Aktualisiertes Hilfsmittelverzeichnis

Der GKV-Spitzenverband hat die Überarbeitung und Fortschreibung des ca. 32.500 Produkte umfassenden Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelverzeichnisses abgeschlossen.

Rechtliche Grundlagen

Die Versorgung mit Hilfsmitteln im Sinne des § 33 SGB V ist Teil der medizinischen Vorsorgeleistungen und der Krankenbehandlung.
Nach § 139 Abs. 1 SGB V erstellt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis. In dem Verzeichnis sind von der Leistungspflicht umfasste Hilfsmittel aufzuführen.
Nachdem es in der Vergangenheit immer wieder Beschwerden darüber gab, dass Versicherte mit schlechten und/oder veralteten Hilfsmitteln versorgt wurden, eskalierte der Streit im Herbst 2015 zwischen dem Patientenbeauftragten der Bundesregierung und dem GKV-Spitzenverband, der schießlich in einer Gesetzesinitiative mündete. Mit dem „Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG)“, das am 11. April 2017 in Kraft trat, wurden zahlreiche Maßnahmen beschlossen, die zu einer besseren und transparenteren Hilfsmittelversorgung führen sollen, unter anderem wurde der  Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2018 das Hilfsmittelverzeichnis grundlegend zu aktualisieren (§ 139 Abs. 9 SGB V).

Verbesserungen für Versicherte

Die Überarbeitung des Hilfs- und Pflegehilfsmittelverzeichnis hat zu zahlreichen Verbesserungen geführt. Unter anderem:

  • Mit dem motorbetriebenen und computergesteuerten Exo-Skelett können Querschnittsgelähmte aufstehen, sich hinsetzen, stehen und gehen.
  • Mechatronische Fußpassteile und Kniegelenke verhelfen Versicherten sicherer zu gehen, senken das Sturzrisiko und erhöhen die Bewegungsmöglichkeiten.
  • Mit myoelektrisch gesteuerten Armprothesen, die mithilfe von elektrischer Energie angetrieben werden und die noch vorhanden Muskelspannungen des Armstumpfes verstärken, können Nutzerinnen und Nutzer besser greifen und Gegenstände halten.
  • Das Eigengewicht von Rollatoren darf 10 Kilogramm nicht mehr überschreiten; damit wird die alltägliche Benutzung leichter. Zu mehr Sicherheit tragen darüber hinaus Ankipphilfen, anatomische Handgriffe sowie allseitige Reflektoren bei.
  • Die Neuregelung bei der Versorgung mit Elektromobilen schreibt vor, dass der individuelle Nutzungsumfang der bzw. des Versicherten zuvor ermittelt wird; so kann etwa berücksichtigt werden, ob das Elektromobil auch im öffentlichen Nahverkehr genutzt werden soll.

In der Überarbeitung und Fortschreibung des Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelverzeichnisses für GKV-Versicherte waren zahlreiche Akteure beteiligt: Hersteller- und Leistungserbringerorganisationen, Patientenvertretungen, MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) und MDS (Medizinischer Dienst des GKV-Spitzenverbandes), medizinische Fachgesellschaften, Sachverständige sowie natürlich die Krankenkassen und ihre Verbände.

Portal zum Recherchieren

Im Zeitraum von Juli 2015 bis Dezember 2018 wurden die 41 Produktgruppen des Hilfs- und Pflegehilfsmittelverzeichnisses überarbeitet, fortgeschrieben und aktualisiert. Das Hilfsmittelverzeichnis umfasst ca. 32.500 Produkte in ca. 2.600 Produktarten. Im Webportal Hilfsmittelverzeichnis stellt der GKV-Spitzenverband ein strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis zur ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis zur Verfügung. In dem Verzeichnis sind von der Leistungspflicht der Kranken- und Pflegekassen umfasste Hilfsmittel aufgeführt. Das Hilfsmittelverzeichnis gliedert sich in Anlehnung an das jeweilige Therapieziel in 37 unterschiedliche Produktgruppen. Das Pflegehilfsmittelverzeichnis besteht aus weiteren vier Produktgruppen.

Quellen: GKV-Spitzenverband, SOLEX,

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Spahn versucht es noch mal

Der Bundesgesundheitsminister möchte unbedingt die Macht des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) einschränken und Änderungen im Verfahren zur Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung und in der Krankenhausversorgung durchsetzen.

Der erste Versuch , diese Gesetzesänderung in das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) einzubauen scheiterte an dem Widerstand der Fachverbände und des Koalitionspartners.

Nun wurde das Vorhaben – wieder völlig fachfremd – in das Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Errichtung des Deutschen Implantateregisters (Implantateregister-Errichtungsgesetz – EDIR) eingeschmuggelt.

Das Ziel des Bundesgesundheitsministers ist, dass neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden schneller in die Versorgung gelangen. Dazu sind die notwendigen Methodenbewertungsverfahren innerhalb von zwei Jahren abzuschließen. Gelingt dies nicht, kann das BMG über eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates über die Aufnahme in die Versorgung entscheiden und die Finanzierung regeln.

Bisher gilt, dass der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen für die Ausgestaltung der medizinischen Versorgung vorgibt. Die Einzelheiten werden von der gemeinsamen Selbstverwaltung in eigener Verantwortung und nach definierten wissenschaftlichen Kriterien der evidenzbasierten Medizin festgelegt.

Wieder hagelt es Proteste der Kassenverbände und aus den Reihen der SPD. Vom Schritt zurück ins Mittelalter ist wieder die Rede und davon, dass die geplante Vorschrift den Partikularinteressen einzelner Leistungserbringer oder Medizinproduktehersteller diene.

Ob der Gesundheitsminister sein Anliegen nun durchboxen kann oder nicht: wenn die Methode Schule macht, fachfremde Vorschriftenänderungen kurzfristig in Gestzesvorhaben einzuschleusen, dient dies sicher nicht dem Ziel, der Poltikverdrossenheit entgegenzuwirken.

Quelle: Ärztezeitung, Verband der Ersatzkassen, Fokus Sozialrecht

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Reform der Kinder- und Jugendhilfe

Im Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode haben CDU/CSU und SPD vereinbart, die Kinder- und Jugendhilfe weiterzuentwickeln und dabei insbesondere den Kinderschutz und die Unterstützung von Familien zu verbessern. Darüber hat der Bundestag am 21. Februar erstmalig beraten. Ziel ist eine Gesetzesinitiative zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe mit einer Reform des derzeit geltenden SGB VIII (Achtes Buch Sozialgesetzbuch).

Antrag der Koalitionsparteien

In einem gemeinsamen Antrag (19/7904) fordern CDU/CSU und SPD die Bundesregierung auf, in dieser Legislaturperiode einen Gesetzentwurf vorzulegen, der den Kinderschutz, die Übergänge zwischen den verschiedenen Leistungssystemen, die Fremdunterbringung, die Heimaufsicht und die Unterstützung von Herkunftsfamilien verbessert sowie die Qualifizierung und Unterstützung von Pflegeeltern weiterentwickelt. Die fachliche und finanzielle Verantwortung müsse dabei weiterhin bei den Kommunen und Ländern verbleiben. Beim Reformprozess sollen Perspektiven und Erfahrungen junger Menschen und Familien mit der Kinder- und Jugendhilfe sowie mit familiengerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden.

Pläne der Familienministerin

Auch die Familienministerin will die Perspektive der Betroffenen stärker berücksichtigen. SIe kündigte an, noch im Februar werde das Forschungsvorhaben „Hochproblematische Kinderschutzverläufe: Betroffenen eine Stimme geben“ starten, das die bisherige wissenschaftliche Begleitforschung zur Betroffenenbeteiligung ergänzt. Bereits seit November läuft der Dialogprozess „Mitreden & Mitgestalten“ zur Modernisierung der Kinder- und Jugendhilfe. Nach einer Auftaktkonferenz mit einer breit eingeladenen Fachöffentlichkeit wurde der Dialog in einer Arbeitsgruppe (AG) weitergeführt.

Auf der Plattform www.mitreden-mitgestalten.de wird fortlaufend über den Dialogprozess informiert und die Fachöffentlichkeit kann sich am Dialog beteiligen.

Antrag der Linksfraktion

Auch die Linksfraktion reichte am 21.2. im Bundestag eine Antrag (19/7909) zu dem Thema ein. Sie fordert die Bundesregierung auf, das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer einzurichtenden Enquete-Kommission neu zu fassen. Die armutsbedingten Benachteiligungen von Kindern und Jugendlichen müssten abgebaut werden, um ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben umfassend zu gewährleisten. Zudem müsste rechtlich klargestellt werden, dass die im SGB VIII verankerten Leistungen nicht auf Freiwilligkeit der öffentlichen Träger beruhen. Die Kommunen seien finanziell in die Lage zu versetzen, die Umsetzung des SGB VIII zu gewährleisten.

Quellen: Bundestag, Familienministerium

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Wahlrechtsausschluss für Betreute in allen Angelegenheiten verfassungswidrig!

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 29. Januar 2019 entschieden, dass die Regelung des Wahlrechtsausschlusses in § 13 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) für in allen ihren Angelegenheiten Betreute verfassungswidrig ist.

Im am 21. Februar 2019 veröffentlichten Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts festgestellt, dass die von dieser Regelung betroffenen Beschwerdeführer durch ihren Ausschluss von der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag in ihren Rechten verletzt sind.

Nach Ansicht des Gerichts kann zwar ein Ausschluss vom aktiven Wahlrecht verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, wenn bei einer bestimmten Personengruppe davon auszugehen ist, dass die Möglichkeit zur Teilnahme am Kommunikationsprozess zwischen Volk und Staatsorganen nicht in hinreichendem Maße besteht.

§ 13 Nr. 2 BWahlG genüge aber den Anforderungen an gesetzliche Typisierungen nicht, weil der Kreis der von der Regelung Betroffenen ohne hinreichenden sachlichen Grund in gleichheitswidriger Weise bestimmt wird.

Aufgrund einer Verletzung

  1. des Grundsatzes der Allgemeinheit sowie
  2. des Verbots der Benachteiligung

liege eine Verfassungswidrigkeit vor.

1. Verletzung des Grundsatzes der Allgemeinheit

Betreuerbestellung versus Vollmacht macht den Entzug des Wahlrechts zufällig und damit verfassungswidrig

§ 13 Nr. 2 BWahlG schließt eine Person vom Wahlrecht aus, wenn diese nicht nur krankheits- oder behinderungsbedingt unfähig ist, alle ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen, sondern wenn darüber hinaus aus diesem Grund ein Betreuer in allen Angelegenheiten bestellt wurde.

Aufgrund des im Betreuungsrecht durchgängig geltenden Erforderlichkeitsgrundsatzes unterbleibt eine Betreuerbestellung aber, soweit der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen auf andere Weise, insbesondere durch die Erteilung einer Betreuungs- oder Vorsorgevollmacht oder hinreichende Versorgung im Familienkreis, Rechnung getragen werden kann. In diesem Fall ist § 13 Nr. 2 BWahlG nicht anwendbar und das Wahlrecht bleibt erhalten.

Letztlich ist der Wahlrechtsentzug damit davon abhängig, ob wegen des Vorliegens eines konkreten Betreuungsbedarfs die Bestellung eines Betreuers erfolgt oder ob diese aufgrund fehlender Erforderlichkeit unterbleibt. Dieser im Tatsächlichen von Zufälligkeiten abhängige Umstand stellt aber keinen sich aus der Natur der Sache ergebenden Grund dar, der geeignet ist, die wahlrechtliche Ungleichbehandlung gleichermaßen Betreuungsbedürftiger zu rechtfertigen.

Organisationserwägungen dürfen nicht gelten

Demgegenüber kann auch nicht geltend gemacht werden, der Gesetzgeber knüpfe mit seiner Entscheidung an ein streng formales Merkmal an, das klar, einfach feststellbar und bei der Organisation von Wahlen besonders praktikabel sei.

Zwar ist der Gesetzgeber berechtigt, die Durchführbarkeit der Massenveranstaltung Wahl durch typisierende Regelungen sicherzustellen, die nicht allen Besonderheiten Rechnung tragen müssen. Der Gesetzgeber muss solchen verallgemeinernden Regelungen aber realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen.

Zudem müssen die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit stehen. Voraussetzung hierfür ist, dass die durch die Typisierung eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar sind, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und das Ausmaß der Ungleichbehandlung gering ist.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Bei der Bundestagswahl 2013 waren insgesamt 81.220 Vollbetreute von einem Wahlrechtsausschluss gemäß § 13 Nr. 2 BWahlG betroffen. Welchen Anteil dieser Personenkreis an der Gesamtzahl der Personen hat, die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten nicht in der Lage sind, ist nicht feststellbar. Auch der Gesetzgeber hat sich mit dieser Frage nicht befasst. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Gruppe der umfassend Betreuungsbedürftigen, bei der mangels Erforderlichkeit eine Betreuerbestellung unterbleibt, nicht wesentlich kleiner oder sogar größer ist als die Gruppe der vom Wahlrecht ausgeschlossenen Vollbetreuten. Der Eingriff in den Gleichheitssatz ist dabei auch nicht geringfügig, da den Betroffenen durch den Wahlrechtsausschluss das vornehmste Recht des Bürgers im demokratischen Staat dauerhaft entzogen wird.

2. Verletzung des Verbots der Benachteiligung

Neben der Verletzung des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl verstößt § 13 Nr. 2 BWahlG auch gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.

Die Regelung führt zu einer Schlechterstellung von Menschen mit Behinderungen. Dieser Eingriff in den Regelungsgehalt des Schlechterstellungsverbots gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG sei aus den vorstehenden Gründen nicht gerechtfertigt.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.02.2019

Brexit

Mit dem Ende der Mitgliedschaft Großbritanniens in der EU, wenn es dazu kommt, entfallen auch die Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nach den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EG) Nr. 987/2009 sowie (EG) Nr. 859/2003 (in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) als Rechtsgrundlage für die Koordinierung von britischen Leistungen unter anderem bei

  • Krankheit und Pflegebedürftigkeit,
  • Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft,
  • Leistungen bei Alter, an Hinterbliebene und bei Invalidität,
  • bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
  • bei Arbeitslosigkeit,
  • bei der Ausbildungsförderung und
  • beim Bafög.

Um bis zu einer Neuregelung der Beziehungen und eventuellen neuen vertraglichen Vereinbarungen für die Betroffenen eine Übergangslösung zu schaffen hat das BMAS nun einen Gesetzentwurf vorgelegt mit dem schönen Titel:
Entwurf eines Gesetzes zu Übergangsregelungen in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

Folgende Regelungen sollen verabschiedet werden:

  • Für den Erwerb, die Aufrechterhaltung, die Dauer oder das Wiederaufleben von Ansprüchen der Kranken-, Pflege-, Unfall-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung von Personen, die bereits vor dem Austritt im Sinne der oben genannten Verordnungen relevante Zeiten in Großbritannien zurückgelegt haben, sollen diese vor dem Austritt zurückgelegten Zeiten auch nach dem Wegfall der oben genannten Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (in Bezug auf Großbritannien) berücksichtigt werden, als ob Großbritannien weiterhin ein Mitgliedstaat der EU wäre.
  • Zudem sollen Personen, die vor dem Austritt in der deutschen gesetzlichen Renten- oder Krankenversicherung oder der sozialen Pflegeversicherung versichert waren, nicht allein auf Grund des Austritts ihren Versicherungsstatus verlieren oder unfreiwillig einer Doppelversicherungspflicht unterliegen.
  • In der gesetzlichen Rentenversicherung sollen bei Personen, die vor dem Austritt sowohl Zeiten nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland als auch nach den Rechtsvorschriften Großbritanniens zurückgelegt haben, Zeiten auch in den ersten fünf Jahren nach dem Austritt weiter berücksichtigungsfähig sein.
  • Die Lücke in der Gesundheitsversorgung, die für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung durch den Austritt und die dadurch entfallende Sachleistungsaushilfe entsteht, soll durch eine Regelung zur Kostenerstattung geschlossen werden.
  • Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung wird geregelt, dass neben den in Großbritannien eingetretenen Sachverhalten auch die in einem anderen Mitgliedstaat der EU, in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz eingetretenen entsprechenden Sachverhalte im unfallversicherungsrechtlichen Feststellungsverfahren zugunsten des Versicherten berücksichtigt werden.
  • Durch weitere Regelungen im Arbeitsförderungsrechtsoll es möglich sein, auch über den Austrittstermin Großbritannien hinaus bereits begonnener betrieblicher Berufsausbildungen abzuschließen bzw. weiter zu unterstützen.
  • Außerdem soll die Grundlage geschaffen werden, Auszubildenden auch nach dem Austritt für einen in Großbritannien bereits vorher begonnenen Ausbildungsabschnitt gegebenenfalls noch bis zu dessen Abschluss Leistungen nach dem BAföG zu gewähren.
  • Zudem sollen auch Auszubildende, die vor dem Austritt nur wegen ihrer britischen Staatsangehörigkeit als Unionsbürger oder als Familienangehörige persönlich nach dem BAföG anspruchsberechtigt waren und eine förderungsfähige Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland betrieben haben, noch nach dem Austritt bis zum Abschluss des zu diesem Zeitpunkt laufenden Ausbildungsabschnitts weiter Leistungen nach dem BAföG erhalten können.

Damit in den Fällen, in denen Anträge auf Einbürgerung noch vor dem Austritt gestellt worden sind, längere Bearbeitungszeiten nicht zu Lasten von britischen Einbürgerungsbewerbern in Deutschland oder von deutschen Einbürgerungsbewerbern in Großbritannien gehen, soll nach diesem Gesetz in diesen Fällen auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt und Mehrstaatlichkeit hingenommen werden.

Es soll sich hierbei um ein eigenständiges Gesetz handeln, also nicht etwa Modifizierungen anderer Gesetze. Das Gesetz soll an dem Tag in Kraft treten, wenn der Austritt Großbritanniens aus der EU ohne ein Austrittsabkommen wirksam wird.

Quelle: Bundestag

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Starke-Familien-Gesetz im Bundesrat

Der Bundesrat begrüßt die von der Bundesregierung geplante Anhebung des Familienzuschlags, fordert aber noch Nachbesserungen:

Der Regierungsentwurf sieht weniger Anrechnung von Kindeseinkommen, (§ 6a Abs. 3 BKGG n.F.) vor. Der Bundesrat fordert nun, die geplante Obergrenze von 100 Euro, die bei der Anrechnung des Kindeseinkommens auf den Kinderzuschlag unberücksichtigt bleiben, zu streichen.

Die Regelung betrifft vor allem Alleinerziehende. Anders als die meisten Kinder aus Paarfamilien haben Kinder Alleinerziehender Einkommen in Form von Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss, der den Kinderzuschlag in der Regel entfallen lässt. Diese Problematik wird durch den Gesetzentwurf angegangen, aber nicht mit der notwendigen Konsequenz. Die Regelung greift zu kurz, da die Anrechnungsquote zwar von 100 auf 45 Prozent reduziert wird, der Betrag, der unberücksichtigt bleiben darf, aber auf 100 Euro begrenzt ist. Älteren Kindern, denen relativ hohe Unterhalts- beziehungsweise Unterhaltsvorschussbeträge zustehen, wird deshalb auch nach der Neuregelung in erheblichem Umfang Einkommen angerechnet, so dass diese nicht besser gestellt sind als vorher.

Um auch die Alleinerziehenden mit älteren Kindern zu erreichen, muss die Begrenzung des unberücksichtigten Betrags auf 100 Euro entfallen. Die Streichung dieser Obergrenze hat zur Folge, dass die Höhe des Kinderzuschlags auch bei dieser Altersgruppe steigt und die Summe von Kindeseinkommen, Wohngeld und Kinderzuschlag künftig auch bei älteren Kindern höher liegt als nach der aktuellen Rechtslage. Gleichzeitig bewirkt sie, dass das Hinzutreten eines Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss nicht mehr – wie es bisher in manchen Konstellationen der Fall ist – zu einer Reduzierung der Summe von Unterhaltsvorschuss, Wohngeld und Kinderzuschlag führt und sich somit im Ergebnis nachteilig auf die finanzielle Situation des Haushalts auswirkt. Dieses Schnittstellenproblem, das seit Langem besteht und durch die Reform des Unterhaltsvorschusses im Jahr 2017 nochmals an Bedeutung gewonnen hat, wird damit ebenfalls beseitigt.

Der Bundesrat fordert bessere Information und mehr Entbürokratisierung. Dass der Kinderzuschlag auch nach der Reform von voraussichtlich nur ca. 35 Prozent der Berechtigten in Anspruch genommen werde, könne nicht hingenommen werden.

Auch die Änderungen beim Bildungs- und Teilhabeangebot halten die Länder noch für verbesserungswürdig. So sollten auch bei Klassenfahrten keine gesonderten Anträge mehr erforderlich sein. Außerdem sei sicherzustellen, dass die Teilnahme an Lernfördermaßnahmen nicht daran scheitert, dass Schülerinnen und Schüler die Fahrtkosten nicht aufbringen können, um das Lernangebot anzunehmen. Die Beförderungskosten müssten deshalb ebenfalls übernommen werden. Zudem fordert der Bundesrat eine Regelung, wonach die Kosten fürs Mittagessen auch dann übernommen werden, wenn es nicht von der Schule selbst angeboten wird. Nach der derzeitigen Rechtslage besteht der Leistungsanspruch nur, wenn die Mittagsverpflegung der Schule obliegt. Die monatliche Unterstützung zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben muss nach Ansicht der Länder angehoben werden. Die bislang gewährten 10 Euro seien zu niedrig, um Aktivitäten wie Musikunterricht oder Sport nachzugehen.

Quelle: Bundesrat

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Terminservicegesetz wird weiter beraten

Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) wurde erneut in einer Expertenanhörung des Gesundheitsausschuss beraten.

Bei der Gesetzesvorlage geht es eignetlich um schnellere Vermittlung von Patienten an Ärzte und um Verkürzung von Wartezeiten.
Der Gesetzentwurf (19/6337) beinhaltet aber auch weitergehende, teils sachfremde Regelungen, die über Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen eingereicht wurden und die am 13.2.2019 Teil der Beratung waren.

Mehrheitsbeteiligung des Bundes
bei der gematik

Die angestrebte Mehrheitsbeteiligung des Bundes von 51 Prozent an der Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte (gematik) wird von vielen Fachverbänden kritisch gesehen. Faktisch werde die gematik damit zur staatlichen Oberbehörde. Die Selbstverwaltung  der Gesetzlichen Krankenversicherungen werrde damit praktisch ausgeschaltet. Verantwortlich für die langsame Umsetzung der Digitalisierung im Gesundheitswesen seien die Industrie und die komplexen Zulassungsverfahren angesichts der hohen Sicherheitsanforderungen.

Aufhebung der Ausschreibungsoption im Hilfsmittelbereich

In vielen Hilfsmittelbereichen seien Ausschreibungen ein bewährtes Instrument für eine qualitativ hochwertige und wirtschaftliche Versorgung. Sinnvoll wäre eine am individuellen Bedarf orientierte verpflichtende Beratung und Versorgung durch die Leistungserbringer mit mehrkostenfreien Hilfsmitteln. Ferner sollte eine Möglichkeit geschaffen werden, Mehrkostenregelungen in bestimmten Produktbereichen auszuschließen. (GKV)

Hebammen

Der Deutsche Hebammenverband (DHV) kritisiert, die eng begrenzte Aufnahme der Geburtshelferinnen in den Wirkungsbereich des TSVG sei nicht an den Bedürfnissen der Hebammen orientiert und bringe auch keine Verbesserung für werdende Mütter und Familien. Dem Entwurf zufolge sollen die Hebammen ihre Kontaktdaten an den GKV-Spitzenverband übermitteln, der diese dann in einer „Vertragspartnerliste“ veröffentlicht. Hebammen könnten schon jetzt leicht gefunden werden. Es gäbe aber nicht genug Hebammen. Mit der Veröffentlichung von Daten würden keine zu zusätzlichen Betreuungskapazitäten geschaffen. Es werde sich nur die Zahl der Absagen erhöhen und damit der Frust bei Eltern. Der DHV forderte eine aktive Vermittlung zwischen Eltern und Hebammen nach dem Modell der Terminservicestellen.
Auch der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) forderte eine umfassende Stärkung der Hebammenhilfe. Frauen berichteten, wie schwierig und langwierig es sei, eine Hebamme zu finden. Das gelte für die Schwangerschaftsvorsorge, die Geburtshilfe und die Nachsorge. Die geplante Hebammenliste im Internet sei ein wichtiger Schritt, aber nicht ausreichend. Es gebe weiteren Handlungsbedarf.

Quelle: Bundestag, Fokus Sozialrecht: 27.9.201823.11.2018, 5.12.2018, 10.12.2018

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Wie haben sich die Kinderrechte in Deutschland seit 2014 entwickelt?

Dieser Frage geht der 5. und 6. Staatenbericht über die Entwicklung der Kinderrechte in der Bundesrepublik Deutschland nach, der in der Sitzung des Bundeskabinetts am 13. Februar 2019 verabschiedet wurde. Er gibt einen Überblick über die Umsetzung der in der UN-Kinderrechtskonvention verankerten Rechte von Kindern in Deutschland.

Deutschland ist seit 1992 Vertragsstaat der UN-Kinderrechtskonvention und damit verpflichtet, alle fünf Jahre bei den Vereinten Nationen einen entsprechenden Bericht einzureichen. Aus diesem muss hervorgehen, welche Maßnahmen zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte getroffen wurden und wie der Fortschritt bewertet wird.

Dieser Pflicht kommt die Bundesregierung nun nach und berichtet zu folgenden Aspekten:

  • Bürgerliche Rechte und Freiheiten von Kindern
  • Gewalt gegen Kinder
  • Familiengefüge und Alternative Fürsorge
  • Kinder mit Behinderung, Gesundheit, Wohlfahrt
  • Bildung, Freiheit und kulturelle Aktivitäten für Kinder
  • Besondere Schutzmaßnahmen (beispielsweise für Flüchtlingskinder, Straßenkinder oder Kinder aus Minderheitengruppen)

Laut BMFSJ wurden erstmals vor der Erstellung des Staatenberichts die Perspektiven von Kindern und Jugendlichen direkt mit einbezogen. Dazu wurden repräsentative Studien, in denen Kinder und Jugendliche befragt wurden, ausgewertet und zusätzliche Befragungen von Kindern und Jugendlichen durchgeführt. Auch die Bundesländer wurden an der Erstellung des Staatenberichts beteiligt. Zudem konnten Vertreterinnen und Vertreter der Zivilgesellschaft Stellungnahmen im Berichtsverfahren abgeben.

Der Staatenbericht beinhaltet eine umfangreiche Datensammlung. Diese fasst die wichtigsten Statistiken und Erhebungen mit Bezug auf die Situation von Kindern in Deutschland und die Umsetzung ihrer Rechte zusammen.

Die Bundesregierung wird das Dokument den Vereinten Nationen vorlegen. Der Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes wird den Bericht sichten. Achtzehn gewählte Expertinnen und Experten prüfen dabei, ob Deutschland die Einhaltung und Stärkung der in der UN-Kinderrechtskonvention verankerten Rechte umgesetzt hat. Das Gremium hat darüberhinaus das Recht, Empfehlungen für einen noch weitergehenden Schutz von Kindern in Deutschland auszusprechen.

>> Volltext zum 5. und 6. Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes [PDF, 407 Seiten]

Quelle: Meldung der Bundesregierung vom 13.02.2019

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Kindergeld für EU-Ausländer

Im deutschen Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder im Einkommenssteuergesetz (EStG) findet sich nichts darüber, was passiert, wenn ein Familienvater in einem fremden Land seine Arbeit verliert. Bekommmt er dann auch weiterhin Kindergeld für die Kinder, die in seiner Heimat leben?

Durch den Begriff „Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer“ im Wortlaut des § 1 Abs. 3 BKGG bzw. § 62 Abs. 2 EStG läßt sich schließen, dass Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten (§ 1 AufenthG, einschließlich der neuen Beitrittsländer unter den Voraussetzungen des § 13 AufenthG), der EWR-Staaten (§ 12 AufenthG, also Norwegen, Island, Liechtenstein) sowie der Schweiz (§ 28 AufenthV) von einem etwaigen Ausschluss vom Kindergeldbezug nicht betroffen sind. Oder anders ausgedrückt: Dieser Personenkreis hat vollen Anspruch auf Kindergeld, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

In der EU-Verordnung Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Artikel 67 steht eindeutig: „Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.“
Auch hier wird nicht explizit die Möglichkeit erwähnt, dass jemand unter Umständen im fremden Land jahrelang ohne Arbeit lebt.

Auf die oben genannte EU-Verordnung hat sich nun ein seit 2003 in Irland lebender Rumäne bezogen, dessen zwei Kinder in Rumänien blieben. Er wurde 2009 arbeitslos und erhielt ein Jahr lang eine beitragsabhängige Arbeitslosenunterstützung. Anschließend bezog er für drei Jahre eine beitragsunabhängige Arbeitslosenunterstützung und schließlich für zwei Jahre eine Unterstützung bei Krankheit. In der Zeit des Bezugs der beitragsunabhängigen Arbeitslosenunterstützung versagten ihm die irischen Behörden das Kindergeld.

Nun bekam der Mann vor dem Europäischen Gerichtshof recht: Der EuGH hat entschieden, dass EU-Ausländer weder eine Beschäftigung ausüben noch aufgrund oder infolge einer Beschäftigung eine Geldleistung beziehen müssen, um Anspruch auf Familienleistungen für ihre in einem anderen EU-Staat wohnenden Kinder zu haben. Die Verordnung bestimme, dass eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats hat, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.

Quelle: EuGH-Urteil v. 07.02.2019 (C‑322/17), SOLEX

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Krankenkassenbeiträge auf Betriebsrenten

Im Oktober 2018 berichteten wir kurz über die Forderung des Spitzenverbandes der Krankenkassen (GKV), dass Versicherte künftig auf Versorgungsbezüge generell nur noch den halben Beitragssatz inklusive Zusatzbeitrag zahlen sollten. Im Bundestag wurde kürzlich eine Debatte zu diesem Thema (Antrag der Linken) abgesagt, weil ein Gesetzentwurf von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn vorliege, die Debatte daher überflüssig sei.

Bei der Durchsicht des Referentenentwurfs („Gesetz zur Beitragsentlastung der Betriebsrentnerinnen und -rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung“ v. 15.01.2019) und der darauf folgenden Reaktionen bekommt man den Eindruck, dass der Entwurf so gestrickt ist, dass er nicht durchkommt. Es geht natürlich um die Finanzierung.

Schon die Berechnungen des GKV bezifferten die Kosten auf 3 Milliarden Euro. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass 2,5 Millarden aus Steuern finanziert werden, 500 Millionen durch die Krankenkassen. Diese Finanzierung wird sowohl vom Finanzministerium als auch von den Krankenkassen abgelehnt. Die Kassen wären auch durch andere Regelungen betroffen. Neben der Beitragshalbierung (§ 248 SGB V) bei den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ab 2020 (für versicherungspflichtige wie für freiwillige Mitglieder), sieht der Gestzentwurf vor:

  • Erhöhung des jährlichen Bundeszuschusses für die pauschale Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen von 14,5 auf 17 Mrd. Euro
  • Senkung der gesetzlichen Mindestreserve des Gesundheitsfonds von 25 Prozent auf 20 Prozent einer Monatsausgabe.
  • Ausweitung des Verbots der Anhebung des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes
  • Ausweitung der im Zusammenhang mit der Erhebung von Zusatzbeiträgen bestehenden Sonderkündigungsrechte der Mitglieder
  • Ausweitung der Informationspflichten der Kassen für die Fälle, in denen der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz nicht im gleichen Maße wie der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz sinkt.

Das BMG begründet seinen Gesetzentwurf nicht damit, dass die Zahlung des vollen Beitragssatzes nicht rechtens sei, es verweist ausdrücklich auf entsprechende Bestätigungen durch das Bundesverfassungsgericht und das Bundessozialgericht.
Ziel sei es vielmehr, die Attraktivität betrieblicher Altersvorsorge zu erhöhen und damit die Altersarmut zu bekämpfen.

Quelle: BMG, Fokus Sozialrecht, Referentenentwurf über: portal sozialpolitik

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