Bundesteilhabegesetz (Teil 14) – Trennung der Leistungen (2)

Notwendiger Lebensunterhalt

§ 27a und § 42 SGB XII

Der notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung, Erzeugung von Warmwasser und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Dabei gehören zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Bei Kindern und Jugendlichen umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch den besonderen, insbesondere den durch ihre Entwicklung und ihr Heranwachsen bedingten Bedarf.

Eine Abweichung gibt es allerdings bei der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung. § 113 Abs.4 SGB IX. Hier ist im notwendigem Lebensunterhalt in den existenzsichernden Leistungen nur der Warenwert eines Mittagessens eingepreist, nicht aber die Kosten, die bei der außerhäuslichen Zubereitung anfallen (Personal, Räumlichkeiten, Geräte und so weiter). Die nicht gedeckten Kosten gelten deswegen als Fachleistung im Rahmen der Sozialen Teilhabe.

Bei der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben gehört etwa die Eintrittskarte für das Kino durchaus zum notwendigen Lebensunterhalt, die Kosten für eine eventuell nötige Begleitperson sind aber als Fachleistung zu beantragen.

Auch bei einfachen Tätigkeiten im Alltag kann es manchmal schwierig werden, die Leistungen genau zu trennen:

Ein Beispiel

Ein Bewohner in einer stationären Einrichtung, bzw. besonderen Wohnform, möchte für seine Geburtstagsfeier eine besondere Nachspeise in der Gemeinschaftsküche zubereiten. Er braucht dabei die Unterstützung eines Mitarbeiters sowohl beim Einkauf als auch bei der Zubereitung. Da er Diabetiker ist muss anschließend der Blutzuckerspiegel gemessen und Insulin verabreicht werden.

Bis Ende 2019 werden alle Leistungen, Lebensmittel, Benutzen der Gemeinschaftsküche, Assistenz beim Einkaufen und Zubereiten vom Sozialhilfeträger übernommen, unabhängig davon, wer die Leistung erbringt oder wie oft sie erbracht wird oder ob damit individuelle Teilhabeziele erreicht werden. Die Leistungen werden erbracht, weil der Bewohner in der stationären Einrichtung lebt. Es handelt sich also um einrichtungszentrierte Leistungen.

Anders sieht es im Jahr 2020 aus. Jetzt werden bewohnerzentrierte Leistungen erbracht:

Lebensmittel Notwendiger Lebensunterhalt
Sozialhilfeträger
Assistenz beim Einkauf Fachleistung
Eingliederungshilfeträger
Benutzen der Gemeinschaftsküche Kosten der Unterkunft
Sozialhilfeträger
Assistenz beim Zubereiten Fachleistung
Eingliederungshilfeträger
Blutzuckerspiegel, Insulinspritze Häusliche Krankenpflege
Krankenkasse

Bei dem Projekt „Geburtstagsdessert“ werden fünf Leistungen erbracht, die in vier verschiedene Leistungsbereiche mit vier verschiedenen Kostenträgern aufgeteilt werden.

Finanzierung über den Regelbedarf

Vorbehalt:
Das, was im Folgenden beschrieben wird, ist geltendes Recht ab 1.1.2020. Trotzdem kann es sein, dass die Regelungen erst später, vielleicht ab 2023 umgesetzt werden. Der Grund ist, dass der Stand der BTHG – Umsetzung und Vorbereitung heute (Stand: 22.4.2019) den Schluss nahe legen, dass man schlicht und ergreifend nicht fertig wird. Vermutlich wird es zunächst Übergangslösungen geben. Wie weit dann „alte“ Regelungen weiter bestand haben, ist noch nicht bekannt.

Der notwendige Lebensunterhalt von Menschen mit Behinderung wird ab 2020 nun unabhängig von der Wohnform über den Regelbedarf finanziert.

§ 27a SGB XII, Anlage Regelbedarfsstufen

Menschen mit Behinderungen in eigenen Wohnungen haben wie bisher Anspruch auf Regelbedarfsstufe 1, es sei denn, sie leben mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammen. Dann bekommen sie Regelbedarfsstufe 2

Menschen mit Behinderungen, die in einer besonderen Wohnform nach § 42a Abs.2 Satz 3 SGB XII, also in den ehemaligen stationären Einrichtungen, leben, haben Anspruch auf Regelbedarfsstufe 2. Hierbei gelten die Einkommens- und Vermögensgrenzen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung.

Die Leistungsberechtigten in besonderen Wohnformen erhalten nach Antragstellung vom zuständigen Träger (SGB XII oder SGB II) einen monatlichen Regelsatz nach Regelbedarfsstufe 2 einschließlich der Mehrbedarfe nach dem SGB XII. Der Regelsatz wird auf ein vom Leistungsberechtigten bzw. seinem Vertreter bestimmten Konto überwiesen. Aus diesem Regelsatz muss er seinen Lebensunterhalt bestreiten. Der Barbetrag nach altem Recht entfällt.

Wenn der Leistungsberechtigte im gemeinschaftlichen Wohnen lebt, wird er für die Versorgung mit Lebensmitteln sowie den Waren- und Materialeinsatz für Wäsche- und Wohnungsreinigung etc. ein Angebot des Wohnraumanbieters erhalten. In vielen Fällen wird der Anbieter zugleich Leistungserbringer in der Eingliederungshilfe sein. In diesem Fall werden diese Leistungen im Wohn- und Betreuungsvertrag zwischen Leistungsberechtigtem und Leistungserbringer zu vereinbart.

Die Zusammensetzung des Regelsatzes (§ 5 Regelbedarfsermittlungsgesetz) lässt erkennen, dass darin Bestandteile enthalten sind, die nach der bisherigen Systematik überwiegend in der Grundpauschale abgebildet sind. Dazu gehören bspw. Nahrungsmittel, aber auch Strom, Reinigungs- und Putzmittel, Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -Gegenstände, Duschgel, Shampoo, Toilettenpapier.

Andere Bestandteile, wie Bekleidung, Innenausstattung, Freizeit wurden dem Barbetrag und der Bekleidungspauschale zugeordnet. Diese Bestandteile machen etwa 130 bis 160 Euro der Regelbedarfsstufe 2 aus. Laut § 121 Abs.4 Punkt 6 SGB IX soll im Gesamtplan festgelegt werden, welcher Anteil den Leistungsberechtigten als Bargeldleistung für die Deckung der persönlichen Bedarfe verbleibt.

Der Rest, also etwa 220 bis 250 Euro, wäre das, was der Leistungsnehmer dem Anbieter für die volle Versorgung im Monat bezahlen könnnte.

Ein weiteres (im Gesamtplan) zu lösendes Problem ist, dass es mit Sicherheit auch Unterhaltskosten entstehen, die Teilhabeleistungen, also Fachleistungen betreffen. Bei der Ausrichtung von Feiern, beim Erwerb von Alltagskompetenzen, bei Freizeitaktivitäten, Einladungen, Besuchen usw. entstehen Kosten, die normalerweise dem Lebensunterhalt zugeordnet werden. Menschen mit Behinderungen würden jedoch in ihrer Teilhabe extrem eingeschränkt, wenn nicht im Zusammenhang mit der Eingliederungshilfe auch Kosten, zumindest anteilig, übernommen würden, die ansonsten dem Lebensunterhalt zugeordnet sind.

Quellen: Bundestag, BMAS, SOLEX, FOKUS Sozialrecht

Artikelserie BTHG-Umsetzung auf FOKUS Sozialrecht:

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Bundesteilhabegesetz (Teil 13) – Trennung der Leistungen (1)

Die Neuausrichtung der Eingliederungshilfe durch das Bundesteilhabegesetz hin zu einer personenzentrierteren Leistungserbringung, die unabhängig von der Wohnform des Menschen mit Behinderung erfolgen soll, führt dazu, dass die bisherige Finanzierung der Leistungen der Eingliederungshilfe neu geregelt werden muss. Die Fachleistungen müssen von den existenzsichernden Leistungen getrennt werden. Diese Trennung erfolgt zum 1. Januar 2020, die vertragsrechtlichen Regelungen dafür traten jedoch schon zum 1. Januar 2018 in Kraft.

Das bisherige vollversorgende, im SGB XII einheitlich geregelte Leistungs- und Vergütungssystem endet endgültig mit Stichtag 01.01.2020.

Dies gilt jedoch nur für die Eingliederungshilfeleistungen der erwachsenen Menschen mit Behinderungen. Bei minderjährigen Menschen mit Behinderung werden durch Sonderregelungen die bestehenden Strukturen beibehalten. Das „Sondersystem“ Lebensunterhalt in Einrichtungen – § 27b SGB XII (Barbetrag, Zusatzbarbetrag, Bekleidungsgeldpauschale) – entfällt im Bereich der Eingliederungshilfe, nicht jedoch bei anderen im SGB XII verbleibenden Leistungsbereichen (z.B. Wohnungslosenhilfe nach Kapitel 8 SGB XII).

Die Wohn- und Unterstützungsangebote für erwachsene Menschen mit Behinderung organisieren und finanzieren sich künftig aus mindestens zwei Leistungsgesetzen und über mehrere Zahlungsströme.

Auftrennung der Leistungen innerhalb des Sozialleistungssystems

Leistungen Zuständigkeit
Leistungen zur Teilhabe
(= Fachleistungen)
Eingliederungshilfeträger
SGB IX
Leistungen zum Lebensunterhalt und Wohnen
(= existenzsichernde Leistungen)
Sozialhilfeträger
SGB XII

Existenzsichernde Leistungen werden auch durch andere Sozialleistungen gewährt (siehe unten).

Der Unterschied zwischen Existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen ist nicht immer eindeutig. Vor allem in den besonderen Wohnformen, die bis Ende 2019 noch stationäre Einrichtungen heißen dürfen, wird das deutlich. Etwa dann, wenn die genutzten Wohnflächen aufgeteilt werden müssen nach privat genutztem Wohnraum, gemeinschaftlich genutzter Wohnraum und Wohnraum, der unter die Eingliederungshilfe fällt, also Fachleistung ist. Zusätzlich gibt es noch Wohnflächen mit gemischter Nutzung.

Ein weiteres Beispiel sind die Verwaltungs- und Leitungskosten so einer Einrichtung. Der Teil der Kosten, der für die Organisation der Betreuung aufgewendet wird, gehört zur Eingliederungshilfe; der Teil, der für die Organisation der Hausverwaltung und Haustechnik anfällt, gehört zu den Kosten der Unterkunft und damit zu den Existenzsichernden Leistungen.

Fachleistungen

In der neuen Eingliederungshilfe erfolgt ab 01.01.2020 keine Differenzierung zwischen stationären und ambulanten Leistungen (anders als im Ordnungsrecht/Heimrecht oder Baurecht). Im Rahmen der Eingliederungshilfe werden die Fachleistungen

übernommen.

Gleichzeitig übernimmt der Träger der Eingliederungshilfe die Kosten der Unterkunft, die die sog. Angemessenheitsgrenze von 25 % übersteigen, soweit wegen des Umfangs von Assistenzleistungen ein gesteigerter Wohnraumbedarf besteht (s.o.).

Außerdem werden ausschließlich die Kosten der erforderlichen sächlichen und personellen Ausstattung und der betriebsnotwendigen Anlagen für die Mittagsverpflegung in Verantwortung der Werkstatt oder bei einem anderen Leistungserbringer oder beim Leistungserbringer der andere tagesstrukturierende Maßnahmen vom Träger der Eingliederungshilfe finanziert, wenn Leistungsberechtige in gemeinschaftlichen Settings sich selbst das Essen nicht zubereiten können. (§ 113 Abs.4 SGB IX)

Existenzsichernde Leistungen

Existenzsichernde Leistungen, also notwendiger Lebensunterhalt, Mehrbedarfe, einmalige Bedarfe und Kosten für Unterkunft und Heizung, werden nicht vom Vertrags- und Vergütungsrecht des SGB IX erfasst. Damit entfällt das bisherige Referenzsystem der Grund-, Maßnahme- und Investitionskostenpauschale im Vertrags- und Vergütungsrecht. Wesentliche Kostenbestandteile werden von den Leistungsberechtigten beispielsweise aus der Grundsicherung zu finanzieren sein. Zu den existenzsichernden Leistungen werden künftig keine Vereinbarungen mehr zwischen den Leistungserbringern und den Trägern der Eingliederungshilfe geschlossen. Für die Leistungserbringer verändern sich damit Risiken der Kostenkalkulation und Refinanzierbarkeit der erbrachten Leistungen.

Existenzsichernde Leistungen werden gewährt im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Auch die Grundsicherung für Arbeitsuchende gewährt existenzsichernde Leistungen, ebenso Bafög oder die Leistungen für Asylbewerber und diverse Rentenarten. Hier begnügen wir uns mit den Regelungen des SGB XII zum notwendigen Lebensunterhalt und zu den Kosten der Unterkunft, weil dies die meisten Fälle betrifft.

Zu den Existenzsichernden Leistungen gehören

  • die Kosten für Ernährung
  • die Kosten für Kleidung
  • Hygienekosten
  • Kosten für (in vertretbarem Umfang) eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft
  • Kosten für Hausrat
  • die Wohnkosten, incl. Heizkosten und Nebenkosten (Kosten der Unterkunft)

Bis auf den letzten Punkt werden diese Punkte unter dem Sammelbegriff „notwendiger Lebensunterhalt“ zusammengefasst. (Siehe auch: Bundesteihabegesetz Teil 14 – Trennung der Leistungen (2))

Kosten der Unterkunft

§ 42a Abs.2 SGB XII

Die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) sind grundsätzlich der Grundsicherung zuzuordnen, sodass diese nicht mehr Bestandteil der Entgeltverhandlungen nach § 125 SGB IX sind. Die tatsächlichen angemessenen Aufwendungen für Miete und Heizkosten werden als Bedarf berücksichtigt. Auch in einer besonderen Wohnform ist die Miete für den persönlichen Wohnraum in tatsächlicher Höhe zugrunde zu legen. Bei Belegung durch mehrere Personen wird eine anteilige Aufteilung vorgenommen. Die Gemeinschaftsraummiete wird auf alle Bewohner/innen, denen der Gemeinschaftsraum zur Nutzung überlassen ist, nach Köpfen zu gleichen Teilen aufgezuteilt. Die Kosten für Unterkunft und Heizung sind bis zur Angemessenheitsgrenze in der Grundsicherung für einen Einpersonenhaushalt (je nach Ort) als angemessen anzusehen. Hierauf wird – innerhalb der Grundsicherung – ein bis zu 25%iger Aufschlag gewährt, wenn mindestens eine der Zusatzkosten nach § 42a Abs. 5 SGB XII (Fassung ab 1.1.2020) ausgewiesen wird. Übersteigen die anfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung diesen Wert von 125%, ist der Überschussbetrag vom Eingliederungshilfeträger zu übernehmen

Ausführliches dazu im Beitrag Kosten der Unterkunft ab 2020.

Mehr zum Thema siehe: Bundesteihabegesetz Teil 14 – Trennung der Leistungen (2)

Quellen: Bundestag, BMAS, SOLEX, FOKUS Sozialrecht

Artikelserie BTHG-Umsetzung auf FOKUS Sozialrecht:

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Bundesteilhabegesetz (Teil 12) Ausländer, Deutsche im Ausland

Unter welchen Bedingungen Ausländer oder Deutsche, die im Ausland leben, Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben wird in den §§ 100 und 101 SGB IX geregelt

Leistungen an Ausländer

Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis

Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis (= unbefristeter Aufenthaltstitel, § 9 AufenthG) oder einer Aufenthaltserlaubnis (= befristeter Aufenthaltstitels, § 7 AufenthG) sind und sich voraussichtlich dauerhaft in Deutschland aufhalten, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen.

Ausländer mit vorübergehendem Aufenthaltsrecht

Ausländer mit absehbar nur vorübergehendem Aufenthaltsrecht erhalten Eingliederungshilfe nur als Ermessensleistungen.

Asylbewerber

Asylbewerber erhalten keine Eingliederungshilfe. Anspruch darauf haben sie erst, wenn die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.

Für die ersten 15 Monate bietet § 6 Abs.1 AsylbLG aber eine Grundlage für die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe. Bei der Auslegung und Anwendung dieser Norm obliegt es den Leistungsbehörden nach dem AsylbLG, europarechtliche Vorgaben einzuhalten und den Wertentscheidungen völkerrechtlicher Verträge, an die Deutschland gebunden ist (UN-Kinderrechtskonvention, UN-Behindertenrechtskonvention), Rechnung zu tragen. Dies kommt insbesondere in Betracht, soweit die Gewährung von Eingliederungshilfe an Kinder betroffen ist, weil hier nicht nur die UN-Behindertenrechtskonvention, sondern auch die UN-Kinderrechtskonvention zu beachten ist.

Ausschluss

Ausländer, die eingereist sind, um Leistungen nach diesem Teil zu erlangen, haben keinen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe.

Leistungen an Deutsche im Ausland

Leistungen für Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland

Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen der Eingliederungshilfe. In außergewöhnlichen Notfällen kann allerdings Eingliederungshilfe gewährt werden. Dazu muss der Hilfesuchende nachweisen können, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:

  • Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss
  • längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung
  • Pflegebedürftigkeit verhindert die Ausreise
  • rechtlichen Gründen (hoheitliche Gewalt) verhindern das Land zu verlassen.

Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.

Art, Form und Maß der zu gewährenden Hilfe und der Einsatz von Vermögen und Einkommen richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland (§ 101 Abs. 3 SGB IX).

Zuständig für die Gewährung der Sozialhilfe ist nach § 101 Abs. 4 SGB IX der überörtliche Träger der Sozialhilfe in dem Geburtsort des Antragstellers. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt.

Leistungen für Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Deutschland

Dieser Fall wird unter der Überschrift „Besonderheit des Einzelfalles“ im § 104 Abs. 5 SGB IX geregelt.

Leistungen der Eingliederungshilfe für Leistungsberechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können auch im Ausland erbracht werden, wenn

  • dies im Interesse der Aufgabe der Eingliederungshilfe geboten ist,
  • die Dauer der Leistungen durch den Auslandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert wird und
  • keine unvertretbaren Mehraufwendungen entstehen.

Quellen: Bundestag, SOLEX

Artikelserie BTHG-Umsetzung auf FOKUS Sozialrecht:

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Bundeskabinett zu Asyl und Abschiebung

Das Bundeskabinett beschloss in den letzten Tagen eine Reform des Asylbewerberleistungsgesetzes, sowie das „Geordnete Rückkehr“ Gesetz.

Kurz vor der Europawahl hofft die Große Koalition offenbar noch ein paar Stimmen am rechten Rand abgrasen zu können. Dass das nicht funktioniert, haben die letzten Wahlen bewiesen. Die Entwürfe sollen in rasantem Tempo durch das Gesetzgebungsverfahren gebracht werden, Fristen für die Stellungnahmen von Verbänden sind äußerst knapp.

Trotz sehr moderater Zugangszahlen und guter bestehender Strukturen für die Aufnahme von Schutzsuchenden werden die aktuellen Gesetzgebungsentwürfe verhandelt, als bestünde ein Notstand.“ schreibt ProAsyl in seiner Stellungnahme.

Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht (Geordnete-Rückkehr-Gesetz)

Der vorliegende Referentenentwurf zielt darauf ab, die Zahl der ausreisepflichtigen Menschen, die Deutschland verlassen, zu steigern – und zwar insbesondere im Wege von Abschiebungen.

  • Zu diesem Zweck werden gravierende Verschärfungen im Bereich der Abschiebungshaft vorgenommen, beispielsweise können Ausreisepflichtige jetzt auch in normalen Haftanstalten untergebracht werden.
  • Eine neue Form der „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ wird geschaffen
  • Sanktionen werden eingeführt für Personen, die bei der Passbeschaffung bzw. Identitätsklärung in vermeintlich nicht ausreichendem Maße mitwirken.
  • Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt wurden und ausreisepflichtig sind, sollen keine Leistungen nach dem AsylbLG mehr erhalten.  Maximal für zwei Wochen soll es für Hilfebedürftige eine „Überbrückungsleistung“ geben – aber nur einmal innerhalb von zwei Jahren. In dem Wissen also, dass diese Menschen durchaus länger als zwei Wochen hier bleiben, will das Bundesinnenministerium Leistungen verwehren.
    Dagegen hat das Bundesverfassungsgericht eindeutig klargestellt:
    Migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, können von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen.“
    BVerfG, Urteil v. 18.07.2012, 1 BvL 10/10, Rn. 95

Reform des Asylbewerberleistungsgesetzes

  • Die Regelsätze werden weiterhin nicht bedarfsdeckend sein, also unter dem Existenzminimum liegen. Der Leistungssatz für den notwendigen persönlichen Bedarf (z.B. ÖPNV, Telefon, Hygieneartikel) wird zwar angehoben, dafür wird der Notwendige Bedarf (z.B. Lebensmittel) um so mehr gekürzt, so dass am Ende bei fast allen, außer für Kinder bis 5 Jahre, eine Kürzung der Leitungen dabei herauskommt.
Neue AsylbLG-Leistungssätze
Notwendiger Bedarf Notwendiger persönlicher Bedarf Gesamt
Bedarfsstufe 1
(Alleinstehend oder Alleinerziehende)
194 €
(derzeit 219 €)
150 €
(derzeit 135 €)
344 €
(derzeit 354 €)
Bedarfsstufe 2
(Paare in einer Wohnung/Unterbringung in Sammelunterkunft)
174 €
(derzeit 196 €)
136 €
(derzeit 122 €)
310 €
(derzeit 318 €)
Bedarfsstufe 3
(Erwachsene in einer stationären Einrichtung; Erwachsene unter 25 Jahren, die im Haushalt der Eltern leben)
155 €
(derzeit 176 €)
120 €
(derzeit 108 €)
275 €
(derzeit 284 €)
Bedarfsstufe 4
(Jugendliche zwischen 14 und 17)
196 €
(derzeit 200 €)
79 €
(derzeit 76 €)
275 €
(derzeit 276 €)
Bedarfsstufe 5
(Kinder zwischen 6 und 13)
171 €
(derzeit 159 €)
97 €
(derzeit 83 €)
268 €
(derzeit 242 €)
Bedarfsstufe 6
(Kinder bis 5)
130 €
(derzeit 135 €)
84 €
(derzeit 79 €)
214 €
(derzeit 214 €)
  • Die Förderlücke für Asylbewerber, Geduldete und Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltserlaubnisse, die eine Ausbildung durchführen, soll geschlossen werden. Der Leistungsausschluss nach § 22 SGB XII soll zukünftig keine Anwendung mehr finden, bei Asylbewerbern, Geduldeten und Inhabern bestimmter humanitärer Aufenthaltserlaubnisse, die sich in einer förderungsfähigen Ausbildung befinden. Auch auf bestimmte Geduldete, die eine nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung absolvieren und nach 15 Monaten Aufenthalt in Deutschland Leistungen nach dem BAföG erhalten, soll der Leistungsausschluss künftig nicht mehr angewendet werden.
  • Um die Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit durch Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG bereits zu Beginn ihres Aufenthalts zu fördern, wird eine dem SGB XII entsprechende Freibetragsregelung bei der Einkommensanrechnung für eine ehrenamtliche Tätigkeit im AsylbLG eingeführt.

Quellen: Bundesinnenministerium, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Der Paritätische, ProAsyl, Bundesverfassungsgericht

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Bundesteilhabegesetz (Teil 11) Medizinische Rehabilitation

Medizinische Rehabilitation

§ 109 und § 110 SGB IX

Die medizinischen Rehabilitationsleistungen in der Eingliederungshilfe entsprechen im Grunde den Leistungen aus dem Kapitel 9 des ersten Teils des SGB IX.

Dazu gehören die Leistungskataloge aus § 42 Abs. 2 SGB IX, die Kernleistungen, und § 42 Abs. 3 SGB IX, die psychosozialen Begleitleistungen. Beide Leistungskataloge sind offen, das heißt, sie schließen andere mögliche Leistungen nicht aus.

Allerdings erfährt der Leistungskatalog aber doch dadurch eine Begrenzung, dass die Leistungen den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen sollen. Also, was die gesetzliche Krankenversicherung nicht anbietet, kann auch die Eingliederungshilfe nicht anbieten. (§ 109 Abs.2 SGB IX)

Zusätzlich in der Eingliederungshilfe

Als zusätzliche Leistungsgruppe werden in der Medizinischen Rehabilitation der Eingliederungshilfe Leistungen aufgenommen, aus dem Kapitel 11 – Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen stammen, und zwar aus § 64 Abs.1 Nummer 3 bis 6 SGB IX. Da die Eingliederungshilfe nicht mehr für unterhaltssichernde Leistungen zuständig ist, wurde diese Leistungsgruppe kurzerhand in die medizinische Rehabilitation verlagert.

Es handelt sich um:

  • ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung, einschließlich Übungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Frauen und Mädchen, die der Stärkung des Selbstbewusstseins dienen,
  • ärztlich verordnetes Funktionstraining in Gruppen unter fachkundiger Anleitung und Überwachung,
  • Reisekosten sowie
  • Betriebs- oder Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten.

Rehabilitationssport umfasst ganzheitliche sportliche Übungen in einer festen Gruppe innerhalb regelmäßig abgehaltener Übungsveranstaltungen. Funktionstraining zielt in erster Linie auf die Verbesserung der Funktionen von Körperorganen mit Mitteln der Krankengymnastik oder Ergotherapie. Funktionstraining wird ebenfalls in Gruppen angeboten.

Reisekosten werden im Zusammenhang mit einer Leistung der medizinischen Rehabilitation dann übernommen, wenn sie Leistungsberechtigten wegen Art und Schwere der Behinderung entstehen und keine kostengünstige Möglichkeit zumutbar ist, dazu gehören etwa Krankentransporte, Begleitpersonen, Gepäcktransport (§ 73 SGB IX)

Die Kosten einer Haushaltshilfe oder einer Betriebshilfe, inklusive Kinderbetreuungskosten werden übernommen, wenn der Haushalt oder der Betrieb während der Rehamaßnahmen nicht weitergeführt werden kann, wenn keine andere im Haushalt lebende Person die Aufgaben übernehmen kann und wenn im Haushalt ein Kind unter 12 Jahren lebt. Diese Regelung soll insbesondere alleinerziehenden Müttern oder Väter mit Behinderung helfen. (§ 74 SGB IX)

Leistungserbringung

§ 110 SGB IX

Bei der freien Arztwahl oder der Auswahl anderer Leistungsanbieter, bei den Regeln der Leistungserbringung, bei der Vergütung und Berechnung wird auf die entsprechenden Regelungen des SGB V verwiesen.

Quellen: Bundestag, SOLEX, Dr. Arne von Boetticher, „Das neue Teilhaberecht“ (Nomos Verlagsgesellschaft, 2018), dejure.org, FOKUS Sozialrecht

Artikelserie BTHG-Umsetzung auf FOKUS Sozialrecht:

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Beschlossene Sachen

Der Bundesrat hat am 12.April 2019 folgenden Gesetzen zugestimmt:

Starke-Familien-Gesetz

  • Der Kinderzuschlag steigt auf bis zu 185 Euro im Monat, die Beantragung wird erleichtert.
  • Das Einkommen wird nur noch zu 45% mit dem Zuschlag verrechnet. Die ursprünglich im Gesetzesentwurf vorgesehene 100-Euro-Grenze bei der Einkommensanrechnung der Kinder (z.B. Unterhaltszahlungen oder Ferienjobs) fällt weg.
  • Die so genannte Abbruchkante wird aufgehoben, die den Kinderzuschlag bislang schlagartig entfallen lässt.
  • Das Schulstarterpaket wird von 100 auf 150 Euro erhöht.
  • Die Eigenanteile der Eltern für das Mittagessen in Kitas und Schulen sowie für die Schulbeförderung entfallen.
  • Der Anspruch auf Lernförderung besteht künftig unabhängig von einer Versetzungsgefährdung.
  • Der Zuschuss für Vereinsbeiträge steigt.

Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)

Der Bundesrat hat dem Gesetz zugestimmt, kritisiert aber, dass die Änderungen mit den Länder im Vorfeld nicht erörtert worden sind. Außerdem warnt er vor dem zusätzlichen bürokratischen Aufwand, den einige der neuen Regelungen mit sich bringen. Sie stünden dem Ziel einer schnelleren Versorgung entgegen. Auf die Skepsis der Länder stößt auch die mit dem Gesetz einhergehende Tendenz, Aufgaben im Gesundheitsbereich auf die Ebene des Bundes zu verlagern.

Die anfangs geplante und vom Bundesrat stark kritisierte Regelung für einen gestuften und gesteuerten Zugang zur Psychotherapie hat der Bundestag gestrichen. Sie ist nun im Gesetzentwurf zur Reform der Psychotherapeutenausbildung enthalten.

  • Praxisärzte müssen künftig mindestens 25 statt 20 Stunden pro Woche für gesetzlich Versicherte zur Verfügung stehen.
  • Die telefonische Vermittlung von Arztterminen soll stark ausgebaut werden. Die seit 2016 existierenden Terminservicestellen sollen künftig rund um die Uhr telefonisch erreichbar sein, außerdem soll es ein Onlineangebot geben. Neben Fachärzten sollen sie ab 2020 auch Haus- und Kinderärzte vermitteln.
  • Augenärzte, Frauenärzte und HNO-Ärzte müssen künftig pro Woche fünf Stunden offene Sprechzeit einrichten, in der sie Patienten ohne Termine behandeln.
  • Die Festzuschüsse für Zahnersatz werden ab 1.10.2020 von 50 Prozent auf 60 Prozent erhöht.
  • Versicherte sollen künftig mit Smartphone oder Tablet auf ihre elektronische Patientenakte zugreifen können. Diesen Service müssen die Kassen spätestens 2021 anbieten.
  • Den bisherigen „Gelben Schein“, die Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung, müssen Ärzte ab 2021 nur noch digital an die Krankenkassen übermitteln.
  • Die sogenannte Präexpositionsprophylaxe (Prep) wird bei einem erhöhten HIV-Risiko zur Leistung der gesetzlichen Krankenkassen. Dabei wird ein Medikament eingenommen, das vor einer Ansteckung mit HIV schützt.
  • Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird beauftragt, im Internet ein Suchverzeichnis zu Hebammen und deren jeweiligen Leistungen zu erstellen.
  • Pflegebedürftige sollen auf Kosten der Kassen auch die Angebote von Betreuungsdiensten in Anspruch nehmen können, die zum Beispiel im Haushalt helfen, einkaufen oder vorlesen. Bislang bezahlen die Kassen nur Leistungen, die von Pflegediensten erbracht werden.
  • Patienten sollen künftig die Impfstoffe aller Hersteller zur Verfügung stehen. Den Ausschluss bestimmter Lieferanten durch Verträge soll es künftig nicht mehr geben.

Teilzeit beim Bundesfreiwilligendienst

Jugendliche unter 27 Jahre, die ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr absolvieren, können das künftig in Teilzeit tun. Voraussetzung für die Teilzeitregelung ist, dass die Betroffenen aus wichtigen persönlichen Gründen keinen Dienst in Vollzeit absolvieren können – etwa weil sie ein eigenes Kind zu betreuen haben, schwerbehindert sind oder als Flüchtling nebenbei einen Deutschkurs besuchen. Bislang gilt der Teilzeitanspruch nur für ältere Freiwillige.

Unterschrift fehlt noch

Der Bundespräsident muss die Gesetze noch unterschreiben, anschließend werden sie im Bundesgestzblatt veröffentlich und können dann in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat

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Sozialschutz für Arbeitnehmer und Selbständige

Die Europäische Kommission legte am 13. März 2018 einen Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zum Zugang zum Sozialschutz für Arbeitnehmer und Selbständige vor. Bei der Tagung des Rates „Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz“ am 6. Dezember 2018 wurde eine politische Einigung zur Empfehlung erzielt. Der deutsche Vertreter im Rat stimmte der politischen Einigung zu und legte gleichzeitig einen Parlamentsvorbehalt ein. Der nächste Schritt war ein Gesetzentwurf, der bei Zustimmung des Parlaments dem deutschen Vertreter erlaubt, der Empfehlung endgültig zuzustimmen.

Zu dem Gesetzentwurf gab es jetzt eine Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales. Worum geht es?

Der Ratsvorschlag soll vor allem dem Grundsatz 12 der Europäischen Säule sozialer Rechte dienen, wonach alle Arbeitnehmer, unabhängig von der Art und Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses, aber auch Selbständige das Recht auf angemessenen Sozialschutz haben.

Die Ratsempfehlung ist rechtlich nicht bindend, für Deutschland ergibt sich daraus keine Handlungsverpflichtung.

Die Ratsempfehlung zielt darauf ab, dass die Mitgliedstaaten – im Einklang mit ihrer nationalen Zuständigkeit für die Ausgestaltung der Sozialsysteme – Arbeitnehmern und Selbständigen Zugang zum Sozialschutz gewähren. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen sicherzustellen, dass Arbeitnehmer und Selbständige formell und tatsächlich sozial abgesichert sind, dass diese Absicherung angemessen ist und dass die Transparenz für die in den Sozialschutzsystemen geltenden Bedingungen und Vorschriften verbessert wird.

Kritik kam von Seiten der Arbeitgeber. Es bestehe bei einigen Vorschlägen der Empfehlung das Risiko, dass damit in nationale Sozialsysteme eingegriffen werde, was gegen das Subsidiaritätsprinzip verstoße. Außerdem habe der Europäische Gerichtshof (EuGH) schon mehrfach rechtlich eigentlich nicht bindende Empfehlungen zur Urteilsbegründung herangezogen.

Das wiesen Vertreter der Sozialversicherungsverbände zurück. Sie begrüßen es, wenn auch für Selbständige die Möglichkeit geschaffen werde, sich umfassend in der Sozialversicherung abzusichern. Der DGB fordert diesbezüglich europaweite Mindeststandards.

Ob die Kontroverse auf eine obligatorische Sozialversicherung auch für Selbständige hinausläuft oder ob es bei weitestgehender Freiwilligkeit bleibt, ist noch ungewiss.

Quellen: BundestagEuropakomission

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Unterkunftkosten als soziale Teilhabeleistung

Gerade wird in „Reparatur„- Gesetzen zum BSHG zum Thema Unterkunftkosten als soziale Teilhabeleistung einiges klargestellt. So zum Beispiel, dass die oberhalb der Angemessenheitsgrenze liegenden Aufwendungen für Wohnraum,  als Leistungen der sozialen Teilhabe übernommen werden, ganz gleich aus welchem sozialen Topf der Leistungsempfänger seine existenzsichernden Leistungen bezieht. Allerdings soll dies nur für Menschen gelten, die  in besonderen Wohnformen leben (ehemals: sationäre Einrichtung).

Nun hat das Bundessozialgericht am 4.4.2019 ein Urteil veröffentlicht, in dem klargestellt wird, dass auch in normalen“ Wohnungen Anspruch auf zuschussweise Eingliederungshilfeleistungen zur Deckung laufender Unterkunftskosten als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (soziale Teilhabe) bestehen kann.

Es geht um eine auf einen Rollstuhl angewiesene Studentin, die Bafög-Bezieherin ist. Sie lebt in einer Wohnung, die mit extrabreiten Türen und genügend Platz für zwei Rollstühle ausgestattet ist. Allerdings kostet die Wohnung deswegen etwa 230 Euro mehr als es der Bafög Wohnkostenzuschlag hergibt. Die Studentin verlangte daher, dass ihr die Mehrkosten als Eingliederungshilfeleistung erstattet werden.

Üblich war es bisher, dass der Umbau zu einer behindertengerechten Wohnung bezuschusst werden kann, oder, wenn jemand auf Assistenz angewiesen ist, dass die dadurch entsehenden höheren laufenden Kosten übernommen wurden. Beides trifft hier nicht zu. Deswegen war die Studentin mit ihrer Klage in den Vorinstanzen auch gescheitert.

Das BSG gab ihr aber nun recht. Er wies darauf hin, dass eine Wohnung nicht nur dem Schutz vor Witterungseinflüssen und der Sicherung des „Grundbedürfnisses des Wohnens“ diene, sondern grundsätzlich auch der sozialen Teilhabe, weil so eine gesellschaftliche Ausgrenzung vermieden wird. Als Leistungen der Eingliederungshilfe seien Kosten der Unterkunft allerdings nicht notwendig und deshalb auch nicht zu übernehmen, wenn der Bedarf durch andere Sozialleistungen (hier Bafög), auf die ein Anspruch bestehe, abgedeckt werden könne. Verbleibe aber ein ungedeckter Bedarf, weil allein behinderungsbedingt weitere Kosten für Wohnbedarf entstehen, die von Leistungen des Lebensunterhalts nicht vollständig erfasst werden, seien zur Sicherstellung einer gleichberechtigten Teilhabe behinderter Menschen diese Kosten für Wohnraum zu erbringen. Diese drückten sich in der Differenz zwischen Kosten der Unterkunft, wie sie für alle Bewohner im maßgeblichen Vergleichsraum (sozialhilferechtlich) als angemessen gelten (sog. abstrakte Angemessenheit) und den behinderungsbedingt konkret angemessenen Kosten aus.

Quelle: Pressemitteilung des BSG Nr. 8/2019 v. 04.04.2019; Sächsisches Sozialgericht L 8 SO 111/15

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Bundesteilhabegesetz – Reparatur

Reparaturgesetz März 2019

Das BMAS hat Mitte März 2019 einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften“ veröffentlicht. Die Anhörung dazu fand Ende März statt. Mittlerweile ist der Gesetzentwurf unter dem Namen BTHG-Reparaturgesetz bekannt.

Tatsächlich geht es um Verbesserung offensichtlicher Fehler, aber auch um Klarstellung missverständlicher Passagen und um das Beheben einiger redaktioneller Fehler und Fehlerverweisungen. Es wurden aber auch einige Forderungen der Arbeitsgruppe Personenzentrierung beim BMAS umgesetzt.

  • Die Neuformulierung des § 42a Abs. 5 SGB XII (neuer Satz 5) stellt klar, dass für Bewohner besonderer Wohnformen bei der künftigen Berechnung der anzuerkennenden Kosten der Unterkunft die durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts am Ort der Räumlichkeiten ermittelt wurden. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn ein anderer Grundsicherungsträger gem. § 98 Abs. 2 SGB XII zuständig ist.
    Der Zusatz „am Ort der Räumlichkeiten“ macht klar, dass damit nicht unbedingt der Ort gemeint ist, dessen Sozialamt für die Leistung zuständig ist.

Beispiel:
Wenn jemand in Paderborn zum ersten Mal in das Leistungssystem aufgenommen wurde, er aber jetzt in Köln lebt, bleibt das Sozialamt Paderborn zuständig, muss aber die Vergleichsmieten von Köln berücksichtigen.

  • Neuformulierung des § 42a Abs. 5 SGB XII (neuer Satz 6)
    Die Übernahme der diesen Betrag übersteigenden Kosten der Unterkunft um bis zu 25 % wird von einer Ermessensleistung (vorherige Formulierung „können anerkannt werden, wenn“) zu einer Mussleistung („sind anzuerkennen, wenn“).
  • Einfügung in § 42a Abs. 2 Nummer 2 SGB XII
    Leistungsberechtigte, die Hilfe zu Lebensunterhalt (Drittes Kapitel des SGB XII) und die zugleich Leistungen der Eingliederungshilfe (SGB IX) erhalten und in einer besonderen Wohnform leben, sollen bei der Anerkennung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den Leistungsberechtigten gleichgestellt werden, die Grundsicherung (Viertes Kapitel SGB XII) beziehen.
  • Neuer Abs. 5 im § 113 SGB IX
    Bisher war nur geregelt, dass bei Leistungsempfängern der Grundsicherung (Viertes Kapitel SGB XII) die oberhalb der Angemessenheitsgrenze des § 42a Abs. 6 SGB XII liegenden Aufwendungen für Wohnraum als Leistungen der sozialen Teilhabe übernommen werden, wenn sie in besonderen Wohnformen leben (ehemals: sationäre Einrichtung). Menschen, die andere Leistungen als Grundsicherung (z.B. Hartz 4), beziehen werden nunmehr dahingehend gleich gestellt.

Reparatur durch das Starke-Familien Gesetz

Mit dem Starke-Familien-Gesetz wird eine neue Fassung von § 42b SGB XII (ab 1. Januar 2020) eingefügt. Der bisher geplante Eigenanteil zur gemeinsamen Mittagsverpflegung für Beschäftigte in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (WfbM) wird damit nicht eingefordert. Das Starke-Familien-Gesetz soll am 12.04. im Bundesrat (TOP 4) verabschiedet werden.

Reparaturgesetz Februar 2019

Als „1. BTHG-Reparaturgesetz“ könnte man bereits das  „Gesetz zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ bezeichnen. Dieses ändert – sozusagen im Omnibusverfahren – das SGB IX und SGB XII – teilweise sofort, teilweise ab 1. Januar 2020 und zwar wie folgt:

  • Die Befristung der Leistungsgewährung der Eingliederungshilfe für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen in einer Pflegefamilie (siehe § 54 Absatz 3 SGB XII) wird rückwirkend zum 1. Januar 2019 aufgehoben.
  • Zum Austausch von Sozialdaten im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Trägern der Sozialhilfe bzw. Trägern der Eingliederungshilfe und den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden wird eine Rechtsgrundlage eingefügt (siehe § 128 Absatz 1 SGB IX und § 78 Absatz 1 SGB XII – jeweils Fassung ab 1. Januar 2020).
  • Es erfolgt eine Klarstellung, dass Leistungserbringer zur Mitwirkung bei der Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung nach SGB IX und SGB XII verpflichtet sind (siehe § 128 Absatz 1 SGB IX und § 78 Absatz 1 SGB XII – jeweils Fassung ab 1. Januar 2020).
  • Der Straftatenkataloge in § 75 Absatz 2 SGB XII und § 124 SGB IX wird mit sofortiger Geltung um die neuen Straftatbestände der sexuellen Belästigung (§ 184i StGB) und der Straftaten aus Gruppen (§ 184j StGB) erweitert.

Dieses Gesetz wurde am 15.2. im Bundesrat behandelt und sollte, sobald es im Bundesgesetzblatt erschienen ist, in Kraft treten.

Übergangsregelungen geplant

Zumindest in NRW, wahrscheinlich aber auch in den anderen Bundesländern, ist eine Übergangsregelung in Arbeit, die wohl im Mai veröffentlicht wird. Grund ist, dass die Umsetzung wesentlicher Teile des BTHGs bis zum 1.1.2020 nicht zu schaffen ist. So sollen die Vereinbarungen mit den Leistungserbringern für weitere 3 Jahre weiter gelten. Das heißt, die Vergütung an die Wohnheime wird sich erst mal nicht grundlegend ändern. Die Zahlungen werden aber schon mal rein rechnerisch in Fachleistungen, Leistungen für Wohnraum und existenzsichernde Leistungen aufgeteilt, wobei bei den letzteren der geltende Barbetrag und der Bekleidungszuschuss herausgerechnet wird. Der Barbetrag und Bekleidungszuschuss wird wie bisher bis Ende 2022 an die Bewohner ausgezahlt.

Sobald die Übergangsregelung tatsächlich gilt, werden wir ausführlicher darüber berichten und darüber, was in dies Hinsicht in den anderen Bundesländern vor sich geht.

Quelle: www.umsetzungsbegkeitung.de, BMAS

BTHG-Umsetzung – bisher sind auf FOKUS Sozialrecht erschienen:

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Einschränkungen beim Kindergeld

Die Bundesregierung will schärfer gegen illegale Beschäftigung vorgehen und dafür die Sondereinheit des Zolls gegen Schwarzarbeit deutlich stärken.

Das Kabinett hat deswegen den Entwurf eines Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vorgelegt.

Unter anderem geht es auch um Missbrauch bei Sozialleistungen, vor allem beim Kindergeld.

Im Hinblick auf die Bekämpfung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Kindergeld soll mit diesem Gesetz eine stärkere Verknüpfung des Kindergeldanspruchs mit dem Freizügigkeitsrecht erreicht werden. Der Anspruch für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, auf Kindergeld soll nun davon abhängen, ob eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Die Familienkassen erhälten dazu eine eigene diesbezügliche Prüfungskompetenz.

Das heißt konkret, neu zugezogene, nicht erwerbstätige Unionsbürger erhalten in den ersten drei Monaten keine Leitungen, es sei denn, sie können eine Erwerbstätigkeit in Deutschland nachweisen.

Für die Familienkasse wird die Möglichkeit geschaffen, laufende Kindergeldzahlungen in begründeten Zweifelsfällen vorläufig einzustellen, wenn der Kindergeldempfänger der Familienkasse Änderungen in seinen Verhältnissen nicht mitteilt oder keine Auskünfte erteilt. Dadurch sollen Überzahlungen verhindert werden und in Fällen, in denen Anhaltspunkte für einen organisierten Leistungsmissbrauch bestehen, die Auszahlung des Kindergeldes schnellstmöglich unterbunden werden können.

Mit diesem Gesetz verbunden ist eine entsprechende Anpassung der Personalausstattung der Zollverwaltung, des Informationstechnikzentrums Bund und der Familienkassen.

Quelle: Bundestag

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