterin notwendig, dass auch ein Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente (heute: Erwerbsminderungsrente) in Betracht kommen könne und deshalb eine Beratung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger geboten sei.

Im Sozialrecht bestehen für die Sozialleistungsträger besondere Beratungs- und Betreuungspflichten. Eine umfassende Beratung des Versicherten ist die Grundlage für das Funktionieren des immer komplizierter werdenden sozialen Leistungssystems – so der BGH in seinen Ausführungen.

Im Vordergrund stehe dabei nicht mehr nur die Beantwortung von Fragen oder Bitten um Beratung, sondern die verständnisvolle Förderung des Versicherten, das heißt die aufmerksame Prüfung durch den Sachbearbeiter, ob Anlass besteht, den Versicherten auch von Amts wegen auf Gestaltungsmöglichkeiten oder Nachteile hinzuweisen, die sich mit seinem Anliegen verbinden; denn schon gezielte Fragen setzen Sachkunde voraus, über die der Versicherte oder sein Bevollmächtigter oft nicht verfügt.

Die Kompliziertheit des Sozialrechts liege gerade in der Verzahnung seiner Sicherungsformen bei den verschiedenen versicherten Risiken, aber auch in der Verknüpfung mit anderen Sicherungssystemen. Die Beratungspflicht sei deshalb nicht auf die Normen beschränkt, die der betreffende Sozialleistungsträger anzuwenden hat. Die Beratungspflicht geht über den eigenen Leistungsbereich hinaus.

Im konkret vorliegenden Fall musste – nach Ansicht des BGH – ein mit Fragen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung befasster Sachbearbeiter des Sozialamts mit Blick auf die Verzahnung und Verknüpfung der Sozialleistungssysteme in Erwägung ziehen, dass bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze ein gesetzlicher Rentenanspruch wegen Erwerbsunfähigkeit bestehen könnte. Es war deshalb ein Hinweis auf die Notwendigkeit einer Beratung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger geboten.

Aus diesem Gründen sah der BGH eine Amtspflichtverletzung nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG als gegeben an, hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung durch einen anderen Senat zurück.

Quelle: Pressemitteilung des BGH, 130/2018

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Pflegepersonal-Stärkungsgesetz

Das Bundeskabinett hat am 1.8.2018 den Entwurf des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes (PpSG) beschlossen, das unter anderem das „Sofortprogramm Pflege“ umsetzt soll. Die wesentlichen Schwerpunkte des Gesetzentwurfes, der im übrigen nicht auf die Zustimmung des Bundesrats angewiesen ist, werden hier aufgelistet. Einzelne dieser Maßnahmen werden in den nächsten Tagen an dieser Stelle ausführlicher beschrieben.

Verbesserung der Pflege im Krankenhaus:

  • Jede zusätzliche und jede aufgestockte Pflegestelle am Bett wird vollständig von den Krankenkassen finanziert.
  • Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf für Pflegekräfte werden zeitlich befristet gefördert.
  • Die krankenhausindividuellen Pflegepersonalkosten für die Patientenversorgung wird über ein Pflegebudget vergütet. Es um eine Personaluntergrenze für Kliniken. Hier streiten sich die Krankenversicherungen (GKV) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) zur Zeit noch darüber, auf welchem Niveau die Personaluntergrenze liegen soll. Gäbe es keine Einigung, könnte die Personaluntergrenze auch durch eine Verordnung geregelt werden.
  • Tarifsteigerungen für das Pflegepersonal werden vollständig durch die Kassen finanziert.
  • Die Bedingungen zur Schaffung von Ausbildungsplätzen wird verbessert.
  • Zusatzentgelte für erhöhten Pflegeaufwand sollen auf einer gesicherten Datengrundlage abgerechnet werden können.
  • Der Krankenhausstrukturfonds mit einem Volumen von bis zu einer Milliarde Euro jährlich wird für die Dauer von vier Jahren bis 2022 fortgeführt wird.

Stärkung des Pflegepersonals in der Altenpflege:

  • Vollstationäre Pflegeeinrichtungen können zusätzliche Pflegekräfte einstellen, die von der Krankenversicherung in vollem Umfang finanziert werden. Die geplante Neuregelung sieht etwa 13.000 neue Stellen für stationäre Pflegeeinrichtungen vor.
  • Pflegeheime und Pflegedienste erhalten Zuschüsse, wenn sie Anschaffungen
    digitaler oder technischer Ausrüstung tätigen, die die Pflegekräfte in ihrer Arbeit entlasten.
  • Maßnahmen und Angebote, die auf eine bessere Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf für die Pflegekräfte zielen, werden unterstützt.
  • Das Antragsverfahren für Krankenfahrten von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen vom Pflegeheim und der eigenen Häuslichkeit zur ambulanten Behandlung beim Facharzt und Zahnarzt wird vereinfacht.
  • Die Zusammenarbeit von niedergelassenen Ärzten und stationären Pflegeeinrichtungen soll weiter verbessert und vereinfacht werden und Impulse für den Einsatz von elektronischer Kommunikation gegeben werden; zudem
    wird der Anwendungsbereich der Nutzung von Sprechstunden per Video als telemedizinische Leistung erweitert.

Weitere geplante Maßnahmen:

  • Im ländlichen Raum soll eine Stärkung der ambulanten Alten- und Krankenpflege durch eine bessere Honorierung der Wegezeiten erreicht werden.
  • Der Zugang zu medizinischen Rehabilitationsleistungen für pflegende
    Angehörige soll weiter erleichtert werden.
  • Die betriebliche Gesundheitsförderung in Krankenhäusern und bei Pflegeeinrichtungen soll gestärkt werden.
  • Änderung des IfSG (Infektionschutzgesetz): die Länder sollen vor dem  Hintergrund der Migrationsbewegungen in die Lage versetzt werden, Gesundheitsuntersuchungen für alle Personengruppen vorzusehen, die aufgrund ihrer Herkunft oder ihrer Lebenssituation wahrscheinlich einem erhöhten  Infektionsrisiko für bestimmte schwerwiegende übertragbare Krankheiten ausgesetzt waren.

Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals

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