Bundesteilhabegesetz (Teil 12) Ausländer, Deutsche im Ausland

Unter welchen Bedingungen Ausländer oder Deutsche, die im Ausland leben, Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben wird in den §§ 100 und 101 SGB IX geregelt

Leistungen an Ausländer

Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis

Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis (= unbefristeter Aufenthaltstitel, § 9 AufenthG) oder einer Aufenthaltserlaubnis (= befristeter Aufenthaltstitels, § 7 AufenthG) sind und sich voraussichtlich dauerhaft in Deutschland aufhalten, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen.

Ausländer mit vorübergehendem Aufenthaltsrecht

Ausländer mit absehbar nur vorübergehendem Aufenthaltsrecht erhalten Eingliederungshilfe nur als Ermessensleistungen.

Asylbewerber

Asylbewerber erhalten keine Eingliederungshilfe. Anspruch darauf haben sie erst, wenn die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.

Für die ersten 15 Monate bietet § 6 Abs.1 AsylbLG aber eine Grundlage für die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe. Bei der Auslegung und Anwendung dieser Norm obliegt es den Leistungsbehörden nach dem AsylbLG, europarechtliche Vorgaben einzuhalten und den Wertentscheidungen völkerrechtlicher Verträge, an die Deutschland gebunden ist (UN-Kinderrechtskonvention, UN-Behindertenrechtskonvention), Rechnung zu tragen. Dies kommt insbesondere in Betracht, soweit die Gewährung von Eingliederungshilfe an Kinder betroffen ist, weil hier nicht nur die UN-Behindertenrechtskonvention, sondern auch die UN-Kinderrechtskonvention zu beachten ist.

Ausschluss

Ausländer, die eingereist sind, um Leistungen nach diesem Teil zu erlangen, haben keinen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe.

Leistungen an Deutsche im Ausland

Leistungen für Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland

Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen der Eingliederungshilfe. In außergewöhnlichen Notfällen kann allerdings Eingliederungshilfe gewährt werden. Dazu muss der Hilfesuchende nachweisen können, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:

  • Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss
  • längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung
  • Pflegebedürftigkeit verhindert die Ausreise
  • rechtlichen Gründen (hoheitliche Gewalt) verhindern das Land zu verlassen.

Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.

Art, Form und Maß der zu gewährenden Hilfe und der Einsatz von Vermögen und Einkommen richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland (§ 101 Abs. 3 SGB IX).

Zuständig für die Gewährung der Sozialhilfe ist nach § 101 Abs. 4 SGB IX der überörtliche Träger der Sozialhilfe in dem Geburtsort des Antragstellers. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt.

Leistungen für Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Deutschland

Dieser Fall wird unter der Überschrift „Besonderheit des Einzelfalles“ im § 104 Abs. 5 SGB IX geregelt.

Leistungen der Eingliederungshilfe für Leistungsberechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können auch im Ausland erbracht werden, wenn

  • dies im Interesse der Aufgabe der Eingliederungshilfe geboten ist,
  • die Dauer der Leistungen durch den Auslandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert wird und
  • keine unvertretbaren Mehraufwendungen entstehen.

Quellen: Bundestag, SOLEX

Artikelserie BTHG-Umsetzung auf FOKUS Sozialrecht:

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Bundesteilhabegesetz (Teil 11) Medizinische Rehabilitation

Medizinische Rehabilitation

§ 109 und § 110 SGB IX

Die medizinischen Rehabilitationsleistungen in der Eingliederungshilfe entsprechen im Grunde den Leistungen aus dem Kapitel 9 des ersten Teils des SGB IX.

Dazu gehören die Leistungskataloge aus § 42 Abs. 2 SGB IX, die Kernleistungen, und § 42 Abs. 3 SGB IX, die psychosozialen Begleitleistungen. Beide Leistungskataloge sind offen, das heißt, sie schließen andere mögliche Leistungen nicht aus.

Allerdings erfährt der Leistungskatalog aber doch dadurch eine Begrenzung, dass die Leistungen den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen sollen. Also, was die gesetzliche Krankenversicherung nicht anbietet, kann auch die Eingliederungshilfe nicht anbieten. (§ 109 Abs.2 SGB IX)

Zusätzlich in der Eingliederungshilfe

Als zusätzliche Leistungsgruppe werden in der Medizinischen Rehabilitation der Eingliederungshilfe Leistungen aufgenommen, aus dem Kapitel 11 – Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen stammen, und zwar aus § 64 Abs.1 Nummer 3 bis 6 SGB IX. Da die Eingliederungshilfe nicht mehr für unterhaltssichernde Leistungen zuständig ist, wurde diese Leistungsgruppe kurzerhand in die medizinische Rehabilitation verlagert.

Es handelt sich um:

  • ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung, einschließlich Übungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Frauen und Mädchen, die der Stärkung des Selbstbewusstseins dienen,
  • ärztlich verordnetes Funktionstraining in Gruppen unter fachkundiger Anleitung und Überwachung,
  • Reisekosten sowie
  • Betriebs- oder Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten.

Rehabilitationssport umfasst ganzheitliche sportliche Übungen in einer festen Gruppe innerhalb regelmäßig abgehaltener Übungsveranstaltungen. Funktionstraining zielt in erster Linie auf die Verbesserung der Funktionen von Körperorganen mit Mitteln der Krankengymnastik oder Ergotherapie. Funktionstraining wird ebenfalls in Gruppen angeboten.

Reisekosten werden im Zusammenhang mit einer Leistung der medizinischen Rehabilitation dann übernommen, wenn sie Leistungsberechtigten wegen Art und Schwere der Behinderung entstehen und keine kostengünstige Möglichkeit zumutbar ist, dazu gehören etwa Krankentransporte, Begleitpersonen, Gepäcktransport (§ 73 SGB IX)

Die Kosten einer Haushaltshilfe oder einer Betriebshilfe, inklusive Kinderbetreuungskosten werden übernommen, wenn der Haushalt oder der Betrieb während der Rehamaßnahmen nicht weitergeführt werden kann, wenn keine andere im Haushalt lebende Person die Aufgaben übernehmen kann und wenn im Haushalt ein Kind unter 12 Jahren lebt. Diese Regelung soll insbesondere alleinerziehenden Müttern oder Väter mit Behinderung helfen. (§ 74 SGB IX)

Leistungserbringung

§ 110 SGB IX

Bei der freien Arztwahl oder der Auswahl anderer Leistungsanbieter, bei den Regeln der Leistungserbringung, bei der Vergütung und Berechnung wird auf die entsprechenden Regelungen des SGB V verwiesen.

Quellen: Bundestag, SOLEX, Dr. Arne von Boetticher, „Das neue Teilhaberecht“ (Nomos Verlagsgesellschaft, 2018), dejure.org, FOKUS Sozialrecht

Artikelserie BTHG-Umsetzung auf FOKUS Sozialrecht:

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Bundesteilhabegesetz (Teil 10) – Soziale Teilhabe

Soziale Teilhabe

§ 113 bis § 116 SGB IX

Der vom Umfang her größten Teil der Eingliederungshilfeleistungen sind die Leistungen zur Sozialen Teilhabe, auch wenn die Soziale Teilhabe gegenüber den anderen Leistungen der Eingliederungshilfe nachrangig sind.

Die Leistungsgruppe der Sozialen Teilhabe ist bereits im 1.Teil des SGB IX in den Kapiteln § 76 bis § 84 sehr ausführlich beschrieben. Deswegen beschränkt sich Kapitel 6 des 2. Teils (Soziale Teilhabe in der Eingliederungshilfe) darauf, Abweichungen bzw. Ergänzungen zu regeln. So gibt es bei den Leistungen zur Mobilität Einschränkungen. Besuchsbeihilfen kommen im 1. Teil gar nicht vor.

Pauschale Geldleistungen und das Poolen von Leistungen kommen ausschließlich in der Eingliederungshilfe vor.

Leistungen der Sozialen Teilhabe

§ 113 SGB IX

Ziele der sozialen Leistungen sind die Befähigung und Unterstützung der Leistungsberechtigten bei einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum und in ihrem Sozialraum. Der Begirff „eigener Wohnraum“ schließt sämtliche Formen des Wohnens ein, von der eigenen Wohnung, bis zu den besonderen Wohnformen, ehemals stationäres Wohnen. Ob in den Besonderen Wohnformen die Gemeinschaftsräume zum eigenen Wohnraum gehören oder nicht, spielt keine Rolle. Sie gehören auf jeden Fall zu Sozialraum der Leistungsbezieher. In Ermangelung einer Definition des Begriffs „Sozialraum“ kann man davon ausgehen, dass dazu jedes Angebot und jedes Ziel im örtlichen Umfeld gemeint ist, dass der Betroffene erreichen möchte und gegebenenfalls mit Unterstützung auch erreichen kann. Wichtig ist immer, was im Gesamtplan festgelegt ist.

Der Leistungskatalog entspricht dem des § 76 Abs. 2 SGB IX, ergänzt um die Besuchsbeihilfen. Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind insbesondere:

  1. Leistungen für Wohnraum,
  2. Assistenzleistungen,
  3. heilpädagogische Leistungen,
  4. Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie,
  5. Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,
  6. Leistungen zur Förderung der Verständigung,
  7. Leistungen zur Mobilität,
  8. Hilfsmittel,
  9. Besuchsbeihilfen.

Das Wörtchen „insbesondere“ signalisiert, dass es unter Umständen weitere Leistungen geben könnte, wenn zusätzliche Bedarfe auftauchen, darunter dürften auch die Leistungen falllen, die bis Ende 2019 durch die bis dahin gültige Eingliederungshilfeverordnung aufgelistet waren. Dazu gehören zum Beispiel

  • der Hilfsmittelkatalog aus § 9 EGH-VO,
  • die Allgemeine Ausbildung aus § 16 EGH-VO und
  • die Anleitung von Betreuungspersonen aus § 20 EGH-VO,

Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
§ 113 Abs.4 SGB IX

Hier wird dem Umstand Rechnung getragen, dass im notwendigem Lebensunterhalt in den existenzsichernden Leistungen nur der Warenwert eines Mittagessens eingepreist ist, nicht aber die Kosten, die bei der außerhäuslichen Zubereitung anfallen (Personal, Räumlichkeiten, Geräte und so weiter). Daher haben die Leistungsberechtigten nach dem zum 1.1.2020 in Kraft tretenden § 42b Abs.2 SGB XII einen Anspruch auf den entsprechenden Mehrbedarf.

Der Mehrbedarf wird allerdings pauschaliert und beträgt 3,30 Euro pro Mittagessen. Der Betrag ergibt sich aus dem Sachbezugswert für ein Mittagessen nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (3,30 Euro). Ursprünglich war der Abzug eines Eigenanteils von einem Euro für gesparte häusliche Aufwendungen nach § 9 Abs.3 des Regelbedarfermittlungsgesetz vorgesehen. Diese Vorschrift wurde aber durch das Starke Familien-Gesetz vom März 2019 gestrichen.

Diese Pauschalleistung, die die Leistungsnehmer vom Träger als Mehrbedarf erhalten und die sie für das Mittagessen an den Leistungserbringer zahlen müssen, decken die Kosten der Zubereitung und Bereitstellung des Mittagsessens aber nicht vollständig.

Die nicht gedeckten Kosten werden als Fachleistung im Rahmen der Sozialen Teilhabe der Eingliederungshilfe zugeordnet, was letztlich der Grund ist, warum diese Regelung genau hier zu finden ist.

Dies ist ein gutes Beispiel, wie man einfachste Angelegenheiten (Mittagessen) des täglichen Lebens derart verkomplizieren kann, dass sie kaum noch verständlich sind, seitenweise Rechtskommentare füllen und vermutlich Gegenstand von zahlreichen Gerichtsprozessen werden.

Mobilität
§ 114 SGB IX

Die Regelung enthält für die Leistungen zur Mobilität die Besonderheiten der Eingliederungshilfe. Zur Vermeidung einer Leistungsausweitung wird für die Eingliederungshilfe an dem Kriterium festgehalten, dass die leistungsberechtigte Person zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ständig, d. h. nicht nur vereinzelt oder gelegentlich, auf die Nutzung des Kraftfahrzeugs angewiesen ist. Es reicht nicht aus, dass wie in § 83 SGB IX die Nutzung anderer Verkehrsmittel nicht zumutbar ist.

Ein weiterer Unterschied zu § 83 SGB IX ist, dass in der Eingliederungshilfe bei der Beschaffung eines Kraftfahrzeugs und bei den Kosten für den Erwerb des Führerscheins die Regeln über den Einsatz von Einkommen und Vermögen der Eingliederungshilfe gelten. Die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung greift hier nicht.

Besuchsbeihilfen
§ 115 SGB IX

Ob Besuchsbeihilfen gewährt werden ist eine Ermessensfrage. Es geht um die Pflege des Kontakts einer leistungsberechtigten Person zu seinen Angehörigen, die außerhäusig lebt und zwar bei einem Leistungsanbieter, der Betreuungsformen über Tag und Nacht anbietet (früher: stationäres Wohnen). Lebt die Person in einer eigenen Wohnung, kommen Besuchsbeihilfen nicht in Betracht.

Üblich sind die Übernahme der Kosten für eine Besuchsfahrt im Monat, bei Strecken über 200 km nur alle drei Monate, mit jeweils 0,30 Euro pro km.

Besondere Formen
§ 116 SGB IX

Besondere Formen der Leistungserbringung, nämlich pauschale Geldleistungen und das Poolen von Leistungen, sind nur innerhalb der Eingliederungshilfe vorgesehen und hier nur für einen jeweils abgeschlossenen Katalog an Leistungen. Abgeschlossener Katalog bedeutet, dass ausschließlich die darin genannten Leistungen für diese besonderen Formen vorgesehen sind.

Pauschale Geldleistungen
§ 116 Abs.1 SGB IX

Pauschale Geldleistungen können nur mit Zustimmung des Leistungsberechtigten erbracht werden. Wenn die Zustimmung vorliegt, kann für bestimmte Leistungen ein pauschaler Geldbetrag zur eigenverantwortlichen Deckung des Bedarfs gezahlt werden. Unter Umständen kann diese Form vorteilhaft für den Betroffenen sein, wenn das Geld ausreichend ist und bürokratischer Aufwand vermieden werden kann. Einen Rechtsanspruch auf pauschale Leistungen gibt es allerdings nicht.

Pauschale Geldleistungen können gezahlt werden für

  • „Einfache“ Assistenzleistungen (Hilfen im Haushalt, Begleitung beim Einkauf, Hilfen bei der Alltagsbewältigung, Unterstützung bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit.
    § 113 Abs.2 Nr.2 i.V.m. § 78 Abs.2 Nr.1 und Abs.5 SGB IX
  • Leistungen zur Förderung der Verständigung (Gebärdendolmetscher, andere Kommunikationshilfen bei besonderen Anlässen wie Elternversammlungen, Vertragsverhandlungen, Familienfeiern, Sitzungen des Heimbeirats, usw.)
    § 113 Abs.2 Nr.6 i.V.m. § 82 SGB IX
  • Leistungen zur Beförderung durch Beförderungsdienste.
    § 113 Abs.2 Nr.7 i.V.m. § 83 Abs.1 Nr.1 SGB IX.

Poolen (gemeinsame Inanspruchnahme)
§ 116 Abs.2 SGB IX

Leistungen, die gemeinsam an mehrere Leistungsberechtigte erbracht werden, bezeichnet man auch als Poolen von Leistungen. Das Poolen kann auf Wunsch des Leistungsnehmers geschehen, aber auch gegen seinen Willen, wenn das Poolen für ihn zumutbar ist. Das „Zwangs-Poolen“ ist allerdings rechtlich umstritten. Der Gesetzgeber argumentiert mit der Wirtschaftlichkeit, die Gegner sehen darin Unvereinbarkeiten mit der Behindertenrechtskonvention und dem Grundgesetz.

Eine gemeinsame Leistungserbringung ist in stationären Einrichtungen bis Ende 2019 die Regel. Daher ist davon auszugehen, dass sie auch bei Unterbringung in gemeinsamen Wohnformen (§ 42a Abs.2 SGB XII) relevant sein wird.

An mehrere Leistungsberechtigte können folgende Leistungen gemeinsam erbracht werden:

  • Qualifizierte Assistenzleistungen (mit dem Ziel, die individuellen Kompetenzen der Leistungsberechtigten Person zu erweitern, etwa beim Einkaufen oder bei der Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel),
    § 113 Abs.2 Nr.2 i.V.m. § 78 Abs.2 Nr.2, sowie Satz 3 und 4 SGB IX
  • Heilpädagogische Leistungen an Kinder bis zur Einschulung
    § 113 Abs.2 Nr.3 i.V.m. § 79 SGB IX
  • Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten (Alltagskompetenzen),
    § 113 Abs.2 Nr.5 i.V.m. § 81 SGB IX
  • Leistungen zur Förderung der Verständigung (z.B. Gebärdensprachendolmetscher),
    § 113 Abs.2 Nr.6 i.V.m. § 82 SGB IX
  • Leistungen zur Beförderung durch Beförderungsdienste.
    § 113 Abs.2 Nr.7 i.V.m. § 83 Abs.1 Nr.1 SGB IX.
  • Hintergrundleistungen, bzw. Leistungen zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme (Rufbereitschaften),

    § 113 Abs.2 Nr.2 i.V.m. § 78 Abs.6 SGB IX

Leistungen, die gemeinsam in Anspruch genommen werden, müssen laut Gesetzesbegründung dem Kriterium: „gleiche Leistung, gleicher Zeitpunkt, gleicher Ort“ genügen. Je individueller der Bedarf ist, desto schwieriger wird es dafür zumutbare Lösungen zu finden. Das bedeutet aber auch, dass Leistungsberechtigten, die außerhalb einer besonderen Wohnform, den ehemaligen „Wohnheimen“, leben wollen und darauf ja auch nach § 104 Abs.3 Satz 3 SGB IX einen Anspruch haben, nur noch in wenigen Fällen zugemutet werden kann, Leistungen zu „poolen“.

Es sei denn, sie wünschen das. Wer gemeinsame Leistungen wünscht, soll sie auch bekommen (§ 116 Abs.3 SGB IX). Voraussetzung ist jedoch, dass die Teilhabeziele erreicht werden können.

Quellen: Bundestag, SOLEX, Dr. Arne von Boetticher, „Das neue Teilhaberecht“ (Nomos Verlagsgesellschaft, 2018), dejure.org, FOKUS Sozialrecht

Artikelserie BTHG-Umsetzung auf FOKUS Sozialrecht:

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Bundesteilhabegesetz (Teil 9) – Personenkreis

Kapitel 2 der Eingliederungshilfe beschreibt die Grundsätze, zu denen zunächst die Frage gehört, wer leistungsberechtigt ist. (§ 99 SGB IX und § 53 SGB XII)

Begriff der Behinderung

Die mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) erfolgte Reform der Eingliederungshilfe sollte auch eine Neudefinition des leistungsberechtigten Personenkreises umfassen. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes war aber heillos umstritten, wie diese neue Legaldefinition aussehen soll.

Unumstritten ist, dass das Vorliegen einer Behinderung die erste Voraussetzung ist, um Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB IX zu erhalten. Deshalb ist die Klärung, wer eigentlich behindert ist, ein erster wichtiger Schritt hin zur Leistungsberechtigung. Der bisherige Behinderungsbegriff aus dem alten, bis Ende 2017 geltenden SGB IX wurde durch eine moderne, an die „International Classification of Functioning, Disability and Health (ICF)“ der WHO angelehnte Definition ersetzt. Das BTHG hat diese Forderung aufgegriffen und in § 2, Abs. 1 SGB IX ab dem 01.01.2018 eine entsprechende Definition vorgenommen.

Der Behindertenbegriff ist im ICF erheblich weiter gefasst als im SGB IX und im SGB XII. Dies gilt auch nach Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes zum 1. Januar 2018.

Bisher wurde im SGB IX die Behinderung als Beeinträchtigung der Teilhabe bei nicht alterstypisch beeinträchtigten Funktionszustand beschrieben (siehe § 2 SGB IX in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung); dagegen ist im ICF schon eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit ohne Beeinträchtigung der Teilhabe als Behinderung definiert.

Durch das Bundesteilhabegesetz wurde der Begriff der Behinderung in § 2 SGB IX mit Geltung ab 1.1.2018 der ICF weitgehend angepasst – eine vollständige Umsetzung ist allerdings immer noch nicht vorgenommen. Nunmehr sind Menschen mit Behinderungen Personen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.

Der neue Begriff bezieht neben den funktionellen Beeinträchtigungen (funktionale körperliche, geistige oder seelische Dysfunktionen, Sinnesbeeinträchtigungen) deren Wechselwirkung mit fördernden und hemmenden (Barrieren) Faktoren aus der personalen oder sachlichen Umgebung der betroffenen Person mit ein. Das Ergebnis dieser Wechselwirkung ist in Verbindung mit den Wünschen und Einstellungen der Person dann die tatsächlich vorliegende Behinderung an der vollen Teilhabe an der Gesellschaft. Strukturiert werden diese Wechselwirkungen durch neun verschiedene Lebensbereiche (z. B. Kommunikation, Selbstversorgung, Mobilität oder interpersonelle Interaktion und Beziehungen).

Gültig bis 31.12.2022

Nach § 53 Abs. 1 SGB XII erhalten Personen eine Leistung der Eingliederungshilfe, wenn sie

  • behindert sind im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und sie
  • dadurch wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sind.

Diese Definition gilt auch weiterhin bis 31.12.2022, denn erst am 1.1.2023 soll – sofern die bis dahin abgeschlossene Evaluation dazu eine Lösung bietet – die Leistungsberechtigung für die Eingliederungshilfe auf neue Grundsätze gestellt werden.

ab 2023

Seit September 2018 liegt der Abschlussbericht zu den rechtlichen Wirkungen im Fall der Umsetzung von Artikel 25a § 99 des Bundesteilhabegesetzes (ab 2023) auf den leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe vor.
Geplant war, dass die Umsetzung kostenneutral ist und den gleichen Personenkreis bedient.
Das kurzgefasste Ergebnis der Untersuchung lautet: das klappt nicht.

Ob der § 99 SGB IX ab 1.1.2023 also so aussieht, wie geplant, ist noch offen.

Quellen: Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI), SOLEX, dejure.org

Artikelserie BTHG-Umsetzung auf FOKUS Sozialrecht:

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Bundesteilhabegesetz (Teil 8) Rechtsanspruch

Eine der noch offenen Fragen im Zusammenhang mit dem Bundesteilhabegesetz lautet: Gibt es einen Rechtsanspruch auf die Leistungen der Eingliederungshilfe?
Zuständig für die Beantwortung der Frage sollte eigentlich der § 107 SGB IX sein.

Die Regelung, dass Leistungen der Eingliederungshilfe nicht übertragbar sind, nicht verpfändbar sind und auch nicht gepfändet werden können, sind vom § 17 SGB XII übernommen. Es fehlt jedoch, weder in der Überschrift noch im Text der Hinweis darauf, dass es einen Anspruch auf die Hilfeleitungen gibt. Der 1. (Halb-)Satz des § 17 SGB XII lautet: „Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch,…“. In § 107 SGB IX steht davon nichts. Die Überschrift zu § 17 SGB XII lautet: „Anspruch“. Die Überschrift zu § 107 SGB IX lautet: „Übertragung, Verpfändung oder Pfändung, Auswahlermessen“.
Heißt das nun, dass das Gewähren von Leistungen der Eingliederungshilfe nur vom Ermessen des Trägers abhängt?

Der Rehabilitationswissenschaftler Dr. Harry Fuchs schreibt in seinem Skript zum Blockseminar „Bundesteilhabegesetz“ am 16.2.2018: „Im Gegensatz zum bisherigen Recht (§ 17 Abs.1 SGB XII) besteht kein einklagbarer Rechtsanspruch auf EinglH. Stattdessen wird den Trägern ein noch weiter ausgedehnter Ermessenspielraum bei der Entscheidung eingeräumt, der zudem durch eine Zumutbarkeitsregelung geprägt ist, über die ebenfalls der Träger entscheidet (§ 104 SGB IX).“ Er befürchtet, dass „dass einheitliche Lebensverhältnisse behinderter Menschen kaum noch zu gewährleisten sind“, weil es im BTHG keine Maßstäbe zur Bemessung der Höhe der Leistungen gebe. Daher sei abzusehen, dass es in Verbindung mit dem weitgehendem Trägerermessen bundesweit zu sehr unterschiedlichen Entscheidungen kommen werde.

Prof. Dr. Arne von Boetticher dagegen schreibt in seinem Buch: „Das neue Teilhaberecht“ (Nomos Verlagsgesellschaft, 2018), auf Leistungen der Eingliederungshilfe bestehe weiterhin ein Rechtsanspruch, wenn die Voraussetzungen des § 99 SGB IX erfüllt sind. Die Ausübung des pflichtgemäßen Bemessens sei beschränkt auf das „Wie“ der Leistungserbringung, nicht auf das „Ob“. „Nur dann, wenn eine Behinderung im Sinne des § 1 SGB IX vorliegt, die jedoch die Schwelle der wesentlichen Teilhabeeinschränkung nach § 53 SGB XII nicht erreicht, steht es im Ermessen des Eingliederungshifeträgers, ob Leistungen zu erbringen sind.“ Die ab 2023 gültige Fassung des § 99 SGB IX sehe eine Fortsetzung dieser Differenzierung nach Anspruchs- und Ermessensregelung vor.

Quellen: Dr. Harry Fuchs, Dr. Arne von Boetticher, „Das neue Teilhaberecht“ (Nomos Verlagsgesellschaft, 2018), dejure.org

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Bundesteilhabegesetz (Teil 7) – Beratung und Unterstützung

Zentrale Bedeutung bei der Umsetzung der Selbstbestimmung und der vollen und gleichberechtigten Teilhabe ist eine umfassende Beratung und Unterstützung (§ 106 SGB IX). Dabei muss die Beratung in für den Betroffenen wahrnehmbarer Form geschehen. Dies trägt dem Artikel 21 der UN-Behindertenrechtkommission Rechnung. Die Beratung soll sich insbesondere der Leichten Sprache bedienen, aber auch Gebärdensprache, Brailleschrift, ergänzende und alternative Kommunikationsformen sollen eingesetzt werden, wenn es gewünscht wird.

Unverständlich ist, warum die Vorschrift in wahrnehmbarer Form zu kommunizieren nur auf die Beratung beschränkt ist. Genauso notwendig ist dies bei den Unterstützungsleistungen. Nicht nur beim Empfang von Informationen, sondern auch bei der Entgegennahme von Hilfeleistungen bei Anträgen, Entscheidungen und Inanspruchnahme von Leistungen ist es wesentlich, dass die leistungsberechtigte Person die Hilfen auch wahrnehmen kann, damit er sie dann annimmt.

Leistungsberechtigte sollen auch auf andere Beratungsmöglichkeiten hingewiesen werden, wie zum Beispiel auf die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach § 32 SGB IX (s.u.) oder Beratungen bei Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege.

Der Inhalt der Beratungs- und Unterstützungspflicht ist ausführlich beschrieben und erfordert eine hohe Fachlichkeit bei den Leistungsträgern.

Die Beratung umfasst insbesondere folgende Themen:

  1. die persönliche Situation des Leistungsberechtigten, den Bedarf, die eigenen Kräfte und Mittel sowie die mögliche Stärkung der Selbsthilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft einschließlich eines gesellschaftlichen Engagements,
  2. die Leistungen der Eingliederungshilfe einschließlich des Zugangs zum Leistungssystem,
  3. die Leistungen anderer Leistungsträger,
  4. die Verwaltungsabläufe
  5. Hinweise auf Leistungsanbieter und andere Hilfemöglichkeiten im Sozialraum und auf Möglichkeiten zur Leistungserbringung,
  6. Hinweise auf andere Beratungsangebote im Sozialraum,
  7. eine gebotene Budgetberatung.

Die Unterstützung umfasst insbesondere folgende Themen:

  1. Hilfe bei der Antragstellung,
  2. Hilfe bei der Klärung weiterer zuständiger Leistungsträger,
  3. das Hinwirken auf zeitnahe Entscheidungen und Leistungen der anderen Leistungsträger,
  4. Hilfe bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten,
  5. Hilfe bei der Inanspruchnahme von Leistungen,
  6. die Vorbereitung von Möglichkeiten der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft einschließlich des gesellschaftlichen Engagements,
  7. die Vorbereitung von Kontakten und Begleitung zu Leistungsanbietern und anderen Hilfemöglichkeiten,
  8. Hilfe bei der Entscheidung über Leistungserbringer sowie bei der Aushandlung und dem Abschluss von Verträgen mit Leistungserbringern sowie
  9. Hilfe bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus der Zielvereinbarung und dem Bewilligungsbescheid.

Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung

Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde zum 01.01.2018 die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) eingeführt (§ 32 SGB IX). Diese ist unabhängig von Leistungserbringern oder Leistungsträgern und nur dem Ratsuchenden verpflichtet. Als niederschwelliges Beratungsangebot soll sie wohnortnah sein, zeitnah agieren und mit dem Betroffenen auf „Augenhöhe“ sprechen. Um die Unabhängigkeit zu gewährleisten, sollen die Beratungsstellen aus Fördermitteln des BMAS finanziert werden. Bei der Förderung besonders berücksichtigt werden sollen Beratungsngebote von Betroffenen für Betroffene (Peer-to-Peer-Counseling).

Ziel der EUTB soll sein, „die Position von Menschen mit (drohenden) Behinderungen gegenüber den Leistungsträgern und Leistungserbringern im sozialrechtlichen Dreieck durch ein ergänzendes, allein dem Ratsuchenden gegenüber verpflichtetes Beratungsangebot zu stärken und insbesondere im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen die notwendige Orientierungs-, Planungs- und Entscheidungshilfe zu geben. Das Angebot soll ganzheitlich die individuelle Persönlichkeit und Situation der Ratsuchenden aufgreifen und deren gesamtes soziales Umfeld mit dem Ziel einbeziehen, die Eigenverantwortung und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen zu stärken. Ratsuchenden soll dafür ein unabhängiges, d. h. insbesondere von ökonomischen Interessen und der Kostenverantwortung der Leistungsträger und Leistungserbringer weitgehend freies Beratungsangebot zur Verfügung stehen“ (so die Förderrichtlinie zur Durchführung der „Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung“ für Menschen mit Behinderungen vom 17.05.2017).

Mit dem Bundesteilhabegesetz wurden die „gemeinsamen Sevicestellen“ als Beratungsstruktur aufgegeben. Anders als die Servicestellen müssen die Teilhabeberatungsstellen unabhängig sein und dürfen sich weder in Trägerschaft der Reha-Träger noch in der von Leitungserbringern befinden.

Einen individuellen Rechtsanspruch auf eine EUTB gibt es aber nicht. Sollte es an der Umsetzung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung mangeln, kann dagegen nur auf politischem Weg angegangen werden. Auch sind die Landkreise und Städte nicht verpflichtet solche Angebote einzurichten, die laut Gesetzesbegründung flächendeckend entstehen sollen.

EUTB werden im „neuen“ SGB IX an verschiedenen Stellen als Ansprechpartner genannt, etwa

  • in § 12 Abs. 1 Nr. 4 im Rahmen der allgemeinen Bereitstellung und Vermittlung geeigneter barrierefreier informationsangebote,
  • in § 20 Abs. 3 vor der Durchführung einer Teilhabekonferenz,
  • in § 33 im Rahmen der Beratungsstrukturen und der Beratungspflicht der SGB IX – Träger und
  • in § 106 Abs. 4 speziell der Träger der Eingliederungshilfe.

Ca. 800 EUTB werden bis 2022 mit Bundesmitteln gefördert. Auf https://www.teilhabeberatung.de/ kann man herausfinden, welche Organisationen eine Bewilligung erhalten haben unnd welche in der Nähe zu finden sind.

Quellen: Quellen: SOLEX, Bundestag, dejure.org

Artikelserie BTHG-Umsetzung auf FOKUS Sozialrecht:

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Bundesteilhabegesetz (Teil 6) – Allgemeine Vorschriften

Zum 01.01.2020 wechselt das Eingliederungshilferecht aus dem SGB XII in das SGB IX. Die Eingliederungshilfe bezieht ihre Grundlagen aus der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-BRK). Ausdruck findet dies in der Formulierung, dass die Eingliederungshilfe die Aufgabe hat, „die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern.“ Im Übrigen wird nicht auf Unterstützung, Förderung etc. abgestellt, sondern der Begriff der „Befähigung“ in den Mittelpunkt der Zielsetzung von Eingliederungshilfe-Leistungen gestellt.

Wie wichtig die UN-BRK für die Umsetzung der Eingliederungshilfe in der Praxis und auch bei zukünftiges Rechtsstreitigkeiten ist, betonte der Deutsche Bundestag in seiner Entschließung zum Bundesteilhabegesetz (BT-Drucksache 18/10528). Zitat:“ Der Deutsche Bundestag erwartet, dass die Verwaltungen von Bund, Ländern und Kommunen das mit dem Bundesteilhabegesetz geschaffene neue Recht in der konkreten Rechtsanwendung stets im Lichte der UN-BRK umsetzen werden.“

Teile des Eingliederungshilferechts wurden durch das Bundesteilhabegesetz schon zu Beginn des Jahres 2018 verändert, beispielsweise Regelung zum Gesamtplanverfahren und zur Bedarfsermittlung, sowie die Einführung von Alternativen zur WfbM.

Das Vertragsrecht (Kapitel 8) der Eingliederungshilfe wurde zum 1.1.2018 direkt in das SGB IX eingebunden.

Allgemeine Vorschriften

Neben der Beschreibung der Aufgaben der Eingliederungshilfe und ihrem Verhältnis zu anderen Leistungen gehört zu den Allgemeinen Vorschriften auch die Klärung der Frage, wer der Träger der Eingliederungshilfe ist.

Entscheiden müssen dies – wie bisher schon – letztlich die Bundesländer, die dafür in § 94 Abs.1 SGB IX die Kompetenz erhalten.

Die Bundesländer sind verantwortlich für eine flächendeckende Versorgung mit Leistungsangeboten (§ 94 Abs. 3 SGB IX) und für die Einrichtung einer Arbeitsgemeinschaft, an der auch Menschen mit Behinderung und die Dachverbände der Leistungserbringer zu beteiligen sind (§ 94 Abs. 4 SGB IX).

Die Träger der Eingliederungshilfe haben daher nach § 95 SGB IX einen konkreten Sicherstellungsauftrag. Sie müssen sicherstellen, dass die einzelne leistungsberechtigte Person auch die für sie notwendigen Leistungen erhält. Sie müssen außerdem eine ausreichende Anzahl qualifizierter Mitarbeitender beschäftigen, die – neben weiteren Kompetenzen – insbesondere umfassende Kenntnisse von Teilhabebedarfen und Teilhabebarrieren über den regionalen Sozialraum und seine Möglichkeiten sowie die Fähigkeit zur Kommunikation mit allen Beteiligten haben (§ 97 SGB IX). Dies ist unter anderem besonders wichtig für die erweiterten Beratungs- und Unterstützungsaufgaben gegenüber den Leistungsberechtigten.

Aufgabe der Eingliederungshilfe
90 SGB IX

Die Leistungen der Eingliederungshilfe differenzieren sich in

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 109 i.V.m. §§ 42 ff. und § 64 SGB IX),
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 111 i.V.m. § 58, 60 bis 62 SGB IX),
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung und (§ 112 SGB IX)
  • Leistungen zur Sozialen Teilhabe (§ 113 i.V.m. §§ 77 bis 84 SGB IX)

Hier werden jeweils die besonderen Aufgaben dieser Leistungen definiert. Die Definitionen greifen inhaltlich im Wesentlichen die bisherigen Aufgaben dieser Leistungen unverändert auf; bei der Teilhabe an Bildung wird die Aufgabe der Eingliederungshilfe erweitert.

Zu den Leistungen werden im Laufe des Jahres 2019 in Fokus-Sozialrecht weitere Beiträge erscheinen.

Nachrang der Eingliederungshilfe
91 SGB IX

Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht nur nachrangig, d.h. die Hilfe wird nur gewährt, wenn kein vorrangig verpflichteter Träger Hilfe leistet. Andersherum dürfen andere staatlichen Stellen Hilfen nicht versagen, auch wenn Anspruch auf Eingliederungshilfe bestünde. Daneben kommen auch weitere Verpflichtungen Anderer in Betracht, etwa Versicherungsleistungen auf Grund vertraglicher Verpflichtungen.

Nicht nachrangig, sondern gleichrangig sind die Eingliederungshilfeleistungen in Bezug zu Leistungen der Pflegeversicherung. Eingliederungshilfe und Pflege haben auch nach Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs grundsätzlich unterschiedliche Aufgaben. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist die Förderung der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Aufgabe der Pflege ist die Kompensation von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten. Die Leistungen der Eingliederungshilfe und die Leistungen der Pflege sind grundsätzlich verschieden und stehen daher gleichrangig zueinander. Die Regelungen zum Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe finden sich in § 13 SGB XI.

Verhältnis zu anderen Hilfen aus dem SGB XII
(§ 93 SGB IX)

Eine Vorrang-/Nachrangregelung gibt es nicht bei Leistungen des SGB XII, bei denen es keine Überschneidungen der Leistungen gibt. Dazu gehören:

  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
  • Altenhilfe
  • Blindenhilfe

Ausnahme: Die Hilfen zur Gesundheit gehen den Leistungen der Eingliederungshilfe vor, wenn sie zur Beseitigung einer Beeinträchtigung mit drohender erheblicher Teilhabeeinschränkung geeignet sind.

Beitrag
92 SGB IX

Auch wenn das Bundesteilhabegesetz die Eingliederungshilfe laut Koalitionsvertrag 2013 (Seite 111) „aus dem Fürsorgesystem herausführen“ sollte, wird auch weiterhin auf einen Einsatz von Einkommen und Vermögen bei den Bedarfen zur Teilhabe nicht verzichtet. Dieser konsequente Schritt wurde nicht vollzogen, es gibt aber hierbei erhebliche Verbesserungen. Einige Änderungen wurden schrittweise schon 2017 und 2018 eingeführt. Ab 1.1.2020 sehen die Leistungen der Eingliederungshilfe sehen, dass im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit auch der Leistungsberechtigte einen eigenen Beitrag zu den steuerfinanzierten Leistungen beizutragen hat. Die rechtlichen Grundlagen finden sich in Kapitel 9 SGB IX.

Mehr dazu:
Bundesteilhabegesetz (Teil 3) – Einkommensanrechnung
Bundesteilhabegesetz (Teil 4) – Vermögensanrechnung
Bundesteilhabegesetz (Teil 5) – Vergleich der Anrechnungen

 

Antrag
§ 108 SGB IX

Für Leistungen der Eingliederungshilfe wird ein grundsätzliches Antragserfordernis geregelt. Im SGB XII gilt mit Ausnahme der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die Offizialmaxime, d. h. der Träger hat von Amts wegen tätig zu werden (§ 18 SGB XII). Die Regelung ist mit der Notwendigkeit begründet, die Leistungen zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage unverzüglich erbringen zu können, ohne dass ein förmlicher Antrag vorliegen muss. Bei der Eingliederungshilfe tritt keine „gegenwärtige Notlage“ ein. Ein bestehender Bedarf an Leistungen der Eingliederungshilfe kann erst im Rahmen eines umfassenden Gesamtplanverfahrens ermittelt werden. Diese Begründung ist allerdings nicht besonders einleuchtend, da ja beispielsweise bei der Hilfe zur Pflege auch der Bedarf erst mal ermittelt werden muss; trotzdem ist die Leistung ohne Antrag sofort vom Sozialhilfeträger zu erbringen. Die Einführung des Antragsprinzips korrespondiert mit dem Anliegen, die Eingliederungshilfe aus dem System der Sozialhilfe herauszulösen.

Leistungen können ab Zeitpunkt der Antragstellung bewilligt werden, rückwirkend ab dem Ersten des Monats der Antragstellung.

Wenn in einem Gesamtplanverfahren ein Bedarf für Leistungen der Eingliederungshilfe ermittelt worden ist, ist ein Antrag für diese Leistungen nicht notwendig. Dies gilt nicht nur für das anfängliche Gesamtplanverfahren, sondern auch für das Verfahren zur Überprüfung und Fortschreibung des Gesamtplanes.

Zuständigkeit
§ 98 SGB IX

Die Regelung der Zuständigkeit richtet sich nun durchgängig nach dem gewöhnlichen Aufenthalt und entspricht im Ergebnis weitestgehend der geltenden Regelung zur örtlichen Zuständigkeit des § 98 SGB XII.

Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung des Leistungsbezuges bestehen. Sie ist neu festzustellen, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten keine Leistungen bezogen wurden. Eine Unterbrechung des Leistungsbezuges wegen stationärer Krankenhausbehandlung oder medizinischer Rehabilitation gilt nicht als Beendigung des Leistungsbezuges.

Wenn der gewöhnliche Aufenthalt nicht ermittelt werden kann, muss für den tatsächlichen Aufenthalt zuständige Träger der Eingliederungshilfe über die Leistung unverzüglich entscheiden und sie vorläufig solange erbringen, bis gegebenenfalls der gewöhnliche Aufenthalt feststeht.

Der gewöhnliche Aufenthalt eines in einer Einrichtung mit Tag und Nacht Betreuung geborenen Kindes richtet sich nach dem der Mutter. Wegen der fehlenden Möglichkeit der Bezugnahme auf eine „stationäre Einrichtung“ im Recht der Eingliederungshilfe ist hier der Leistungsbezug „über Tag und Nacht“ eingefügt worden, der bisher nur im SGB VIII auftauchte.

Quellen: SOLEX, Bundestag, dejure.org

Artikelserie BTHG-Umsetzung auf FOKUS Sozialrecht:

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Bundesteilhabegesetz (Teil 5) – Vergleich der Anrechnungen

Einkommens- und Vermögensanrechnung bei Bezug von Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Vor allem durch die Trennung der Leistungen in existenzsichernde Leistungen und Leistungen zur Teilhabe ab 2020 besteht für Menschen mit Behinderungen und/oder pflegebedürftige Menschen oft die Notwendigkeit, zwei oder gar drei Leistungen gleichzeitig beantragen zu müssen. Dabei werden sie auf die Schwierigkeit stoßen, dass es für die Leistungen jeweils unterschiedliche Regelungen zur Einkommens- und Vermögensanrechnung gibt, genauso wenig ist einheitlich geregelt, ob beispielsweise das Partnereinkommen ein Rolle spielt.

Bei der Vermögensanrechnung geht es hier hauptsächlich um das sogenannte Schonvermögen, also das Geld, was man auf der „hohen Kante“ liegen hat. Das geschützte Vermögen (zum Beispiel das Eigenheim) bleibt bei allen Leistungen gleich geschützt.

Hier vergleichen wir zunächst die Regelungen der einzelnen Leistungen, weiter unten werden wir die voraussichtlichen Regelungen bei den möglichen Kombinationen der Leistungen vorstellen.

Da die konkreten Zahlen für 2020 noch nicht bekannt sind, beziehen sich die verwendeten Zahlen auf das Jahr 2019.

Leistungen Einkommen Vermögen Anrechnung Partner
Hilfe zur Pflege 848 EUR plus Wohnkosten, Familienzuschläge; Freibetrag vom Arbeitseinkommen: 40%, höchstens 276 EUR 5.000 EUR plus 25.000 EUR aus Einkünften während des Leistungsbezugs Einkommen und Vermögen des Partners, Ehegatten und bei Kindern auch das der Eltern wird herangezogen
Grundsicherung 848 EUR plus Wohnkosten, Familienzuschläge; Freibetrag vom Einkommen in einer WfbM: bis zu 50% des Lohns 5.000 EUR Einkommen und Vermögen des Partners, Ehegatten wird herangezogen.
Kinder oder Eltern: ab 100.000 Jahresverdienst
Eingliederungshilfe 31.773 EUR, (28.035 EUR, 22.428 EUR) 56.070 EUR kein Zugriff beim Partner; Eltern bei minderjährigen Kindern: Erhöhung des Freibetrags um 28.035 EUR; Beitrag der Eltern bei volljährigen Kindern: monatlich 32,76 EUR.

Es folgt eine etwas nähere Beschreibung der Leistungen und der Kombinationen:

Hilfe zur Pflege

Einkommensanrechnung
(
§ 85 SGB XII, § 82 Abs.6 SGB XII)

Das Einkommen, das über der Einkommensgrenze liegt, wird eingesetzt.

Die Einkommensgrenze ergibt sich aus dem Grundbetrag, den Kosten der Unterkunft und eventuellen Familienzuschlägen für Partner und Kinder. Der Grundbetrag rechnet sich nach der Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII: 848 EUR (2019).

Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40% des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit des Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65% der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII: 276 EUR (2019).

Vermögensanrechnung
(§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 DVO zu § 90 SGB XII; § 66a SGB XII)

Nicht angerechnet werden kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte bis zur Höhe von 5.000 EUR. Für jede Person, die von der leistungsberechtigten Person überwiegend unterhalten wird, 500 EUR.

Nicht angerechnet wird ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25.000 EUR für die Lebensführung und die Alterssicherung; aber nur, wenn dieser Betrag ganz oder überwiegend als Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten während des Leistungsbezugs erworben wurde.

Anrechnung des Partnereinkommens und -vermögens
(
§ 39 SGB XII, § 19 Abs.3 SGB XII)

Das Einkommen und Vermögen des Partners, Ehegatten und bei Kindern auch das der Eltern wird herangezogen.

Grundsicherung

Einkommen
(
§ 85 SGB XII, § 82 Abs.3 SGB XII)

Das Einkommen, das über der Einkommensgrenze liegt, wird eingesetzt

Die Einkommensgrenze ergibt sich aus dem Grundbetrag, den Kosten der Unterkunft und eventuellen Familienzuschlägen für Partner und Kinder. Der Grundbetrag rechnet sich nach der Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII: 848 EUR (2019).

Werkstattbeschäftigte, die Grundsicherung erhalten, können bis zu 50% des übersteigenden Werkstattlohns absetzen.

Vermögen
§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 DVO zu § 90 SGB XII

Nicht angerechnet werden kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte bis zur Höhe von 5.000 EUR. Für jede Person, die von der leistungsberechtigten Person überwiegend unterhalten wird, 500 EUR.

Anrechnung des Partnereinkommens und -vermögens
(§ 39 SGB XII, § 19 Abs.3 SGB XII, § 43 Abs. 5 SGB XII)

Das Einkommen und Vermögen des Partners, Ehegatten wird herangezogen.

Gegenüber Kindern und Eltern mit einem Jahreseinkommen jeweils unter 100.000 EUR findet daher kein Unterhaltsrückgriff statt.

Eingliederungshilfe

Einkommen
(§ 136 SGB IX)

2% der Differenz zwischen Jahresbruttoeinkommen und Freibetrag wird als Beitrag eingesetzt.

Der Freibetrag liegt bei (2019)

  • 31.773 EUR bei sozialversichert erwerbstätigen oder selbständigen Antragstellern,
  • 28.035 EUR bei nicht sozialversicherungspflichtig Beschäftigten,
  • 22.428 EUR bei Rentnern.

Die Freibeträge erhöhen sich

  • um 5.607 EUR für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft,
  • um 3.738 EUR für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt.

Vermögen
(§ 139 SGB IX; § 140 SGB IX)

Die Höhe des Schonvermögens beträgt 56.070 Euro.

Anrechnung des Partnereinkommens und -vermögens
(§ 136 Abs.5 SGB IX; § 138 Abs.4 SGB IX)

Partnereinkommen und Partnervermögen wird nicht angerechnet.

Eltern: die Einkommensfreibeträge erhöhen sich jeweils um 28.035 EUR, wenn ein leistungsberechtigtes minderjähriges Kind im Haushalt mit beiden Elternteilen lebt.

Eltern einer volljährigen leistungsberechtigten Person müssen einen Beitrag in Höhe von monatlich 32,76 EUR aufbringen.

Kombinationen von Leistungen

Die folgende Tabelle muss man leider noch mit Vorsicht genießen. Bislang konnte noch keine endgültige Klarheit geschaffen werden, wie die einzelnen Kombinationen letztlich behandelt werden. Wir werden uns weiter um verlässliche Aussagen bemühen.

Kombinationen von Leistungen Einkommen Vermögen Anrechnung Partner
Hilfe zur Pflege und Grundsicherung Es gelten die Vorschriften der
Hilfe zur Pflege
Es gelten die Vorschriften der Grundsicherung Es gelten die Vorschriften der Grundsicherung
Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe Lebenslagenmodell:
vor der Regelaltersrente:
Eingliederungshilfe
danach:
Hilfe zur Pflege
Lebenslagenmodell:
vor der Regelaltersrente:
Eingliederungshilfe
danach:
Hilfe zur Pflege
Lebenslagenmodell:
vor der Regelaltersrente:
Eingliederungshilfe
danach:
Hilfe zur Pflege
Grundsicherung und Eingliederungshilfe Es gelten die jeweiligen Vorschriften getrennt Es gelten die Vorschriften der Grundsicherung Es gelten die Vorschriften der Grundsicherung
Hilfe zur Pflege, Grundsicherung und Eingliederungshilfe Lebenslagenmodell:
vor der Regelaltersrente:
Eingliederungshilfe
danach:
Hilfe zur Pflege
Es gelten die Vorschriften der Grundsicherung Es gelten die Vorschriften der Grundsicherung

Gesetzliche Grundlage des „Lebenslagenmodells“ ist § 103 Abs. 2 SGB IX

Wie tatsächlich mit der Behandlung der Kombinationen mehrerer Leistungen verfahren wird, ist noch unsicher. Denkbar ist beispielsweise auch, dass etwa bei der Kombination Grundsicherung / Eingliederungshilfe nicht nur bei der Einkommensanrechnung, sondern auch bei Vermögen und Partnereinkommen die jeweiligen Vorschriften der Leistungen maßgeblich sind. Bezieht ein Leistungsberechtigter Eingliederungshilfe und Grundsicherung, entscheidet dann der jeweilige Sachbearbeiter entsprechend der Freibetragsregelungen seines Sachgebietes.
Hat der Leistungsberechtigte z.B. 20.000 EUR Vermögen, würde er Eingliederungshilfe erhalten, nicht jedoch Grundsicherung.

Quellen: SOLEX, Bundestag, NITSA e.V.

Artikelserie BTHG-Umsetzung auf FOKUS Sozialrecht:

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Bundesteilhabegesetz (Teil 4) – Vermögensanrechnung

Beitrag 

Die Leistungen der Eingliederungshilfe sehen vor, dass im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit auch der Leistungsberechtigte einen eigenen Beitrag zu den steuerfinanzierten Leistungen beizutragen hat (92 SGB IX). Die bis Ende 2019 geltenden sozialhilferechtlichen Regelungen zum Einkommens- und Vermögenseinsatz werden durch ein neues System ersetzt. Nun wird die finanzielle Inanspruchnahme losgelöst von dem bisherigen fürsorgerechtlichen System geregelt. Anstelle des bisherigen Einsatzes des Einkommens über der Einkommensgrenze ist nun ein Beitrag aufzubringen. Dieser Beitrag richtet sich nur nach der finanziellen Situation des Leistungsberechtigten. Dazu gehört neben dem Einkommen auch das vorhandene Vermögen des Antragstellers.

Vermögensanrechnung
139 bis § 142 SGB IX

Zum Vermögen im Sinne dieses Teils gehört das gesamte verwertbare Vermögen. Bei der Bedürftigkeitsprüfung sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, die nicht zum Kreis des geschützten Vermögens gehören.

Geschütztes Vermögen
139 SGB IX

Der Begriff des Vermögens und des geschützten Vermögens wird aus dem § 90 SGB XII übernommen. Somit bleiben die bisherigen Verhältnisse zum Vermögenseinsatz – insbesondere die Auflistung des geschützten Vermögens – unverändert. Dies bringt einerseits Sicherheit für diejenigen Leistungsempfänger, die bisher Leistungen nach dem SGB XII erhielten, andererseits kann auf eine gefestigte Rechtsprechung zurückgegriffen werden.

Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen:

  • Vermögen, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird (z. B. Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz wie etwa Aufbaudarlehen, Beihilfen für Häftlinge),
  • angemessener Hausrat; bei der Bewertung sind die bisherigen Lebensverhältnisse zu beachten,
  • Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
  • Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
  • Familien- und Erbstücke, deren Veräußerung für die Sozialhilfe nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
  • ein Hausgrundstück von angemessener Größe, das von der Sozialhilfe nachfragenden Person oder einsatzpflichtigen Haushaltspartnern allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll,
  • sonstiges Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstück von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung gefährdet würde,
  • Kapital und seine Erträge zum Erwerb einer staatlich geförderten Altersvorsorge („Riester-Zusatzaltersversorgung“).

Schonvermögen
139 Satz 2, zweiter Halbsatz SGB IX

Bei der Höhe des Barvermögens wird allerdings von § 90 SGB XII abgewichen. Die ab 1.1.2020 geltende Höhe soll verhindern, falls es gelingt von den Leistungsverbesserungen einen Teil anzusparen, dass diese Einsparungen für den eigenen Bedarf wieder eingesetzt werden müssen, weil eine (geringere) Vermögensfreigrenze überschritten wird. Durch die Höhe des Betrages ist zudem eine detaillierte Unterscheidung nach der Anzahl der Angehörigen nicht mehr erforderlich. Damit auch hier – wie beim Einkommen – eine Dynamisierung erfolgt, wurde der Betrag von der Sozialversicherungsbezugsgröße (§ 18 Abs.1 SGB IV) abgeleitet.

Die Höhe des Schonvermögens beträgt 150% der Bezugsgröße, das wären aktuell 56070 Euro.

Einsatz des Vermögens
140 SGB IX

Sein Vermögen muss ein Antragstellers zunächst erst einmal einsetzen, bevor er Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch nehmen kann. Natürlich den Teil, der nicht zum geschützten Vermögen gehört. Die Regelung macht aber auch deutlich, dass es nur um das Vermägen der antragstellenden Person geht. Das Vermögen des Ehepartners oder Partners gehört nicht zum einzusetzenden Vermögen. Wie ein gemeinschaftliches Vermögen den jeweiligen Partnern zuzuordnen ist, wird jeweils im Einzelfall geklärt werden müssen.

Falls ein Vermögenswert aus nicht sofort verwertet werden kann, wenn sofortige Verwertung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann eine beantrage Leistung als Darlehen geleistet werden. Eine besondere Härte wäre etwa, wenn der sofortige Verkauf einer Immobilie wirtschaftlich besonders ungünstig wäre. Der Leistungsträger kann aber als Bedingung für eine Gewährung von Leistungen eine Absicherung verlangen, etwa eine Grundschuld auf ein Grundstück oder bei beweglichen Sachen eine Sicherungsübereignung.

Ebenso wie das Einkommen muss auch das Vermögen bei den beitragsfreien Leistungen der Eingliederungshilfe nicht eingesetzt werden. (siehe hier)

Übergang von Ansprüchen
141 SGB IX

Der Träger der Eingliederungshilfe kann sich unter Umständen die Kosten, die für einen Leistungsempfänger entstehen, zurückholen, wenn der Leistungsempfänger Ansprüche gegen Dritte hat. Er macht quasi stellvertretend für den Leistungsempfänger diese Ansprüche geltend, wenn er dies formal angezeigt hat, und zwar bis zur Höhe der aufgebrachten Leistungen.

Grundsätzlich können Ansprüche aller Art übergeleitet werden. Dies können Geldansprüche, wie etwa Ansprüche auf Schadensersatz, Beihilfeansprüche, ein Pflichtteilsanspruch, Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung, Darlehensforderungen. Vielfach handelt es sich um die Rückforderung von Schenkungen.

Bei der Beantragung der Eingliederungshilfe wird in der Regel abgefragt, ob der Antragsteller Ansprüche gegen Dritte hat. Dies muss wahrheitsgemäß beantwortet werden. Anschließend wird der Träger der Eingliederungshilfe dem Schuldner eine schriftliche Anzeige zukommen lassen, dass er den Anspruch auf sich überleitet und die Leistung nun an ihn zu zahlen ist. Dies ist ein Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch und Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden, kann. Der Widerspruch und die Klage haben aber keine aufschiebende Wirkung.

Sonderregelungen
142 SGB IX

Für minderjährige Leistungsberechtigte gilt die Trennung von existenzsichernden Leitungen und Fachleistungn der Eingliederungshilfe nicht. Daher werden bei einer Unterbringung beispielsweise in Internaten die Eltern zu einem Kostenbeitrag für die Verpflegung zur Kasse gebeten, soweit es ihnen zumutbar ist. Das soll einen Ausgleich darstellen für die zu Hause eingesparte Verpflegung.

Auch bei volljährigen Kindern, die Internatsschulen speziell für Menschen mit Behinderungen besuchen wie beispielsweise eine Internatsschule für blinde oder taubblinde Kinder, werden existenzsichernde Leistungen, zum Beispiel Verpflegung im Rahmen der Eingliederungshilfe mit vereinbart. Dabei sollen deren Eltern einen Beitrag höchstens in Höhe von 25,20 Euro monatlich leisten müssen. Dieser Betrag ändert sich zum gleichen Prozentsatz wie das Kindergeld sich verändert. Ab 1.7.2019 steigt er auf 26,50 Euro.

Quellen: SOLEX, Bundestag

Artikelserie BTHG-Umsetzung auf FOKUS Sozialrecht:

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Bundesteilhabegesetz (Teil 3) – Einkommensanrechnung

Beitrag 

Die Leistungen der Eingliederungshilfe sehen vor, dass im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit auch der Leistungsberechtigte einen eigenen Beitrag zu den steuerfinanzierten Leistungen beizutragen hat (92 SGB IX). Die bis Ende 2019 geltenden sozialhilferechtlichen Regelungen zum Einkommens- und Vermögenseinsatz werden durch ein neues System ersetzt. Nun wird die finanzielle Inanspruchnahme losgelöst von dem bisherigen fürsorgerechtlichen System geregelt. Anstelle des bisherigen Einsatzes des Einkommens über der Einkommensgrenze ist nun ein Beitrag aufzubringen. Dieser Beitrag richtet sich nur nach der finanziellen Situation des Leistungsberechtigten.

Vielfach wird es so sein, dass Leistungsberechtigte neben den Leistungen der Eingliederungshilfe auch existenzsichernde Leistungen beantragen müssen. Dabei werden sie mit zwei völlig verschiedenen Systemen der Einkommensanrechnung konfrontiert. So wird beispielsweise bei der Eingliederungshilfe das Partnereinkommen nicht berücksichtigt, bei Grundsicherung und Sozialhilfe aber sehr wohl.

Für die Leistungsnehmer wird von vielen im Vorfeld durch die ab 2020 gültige Regelung ein Entlastungseffekt erwartet, bei den Leistungsanbietern möglicherweise eine Vereinfachung des Verfahrens, ggf. aber auch höhere Einnahmenausfälle. Wie so viele Regelungen im Bundesteilhabegesetz kann darüber erst nach ein paar Erprobungsjahren und wissenschaftlichen Evaluationen eine wirklichkeitsnahe Aussage gemacht werden.

Einkommensanrechnung
(135 bis § 138 SGB IX)

Einkommen bedeuten hier in der Regel die Einkünfte nach dem Einkommenssteuergesetz aus dem Vorvorjahr, sowohl aus Erwerbstätigkeit als auch aus Rentenbezug. Gemeint ist das Bruttoeinkommen nach Abzug der Werbungskosten.

Bei der Einkommensermittlung wird bei Minderjährigen, die im Haushalt der Eltern, oder des Elternteils leben gemäß der Unterhaltspflicht nach § 1601 BGB das Einkommen der Eltern (des Elternteils) herangezogen. Dies ist genauso geregelt wie in der Sozialhilfe in § 85 Abs.2 Satz 2 SGB XII

Da der Zeitraum zwischen Antragstellung und Steuerbescheid des Vorvorjahres jedoch relativ lang ist, kann davon bei gravierenden Veränderungen abgewichen und eine aktuelle Schätzung herangezogen werden. Dies ist z. B. bei Arbeitslosigkeit, bei Rentenbeginn oder bei einem Wechsel des Arbeitsverhältnisses von Vollzeit- in Teilzeitbeschäftigung, aber auch bei der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung denkbar.

Seit Januar 2017 gibt es für Leistungsberechtigte einen Einkommensfreibetrag. Dieser liegt bei 40 Prozent des Nettoeinkommens, darf aber nicht mehr als 65 Prozent des Regelbedarfs der Grundsicherung betragen. 2020 wird das Verfahren umgestellt. Es gibt dann einen Einkommensfreibetrag, der jährlich angepasst wird.

Beitrag aus dem Einkommen
136 SGB IX

Die Pflicht einen Beitrag aufzubringen, beginnt bei einem Betrag, der oberhalb der bisherigen Einkommensgrenze nach dem SGB XII liegt. Er richtet sich nach der jährlichen Bezugsgröße (§ 18 Abs.1 SGB IV), zurzeit 37.380 EUR, die für die alten Bundesländer gilt. Um einen Anreiz zu schaffen, trotz der bestehenden Behinderung eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, ist der Freibetrag bei Erwerbstätigkeit höher als etwa bei Rentenbezug.

Eine Eigenbeteiligung beginnt bei einem Jahreseinkommen

  • von 85% der Bezugsgröße bei sozialversichert erwerbstätigen oder selbständigen Antragstellern: das wären aktuell 31.773 EUR
  • von 75% der Bezugsgröße bei nicht sozialversicherungspflichtig Beschäftigten: das wären aktuell 28.035 EUR
  • von 60% der Bezugsgröße bei Rentnern: das wären aktuell 22.428 EUR

Die Beträge erhöhen sich

  • um 15% der Bezugsgröße für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft: das wären aktuell 5.607 EUR
  • um 10% der Bezugsgröße für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt: das wären aktuell 3.738 EUR
  • Falls der Partner/Ehegatte allerdings selber ein Einkommen hat, das den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt, entfällt der Erhöhungsbetrag für Partner/Ehegatten; für gemeinsame Kinder gilt dann ein Erhöhungsbetrag von 5% der Bezugsgröße: das wären aktuell 1.869 EUR.

Ist der Leistungsberechtigte ein Kind, das im Haushalt beider Eltern lebt, muss hier ein angemessener Ausgleich gefunden werden, um auch bei minderjährigen Kindern einen Beitrag ermitteln zu können, der dem eines erwachsenen Leistungsberechtigten gleich kommt. Dieser Ausgleich beträgt 75% der Bezugsgröße und wird auf die oben genannten Freibeträge aufgeschlagen. Also:

  • 160% der Bezugsgröße bei sozialversichert erwerbstätigen oder selbständigen Antragstellern: das wären aktuell 59.808 EUR
  • 150% der Bezugsgröße bei nicht sozialversicherungspflichtig Beschäftigten: das wären aktuell 56.070 EUR
  • 135% der Bezugsgröße bei Rentnern: das wären aktuell 50.463 EUR

Die Regelung beschränkt sich auf minderjährige Kinder im Haushalt beider Elternteile; bei Alleinerziehenden ist diese Korrektur nicht erforderlich.

Außerdem entfällt in diesen Fällen die Erhöhung um den Partner/Ehegatten – Zuschlag.

mehrere Einkünfte

Hat eine leistungsberechtigte Person mehrere unterschiedliche Einkünfte, wird das Einkommen zugrunde gelegt, aus welchem der höchste Bruttobetrag zu verzeichnen ist.

Höhe des Beitrags
137 SGB IX

Die Höhe des monatlichen Beitrags beträgt jeweils 2% aus der Differenz zwischen tatsächlichem Einkommen und den jeweiligen Freigrenzen nach dem vorigen Absatz.

Beispiel:

Eine alleinstehende Erwerbstätige mit einem Kind und mit einem Jahreseinkommen von 42.000 EUR
Freibetrag bei sv-pflichtiger Erwerbstätigkeit 31.773 EUR
Freibetrag für das Kind 3.738 EUR
Summe der Freibeträge 35.511 EUR
Differenz von Einkommen und Freibeträgen 6.489 EUR
davon 2% 129,78 EUR
monatlicher Beitrag (abgerundet auf volle 10 Euro) 120 EUR

Die Höhe des monatlichen Beitrags zu den Leistungen beträgt also 120 EUR. Das heißt, der Beitrag wird von der zu erbringenden Leistung abgezogen, wie in § 137 Abs.3 SGB IX ausdrücklich klargestellt wird. Dies bedeutet, dass der Träger der Eingliederungshilfe nur den Anteil an der Vergütung leistet, der nicht durch den Einkommensbetrag der Leistungsberechtigten bzw. – bei Minderjährigen – ihrer Eltern gedeckt ist.

Die Regelung soll nicht nur dazu dienen, dass eine angemessene Lebensführung gesichert werden kann, sondern Einkommenserhöhungen sollen auch den Leistungsberechtigten zu Gute kommen. In unserem Beispiel blieben von einer Lohnerhöhung um 2.000 EUR, die zu einem 40 Euro höheren Beitrag führen würde, im Jahr von der Lohnerhöhung noch 1.520 EUR brutto übrig.

Beitragsfreie Leistungen der Eingliederungshilfe
138 SGB IX

Eine ganze Reihe von Leistungen der Eingliederungshilfe werden gewährt, ohne dass ein Beitrag des Leistungsberechtigten gefordert wird.

Ein Beitrag ist nicht aufzubringen bei

  1. heilpädagogischen Leistungen der Sozialen Teilhabe nach § 113 Abs.2 Nummer 3 SGB IX
  2. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 109 SGB IX
  3. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Abs.1 SGB IX, diese umfassen sowohl Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen als auch bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern und bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 SGB IX.
  4. Leistungen zur Teilhabe an Bildung, gemeint sind Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu nach § 112 Abs.1 Nummer 1 SGB IX.
  5. Leistungen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf nach § 112 Abs.1 Nummer 2 SGB IX, soweit diese Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen erbracht werden. Beispielsweise in Ausbildungsstätten mit Internat der Berufsbildungswerke.
  6. Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 113 Abs.2 Nummer 5 SGB IX, soweit diese der Vorbereitung auf die Teilhabe am Arbeitsleben dienen.
  7. Leistungen im Rahmen der Sozialen Teilhabe nach § 113 Abs.1 SGB IX, die noch nicht eingeschulten leistungsberechtigten Personen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen sollen. Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen.
  8. gleichzeitiger Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten oder Zwölften Buch oder nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes. Dies bedeutet, dass die Aufbringung eines Beitrages nicht verlangt wird, wenn dadurch der notwendige Lebensunterhalt nach dem SGB II, SGB XII oder BVG gefährdet wäre.

Eigenbeitrag bei mehreren Eingliederungsleistungen
§ 138 Abs.2 SGB IX

Wenn mehrere minderjährige Kinder gleichzeitig Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, wird der Beitrag nur für das erste Kind erhoben. Damit muss auch bei mehreren Leistungen der Eingliederungshilfe der Eigenbeitrag nur einmal aufgebracht werden, unabhängig davon, ob ein Mensch mehrere Leistungen erhält oder mehrere Kinder im Haushalt leistungsberechtigt sind.

Bedarfsgegenstände
§ 138 Abs.3 SGB IX

Handelt es sich bei der Eingliederungshilfeleistung um einen Bedarfsgegenstand, dessen Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, muss höchstens das Vierfache des monatlichen Beitrags einmalig aufgebracht werden. Bedarfsgegenstände sind Gegenstände, die für den individuellen und unmittelbaren Gebrauch durch den Leistungsberechtigten bestimmt sind und die einer Abnutzung unterliegen. Hierzu gehören insbesondere orthopädische u. a. Hilfsmittel, Pflegehilfsmittel, Einrichtungsgegenstände, Bekleidung usw. Der Träger der Eingliederungshilfe kann bis zu dem Vierfachen des Monatsbeitrages berücksichtigen; ob er das in vollem Umfang tut, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen.

Beitragspflicht von Eltern volljähriger Leistungsberechtigter
138 Abs.4 SGB IX

Eltern einer volljährigen leistungsberechtigten Person müssen einen Beitrag in Höhe von monatlich 32,76 EUR aufbringen. Der Beitrag wird an Kindergelderhöhungen angepasst werden und ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die verpflichteten Personen dazu finanziell in der Lage sind.

Übergangsregelung zum Einsatz des Einkommens
150 SGB IX

Es handelt sich hier um eine Bestandsschutzregelung für „Altfälle“, also für Menschen, die bereits vor 2020 einen Anspruch auf Eingliederungshilfe hatten. Für diese Personengruppe gilt: Solange der Eigenbeitrag nach neuem Recht höher ist als der Eigenbeitrag nach der am 31.12.2019 geltenden Fassung des § 87 SGB XII, darf nur dieser geringere Eigenbeitrag von dem Sozialhilfeträger eingefordert werden.

Quellen: SOLEX, Bundestag

Artikelserie BTHG-Umsetzung auf FOKUS Sozialrecht:

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