SGB XIV – Soziales Entschädigungsrecht – Entwurf

Das Soziale Entschädigungsrecht soll nach einem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 20.11.2018 in einem eigenen Buch des Sozialgesetzbuchs (Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – SGB XIV) geregelt werden. Es soll zum 1.1.2022 in Kraft treten.

Laut Entwurf solle sich das Soziale Entschädigungsrecht (SER), das auf dem im Jahr 1950 für die Versorgung der Kriegsgeschädigten, ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen geschaffenen Bundesversorgungsgesetz (BVG) basiere, zukünftig an den heutigen Bedarfen der Betroffenen, insbesondere Opfer von Gewalttaten einschließlich der Opfer von Terrortaten, ausrichten. Auch sei der im Bereich der Gewaltopferentschädigung verwendete Gewaltbegriff nicht mehr umfassend genug. Er lasse unberücksichtigt, dass nicht nur ein tätlicher Angriff, sondern auch eine psychische Gewalttat zu einer gesundheitlichen Schädigung führen kann.

Das SGB XIV regelt danach die Entschädigung von schädigungsbedingten Bedarfen von Opfern ziviler Gewalt, von auch künftig noch möglichen Opfern der beiden Weltkriege, die eine gesundheitliche Schädigung und eine daraus resultierende Schädigungsfolge beispielsweise durch nicht entdeckte Kampfmittel erleiden, sowie von Personen, die durch eine Schutzimpfung oder sonstige Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe nach dem Infektionsschutzgesetz, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.

Wesentliche Punkte der Reform der Sozialen Entschädigung:

  • die Entschädigungszahlungen wesentlich erhöht werden.
  • Traumaambulanzen sollen eine verpflichtende gesetzliche Grundlage erhalten.
  • Schnelle Hilfen werden als neue Leistungen eingeführt.
  • Opfer von psychischer Gewalt (z. B. Opfer von schwerem Stalking und von Menschenhandel) sollen eine Entschädigung erhalten können,
  • Schockschadensopfer können einen gesetzlichen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht erhalten.
  • Für die Krankenbehandlung werden, aufbauend auf den Leistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), den Berechtigten weitergehende Leistungen zur Verfügung gestellt. Einen Schwerpunkt bilden dabei Mehrleistungen im Bereich  psychotherapeutischer Maßnahmen.
  • Leistungen bei Pflegebedürftigkeit der Sozialen Entschädigung werden auf der Grundlage des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) erbracht.
  • Schädigungsbedingte Einkommensverluste von Geschädigten werden ausgeglichen.
  • Die Leistungen sollen grundsätzlich ohne den Einsatz von Einkommen und Vermögen erbracht werden. Dadurch soll der Teilhabegedanke gestärkt werden.

Bereits vor dem Inkrafftreten der Gesamtreform und zwar rückwirkend zum 1.7.2018,  sollen

  • die Waisenrenten und
  • die Bestattungskosten erhöht,
  • die Leistungen für Überführungen verbessert und
  • alle Opfer von Gewalttaten in Deutschland, unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Aufenthaltsstatus, gleichbehandelt werden.

Zum 1.7.2019 sollen durch eine Änderung des § 93 Abs.2 SGB VI die verletzungsbedingten Mehraufwendungen und der den immateriellen Schaden ausgleichende Betrag bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit verbessert werden.

Es gibt auch schon Kritik an dem Entwurf. So bemängelt die Bundeskoordinierung spezialisierter Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt in Kindheit und Jugend (BKSF), dass die besondere Lebenslage der von sexualisierter Gewalt in Kindheit und Jugend Betroffenen nicht umfassend genug berücksichtigt werde.

Quelle: BMAS, Der Paritätische Gesamtverband

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Neue Regelungen zur Heilmittelversorgung

Ins laufende Gestzgebungsverfahren zum Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) sollen kurzfristig neue Regelungen zur Heilmittelversorgung eingefügt werden. Dies kündigte Gesundheitsminister Spahn letzte Woche in einer Pressemitteilung an. Die Regelungen sollen zum 1. April 2019 in Kraft treten.

Folgende Punkte sollen in das laufende Gesetzgebungsverfahren aufgenommen werden:

  • Die Anbindung der Preise für Leistungen der Heilmittelerbringer an die Grundlohnsumme wird generell aufgehoben.
  • Um eine gemeinsame Ausgangsbasis für die Vertragsverhandlungen auf Bundesebene zu schaffen, werden zum 1. April 2019 einmalig und bundeseinheitlich für alle Kassen und Vertragsregionen die Höchstpreise für Heilmittleistungen vereinheitlicht. Dazu werden die Preise für die verschiedenen Leistungspositionen jeweils bundeseinheitlich auf den höchsten von einer Krankenkasse in einer Region vereinbarten Preis angehoben.
  • Um Ungleichbehandlungen zwischen Heilmittelerbringern in den verschiedenen Bundesländern zu beenden, finden ab dem 1. Januar 2020 die Verhandlungen über die Verträge für Heilmittelleistungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) und den für die Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenverbänden statt.
  • Das Zulassungsverfahren wird durch ein deutlich weniger bürokratisches Beitrittsverfahren ersetzt.
  • Der GKV-SV und der SHV (Spitzenverband der Heilmittelverbände e. V.) erhalten den gesetzlichen Auftrag, im Benehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) bis Ende März 2020 die Indikationen zu vereinbaren, bei denen eine sogenannte Blankoverordnung von Heilmittelleistungen durch Ärztinnen und Ärzte erfolgt. Bei dieser Versorgungsform nehmen die Ärztinnen und Ärzte auch weiterhin die Indikationsstellung und die Verordnung eines Heilmittels vor, die  konkrete Auswahl der Heilmittelleistung sowie die Bestimmung der Behandlungsfrequenz und der Behandlungsdauer erfolgt aber durch den Heilmittelerbringer.

Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) wird am 14.12.2018 im Bundstag beraten.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

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Petition gegen Gesetzentwurf

Den Entwurf für das von der Bundesregierung geplante Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung debattiert der Bundestag am Donnerstag, 13. Dezember 2018, in erster Lesung im Plenum. Der Bundesrat meldete zu einigen der Vorhaben Bedenken an, unter anderem gegen die geplante Ermächtigung des Gemeinsamen Bundesausschusses, den Zugang zur Psychotherapie neu zu steuern.

Zusatz zu § 92 Abs.6a

Es geht um folgenden Zusatz zu § 92 Abs.6a: „Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in den Richtlinien Regelungen für eine gestufte und gesteuerte Versorgung für die psychotherapeutische Behandlung einschließlich der Anforderungen an die Qualifikation der für die Behandlungssteuerung verantwortlichen Vertragsärzte und psychologischen Psychotherapeuten.“

Der § 92 SGB V beauftragt den Gemeinsamen Bundesausschuss „zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten“ zu beschließen.

Bundesrat fordert Streichung

Der Bundesrat sprach sie für die Streichung des Zusatzes aus. Der Erstkontakt zwischen Patient und Psychotherapeut sei erst im Jahr 2017 neu geregelt worden. Seitdem hätten sich die Wartezeiten auf ein Erstgespräch erheblich verkürzt. Bevor weitere Anpassungen vorgenommen würden, sollte die Evaluation dieser Neuregelung abgewartet werden.

Petition fordert Streichung

Jetzt gibt es eine Petition (Petition 85363), in der ebenfalls dringend dazu aufgefordert wird, den beanstandeten Satz zu streichen. Begründet wird dies in sieben Punkten:

  1. „Dieses Gesetzesvorhaben diskriminiert im Entwurf zum § 92 eine ganze Patientengruppe. Den psychisch kranken Patientinnen und Patienten wird damit aufgebürdet, oftmals enorme, hoch schambesetzte seelische Belastungen  gegenüber Behandlern darzustellen, die sie danach in der Regel nicht wiedersehen werden und die sie nicht selbst nach Vertrauensgesichtspunkten gewählt haben.
  2. Psychisch Kranken wird ein Hürdenlauf zugemutet, der sie unnötig belastet und gegenüber anderen Patientengruppen benachteiligt. Es entsteht ein neues Nadelöhr vor der eigentlichen Behandlung.
  3. Mit der Reform der Psychotherapie-Richtlinie 2017 sind neue Strukturen eingeführt worden, deren Auswirkungen zunächst erfasst und evaluiert werden müssten, bevor über neue Eingriffe entschieden werden kann.
  4. Der Entwurf zum § 92 diskriminiert darüber hinaus auch die psychotherapeutisch tätigen Ärzte und Psychologischen Psychotherapeuten, die aufgrund ihrer Fachkunde und Zulassung alle über die Qualifikation zur Diagnostik, Indikationsstellung und Behandlungsplanung verfügen.
  5. In einer Studie einer Krankenkasse wurde nachgewiesen, dass Psychotherapeuten korrekte Behandlungsindikationen stellen.
  6. Mehrere unabhängige Versorgungsstudien belegen, dass in Deutschland mit gutem Erfolg und zur hohen Zufriedenheit der Patienten behandelt wird und die Behandelten zuvor nachweislich erheblich psychisch belastet waren.
  7. Das geplante Vorgehen bindet völlig unnötig die Ressourcen von Ärzten und Psychotherapeuten, die damit der eigentlichen psychotherapeutischen Behandlung entzogen werden.

Die beabsichtigte Neuregelung kann nur als der ungerechtfertigte Versuch einer Rationierung von Behandlungsleistungen aufgefasst werden. Bei noch unzureichender Bedarfsdeckung soll offensichtlich die Versorgung durch Priorisierung und Behandlungseinschränkungen ‚fürsorglich eingehegt‘ werden. Das wäre ein folgenschwerer Eingriff in die Versorgungsstruktur psychisch kranker Menschen.“

Quelle: Petitionen/Bundestag, Fokus Sozialrecht

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Keine Anpassung der Regelsätze des Asylbewerberleistungsgesetz

Das Asylbewerberleistungsgesetz trat am 1. November 1993 in Kraft. Das Gesetz definiert Personengruppen, die im Falle der Hilfebedürftigkeit keine Leistungen nach SGB II bzw. SGB XII zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, sondern nur Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz .

Urteil des BVG von 2012

Das Bundesverfassungsgericht hat am 18. Juli 2012 (Az. 1 BvL 10/10; 1 BvL 2/11; siehe www.bundesverfassungsgericht.de) entschieden, dass die Regelungen zu den Grundleistungen in Form der Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbar sind.

Der Gesetzgeber war verpflichtet, für den Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes eine Neuregelung zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums zu treffen. Bis zu deren Inkrafttreten hatte das Bundesverfassungsgericht zur Berechnung Übergangsregelungen verbindlich (!) angeordnet.

Einkommens- und Verbrauchsstichprobe EVS

Methodisch wurde bei der Neuberechnung (1.3.2015) zur Ermittlung des Bedarfs für den notwendigen persönlichen Bedarf (Bargeldbedarfs) und der notwendigen Bedarfe für die Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG zukünftig auf die nach § 28 SGB XII vorgenommene Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) zurückgegriffen. Mit der EVS wurde für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG und nach dem SGB XII und SGB II grundsätzlich dieselbe Datengrundlage verwandt. Allerdings wurden einige Abteilungen (z.B. Hausrat und Gesundheitspflege) bei der Berechnung herausgenommen oder gekürzt, so dass die Beträge unter dem durch § 28 SGB XII definierten Existenzminimum liegen.

Dynamisierung

§ 3 Abs. 4 AsylbLG besagt, dass der Bargeldbedarf sowie der notwendige Bedarf jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben werden soll, also entsprechend den Regelbedarfsstufen der Sozialhilfe. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales soll jeweils spätestens bis zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Bedarfe, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt geben.

Verfassungswidrig

Gerade das ist aber weder am 1. November 2016 noch am 1. November 2017 passiert. Und auch in diesem Jahr wartete man bisher vergebens auf die Anpassung für das Jahr 2019. Da das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil von 2012 unter anderem vorgeschrieben hat, dass und wie die Leistungen dynamisiert werden sollen, handelt es sich wohl hierbei nun um eine verfassungswidrige Untätigkeit der Regierung.

Der Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 (Bargeldbedarf plus notwendiger Bedarf – alleinstehender oder alleinerziehender Erwachsener) beträgt 2019 wie in den vorigen Jahren 354 Euro.

Wäre § 3 Abs. 4 AsylbLG angewandt worden, müsste der Betrag bei 371 Euro liegen.

Quelle: SOLEX, Bundesverfassungsgericht, Tacheles

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Weiterbildung für alle

Mit den Neuregelungen durch das jetzt verabschiedete Qualifizierungschancengesetz soll der Zugang zur Weiterbildungsförderung für beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erleichtert und die Förderung verbessert werden.
Der alte § 82 SGB III trug den Titel „Förderung besonderer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“. Damit war die Förderung grundsätzlich auf Beschäftigte ohne Berufsabschluss, von Arbeitslosigkeit bedrohte Beschäftigte und Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) begrenzt.

§ 82 SGB III – Neufassung

Zum 1.1.2019 heißt der § 82 SGB III „Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“, womit schon klar ist, dass die Weiterbildungsförderung jetzt für alle gelten soll, unabhängig von Qualifikation, Lebensalter und Betriebsgröße. Zudem soll die Förderung durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt grundsätzlich für alle beruflichen Weiterbildungen offen sein. Bei den Förderleistungen ist zu unterscheiden zwischen der Übernahme von Weiterbildungskosten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Zuschüssen an den Arbeitgeber zum Arbeitsentgelt.

Die Förderung zielt vor allem auf die Verbesserung qualifikatorischer Anpassungsprozesse durch Teilnahme an längerfristigen hochwertigen Weiterbildungen, die eine Dauer von vier Wochen übersteigen und außerhalb des Betriebes durchgeführt werden. Die Maßnahmen zielen auf Beschäftigte, die berufliche Tätigkeiten ausüben, die durch Technologien ersetzt werden können, in sonstiger Weise von Strukturwandel betroffen sind oder die eine berufliche Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben, also in einem Beruf, in dem Fachkräftemangel besteht.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Förderung sind daher:

  • es sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen,
  • der Erwerb eines Berufsabschlusses liegt mindestens 4 Jahre zurück,
  • die letzte mit öffentlichen Mitteln geförderte Weiterbildung liegt mindestens 4 Jahre zurück,
  • die Weiterbildung findet außerhalb des Betriebes statt,
  • sie dauert mindestens 4 Wochen,
  • die Maßnahme und der Träger der Maßnahme sind für die Förderung zugelassen.

Die Übernahme von Weiterbildungskosten und die Zahlung von Zuschüssen zum Arbeitsentgelt setzen in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße grundsätzlich eine Kofinanzierung durch den Arbeitgeber voraus. Für bestimmte Personengruppen (ältere oder schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in KMU oder solche in Kleinstbetrieben) sind Ausnahmen von diesem Grundsatz möglich.

Weiterbildungskosten

Weiterbildungskosten werden für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aller Betriebsgrößen übernommen:

  • bei Beschäftigten in Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten zu 100 Prozent,
  • in kleinen und mittleren Unternehmen mit 10 bis 250 Beschäftigten
    bis zu 50 Prozent
  • und bei größeren Betrieben über 250 Beschäftigte bis zu 25 Prozent.

Bei Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten kann von einer Kostenbeteiligung des Arbeitgebers abgesehen werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer

  1. bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr vollendet hat oder
  2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches ist.

Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als

  • zehn Stunden mit 0,25,
  • 20 Stunden mit 0,50,
  • 30 Stunden mit 0,75

zu berücksichtigen.

Zuschüsse zum Arbeitsentgelt

Für alle Qualifizierungen, die länger als vier Wochen dauern, können Arbeitsentgeltzuschüsse geleistet werden:

  • maximal 25 Prozent für Beschäftigte in Betrieben ab 250 Beschäftigte,
  • bis zu 50 Prozent für Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen und
  • bis zu 75 Prozent für Beschäftigte in Kleinstunternehmen.

Für berufsabschlussbezogene Weiterbildungen (§ 81 Abs.2 SGB III) bleibt es wie bisher bei einer Zuschussoption von bis zu 100 Prozent (§ 81 Abs.5 SGB III).

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Gesetzentwurf

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Düsseldorfer Tabelle – Anpassung 2019

Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten i.S.d. § 1610 BGB . Sie beruht auf Koordinierungsgesprächen zwischen Richterinnen und Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln, Hamm, der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. sowie einer Umfrage bei den übrigen Oberlandesgerichten. Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene Tabelle gibt seit 1962 einheitliche Richtwerte für die Berechnung des Familienunterhalts vor. Die Düsseldorfer Tabelle selbst hat keine Gesetzeskraft.

Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder der ersten Einkommensgruppe der Tabelle werden jedes Jahr an die Vorgaben der Mindestunterhaltsverordnung angepasst.

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beträgt monatlich ab dem 1.1.2019

1.

in der ersten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 348 Euro ab dem 1. Januar 2018 und 354 Euro ab dem 1. Januar 2019,

2.

in der zweiten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 399 Euro ab dem 1. Januar 2018 und 406 Euro ab dem 1. Januar 2019,

3.

in der dritten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 467 Euro ab dem 1. Januar 2018 und 476 Euro ab dem 1. Januar 2019.

Wie in der Vergangenheit sollen die Bedarfssätze der 2. bis 5. Einkommensgruppe um jeweils 5% und die der 6. bis 10. Einkommensgruppe um je 8% des Mindestunterhalts erhöht werden. Die Bedarfssätze volljähriger Kinder blieben hingegen dieses Mal unverändert.

Die ganze Tabelle gibt es hier.

Auf den Bedarf eines Kindes wird das Kindergeld angerechnet, jeweils zur Hälfte bei Kindern unter 18 Jahre, bei Volljährigen das komplette Kindergeld. Da im kommenden Juli das Kindergeld um jeweils 10 Euro erhöht wird, verringern sich dementsprechend die Unterhaltsbeträge um jeweils 5 Euro, bzw. 10 Euro bei volljährigen Kindern.

Quelle: Justiz-NRW, OLG Düsseldorf

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Grüne beantragen Nachbesserung des BTHG

Die Fraktion Bündnis90 / die Grünen fordern den Bundestag auf, Nachbesserungen beim Bundesteilhabegesetz zu beschließen, um damit volle Teilhabe zu ermöglichen. In seiner jetzigen Form werde das Bundesteilhabegesetz diesem Anspruch, trotz einiger Verbesserungen gegenüber der vorher geltenden Rechtslage, nicht gerecht.

Im Einzelnen:

  • § 99 SGB IX (Leistungsberechtigter Personenkreis) müsse so gefasst werden, dass jeder Mensch, der auf Teilhabeleistungen angewiesen ist, diese auch erhält, unabhängig davon, in wie vielen Bereichen des Lebens der Bedarf besteht. Auch Ausländerinnen und Ausländern ohne gesicherten Aufenthaltsstatus sowie Asylsuchenden mit Behinderungen müsse Teilhabe ermöglicht werden.
  • Die Leistungsberechtigten müssten ein echtes Wunsch und Wahlrecht erhalten. (§ 104 SGB IX) Das beziehe sich sowohl auf die Art der Leistung als auch den Ort der Leistungserbringung. Mehrkostenvorbehalte, die Menschen mit besonders hohem oder komplexem Unterstützungsbedarf faktisch dazu zwängen, Leistungen in bestimmen Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, müssen aufgehoben werden.
  • Das „Poolen“ von Leistungen nach § 116 Abs. 2 SGB IX soll ersatzlos wegfallen. Träger der Eingliederungshilfe dürfen Leistungen zur sozialen Teilhabe nur dann an mehrere Personen gemeinsam erbringen, wenn dies beantragt wurde oder es sich von vornherein um Leistungen handelt, die sich an Gruppen richten.
  • Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen müssen dem Grundsatz der individuellen Bedarfsdeckung verpflichtet sein. Sie dürfen nicht durch Pauschalierungen – etwa durch einen vorab festgesetzten Betrag für Fahrdienstleistungen oder ein festes Zeitkontingent für Assistenz bei der Freizeitgestaltung – verwässert werden.
  • Die Einschränkungen des „Budgets für Arbeit“ müssten wegfallen. Auch Menschen, die aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, ein „Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung“ zu erbringen (§ 219
    Abs. 2 SGB IX), müssen die Möglichkeit erhalten, in einer WfbM oder bei einem alternativen Leistungsanbieter zu arbeiten.
  • § 78 Abs. 5 müsse gestrichen werden. Behinderte Menschen, die sich bürgerschaftlich engagieren, ein Ehrenamt oder ein politisches Wahlamt ausüben, müssen das gleiche Recht auf Unterstützung haben wie Menschen, die auf andere Art am gesellschaftlichen oder kulturellen Leben teilhaben.
  • Behinderte Menschen mit Pflegebedarf, die in Einrichtungen der Behindertenhilfe leben, müssten dieselben Leistungen der Pflegeversicherung erhalten wie pflegebedürftige Menschen, die nicht in derartigen Einrichtungen leben. Die Diskriminierung durch § 43a des SGB XI, wonach die Aufwendungen der Pflegekasse im Einzelfall je Kalendermonat 266 Euro nicht überschreiten erden dürfen, müsse beseitigt werden.

Die Liste der Veränderungsvorschläge im Antrag der Grünen ist nicht vollständig, kann aber hier mit Begründung nachgeleden werden

Auch wenn aufgrund der aktuellen politischen Realitäten die Chancen nicht groß sind, das kurzfristig eine Verbesserung des BTHGs möglich ist, zeigt es doch, dass die Diskussion darüber weitergeht.

Quelle: Bundestagsdrucksache

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Bundesrat will Änderungen am Terminservicegesetz

Das Terminservice und Versorgungsgesetz (TSVG), das dem Bundesrat am 23.11.18 vorlag, zielt darauf ab,

  • allen gesetzlich Versicherten einen gleichwertigen Zugang zur ambulanten ärztlichen Versorgung zu ermöglichen, indem Wartezeiten auf Arzttermine verkürzt werden, das Sprechstundenangebot erweitert und die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen verbessert wird,
  • die Versorgung in ländlichen und strukturschwachen Regionen zu verbessern, indem die Grundlagen der Bedarfsplanung weiterentwickelt und die Förder- und Sicherstellungsinstrumente der Kassenärztlichen Vereinigungen erweitert werden,
  • Leistungsansprüche der Versicherten in einzelnen Bereichen der ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung zu erweitern und
  • dass Patientinnen und Patienten die Möglichkeiten der Digitalisierung im Gesundheitswesen im Versorgungsalltag stärker praktisch nutzen können.
  • Über den Gesetzentwurf berichteten wir hier Ende September.

Stellungnahme des Bundesrats

In seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf fordert der Bundesrat nun,

  • dass die kinderärztlichen Vorsorgeuntersuchungen (U1 bis U9) in die zeitnahe Terminvermittlung einbezogen werden,
  • dass die gesetzlichen Krankenversicherungen bei der Präimplantationsdiagnostik sämtliche Kosten übernehmen,
  • dass die Einführung von Stationsapothekerinnen und Stationsapothekern, die einen wichtigen Beitrag für mehr Sicherheit bei der Arzneimitteltherapie lieferten, in den Krankenhäusern gesetzlich geregelt wird,
  • dass die kassenärztlichen Vereinigungen den barrierefreien Zugang zur ärztlichen Versorgung fördern. Bislang würden nur rund 10 Prozent der Haus- und Augenarztpraxen einen barrierefreien Zugang anbieten.

Kritik äußert der Bundesrat an den geplanten Vereinfachungen bei den Medizinischen Versorgungszentren (MVZ): er fürchtet, dass sie deren konzernartige Monopolstrukturen weiter begünstigen. Es müsste deshalb eine Regelung ins Gesetz aufgenommen werden, die sicherstellt, dass MVZ auch künftig eine ausreichende Versorgungssicherheit gewährleisten. Versorgungsentscheidungen müssten frei von patientenschädlichen Fremdeinflüssen sein. Krankenhaus-MVZ oder zahnärztliche MVZ sollten die Zulassung nur erhalten dürfen, wenn sie in der Nähe des Krankenhauses betrieben werden und es einen fachlichen Bezug zwischen den Einrichtungen gibt.

Dagegen lehnt der Bundesrat die geplante Ermächtigung des Gemeinsamen Bundesausschusses, den Zugang zur Psychotherapie neu zu steuern, ab. Der Erstkontakt zwischen Patient und Psychotherapeut sei erst im Jahr 2017 neu geregelt worden. Seitdem hätten sich die Wartezeiten auf ein Erstgespräch erheblich verkürzt. Bevor weitere Anpassungen vorgenommen würden, sollte die Evaluation dieser Neuregelung abgewartet werden.

Quelle: Bundesrat

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Recht von Flüchtlingen auf Sozialhilfe

Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 21.11.18 den Anspruch von Flüchtlingen auf Sozialhilfe gestärkt. Anerkannte Flüchtlinge dürfen nicht weniger Sozialleistungen erhalten als die eigenen Staatsbürger.

Dabei spielt es keine Rolle, ob der Flüchtling nur ein befristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder nicht (AZ: C-713/17).

Bei dem aktuellen Fall handelte es sich um einen Fall aus Österreich, das Urteil gilt aber für alle Mitgliedsstaaten. Es ging im konkreten Fall um die Frage, ob die Kürzung der Sozialhilfe bei einem befristeten Aufenthaltsstatus mit der sogenannten Anerkennungsrichtlinie vereinbar ist, einem EU-Gesetz von 2011 zum Schutz von Flüchtlingen. Dies sei nicht der Fall. Die Richtlinie sei in dem Punkt eindeutig und entspreche auch der Genfer Flüchtlingskonvention. Sollte nationales Recht dem entgegenstehen, gehe EU-Recht dem vor (Art. 29 Abs. 1 der RL 2011/95). Diese Bestimmung erlegt jedem Mitgliedstaat mit unmissverständlichen Worten eine genaue und unbedingte Verpflichtung zur Erreichung eines bestimmten Ergebnisses auf, die darin bestehe, dafür Sorge zu tragen, dass jeder Flüchtling, dem er Schutz gewähre, im gleichen Umfang Sozialhilfe erhalte wie seine eigenen Staatsangehörigen.

Allerdings dürfen die Mitgliedstaaten abweichend von dieser allgemeinen Regel die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken (Art. 29 Abs. 2 der RL 2011/95).

Quellen: Juris und Artikel 29 der RICHTLINIE 2011/95/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Dezember 2011:
„Sozialhilfeleistungen
(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten.
(2)   Abweichend von der allgemeinen Regel nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren.“

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Wann übernimmt die Krankenkasse Fahrtkosten?

Durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz wird für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 3 und Menschen mit Behinderungen die Übernahme der Fahrtkosten zu einer ambulanten Behandlung vereinfacht. Die Fahrten gelten mit der ärztlichen Verordnung als genehmigt. (§ 60 Abs.1 SGB V ab 1.1.2019)

Fahrtkostenerstattung ohne vorherige Genehmigung

Auch bisher gab es Fälle, bei denen die Fahrtkosten ohne vorherige Genehmigung erstattet wurden. Daran wird sich auch nichts ändern:

Rettungsfahrten zum Krankenhaus, wenn der Patient aufgrund seines Zustands mit einem qualifizierten Rettungsmittel (Rettungswagen, Notarztwagen, Rettungshubschrauber) transportiert werden muss.

Krankentransporte, wenn der Patient eine fachliche Betreuung oder die besondere Einrichtung des Krankentransportwagens braucht, oder bei schweren, ansteckenden Krankheiten,

  • zu stationären Leistungen,
  • zu vor- und nachstationären Behandlungen (§ 115 a SGB V) und
  • zu ambulanten Operationen.

Krankenfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Taxen ohne medizinisch-fachliche Betreuung:

  • zu stationären Leistungen (§ 60 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB V).
  • zu vor- und nachstationären Behandlungen bzw. ambulanten Operationen mit damit in Zusammenhang stehender Vor- oder Nachbehandlung nur, wenn dadurch eine stationäre Behandlung vermieden oder verkürzt wird.

Ist während einer Krankenhausbehandlung eine Verlegung in ein anderes Krankenhaus aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich (z. B. Verlegung in eine Spezialklinik), werden auch diese Fahrkosten durch die Krankenkassen übernommen. Liegt kein medizinischer Grund für eine Verlegung vor (z.B. bei Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus), ist eine Kostenübernahme nur bei vorheriger Einwilligung der Krankenkasse möglich.

In allen anderen Fällen muss die Krankenkasse die Fahrten vorher genehmigen. Sie tut das nur, wenn zwingende medizinischr Gründe vorliegen und sie übernimmt nur die Kosten zur nächsterreichbaren geeigneten Behandlungsstätte und zurück, außer es besteht ein zwingender medizinischer Grund für die Behandlung an einem entfernteren Ort.

Quelle: Haufe, betanet

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