Terminservice- und Versorgungsgesetz

Mit dem Gesetzentwurf des Bundeskabinetts sollen die Aufgaben der Terminservicestellen deutlich erweitert und das Mindestsprechstundenangebot der niedergelassenen Ärzte erhöht werden. In unterversorgten und von Unterversorgung bedrohten Gebieten müssen die Kassenärztlichen Vereinigungen künftig eigene Praxen eröffnen oder Versorgungsalternativen anbieten.
Außerdem wird der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung um zusätzliche Angebote erweitert.

Terminservicestellen

Terminservicestellen gibt es seit 2016. Sie sollen den Versicherten innerhalb einer Woche einen Facharzttermin in zumutbarer Entfernung vorschlagen. Die Wartezeit auf den Termin darf vier Wochen nicht überschreiten. Mit dem neuen Gesetz wird die bundesweit einheitliche Rufnummer 116117 eingeführt – 24 Stunden täglich, 7 Tage die Woche. Auch online sollen Patienten demnächst Kontakt aufnehmen können. Die Servicestellen sollen nicht wie bisher nur bei der Suche nach einem Facharzttermin helfen, sondern auch bei der Suche nach Haus- und Kinderärzten. Wer akut Beschwerden hat, soll gleich in offene Arztpraxen oder Notfallambulanzen vermittelt werden.

Mehr Sprechstunden – bessere Vergütung

Ärzte sollen mehr Sprechstunden anbieten, mindestens 25 Stunden pro Woche (Hausbesuchszeiten werden angerechnet). Bisher waren es 20 Stunden. Facharztgruppen der grundversorgenden und wohnortnahen Versorgung (z.B. konservativ tätige Augenärzte, Frauenärzte, HNO-Ärzte) müssen mindestens 5 Stunden pro Woche als offene Sprechstunde anbieten (ohne vorherige Terminvereinbarung).

Ärzte sollen besser vergütet werden, durch Vermittlung eines Termins bim Facharzt, für Mehrarbeit ab der 20. Wochenstunde, für Gespräche mit den Patienten.

Strukturschwache Regionen

Weitere Maßnahmen des Gesetzes zielen darauf ab, die Versorgung in ländlichen und strukturschwachen Regionen zu verbessern. Dort praktizierende Ärzte sollen einen finanziellen Zuschlag erhalten. Die Kassenärztlichen Vereinigungen werden verpflichtet, mehr Geld für Praxisgründungen auf dem Land zur Verfügung zu stellen. Außerdem müssen sie neue Versorgungsformen anbieten, wenn es zu wenige Arztpraxen gibt – etwa Patientenbusse, digitale Sprechstunden oder mobile Praxen.

Elektronische Patientenakte

Ab 2021 sollen die Krankenkassen ihren Versicherten ihre Patientenakte elektronisch zur Verfügung stellen. Zugreifen können die Versicherten auf die medizinischen Daten dann auch mobil über Smartphone und Tablet. Das Verfahren für die Erteilung der Einwilligung des Versicherten in die Nutzung der medizinischen Anwendungen -unter Beachtung des Datenschutzes- soll vereinfacht werden.

Zuschuss bei Zahnersatz

Ab 2021 sollen die Versicherten, die auf eine Versorgung mit Zahnersatz angewiesen sind, finanziell entlastet werden. Die Festzuschüsse, die bisher rund 50 Prozent der Kosten der Regelversorgung abdecken, sollen ab dem 1. Januar 2021 auf 60 Prozent erhöht werden. In der Folge steigen auch die Boni, die die Versicherten erhalten, die mit ihrem Bonus-Heft die regelmäßige Inanspruchnahme zahnärztlicher Vorsorge untersuchungen nachweisen können, von 60 bzw. 65 Prozent auf 70 bzw. 75 Prozent.

Quelle: Bundesregierung, Gesetzentwurf

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BTHG-Evaluation: Neuer leistungsberechtigter Personenkreis der Eingliederungshilfe

Der Abschlussbericht zu den rechtlichen Wirkungen im Fall der Umsetzung von Artikel 25a § 99 des Bundesteilhabegesetzes (ab 2023) auf den leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe liegt vor. Er wurde als Unterrichtung durch den Bundestag veröffentlicht (Drucksache 19/4500).

Hintergrund der Untersuchung

Die mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) erfolgte Reform der Eingliederungshilfe (grundsätzlich zum 1.1.2020) soll auch eine Neudefinition des leistungsberechtigten Personenkreises umfassen.

Zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes war aber heillos umstritten, wie diese neue Legaldefinition aussehen soll.

Nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung setzte die Zugehörigkeit zum leistungsberechtigten Personenkreis voraus, dass in mindestens 5 von 9 Lebensbereichen die Ausführung von Aktivitäten nicht ohne personelle oder technische Unterstützung möglich ist oder die Ausführung von Aktivitäten auch mit personaler oder technische Unterstützung in mindestens 3 dieser Lebensbereiche nicht möglich ist. Als Lebensbereiche wurden festgelegt:
(1) Lernen und Wissensanwendung,
(2) Allgemeine Aufgaben und Anforderungen,
(3) Kommunikation,
(4) Mobilität,
(5) Selbstversorgung,
(6) Häusliches Leben,
(7) Interpersonelle Interaktionen und Beziehungen,
(8) Bedeutende Lebensbereiche und
(9) Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerschaftliches Leben.

Während der Beratungen kam es diesbezüglich zu heftigen Auseinandersetzungen, so dass beschlossen wurde, hier zunächst eine Evaluierung und modellhafte Erprobung durchzuführen, die bis zum 31.12.2022 abgeschlossen sein soll; ab 01.01.2023 soll dann – als 4. Reformstufe des BTHG – eine neue Definition des leistungsberechtigten Personenkreises eingeführt werden.

Bis dahin erhalten Personen, die die Kriterien der derzeitigen Regelungen (§ 53 Abs. 1 und Abs. 2, §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung) erfüllen, Leistungen der Eingliederungshilfe.

Evaluierung abgeschlossen

Wie vom Gesetzgeber gefordert und in Art. 25 Abs. 5 BTHG niedergelegt, fand die Untersuchung in den Jahren 2017 und 2018 statt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Arbeitsgemeinschaft ISG Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik GmbH sowie transfer – Unternehmen für soziale Innovation mit den Unterauftragnehmern Universität Kassel (Prof. Dr. Felix Welti) und Dr. med. Matthias Schmidt-Ohlemann mit dem Forschungsvorhaben „Rechtliche Wirkungen im Fall der Umsetzung von Artikel 25a § 99 BTHG (ab 2023) auf den leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe“ beauftragt.

Als Forschungsfragen wurden festgelegt:

(1) Wie lassen sich die in § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB IX i. d. F. von Art. 25a BTHG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe „in einer größeren Anzahl der Lebensbereiche“ und „in einer geringeren Anzahl der Lebensbereiche“
konkretisieren? Insbesondere soll geklärt werden, in welchen und in wie vielen Lebensbereichen nach der ICF nach § 99 Abs. 4 SGB IX i. d. F. von Art. 25a BTHG die Ausführung von Aktivitäten nur mit personeller oder technischer Unterstützung möglich und in wie vielen Fällen sie auch mit personeller
oder technischer Unterstützung nicht möglich ist. Es ist zu prüfen, bei welcher Konkretisierung der Anzahl der Lebensbereiche sich keine Veränderungen beim Personenkreis gegenüber der derzeit geltenden Rechtslage ergeben.

(2) In welchem Verhältnis steht die Anzahl der Lebensbereiche mit Unterstützungsbedarf zu dem Ausmaß der jeweiligen Einschränkungen? Diese Frage bezieht sich auf Art. 25 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BTHG in Verbindung
mit § 99 Abs. 1 Satz 3 SGB IX i. d. F. von Art. 25a BTHG, wonach mit zunehmender Anzahl der Lebensbereiche ein geringeres Maß der jeweiligen Einschränkung ausreichend ist, um zum leistungsberechtigten Personenkreis zu gehören. Das genannte Verhältnis von Anzahl der Lebensbereiche und Ausmaß der jeweiligen Einschränkungen ist zu konkretisieren.

(3) Welche Kriterien sind im Rahmen einer typisierenden Betrachtung der notwendigen personellen und technischen Unterstützungserfordernisse als spezifisch für die jeweiligen Arten der Behinderung anzusehen? Dies soll beantwortet werden, indem für einzelne Arten der Behinderung jeweils typische Unterstützungsbedarfe in bestimmten Lebensbereichen aufgezeigt werden.

(4) Welche Auswirkungen hat die in § 99 Abs. 1 SGB IX i. d. F. von Art. 25a BTHG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SGB IX aufgenommene Erweiterung der Definition von Behinderung um die Formulierung „in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren“ auf den leistungsberechtigten Personenkreis?

(5) Welchen Stellenwert hat die ICF-Komponente „Körperfunktionen und -strukturen“ für die Definition? Es ist zu überprüfen, ob die Erweiterung der Bezugnahme auf die körperliche, seelische oder geistige Beeinträchtigung
einer Person um diese Bezugnahme auf die in der ICF benannten Störungsursachen zu einer Veränderung des leistungsberechtigten Personenkreises führen würde.

(6) Werden die zu Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben berechtigten Personen durch die Regelung von § 99 Abs. 6 SGB IX i. d. F. von Art. 25a BTHG erfasst? Dies betrifft Menschen, die wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder erwerbsfähig im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sind, gleichwohl aber in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen (§ 58 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Weiterhin ist zu untersuchen, ob es
durch diese Regelung zu Veränderungen des leistungsberechtigten Personenkreises kommt.

Die Ergebnisse liegen mit diesem Forschungsbericht nun vor und können in der Unterrichtung (Drucksache 19/4500) nachgelesen werden. Der Forschungsbericht

  • erläutert den Hintergrund des Forschungsvorhabens (Abschnitt 2),
  • berichtet über den Projektauftrag, die methodische Umsetzung und den Projektverlauf (Abschnitt 3),
  • präsentiert die Ergebnisse der Aktenanalyse (Abschnitt 4),
  • stellt die Ergebnisse der eigenen Interviews (Abschnitt 5) sowie ausgewählte Ergebnisse aus den Workshops zur Rechtsauslegung und -anwendung dar,
  • beantwortet die Untersuchungsergebnisse zu den Forschungsfragen,
  • stellt konzeptionelle Überlegungen zu Intention und Anwendungskontext der ICF vor (Abschnitt 8),
  • fasst die Untersuchungsergebnisse zusammen und kommentiert diese im Hinblick auf die zu beantwortenden Forschungsfragen (Abschnitt 9).

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Gute-KiTa-Gesetz

Unter diesem Titel verabschiedete das Bundeskabinett am 19. September einen Gestzentwurf zur Verbesserung der Kinderbetreuung. Kernpunkte des Gesetzentwurfs sind:

  1. Der Bund beteiligt sich damit erstmals in einer Größenordnung von 5,5 Milliarden Euro an der Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung.
  2. Eine bundesweit verpflichtende soziale Staffelung der Elternbeiträge soll eingeführt und einkommensschwache Familien von den Kita-Gebühren befreit werden.

Finanzierung aus der Umsatzsteuer

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Bundesländer in den Jahren 2019 bis 2022 einen höheren Anteil am Aufkommen der Umsatzsteuer erhalten, insgesamt 5,5 Milliarden Euro. Für die Zeit danach ist zunächst keine Regelung geplant. Jedes Bundesland soll individuell bei der Weiterentwicklung der Qualität der Kinderbetreuung unterstützt werden – je nach Ausgangslage und Bedarf. Dazu können die Länder Maßnahmen aus zehn Handlungsfeldern auswählen. Das KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz – KiQuTG listet in § 2 die 10 Handlungsfelder auf:

ein bedarfsgerechtes Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebot in der Kindertagesbetreuung schaffen,

  1. einen guten Fachkraft – Kind – Schlüssel in Tageseinrichtungen sicherstellen,
  2. zur Gewinnung und Sicherung qualifizierter Fachkräfte in der Kindertagesbetreuung beitragen,
  3. die Leitungen der Tageseinrichtungen stärken,
  4. die Gestaltung der in der Kindertagesbetreuung genutzten Räumlichkeiten verbessern,
  5. Maßnahmen und ganzheitliche Bildung in den Bereichen kindliche Entwicklung, Gesundheit, Ernährung und Bewegung fördern,
  6. die sprachliche Bildung fördern,
  7. die Kindertagespflege (§ 22 Absatz 1 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch)
  8. stärken,
  9. die Steuerung des Systems der Kindertagesbetreuung im Sinne eines miteinander abgestimmten, kohärenten und zielorientierten Zusammenwirkens des Landes sowie der Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe verbessern oder
  10. inhaltliche Herausforderungen in der Kindertagesbetreuung bewältigen, insbesondere die Umsetzung geeigneter Verfahren der Beteiligung von Kindern, die Sicherstellung des Schutzes der Kinder, die Integration von Kindern mit besonderen Bedarfen, die Zusammenarbeit mit Eltern und Familien, die Nutzung der Potentiale des Sozialraums und den Abbau geschlechterspezifischer Stereotype.

Befreiung von KiTa-Gebühren

Um einkommensschwache Familien bei den Kosten für die Kindertagesbetreuung zu entlasten soll der § 90 SGB VIII geändert werden. Danach sollen nicht nur wie bisher schon Empfänger von Sozialleistungen von den Kitagebühren befreit werden können, sondern auch Familien mit geringem Einkommen, die Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen.

Quellen: Gesetzentwurf, BMSFSJ

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Hebammenversorgung und Kaiserschnittrate

Der Bundesrat hat am 21.9. in seiner Sitzung zum Sofortprogramm Pflege der Bundesregierung der Bundesregierung Stellung bezogen. Die geplante Entlastung der Pflegekräfte durch eine bessere Personalausstattung und bessere Arbeitsbedingungen begrüßt der Bundesrat, allerdings müsse berücksichtigt werden, dass die Versorgung durch Hebammen und Entbindungspfleger vergleichbare Probleme wie die Pflege hat. Jedes zweite Krankenhaus habe Schwierigkeiten, offene Hebammenstellen zu besetzen. Die Zahl der Geburten steige dabei weiter an. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren solle deshalb geprüft werden, ob bei den Hebammenstellen eine ähnliche Refinanzierung wie bei den Pflegekräften möglich sei.

Zum Problem der Hebammenversorgung hat auch der Verband deutscher Hebammen Steellung bezogen. Der Verband beklagt, dass die Zahl der Kaiserschnitte in Deutschland deutlich zu hoch ist. Sie liege laut WHO bei 30,5 %. Gründe dafür sieht der Verband in der zunehmenden Arbeitsbelastung bei immer weniger Personal in den Kreißsälen, in einem Verlust von Wissen über die normale Geburt sowie in steigender Angst vor Fehlern. Jeder Kaiserschnitt sei eine Operation und sollte nur dann durchgeführt werden, wenn er medizinisch notwendig ist.

Der Anteil der Kaiserschnittgeburten lag laut Statistischem Bundesamt noch 1991 bei 15,1 %. Im Jahr 2000 bei 21,5 %. Seit dem Jahr 2008 liegt er über 30 %.

Die Weltgesundheitsorganisation hält einen Kaiseschnitt nur in 10 % bis 15 % der Fälle für medizinisch geboten.

Quellen: Bundesrat, Verband deutscher HebammenBundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

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Bilanz des Bildungs- und Teilhabepakets

Kleine Anfrage im Bundestag

Mit dem 2011 eingeführten Bildungs- und Teilhabepaket zur Förderung von Kindern aus einkommensschwachen Haushalten können diese die Kosten für Nachhilfe, Klassenfahrten oder Schulmaterialien geltend machen. In einer kleinen Anfrage (19/4303) möchte die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen von der Bundesregierung eine Bilanz sehen und fragen unter anderem danach, wie viele Kinder und Jugendliche Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen haben und in wie vielen Fällen die Angebote trotz eines Anspruchs nicht wahrgenommen wurden. Sie vermuten unter anderem hohe bürohratische Hürden.

Kurzexpertise der Paritätischen Forschungsstelle

Passend dazu wurde gerade von der Paritätische Forschungsstelle eine Kurzexpertise veröffentlicht: „Empirische Befunde zum Bildungs- und Teilhabepaket: Teilhabequoten im Fokus.“

Danach profitieren nur weniger als 15 Prozent der Schülerinnen und Schüler unter 15 Jahren im Hartz-IV-Bezug von den sogenannten „soziokulturellen Teilhabeleistungen“.  Die Leistungen kommen laut Expertise bei der großen Mehrheit der grundsätzlich leistungsberechtigten Kinder und Jugendlichen zwischen sechs und 15 Jahren nicht an. Die Quote bewilligter Anträge und festgestellter Ansprüche sei äußerst gering. Abschreckend seien vor allem die bürokratischen Hürden.
Es bestehe die Gefahr, dass Kinder stigmatisiert werden, weil sie sich immer wieder in der Schule oder bei Freizeitangeboten als „arm“ outen müssen.

Leistungen reichen nicht

Der Deutsche Kinderschutzbund fügt hinzu, dass die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaket bei weiten nicht ausreichen. So koste eine Erstausstattung für die Schule, die der Kinderschutzbund auf der Grundlage von Informationsblättern von Schulen zusammengestellt habe, mehr als doppelt so viel, als vom Bildungs- und Teilhabepaket vorgesehen sei.

Forderung nach Grundsicherung für Kinder

Der Kinderschutzbund und der Paritätische Wohlfahrtsverband erklären das Bildungs- und Teilhabepaket für gescheitert und fordern eine Totalreform. Notwendig sei die Einführung eines Rechtsanspruchs auf Angebote der Jugendarbeit im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) und die Einführung einer existenzsichernden, einkommensabhängigen Kindergrundsicherung.

Quellen: Paritätische Wohlfahrtsverband, Kinderschutzbund, Bundestagsdrucksache

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Streit um Grundsicherung

Menschen, die mindestens 18 Jahre alt und im Eingangs- oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt waren, hatten einen Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung, zumindest bis zum 30.6.2017.
Am 1.7.2017 wurde im Rahmen des „Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ der Punkt 3 in den § 45 SGB XII eingefügt. Danach erfolgt eine Prüfung über die volle Erwerbsminderung nicht, wenn „…Personen in einer Werkstatt für behinderte Menschen den Eingangs- und Berufsbildungsbereich durchlaufen oder im Arbeitsbereich beschäftigt sind…“

Die Auffassung der Sozialhilfeträger ist seitdem: da die Dauerhaftigkeit einer vollen Erwerbsminderung erst nach Beendigung des Berufsbildungsbereichs festgestellt werden könne, erfolge für Menschen mit Behinderung im Eingangs- und Berufsbildungs- und Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) kein Ersuchen an einen Rentenversicherungsträger auf gutachterliche Feststellung der Dauerhaftigkeit einer vollen Erwerbsminderung.

Das bedeutet, dass Menschen im Eingangs- und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen seitdem unter Umständen nur mit dem Werkstatt-Entgelt auskommen müssen, in den meisten Fällen weniger als 100 Euro im Monat.

Nun hat das Sozialgericht Detmold entschieden, dass die Rechtsauffassung der Sozialhilfeträger nicht haltbar ist (Urteil vom 14. August 2018, Aktenzeichen: S 2 SO 15/18).
Die Auslegung des Sozialhilfeträgers, im Falle des § 45 S. 3 Nr. 3 SGB XII bestehe eine Situation, in der eine volle Erwerbsminderung nicht festgestellt werden könne, da die Sozialbehörde nicht selbst prüfen und auch kein Ersuchen an den Rententräger richten dürfe, aber gar nicht feststehe, ob dauerhaft volle Erwerbsminderung vorliege, geht zur Überzeugung des Gerichts fehl. Nähme man den reinen Wortlaut des § 45 Satz 3 SGB XII, so würde lediglich das Ersuchen entbehrlich. Dann müsste aber die Sozialbehörde selbst die volle Erwerbsminderung auf Dauer prüfen, da dann lediglich die Zuständigkeitsverschiebung aufgehoben worden wäre.

Bei systematischer Auslegung ist jedoch deutlich zu erkennen, dass der Gesetzgeber in den genannten Fällen keine weitere Prüfung mehr wünscht, sondern die volle Erwerbsminderung auf Dauer unterstellt.

So wird vom Gesetzgeber bei der Nr. 3 genauso wie bei den Nr. 1 und 2 und 4 des § 45 S. 3 SGB XII die volle Erwerbsminderung unterstellt. Denn bei einem schwerbehinderten Menschen, der in den Eingangs- oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen aufgenommen worden ist, ist bereits davon auszugehen, dass dieser dauerhaft voll erwerbsgemindert ist. Die Werkstatt für behinderte Menschen ist ein geschützter Bereich für die behinderten Menschen, der nicht zum allgemeinen Arbeitsmarkt gehört.

Ähnlich äußerten sich zuvor schon das Sozialgericht Augsburg, das Sozialgericht Gießen und das Landessozialgericht Hessen.

Die Lebenshilfe schreibt dazu: „Die Rechtsauffassung des BMAS, der sich die Sozialämter anschließen, halten die Bundesvereinigung Lebenshilfe und andere Fachverbände für falsch. Wir gehen davon aus, dass die dauerhafte und volle Erwerbsminderung bei Menschen im Eingangs- und Berufsbildungsbereich von Werkstätten vorliegt. Sie muss nicht erst durch eine Begutachtung festgestellt werden.“

Es sollte diesbezüglich bald eine gesetzliche Klarstellung erfolgen.

Quelle: Lebenshilfe

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Bundesrat mit Mammut-Programm

Am 21.9.2018 tagt der Bundesrat zum ersten Mal nach der Sommerpause. Auf der Tagesordnung stehen über 100 Punkte, darunter das Haushaltsgesetz für 2019 und einige in der letzten Zeit bekannt gewordene Regierungsentwürfe aus dem Bereich der Sozialgesetzgebung.
(Die Links verweisen einerseits auf die Gesetzesentwürfe und gegebenenfalls auf Stellungnahmen der Ausschüsse, andererseits auf die Artikel, die zu diesem Thema hier erschienen sind.)

Teilhabechancengesetz

Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz – 10. SGB II-ÄndG):

Die Bundesregierung plant Lohnkostenzuschüsse für Arbeitgeber, die Langzeitarbeitslose sozialversichert beschäftigen. Es sollen Menschen gefördert werden, die sieben Jahre ohne Arbeit auf Hartz IV angewiesen und mindestens 25 Jahre alt sind. Auch für Personen, die erst seit zwei Jahren arbeitslos sind, soll es Lohnkostenzuschüsse geben.
Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik kritisiert den Entwurf in mehreren Punkten. So hält er es für verfehlt, das Instrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ erst nach sieben Jahren Arbeitslosigkeit greifen zu lassen.

Familienentlastungsgesetz

Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz – FamEntlastG):

Das Kindergeld soll ab Juli 2019 um zehn Euro pro Kind und Monat angehoben werden. Für das erste und zweite Kind beträgt es dann 204 Euro, für das dritte 210 und für das vierte und jedes weitere Kind 235 Euro monatlich. Auch der steuerliche Kinderfreibetrag wird angepasst, er steigt 2019 und 2020 um jeweils 192 Euro. Außerdem ist eine Erhöhung des Grundfreibetrags geplant. Von derzeit 9000 Euro jährlich soll dieser im nächsten Jahr auf 9168 Euro steigen, 2020 dann auf 9408 Euro.
Zu der geplanten Maßnahme zum Ausgleich der kalten Progression merkt der Finanzausschuss an, dass die geplante Maßnahme höhere und höchste Einkommen unangemessen entlaste.

GKV-Versichertenentlastungsgesetz

Entwurf eines Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG):

Die Bundesregierung plant eine Entlastung für die gesetzlich Krankenversicherten im kommenden Jahr. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen den Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wieder je zur Hälfte zahlen. Von den Neuregelungen profitieren sollen auch Selbständige mit geringen Einnahmen, die freiwillig Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Der Gesetzentwurf sieht außerdem vor, dass Krankenkassen mit einem besonders großen Finanzpolster Reserven abbauen müssen.
Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Plenum, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen. Darin spricht er sich unter anderem dafür aus, dass die Finanzreserven der Krankenkassen nicht in dem Maße wie von der Bundesregierung vorgeschlagen abgebaut werden sollten.

Pflegepersonal-Stärkungsgesetz

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG):

Die Bundesregierung hat ein Sofortprogramm Pflege aufgelegt, um die Arbeitsbedingungen im Pflegesektor zu verbessern. Der Kern sind rund 13.000 zusätzliche Stellen für stationäre Pflegeeinrichtungen. Bezahlen sollen sie die Krankenkassen. Zur Verbesserung der Pflegesituation in den Krankenhäusern wird dort künftig jede zusätzliche Pflegestelle vollständig refinanziert. Darüber hinaus sieht das Sofortprogramm ab 2020 erstmals Untergrenzen für den Einsatz von Pflegepersonal in Krankenhäuern vor.
Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dazu eine umfassende Stellungnahme, insbesondere bei der Versorgung mit Hebammen, bei Maßnahmen gegen Antibiotikaresistenzen und bei der Schlaganfalllversorgung. Außerdem sollten die Maßnahmen zur besseren Vereinbarung von Beruf und Familie aus Steuermitteln und nicht über die Pflegeversicherung finanziert werden.

Änderung des Asylgesetzes

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes:

Mit dem beabsichtigten Gesetz soll neben der bereits bestehenden Mitwirkungspflicht für Asylbewerber im Asylantragsverfahren eine Mitwirkungspflicht des Schutzberechtigten in Widerrufs- und Rücknahmeverfahren gesetzlich vorgeschrieben werden. Der Gesetzesentwurf rief schon heftige Kritik hervor.

Insolvenzgeldumlage

Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2019 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2019 – InsoGeldFestV 2019):

Die Insolvenzgeldumlage finanziert den Anspruch der Arbeitsnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld und wird von den Arbeitgebern getragen. Der aktuelle Überschuss aus der Umlage und die positive konjunkturelle Lage ermöglichen eine Beibehaltung des Umlagesatzes im Jahr 2019 in Höhe von 0,06 Prozent des Arbeitsentgelts.

Einkommensgrenze für Minijobs

Entwurf eines Gesetzes zur Dynamisierung der Einkommensgrenze für Minijobs und für Verbesserungen für Arbeitnehmer in der Gleitzone:

Das Land Nordrhein-Westfalen möchte die Einkommensgrenze der Minijobs an den gesetzlichen Mindestlohn koppeln. Die bislang starre Entgeltgrenze von 450 Euro soll künftig das 53fache des gesetzlichen Mindestlohns betragen.

Quelle: Bundesrat Tagesordnung – 970. Sitzung des Bundesrates

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So könnte das neue Betreuungsrecht aussehen

Seit Mitte September 2018 liegt ein zweiter Diskussionsteilentwurf zur Modernisierung des Vormundschaftsrechts vor, der auch umfassende Änderungen des Betreuungsrechts enthält.

Wesentliche inhaltliche Neuerungen das Betreuungsrecht betreffen die Vorschriften zur Vermögenssorge, zur Aufsicht des Gerichts, zum Aufwendungsersatz und zur Vergütungspflicht. Sie werden künftig unmittelbar im Betreuungsrecht eingeordnet und die Vorschriften soweit erforderlich an die Vorgaben des Betreuungsrechts angepasst. Die Vergütung selbst bleibt im VBVG geregelt, das in seiner Grundstruktur unverändert bleibt – mit Ausnahme der Neuregelungen zur Vergütung des Vereinsvormunds.

In diesem Entwurf wird auch der Gesetzesaufbau des Betreuungsrechts überarbeitet. Insbesondere die bisherigen Verweisungen auf das Vormundschaftsrecht werden dabei aufgelöst (insbes. § 1909i BGB) und eigenständig geregelt.

Wie das neue Betreuungsrecht nach dem derzeitigen Stand der Diskussion aussehen würde, können Sie im Beitrag „Reform des Betreuungsrechts“ abrufen.

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Regelbedarfe 2019 und Kritik

Ermittlung der Regelbedarfe im SGB II und SGB XII

Grundlage für die Regelbedarfsermittlung ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), die alle fünf Jahre vom Statistischen Bundesamt durchgeführt wird. Die EVS liefert statistische Angaben zu den Lebensverhältnissen der privaten Haushalte in Deutschland, insbesondere über deren Einkommens-, Vermögens- und Schuldensituation sowie die Konsumausgaben.
In Jahren, für die keine Neuermittlung von Regelbedarfen nach § 28 SGB XII erfolgt, wird eine Fortschreibung der Regelbedarfsstufen vorgenommen.
Die Höhe der jährlichen Fortschreibung der Regelbedarfsstufen ergibt sich aus der Berücksichtigung der Veränderungsraten zweier Größen, nämlich der Preisentwicklung regelbedarfsrelevanter Güter und Dienstleistungen einerseits und der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer andererseits (§ 28a SGB XII). Die aktuelle Berechnung ergibt eine Erhöhung um 2,02%. Danach müsste der Regelsatz 2019 für alleinstehende Erwachsene von 416 Euro auf 424 Euro steigen.

Tatsächlich hat Bundesarbeitsminister Hubertus Heil dies laut Reuters am 11.9.2018 verkündet. Es werde eine Erhöhung für Erwachsene im Regelsatz um acht Euro geben, für den Regelsatz für Kinder um sechs. Das Kabinett solle die Verordnung zur jährlichen Anpassung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende am Mittwoch nächster Woche billigen.

Kritik des Paritätischen Wohlfahrtsverbands

Unterdessen fordert der Paritätische Wohlfahrtsverband eine Anhebung auf der Regelsätze für Erwachsene auf mindestens 571 Euro. Darüber hinaus fordert der Verband die Einführung einer existenzsichernden Kindergrundsicherung. Dies ergibt sich aus einer Expertise der Paritätischen Forschungsstelle.

„Der jetzige Regelsatz ist das Ergebnis manipulativer Eingriffe in die statistischen Berechnungen, kleinlicher Missgunst und armutspolitischer Ignoranz. Ohne jegliche Korrektur werden die viel zu niedrigen Regelsätze nun schlicht entsprechend der Preis- und Lohnentwicklung fortgeschrieben. Mit diesen Armutssätzen wird die Spaltung der Gesellschaft weiter vorangetrieben“, kritisiert Ulrich Schneider, Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Gesamtverbands.

 

Quelle: Solex, Reuters, der paritätische

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Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei der Kontrolle der Betreuungsführung?

In seiner nicht öffentlichen Sitzung am 12. September 2018 hat der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages einstimmig beschlossen, eine Petition zum Thema Betreuungsrecht dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als Material zu überweisen und den Fraktionen zur Kenntnis zu geben „soweit die Kontrolle der Betreuungsführung angesprochen wird“.

Der Petitionsausschuss unterstützt dabei in seinem Beschluss Forschungsvorhaben, auf deren Grundlage geprüft werden kann, ob bei der Kontrolle der Betreuungsführung gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Im Rahmen des Forschungsvorhabens werden laut der Vorlage auch die verschiedenen Instrumente zur Ausübung der Aufsicht und Kontrolle durch die Betreuungsgerichte untersucht.

Bei anderen in der Petition aufgeführten Punkten sah der Ausschuss hingegen keinen Handlungsbedarf. Dazu gehört

  • die Abschaffung der pauschalierten Abrechnung von Betreuungsarbeit,
  • die Bestellung eines Ersatzbetreuers bei Abwesenheit des amtlich bestellten Vertreters,
  • die Begrenzung der Zahl der Betreuten bei Betreuungsvereinen sowie
  • die Kontrolle der Betreuungsvereine durch externe Revision.

In der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung schreibt der Petitionsausschuss, die Vergütungspauschalierung diene dem Abbau von Zeit- und Personalaufwand und solle auch den Betreuten zugutekommen. Dabei werde durch ein aktuelles Forschungsvorhaben das bestehende Vergütungssystem überprüft und gegebenenfalls die Möglichkeit alternativer Systeme untersucht. Ein darüber hinausgehender Handlungsbedarf sieht der Petitionsausschusses derzeit als nicht gegeben an.

Eine generelle Pflicht zur Bestellung eines Ersatzvertreters ist nach Ansicht des Ausschusses nicht angezeigt. Schon jetzt hätten Betreuungsgerichte die Möglichkeit, im Einzelfall einen Ersatzvertreter zu bestellen.

Weiter heißt es in der Beschlussempfehlung, eine generelle zahlenmäßige Begrenzung der von einem Betreuer geführten Betreuungen sei derzeit nicht vorgesehen, da die Zahl der ohne Qualitätseinbuße leistbaren Betreuungen sehr vom Einzelfall abhänge. Berufsbetreuer mit Mitarbeitern könnten nach Ansicht der Abgeordneten generell mehr Betreuungen leisten als Berufsbetreuer ohne Mitarbeiter, da sie beispielsweise Buchhaltungsaufgaben an Mitarbeiter übertragen könnten.

Der Petitionsausschuss verweist zugleich auf das Forschungsvorhaben „Qualität der rechtlichen Betreuung“, welches empirische Erkenntnisse unter anderem darüber liefern soll, ob und gegebenenfalls welche strukturellen Qualitätsdefizite in der beruflichen Betreuung vorliegen und auf welche Ursachen diese zurückgeführt werden könnten. Es werde dabei auch untersucht, ob Berufsbetreuern die notwendige Zeit für die einzelne Betreuung zur Verfügung steht und mit welchen Maßnahmen verhindert werden kann, „das Berufsbetreuern in einem solchen Umfang Betreuungen übertragen werden, dass sie die Anforderungen an eine qualitätsvolle Betreuung, welche das Selbstbestimmungsrecht des Betreuten in den Mittelpunkt stellt, nicht mehr erfüllen können“.

Quelle: Heute im Bundestag, Nr. 656

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