Schwerer ärztlicher Behandlungsfehler bei Nichtinformation durch den Hausarzt

„Der Arzt hat sicherzustellen, dass der Patient von Arztbriefen mit bedrohlichen Befunden – und gegebenenfalls von der angeratenen Behandlung – Kenntnis erhält, auch wenn diese nach einem etwaigen Ende des Behandlungsvertrags bei ihm eingehen. Der Arzt, der als einziger eine solche Information bekommt, muss den Informationsfluss aufrechterhalten, wenn sich aus der Information selbst nicht ein deutig ergibt, dass der Patient oder der diesen weiterbehandelnde Arzt sie ebenfalls erhalten hat.“ – so der Leitsatz des Bundesgerichtshofes (BGH) in seinem Urteil vom 26.06.2018 (Az. VI ZR 285/17), dessen Begründung Ende August veröffentlicht wurde.

Und das Gericht weiter: Es sei ein schwerer ärztlicher Behandlungsfehler, wenn der Patient über einen bedrohlichen Befund, der Anlass zu umgehenden und umfassenden ärztlichen Maßnahmen gebe, nicht und oder nicht rechtzeitig informiert und ihm die erforderliche ärztliche Beratung versagt werde.

Der zugrunde liegende Sachverhalt:

Eine Hausärztin überwies einen Patienten wegen Schmerzen im Bein an einen Facharzt. In einer Klinik wurde ein bösartiges Geschwulst in der Kniekehle entdeckt. Dies teilte die Klinik allerdings nur der Hausärztin, aber nicht dem behandelnden Facharzt und auch nicht dem betroffenen Patienten mit. Erst nach mehr als einem Jahr, als der Patient die Hausärztin wegen einer anderen Erkrankung erneut aufsuchte, wurde er informiert. Erst danach wurde die klinische Behandlung fortgesetzt.

Der Patient forderte von seiner langjährigen Hausärztin Schmerzensgeld und Schadenersatz. Da die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) es für nachvollziehbar erachteten, dass die Ärztin, die zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr in die Behandlung eingebunden war, nichts unternommen habe, wiesen sie die Klage ab.

Zu Unrecht, wie der BGH nun feststellte:

Hausärzte können aus einem Arztbrief, der nur an sie geht, unschwer erkennen, dass eine Klinik sie irrtümlicherweise für die behandelnde Praxis halte. Gerade in ihrer koordinierenden Funktion als Hausärzte müssten sie eine solche Information weitergeben.

„Der Arzt hat sicherzustellen, dass der Patient von Arztbriefen mit bedrohlichen Befunden – und gegebenenfalls von der angeratenen Behandlung – Kenntnis erhält, auch wenn diese nach einem etwaigen Ende des Behandlungsvertrags bei ihm eingehen“ – so der BGH in seiner Begründung.

Und weiter: Der Arzt, der als einziger eine solche Information bekommt, muss den Informationsfluss aufrechterhalten, wenn sich aus der Information selbst nicht eindeutig ergibt, dass der Patient oder der diesen weiterbehandelnde Arzt sie ebenfalls erhalten hat. Es sei ein schwerer ärztlicher Behandlungsfehler, wenn der Patient über einen bedrohlichen Befund, der Anlass zu umgehenden und umfassenden ärztlichen Maßnahmen gebe, nicht und oder nicht rechtzeitig informiert und ihm die erforderliche ärztliche Beratung versagt werde.

Das Verfahren wurde deshalb an das OLG zur erneuten Entscheidung zurück verwiesen.

Abbildung: pixabay.com – Bru-nO

Erfahrungen mit dem Ausbau des Unterhaltsvorschusses

Ein Jahr nach der Reform des Unterhaltsvorschusses profitieren rund 300.000 Kinder und Jugendliche zusätzlich von dieser Leistung. Dies geht aus dem Bericht der Bundesregierung über die Wirkungen der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes hervor, den das Bundeskabinett am 22. August beschlossen hat. Der Bericht wird jetzt dem Bundestag vorgelegt.

Ziele

Ziele der Reform des Unterhaltsvorschuss waren

  1. Ausweitung des Kreises der Leistungsberechtigten durch Wegfall der Höchstbezugsdauer und Aufnahme einer zusätzlichen Altersgruppe in den Kreis der Leistungsberechtigten,
  2. Verbesserung des Rückgriffs bei den Unterhaltsschuldnern und -schuldnerinnen,
  3. Vermeidung des Parallelbezug von SGB II-Leistungen einerseits und Unterhaltsvorschuss-Leistungen andererseits.

Das erste Ziel wurde erreicht. Über 300.000 Kinder zusätzlich erhalten die Leistung nach dem UVG. Da die Antragszahlen im vergangenen Jahr nach der Neuregelung drastisch gestiegen sind, waren die Unterhaltsvorschuss-Stellen zeitweilig überlastet. Normalisiert haben sich die Antragszeiten noch nicht flächendeckend.

Dies ist auch der Grund dafür, dass die Bundesregierung über das Erreichen der anderen beiden Ziele nur mitteilen kann, dass sie noch nicht umgesetzt sind. Vorrang habe die Bearbeitung der Leistungsanträge nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

Neuregelung seit Juli 2017

Mit der Neuregelung, die am 1. Juli 2017 in Kraft trat, entfällt die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten, außerdem wird der Kreis der Bezugsberechtigten erweitert. Bisher erlischt der Anspruch, wenn das betroffene Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet. Seit 1.7.2017 gilt eine Altersgrenze von 18 Jahren.

Allerdings gilt diese Ausweitung der Altersgrenze nicht unbeschränkt. Vielmehr kommt es mit der Gesetzesänderung zu einer Zweiteilung:

  • Bis zum 12. Lebensjahr des Kindes bleibt es bei den bisherigen Regelungen.
  • Ab Vollendung des 12. Lebensjahres erhält das Kind/der Jugendliche nur unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss; sie dürfen die Leistung nur dann beanspruchen, wenn sie nicht von Hartz IV abhängig sind (bzw. wenn es durch die UVG-Leistung nicht mehr hilfebedürftig ist) und der betreuende Elternteil ein eigenes Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro bezieht.

Höhe

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt (§ 1612a BGB: Danach beträgt der Mindestunterhalt 87% bei Kindern bis 6 Jahre, 100% bei Kindern ab 7 Jahre und 117% des Doppelten des jährlichen Kinderfreibetrags nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Einkommenssteuergesetz, zur Zeit 2.394 EUR).

Daraus ergeben sich folgende Mindestunterhaltsbeträge:

  • Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Altersstufe 0 bis 5 Jahre): 348 EUR, nach Abzug des Kindergeldes (194 EUR) 154 EUR,
  • Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Altersstufe 6 bis 11 Jahre): 399 EUR, nach Abzug des Kindergelds 205 EUR,
  • Kinder, die das achzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Altersstufe 12 bis 17 Jahre): 467 EUR, nach Abzug des Kindergelds 273 EUR.

Quellen: Bericht der Bundesregierung, Solex

Abbildung: Fotolia_84842182_L.jpg

Schon mal rechnen für 2019…

Viele Arbeitnehmer, Betriebe und Einrichtungen möchten gerne möglichst früh wissen, mit welchen Abgaben, Rechengrößen und Zahlen sie im und für das nächste Jahr planen können. Immerhin können wir hier schon auflisten, wie einige der Zahlen mit großer Wahrscheinlichkeit aussehen werden.

Beiträge zu den Sozialversicherungen

Rentenversicherung
Laut Rentenversicherungsbericht 2017 soll der Beitragssatz nach der Senkung Anfang 2018 von 18,7% auf 18,6% in den nächsten Jahren bis 2022 stabil bleiben, also bei 18,6%, auch 2019.

Krankenversicherung
Mit dem Entwurf des Versicherten-Entlastungsgesetz sollen die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ab 1. Januar 2019 wieder zu gleichen Teilen von Arbeitgebern und Versicherten getragen werden. Der bisherige Zusatzbeitrag wird damit paritätisch finanziert. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wird für das Jahr 2019 noch festgelegt. Er wird aber nach Einschätzung der GKV 2019 stabil bei 1% bleiben. Somit läuft es auf einen Beitragssatz von 14,6% plus 1%, also 15,6% hinaus, für Arbeitnehmer und Arbeitgeber also jeweils 7,8%.

Pflegeversicherung
Minister Jens Spahn hat eine Erhöhung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung in der Haushaltsdebatte im Mai 2018 schon angekündigt. Vermutlich wird der Beitrag um 0,3% erhöht werden auf dann 2,85%, (bzw. 3,1% für Kinderlose)

Arbeitslosenversicherung
Hier gibt es eine Vereinbarung im Koalitionsvertrag 2018 (Seite 13), dass der Beitragssatz zum 1.1.2019 um 0,3% gesenkt werden soll, auf dann 2,7%.

Erhöhung des Mindestlohns

Die Mindestlohnkommission hat in ihrer Sitzung am 26.06.2018 einstimmig beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn ab dem 01.01.2019 auf 9,19 Euro und ab dem 01.01.2020 auf 9,35 Euro brutto je Zeitstunde festzusetzen. Die Bundesregierung muss die künftige Höhe des Mindestlohns noch per Verordnung umsetzen.

Gleitzone – Einstiegsbereich

Die Gleitzone soll ab 2019 von 450,01 bis 1.300 Euro gehen. Die Neuausrichtung der Gleitzone zeigt sich auch in einer veränderten Begrifflichkeit. Im Gesetzentwurf im Rahmen des Rentenleistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetzes wird von einem sozialversicherungsrechtlichen Einstiegsbereich gesprochen.
Mit den geplanten Sozialversicherungsbeiträgen würde der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz 39,75% betragen. Der Faktor F wäre 0,7547.

Insolvenzgeldumlage

Die Umlage wird sehr wahrscheinlich ebenfalls stabil bei 0,06% bleiben. Verordnungsentwurf des BMAS

Quellen: Bundesregierung, Bundesministerien, Reuters

Abbildung: dues-2731627_960_720.jpg

 

Weiblich – männlich – divers

Das Bundeskabinett hat am 15.8.18 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Personenstandsgesetzes beschlossen.

Auftrag des Verfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 2019/16 – festgestellt, dass das Grundgesetz unter anderem  die geschlechtliche Identität schützt. Es schützt auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen. Dieser Personenkreis ist auch vor Diskriminierungen wegen des Geschlechts geschützt und wird in beiden Grundrechten verletzt, wenn das Personenstandsrecht dazu zwingt, das Geschlecht zu registrieren, aber keinen anderen positiven Geschlechtseintrag als „weiblich“ oder „männlich“ zulässt.
Der Gesetzentwurf soll nun zur Verfassungsmäßigkeit von § 22 Absatz 3 PStG (Personenstandgesetz) führen. Dieser soll nun lauten:
„Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem  männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so ist der Personenstandsfall ohne  eine solche Angabe oder mit der Angabe „divers“ in das Geburtenregister einzutragen.“
Zur Zeit wird in einem solchen Fall einfach gar keine Angabe gemacht, was vor allem von den Betroffenen als diskriminierend empfunden wurde.
Laut Gesetzesbegründung entspreche der Begriff „divers“ dem Wunsch der Betroffenen, der in der Länder- und Verbändebeteiligung zum Ausdruck gekommen ist.

Ärztliches Attest

Kritisch gesehen wird von den Betroffenen allerdings, dass für eine Änderung des Personenstands eine medizinische Bescheinigung benötigt werden soll, dies sei nicht nachvollziehbar.
Geregelt wird dies in dem neu geplanten § 45b PStG.

Um die Abbildung der Geschlechtsidentität im Geburtenregister zu gewährleisten, wird betroffenen Personen die Möglichkeit eröffnet, den Geburtseintrag im Falle Variante der Geschlechtsentwicklung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt zu ändern.
Die betroffene Person kann dabei zwischen den Angaben „weiblich“ und „männlich“ sowie der Bezeichnung „divers“ und dem Streichen der Angabe zum Geschlecht wählen. Parallel können in der Erklärung die Vornamen angepasst werden. In Absatz 3 wird die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert, in der eine Variante der Geschlechtsentwicklung bescheinigt wird. Die Bescheinigung muss keine genaue Diagnose enthalten; vielmehr genügt das Attest des Arztes.

Kinder ab 14

Grundsätzlich sollen Kinder ab Vollendung des 14. Lebensjahres die Berechtigung haben, eine eigene Entscheidung über ihre Geschlechtsidentität zu treffen. Trotzdem sieht die Regelung eine Zustimmungserfordernis des gesetzlichen Vertreters vor. In dieser Altersphase sei womöglich der Entwicklungsprozess noch nicht abgeschlossen und das Kind könne eventuell die weitreichenden Folgen, auch wenn es um eine Namensänderung geht, nicht ohne den Beistand des Erziehungsberechtigten überblicken.

Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Personenstandsgesetzes

Abbildung: pixabay.com johnhain

Pflegepersonal – Stärkungsgesetz: Attraktivität der Pflegeberufe

Zur Steigerung der Attraktivität von Kranken- und Altenpflege sollen durch das Pflegepersonal – Stärkungsgesetz (PpSG), dessen Entwurf das Bundeskabinett am 1.8.2018 beschlossen hat, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen bei der betrieblichen Gesund­heitsförderung unterstützt werden. Weiter soll eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Pflegekräfte erreicht werden.

Änderung der Vorschriften zu Prävention und Gesundheitsförderung (§ 20 bis § 20d SGB V)

In der Gestzesbegründung heißt, dass eine Stärkung der gesundheitlichen Situation in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen mit Unterstützung der Krankenkassen mit Blick auf die Gesundheitsbelastungen und Fehlzeiten in den Gesundheitsberufen bei gleichzeitig niedrigem Erwerbskräftepotenzial der Pflegekräfte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der genannten Versorgungseinrichtungen und der gesundheitlichen Versorgung der Versicherten erforderlich sei. Es gelte die Beschäftigungsdauer von Pflegekräften zu steigern, damit die Versorgung der  steigenden Anzahl von Patienten sichergestellt werden könne.

Deshalb sollen die Krankenkassen dazu verpflichtet werden, zusätzlich mehr als 70 Mio. Euro jährlich speziell für Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung in Krankenhäusern und Pflege­einrichtungen  aufzuwenden. Der heute für diese Leistungen gesetzlich vorgesehenen Mindest­ausgabewert in Höhe von 2,15 Euro jährlich je Versicherten soll auf 3,15 Euro erhöht werden.

Vereinbarkeit von von Familie und Beruf durch neuen Absatz 7 im § 8 SGB XI

Die neue Regelung soll durch die zielgerichtete, zeitlich auf sechs Jahre angelegte Unterstützung von Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie von Pflege und Beruf von professionell in der Pflege Tätigen die Attraktivität des Pflegeberufs stärken.
Dem derzeitigen außergewöhnlichen Mangel an Fachkräften in der Altenpflege sollen durch entsprechende zielgerichtete Maßnahmen schnellstmöglich entgegengewirkt werden. Professionelle Pflege wird rund um die Uhr an sieben Tagen in der Woche geleistet, meistems von Frauen, und dementsprechend ist auch für viele Pflegekräfte immer wieder und über längere Zeiträume die Arbeit am Wochenende oder in der Nacht erforderlich.

Aus der Gesetzesbegründung:
„In den Jahren 2019 bis 2024 werden aus dem Ausgleichsfonds für Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Pflege, Familie  und Beruf jährlich bis zu 100 Millionen Euro bereitgestellt. Antragsberechtigt  sind stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen. Förderfähig sind sowohl individuelle als auch gemeinschaftliche Betreuungsangebote, die auf die besonderen Arbeitszeiten von Pflegekräften ausgerichtet sind, sowie Schulungen  und Weiterbildungen zur Stärkung der Vereinbarkeit von familiären und beruflichen Anforderungen.
Beispiele hierfür sind trägereigene Kindertagesstätten, die Unterstützung und Anpassung bzw. Erweiterung von Betreuungsangeboten auf Ferienzeiten, auf das Wochenende und auf Feiertage, auf Zeiten des Nachtdienstes oder Randzeiten. Aber auch Initiativen zur Einführung neuer, an den Bedürfnissen von Personen  mit Familienpflichten und Pflegeaufgaben orientierten Personalmanagementmodelle oder für professionelle Beratung zur Optimierung der Dienstplangestaltung sollen gefördert werden.“

Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals

Abbildung: pixabay.com family-1517192_1920.jpg

 

 

70-Tage-Regelung bei kurzfristiger Beschäftigung

Ende der 70-Tage-Regelung

Im August 2014 wurden mit dem § 115 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) vorübergehend die zeitlichen Grenzen der kurzfristigen Beschäftigung von 50 auf 70 Arbeitstage ausgeweitet. Diese Übergangsregelung wurde mit dem Tarifautonomiestärkungsgesetz eingeführt, um möglichen Problemen  insbesondere bei der Saisonarbeit durch die Einführung des gesetzlichen  Mindestlohnes Rechnung zu tragen. Ab 1.1.2019 gilt wieder § 8 Abs.1 SGB IV in der ursprünglichen Fassung, der eine Begrenzung der kurzfristigen Beschäftigung auf 50 Arbeitstage, bzw. 2 Monate vorschreibt.

Kleine Anfrage

In einer Kleinen Anfrage an die Bundesregierung bemängelt die FDP-Fraktion die Aufhebung der Übergangsregelung, da die Reduzierung der maximal möglichen Beschäftigungsdauer bei kurzfristiger Beschäftigung von 70 auf nur noch 50 Arbeitstage viele Unternehmen und Betriebe vor große Probleme stelle. Insbesondere landwirtschaftliche Betriebe, aber auch Gastronomieunternehmen, die auf saisonale Arbeitskräfte und Erntehelfer angewiesen seien, befürchteten von der neuen gesetzlichen Regelung schwerwiegende Wettbewerbsnachteile, erhöhten Bürokratieaufwand und sähen sich in letzter Konsequenz sogar in ihrer Existenz bedroht.

Antwort der Bundesregierung

In ihrer Antwort betont die Bundesregierung, dass sie nicht die Absicht habe die Übergangsregelung zu verlängern. Die Befristung des § 115 SGB IV auf vier Jahre sei erfolgt, damit dies nicht zu einer generellen Ausweitung der versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung in Form der kurzfristigen  Beschäftigung führe. Auf die vierjährige Anpassungszeit im Bereich der Saisonarbeit hätten sich die beteiligten Betrieb einstellen können. Alle anderen zeitgleich eingeführten Übergangsregelungen im Mindestlohngesetz seien auf drei Jahre befristet gewesen und sind schon Ende 2017 außer Kraft getreten.
Gesamtwirtschaftlich erwarte die Bundesregierung keine bedeutsamen Auswirkungen durch das Auslaufen der Übergangsregelung. Die befristete Ausweitung auf 70 Tage sei eine mit der Einführung des Mindestlohns verbundene Sonderregelung gewesen, um die Anpassungsprozesse in einer Übergangsphase zu erleichtern. Mit Auslaufen der Regelung erfolge insoweit eine Rückkehr zum Rechtsstand vor Einführung des Mindestlohns.
Abbildung: pixabay.com: ripe-77335_1280.jpg

Asylgesetzänderung in der Kritik

Das Bundes­ka­binett beschloss am 1. August 2018 einen Gesetz­entwurf, der die Mitwir­kungs­pflicht von inter­na­tional Schutz­be­rech­tigten im Widerrufs- und Rücknah­me­ver­fahren regelt, inklusive entspre­chender Sanktionen bei Verstößen.
Nun hat der Deutsche Anwalt­verein (DAV) die Forderung nach Verschärfung der asylrecht­lichen Mitwir­kungs­pflicht im Widerrufs- und Rücknah­me­ver­fahren kriti­siert.

Bislang besteht eine ausdrückliche Regelung zur Mitwirkungspflicht der Betroffenen lediglich im Asylantragsverfahren, nicht aber in Widerrufs- und Rücknahmeverfahren. Künftig werden nun die Schutzberechtigten auch in diesen zur Mitwirkung verpflichtet. Bei einem Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht ohne hinreichende Gründe oder ohne unverzügliches Nachholen wird das BAMF ermächtigt, den Schutzberechtigten entweder mit den Mitteln des Verwaltungszwangs – insbesondere des Zwangsgelds und unter weiteren Voraussetzungen auch der Zwangshaft – zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten anzuhalten. Die SPD-Fraktion fordert darüber hinaus, die Sanktionsmöglich­keiten dahin­gehend zu verschärfen, dass ein Unter­lassen der Mitwirkung zur gesetz­lichen Vermutung führt, dass der Asylantrag als zurückgenommen und der Schutz­status als erloschen gilt.

Diese Forderungen verstoßen laut DAV gegen EU-Recht. Die Voraussetzungen für Rücknahme und Widerruf des Flüchtlingsschutzes seien in zwei EU-Richtlinien abschließend geregelt. Die Vorschriften seien unmittelbar anwendbar, sodass sich der Einzelne auf sie berufen könne. Sie bildeten den Rahmen, in dem sich gesetzliche Regelungen der EU-Mitgliedstaaten zu bewegen hätten. Ein „Verstoß gegen Mitwirkungspflichten“ sei nach den EU-Richtlinien kein möglicher Erlöschensgrund für den Schutzstatus. Erweiterungen des abschließenden Katalogs durch nationale Regelungen verstießen gegen vorrangiges Unionsrecht und dürften daher nicht angewandt werden.

Nach geltendem Recht könne der zugesprochene Schutzstatus aberkannt werden, wenn die Person beispielsweise nicht mehr schutzberechtigt ist (oder es nie war). Dies müssten die Mitgliedstaaten – ungeachtet bereits geltender Mitwirkungspflichten – nachweisen. Eine Beweislastumkehr, wie sie die SPD-Fraktion fordere, verstoße gegen diese Grundsätze. Und bereits durch eine Einführung scheinbar harmloser Sanktionen bei unterlassenen Mitwirkungspflichten, wie vom Kabinett gefordert, würde eine solche Beweislastumkehr mittelbar geschaffen.

Pro Asyl bemängelt darüber hinaus, dass entgegen der Geschäftsordnung der Bundesregierung, die vorschreibt, dass Fachverbände und Organisationen frühzeitig im Gesetzgebungsverfahren anzuhören sind, diese kaum Zeit gehabt hätten, den Gesetzesentwurf zu prüfen, da zwischen Einladung zur Beteiligung (etwa 19 Uhr am 26.7.18) und Abgabefrist einer Stellungnahme (15 Uhr am 27.7.18) nicht einmal ein Tag Zeit gewesen sei.

Quellen: BundesregierungDeutscher Anwaltsverein; Pro Asyl

Abbildung: Fotolia_120511662_Subscription_XL.jpg

Medizinische Behandlungszentren

Mit der Einführung des  § 119c SGB V durch das GKV – Versorgungsstärkungsgesetz im Juli 2015 sollten Medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen geschaffen werden, die fachlich unter ständiger ärztlicher Leitung stehen und die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Behandlung bieten.

Auf eine Anfrage der FDP-Fraktion antwortete die Bundesregierung, sie rechne mit einem stetigen Anstieg der Zahl medizinischer Behandlungszentren zur Behandlung von Erwachsenen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen (MZEB).

Im Jahr 2015 seien insgesamt 5 Neuanträge auf Ermächtigung eines MZEB gestellt worden, 2016 seien es schon 52 gewesen, heißt es in der Antwort weiter. 2014 seien vier Anträge positiv beschieden worden, im Jahr darauf 28.

Daten für 2017 lägen noch nicht vollständig vor. Auch über die Zahl der in Deutschland derzeit aktiven MZEB kann die Bundesregierung keine Angaben machen.

Diese sogenannten MZEBs sollen in einem gestuften Versorgungssystem – in Anlehnung an die Sozialpädiatrischen Zentren – von Patientinnen und Patienten aufgesucht werden können, wenn sie aufgrund der Art, Schwere oder Komplexität ihrer Behinderung eine adäquate medizinische Versorgung durch Haus- und Fachärzte nicht mehr erlangen können.

In den MZEBs werden diese Patientinnen und Patienten nun die Möglichkeit haben, von interdisziplinären Teams Diagnostik und Therapie zu erhalten. Dort sollen die speziell wegen der Behinderung benötigten Gesundheitsleistungen an einem Ort und mit vertretbarem Aufwand „aus einem Guss“ erbracht werden. Es gibt daher die Möglichkeit, dass ein MZEB auch zahnärztliche Leistungen anbietet. Zudem können nichtärztliche, insbesondere psychologische, therapeutische und psychosoziale Leistungen, erbracht werden, wenn sie erforderlich sind, um eine Krankheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen Behandlungsplan aufzustellen (§ 43b SGB V).

Quellen: Bundestag-Drs. 19/3551; Solex – Leistungen zur medizinischen Rehabilitation – Medizinische Behandlungszentren

Abbildung: ar130405.jpg

Betreuer muss Bestattungskosten des verstorbenen Betreuten nach Kostenübernahmeerklärung tragen

Ein Betreuer, der für den verstorbenen Betreuten einen Bestattungsauftrag samt Kostenübernahmeerklärung unterschreibt, muss die Bestattungskosten tragen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) mit unanfechtbaren Beschluss vom 17. April 2018 entschieden (Az. 1 S 419/18).

Der Sachverhalt

Der Antragsteller war Betreuer seiner im November 2016 verstorbenen Tante. Am Tag nach dem Tod unterzeichnete er bei einem Bestattungsunternehmen einen an die Stadt (Antragsgegnerin) gerichteten Antrag für eine Grabstätte auf einem Friedhof der Antragsgegnerin. Im Antragsformular trug er seinen Namen und seine Adresse ein. Hinter seinem Namen trug er ein: „(Betreuer)“. Bei den beantragten Leistungen kreuzte er an: „Verlängerung eines Nutzungsrechts am Wahlgrab auf die Dauer von 15 Jahren.“

Am selben Tage unterzeichnete der Antragsteller beim Bestattungsunternehmen auf einem Formular der Antragsgegnerin eine „Gebühren- und Kostenübernahmeerklärung im Sinne der Friedhofsgebührensatzung“ der Antragsgegnerin. In dem Formular heißt es u.a.: „Erdbestattung der oder des Verstorbenen X. wird von mir bestellt. Für die Bezahlung der anfallenden Gebühren und Kosten übernehme ich als Besteller(in) die Haftung als Selbstschuldner(in).“ In dem Feld darunter trug der Antragsteller seinen Namen und seine Anschrift ein.

Die Antragsgegnerin stellte dem Antragsteller durch Bescheid die Bestattungsgebühren in Rechnung. Hierauf erwiderte dieser, nach anwaltlicher Beratung habe er erfahren, dass er als Neffe nicht zu dem öffentlich-rechtlichen Personenkreis gehöre, der für eine Bestattung leisten müsse. Die bei der Terminabstimmung im Bestattungshaus unterschriebene selbstschuldnerische Bürgschaft erkläre er für nichtig.

Beim Verwaltungsgericht stellte der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Diesen lehnte das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Gebühren in Höhe von 2171,– EUR für das Wahlgrab ab. Die Betreuung habe mit dem Tod der Betreuten geendet. Der Antragsteller habe daher zum Zeitpunkt der Beauftragung der Beerdigung keine Erklärung im Namen der Betreuten mehr abgeben können. Soweit der Antragsteller im Hinblick auf die Erkennbarkeit der beabsichtigten „Stellvertretung“ auf den Zusatz „Betreuer“ in dem Formular der Antragsgegnerin hinweise, verkenne er, dass kein allgemeiner Grundsatz des Inhalts bestehe, dass ein Betreuer immer im Namen des Betreuten handele. Vielmehr könne der Betreuer bewusst im eigenen Namen Rechtsgeschäfte abschließen, die den Betreuten beträfen. Es obliege ihm klarzustellen, welchen Weg er wähle. Hiergegen legte der Antragsteller Beschwerde ein.

Die Entscheidung des VGH

Der 1. Senat des VGH hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts bestätigt und die Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung führt er aus, die Hinzufügung des Zusatzes „(Betreuer)“ hinter den Namen des Antragstellers führe bereits nicht zu einem eindeutigen Handeln in fremdem Namen, da der Zusatz auch allein aus dem Grund erfolgt sein könne, die Beziehung zur Verstorbenen zu kennzeichnen. Zudem sei auch für einen Laien, dem in rechtlicher Hinsicht nicht notwendig bewusst sein müsse, dass mit dem Tod des Betreuten die Betreuung und damit die Vertretungsmacht des Betreuers erlischt, unmittelbar einsichtig, dass der Betreute nach seinem Tod durch Handlungen seines Betreuers nicht mehr verpflichtet werden könne und dass ein Handeln für einen anderen allenfalls den Erben des Verstorbenen (oder die Erbengemeinschaft) verpflichten kann. Auch für den ehrenamtlichen Betreuer müsse sich daher die Frage stellen, ob er die Rechtsmacht habe, den Erben – der unabhängig von der hier streitigen öffentlich-rechtlichen Kostentragungspflicht bürgerlich-rechtlich nach § 1968 BGB die Kosten der Beerdigung zu tragen habe – durch Erklärungen zur Bestattung vertreten und durch diese Erklärungen verpflichten zu können.

Schließlich habe der Antragsteller durch die Unterzeichnung der Gebühren- und Kostenübernahmeerklärung eindeutig und ohne einen Hinweis auf seine Betreuerstellung erklärt, für die Bezahlung der anfallenden Gebühren und Kosten die Haftung als Selbstschuldner zu übernehmen. Diese Erklärung stelle nicht nur einen eigenen Rechtsgrund für die streitige Forderung dar, sondern spreche auch dafür, bereits den Antrag auf Verlängerung eines Nutzungsrechts am Wahlgrab auf die Dauer von 15 Jahren als Erklärung des Antragstellers im eigenen Namen auszulegen.

Quelle: Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg

Abbildung: pixabay.com – Couleur

Personaluntergrenzen in den Krankenhäusern

Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes (PpSG) sollen ausreichende Personaluntergrenzen in den Krankenhäusern eingeführt werden.

Krankenhausfinanzierung

Die Betriebskosten der Krankenhäuser werden hauptsächlich durch Fallpauschalen nach dem DRG-System finanziert. DRG (Diagnosis Related Groups) diagnosebezogene Fallgruppen, ist ein einheitliches, an Diagnosen geknüpftes Fallpauschalen-System. Voraussetzung für die Eingruppierung eines Patienten in eine DRG ist die Verschlüsselung einer Hauptdiagnose und ggf. von behandlungsrelevanten Nebendiagnosen als ICD-Code (ICD – Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme) sowie der wesentlichen, am Patienten durchgeführten Leistungen (Prozeduren) als OPS-Code (OPS – Operationen und Prozeduren Schlüssel). Die DRG-Fallgruppen werden über einen vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) erstellten und veröffentlichten Algorithmus ermittelt. Daraus werden in einem komplitiertem Verfahren die abrechenbaren Kosten ermittelt, die die Kassen dann den Krankenhäusern zahlen.
Aus diesem System sollen mit Einführung des PpSG die Kosten für das Pflegepersonal herausgerechnt werden (§ 17b Abs.4 Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG).

Pflegebudget

Aufgrund der dadurch ermittelten Daten wird für jedes Krankenhaus ein Pflegebudget errechnet (§ 6a Krankenhausentgeltgesetz – KHEntG).

Ziel ist es, Pflegepersonalkosten zukünftig besser und unabhängig von Fallpauschalen zu vergüten. Zugleich sollen die Transparenz und Leistungsorientierung der pflegerischen Versorgung gestärkt werden. Hierzu wird die Krankenhausvergütung beginnend ab dem Jahr 2020 auf eine Kombination des DRG – Systems mit einer krankenhausindividuellen Pflegepersonalkostenvergütung umgestellt.

Personaluntergrenzen

Die Einrichtung von Personaluntergrenzen wurde schon Mitte 2017 im § 137i SGB V geregelt. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft sollen danach im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung pflegesensitive Bereiche im Krankenhaus festlegen, für die sie spätestens bis zum 30. Juni 2018 mit Wirkung zum 1. Januar 2019 verbindliche Pflegepersonaluntergrenzen für alle zugelassenen Krankenhäuser vereinbaren.
Der durch das PpSG geplante neue § 137j SGB V dient der Verbesserung der Pflegepersonalausstattung in den Krankenhäusern sowie der Gewährleistung von Patientensicherheit in der pflegerischen Patientenversorgung und ergänzt  damit die mit diesem Gesetz unternommenen Maßnahmen zur Stärkung der Pflege im Krankenhaus sowie die Vorschrift des § 137i, die die Einführung von
Pflegepersonaluntergrenzen bezogen auf pflegesensitive Bereiche vorsieht. Da eine unzureichende Ausstattung mit Pflegepersonal aber nicht nur in pflegesensitiven Bereichen, sondern in allen Krankenhausbereichen und für alle dort pflegerisch zu versorgenden Fälle für eine nicht patientengefährdende Versorgung relevant ist, sind Maßnahmen zur Verbesserung der Pflegepersonalausstattung in Bezug auf das gesamte Krankenhaus erforderlich.

Pflegepersonalquotient

Zentrales Instrument zur Verbesserung der Pflegepersonalausstattung der Krankenhäuser auf Gesamthausebene und der Sicherung der  Versorgungsqualität in der pflegerischen Patientenversorgung ist der  Pflegepersonalquotient, der das Verhältnisses zwischen den Vollzeitkräften im Pflegedienst eines Krankenhauses und dem in dem jeweiligen Krankenhaus
anfallenden Pflegeaufwand. Durch die Bildung dieses Quotienten wird deutlich, wie viel Pflegepersonal ein Krankenhaus im Verhältnis zu dem in seinem Haus anfallenden Pflegeaufwand einsetzt. Dieser Quotient wird vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) jährlich für jedes Krankenhaus auf der Grundlage der ihm von den Krankenhäusern übermittelten Daten berechnet.
Durch Vergleich der für jedes Krankenhaus berechneten Quotienten kann deutlich gemacht werden, welche Krankenhäuser im Verhältnis zu dem anfallenden Pflegeaufwand viel oder wenig Pflegepersonal einsetzen.

Verordnung oder Einigung

Aufgrund der Daten kann der Bundesgesundheitsminister ein Rechtsverordnung erlassen, mit der auf Grundlage des erstellten Vergleichs der Krankenhäuser untereinander eine Untergrenze auf Gesamt-Krankenhausebene eingeführt wird.
Wenn sich der Gesamtverband der Krankenversicherung (GKV) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) darauf eineigen, auf welchem Niveau die Personaluntergrenze für Kliniken liegen soll, ist eine Verordnung nicht nötig. Zur Zeit vertreten die Krankenkassen die Auffassung, dass ein Viertel der Kliniken mit der schlechtesten Personalquote ihr Personal aufstocken oder ihre Leistungsvolumen abbauen müssen; die DKG ist der Meinung, dass nur die letzten zehn Prozent der Kliniken ihr Personal auf den niedrigsten Wert der übrigen 90 Prozent der Kliniken anpassen müssen.

Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals

Abbildung: pixabay.com: hospital-1802680_1280.jpg