Kurzfristige Maßnahmen wegen Covid-19

Die Bundesregierung gibt zur Eindämmung des SARS-CoV-2-Virus hauptsächlich Empfehlungen heraus. Entscheiden müssen die örtlichen Verantwortlichen. Appeliert wird auch an jeden Einzelnen. Es geht um

  • Einhaltung der Hygiene (Händewaschen)
  • Vermeiden des Besuchs von großen Menschenansammlungen.
  • Empfehlung, Veranstaltungen mit mehr als 1000 Teilnehmern abzusagen.

Konkrete Maßnahmen gibt es aber seit heute (9.3.2020) aber auch:

Krankschreibung per Telefon

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben sich heute darauf verständigt, dass ab sofort Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Arzt eine Bescheinigung auf Arbeitsunfähigkeit (AU) bis maximal sieben Tage ausgestellt bekommen können. Sie müssen dafür nicht die Arztpraxen aufsuchen. Die Regelung gilt für Patienten, die an leichten Erkrankungen der oberen Atemwege leiden und keine schwere Symptomatik vorweisen oder Kriterien des Robert-Koch-Instituts (RKI) für einen Verdacht auf eine Infektion mit COVID-19 erfüllen. Diese Vereinbarung gilt ab sofort und zunächst für vier Wochen.

Maßnahmen des Koalitionsauschusses für betroffene Unternehmen

Die Bundesregierung wird bis Ende 2021 Verordnungsermächtigungen einführen, mit der sie die Voraussetzungen für den Bezug von  Kurzarbeitergeld absenken und die Leistungen wie folgt erweitern kann:

  • Absenken des Quorums der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, auf bis zu 10 %·
  • Teilweise oder vollständiger Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden
  • Ermöglichung des Kurzarbeitergeldbezugs auch für Leiharbeitnehmer
  • Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit.
  • Die Verordnungen selbst sollen zunächst bis Ende 2020 befristet werden.

Bei den am 29.01.2020 bereits beschlossenen Verbesserungen bei Kurzarbeit in Kombination mit Weiterbildung wird es bleiben. Sie sollen gesetzlich umgesetzt werden. Die Regelungen zum Kurzarbeitergeld werden in dem vom BMAS vorgelegten Gesetzentwurf zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung („Arbeit von morgen“) schnellstmöglich umgesetzt. Der Gesetzentwurf soll deshalb am 11.03.2020 vom Bundeskabinett beschlossen werden und in einem verkürzten Verfahren in der ersten Aprilhälfte in Kraft treten.

Quellen: Kassenärztliche Bundesvereinigung, Bundesregierung

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Eingliederungshilfe – leistungsberechtigter Personenkreis

Im Rahmen der Reform der Eingliederungshilfe durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) sollte nicht nur eine Neudefinition des Behinderungsbegriffs, sondern auch des Kriteriums der „Wesentlichkeit“ beim leistungsberechtigten Personenkreis in der Eingliederungshilfe in Anlehnung an die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und in Orientierung an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) erfolgen.

Konsens im Gesetzgebungsverfahren des BTHG war, dass durch eine Neudefinition der bisherige leistungsberechtigte Personenkreis in der Eingliederungshilfe nicht verändert werden soll.

Leistungsberechtigter Personenkreis soll unverändert bleiben

Nach intensiven Erörterungen im parlamentarischen Verfahren des BTHG wurde letztlich in Artikel 25a § 99 BTHG nur eine richtungsweisende Regelung zur Neudefinition des leistungsberechtigten Personenkreises aufgenommen, deren unbestimmte Rechtsbegriffe erst zum 1. Januar 2023 nach einer wissenschaftlichen Untersuchung der rechtlichen Wirkungen auf den leistungsberechtigten Personenkreis konkretisiert werden sollten. Diese Untersuchung, die von der Arbeitsgemeinschaft ISG und transfer in Kooperation mit Prof. Dr. Welti und Dr. med. Schmidt-Ohlemann durchgeführt wurde, kam jedoch 2018 zu dem Ergebnis, dass das in Artikel 25a § 99 BTHG angelegte Konzept nicht gewährleisten könne, dass der leistungsberechtigte Personenkreis gegenüber dem Status Quo unverändert bleibt (vgl. BTDrs. 19/4500). Vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses wird § 99 SGB IX in der Fassung des Art. 25a BTHG nicht zum 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Ohne Änderung würde daher die ursprünglich nur als Übergangslösung gedachte seit 1. Januar 2020 in Kraft getretene Fassung des § 99 SGB IX, die auf das bisherige Recht im SGB XII verweist, zur Dauerlösung werden. Damit würde nicht nur der Bezug zum Fürsorgesystem (SGB XII) erhalten bleiben, sondern durch den Verweis auf das ab dem 1. Januar 2020 nicht mehr geltende Recht perspektivisch auch die Transparenz über die Zugangskriterien zu Leistungen der Eingliederungshilfe verloren gehen.

Beteiligungsprozess und Arbeitsgruppe

Zur Klärung dieser Frage hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Ende 2018 einen Beteiligungsprozess gestartet, aus der die Arbeitsgruppe „Leistungsberechtigter Personenkreis in der Eingliederungshilfe“ hervorgegangen ist. Nun liegen die Ergebnisse der Arbeitsgruppe vor.

Ziel der Arbeitsgruppe war es, dass sich Vertreterinnen und Vertreter der Menschen mit Behinderungen, der kommunalen Leistungsträger, der Leistungserbringer und der Länder sowie Expertinnen und Experten aus der Wissenschaft und Praxis auf die Grundzüge eines Modells zur Ausgestaltung des leistungsberechtigten Personenkreises verständigen. Das Ergebnis ist ein Arbeitspapier, das den Entwurf des § 99 SGB IX sowie den Entwurf der Verordnung über die Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe enthält.

Das Arbeitspapier erläutert die bisherige Rechtslage und den Handlungsbedarf, der sich durch das BTHG ergeben hat. Die konkreten Vorschläge zur künftigen Ausgestaltung der Regelungen des Leistungszugangs stehen vor dem Hintergrund, dass sich der leistungsberechtigte Personenkreis in der Eingliederungshilfe nicht verändern soll.

Zentrale Ergebnisse

  • Die Kriterien für den Zugang zu Leistungen der Eingliederungshilfe werden so angepasst, dass sie sich an den Begrifflichkeiten der UN-BRK und der ICF orientieren.
  • Neben der gesetzlichen Regelung im künftigen § 99 SGB IX wird es eine konkretisierende Rechtsverordnung geben.
  • Für einen Rechtsanspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe ist auch künftig das Vorliegen einer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX nicht ausreichend. Zusätzlich muss ein weiteres Kriterium erfüllt sein.
  • Der Begriff der „wesentlichen“ Behinderung, der für einen Zugang zu Eingliederungshilfeleistungen erforderlich ist, wird künftig legal in § 99 Abs. 1 SGB IX definiert.
  • Liegt keine „wesentliche“ Behinderung vor, können Personen mit einer anderen geistigen, seelischen, körperlichen oder Sinnesbehinderung auch künftig Leistungen der Eingliederungshilfe im Ermessensweg erhalten.
  • Entscheidend für das vorliegen einer „wesentlichen“ Behinderung ist, dass die Beeinträchtigung in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren zu einer wesentlichen Einschränkung der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft führt, statt, wie in den bisherigen Regelungen formuliert zur Einschränkung der Teilhabefähigkeit.

Folgeprozess

Eine vollständige Einigung des Verordnungstextes konnte im Rahmen der Arbeitsgruppe nicht mehr erreicht werden. Zur Klärung der verbliebenen offenen Fragen soll ein Folgeprozess stattfinden. Dabei sollen in erster Linie die strittigen Textpassagen evaluiert werden. Hierbei soll untersucht werden, ob sich durch die unterschiedlichen innerhalb der Arbeitsgruppe vertretenen Formulierungen in der Praxis Veränderungen mit Blick auf den leistungsberechtigten Personenkreis in der Eingliederungshilfe ergeben würden.

Quellen: umsetzungsbegleitung-bthg.de, FOKUS-Sozialrecht

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Krankentransport-Richtlinie

Die überarbeiteten Richtlinien über die Verordnung von
Krankenfahrten, Krankentransportleistungen
und Rettungsfahrten (Krankentransport-Richtlinie) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) sind am 5.3.2020 in Kraft getreten. Eine Änderung wurde nötig aufgrund der Erweiterung des Entlassmanagements durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), sowie der eingeführten Genehmigungsfiktion für Krankenfahrten bei dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG).

Entlassmanagement

Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz erhalten auch Ärzte und Psychotherapeuten in Krankenhäusern die Möglichkeit, bei Entlassung von Patientinnen und Patienten eine Krankenbeförderungsleistung zu verordnen, sofern die Beförderung des Patienten aus medizinischen Gründen notwendig ist. Bislang durften nur Vertrags(zahn)ärzte sowie Vertragspsychotherapeuten eine Verordnung einer Krankenbeförderung ausstellen.

Genehmigungsfiktion

Mit Inkrafttreten des Pflegepersonals-Stärkungsgesetzes (PpSG) am 1. Januar 2019 gilt für dauerhaft mobilitätsbeeinträchtigte Personen eine sogenannte Genehmigungsfiktion: Bei anerkannter Schwerbehinderung (Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“, Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, 4 oder 5) gilt die Genehmigung der Krankenfahrt mit einem Taxi oder Mietwagen mit Ausstellung der Verordnung als erteilt. Diese gesetzliche Regelung wurde nun in der Krankentransport-Richtlinie nachvollzogen.

Fahrten bei Rehamaßnahmen

Fahrten im Zusammenhang mit Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung bedürfen bislang keiner ärztlichen Verordnung. Hieran ändert die aktualisierte KT-RL nichts. Daher müssen sich Betroffene zur Klärung ihrer An- und Abreise weiterhin mit ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen.

Muster 4

Die Anlage I der KT-RL regelte bisher sehr kleinteilig die Inhalte der Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4). Dies wurde mit der Anpassung der KT-RL dahingehend geändert, dass die Anlage nur noch die wesentlichen Inhalte des Musters 4 vorgibt. Dies entspricht dem Vorgehen bei anderen Richtlinien.

Quellen: G-BA, Haufe

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Zu früh gefreut – das Wiederholungsrezept

Mit dem Masernschutzgesetz, das zum 1.März in Kraft getreten ist, wurde Ärzten gleichzeitig gesetzlich erlaubt, Wiederholungsrezepte auszustellen geebnet.

Was ist das Wiederholungsrezept?

Vertragsärzte können für Versicherte Verordnungen von Arzneimitteln ausstellen, mit denen eine bis zu dreimal zu wiederholende Abgabe erlaubt ist. Das heißt, mit einem Rezept kann ein chronisch kranker Patient viermal im Jahr in der Apotheke die Medikamente abholen, die er benötigt. Die Verordnungen sind als Verordnungen zur wiederholten Abgabe zu kennzeichnen. Sie dürfen bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen durch Apotheken beliefert werden. Ob eine entsprechende Verordnung von Arzneimitteln bei einer Patientin oder einem Patienten in Frage kommt, muss von der behandelnden Ärztin bzw. von dem behandelnden Arzt im Einzelfall beurteilt werden. In Frage kommen Verordnungen zur wiederholten Abgabe insbesondere für chronisch kranke Patienten in stabilem Gesundheitszustand und bei gleichbleibender Medikation mit für eine Wiederholungsverschreibung geeigneten Wirkstoffen.

Patienten, die nun hofften, sie könnten durch das Wiederholungsrezept Zeit und Mühe sparen, weil sie nicht mehr für jedes Rezept in der Arztpraxis warten müssen, haben sich zu früh gefreut. Vorläufig werden Wiederholungsrezepte erst mal nicht ausgestellt, beziehungsweise lassen sich in der Apotheke nicht einlösen.

Verhandlungen nicht abgeschlossen

Grund dafür ist, dass die Verhandlungen zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen, der Ärzte und der Apotheken noch nicht abgeschlossen sind. Unklar ist noch unter anderem

  • wie Wiederholungsrezepte aussehen sollen,
  • wie damit umgegangen werden soll und
  • wie das Abrechnungsverfahren laufen soll.

Zurzeit wird die Ausgabe von rezeptpflichtigen Medikamenten so gehandhabt, dass der Kunde das Rezept in der Apotheke abgibt und das Medikament erhält. Das Rezept bleibt in der Apotheke und wird von ihr bei der Krankenkasse zur Abrechnung eingereicht. Bis die Kasse zahlt, tritt die Apotheke also in Vorleistung.

Bei einem Wiederholungsrezept dürfte die Apotheke das Rezept allerdings erst nach etwa einem Jahr zur Abrechnung einreichen, nämlich erst dann, wenn alle vier Verordnungen auf dem Rezept sozusagen aufgebraucht sind. Bei teuren Medikamenten können da schon mal einige tausend Euro zusammenkommen, die zunächst die Apotheke bezahlen muss, bevor sie die Kosten nach über einem Jahr endlich erstattet bekommt.

Für den Patienten läuft es darauf hinaus, dass er seine Medikamente auf jeden Fall immer in der Apotheke abholen muss, bei der er das Wiederholungsrezept abgegeben hat. Das könnte beispielsweise in Urlaubszeiten schwierig werden.

Appell der Apotheker

Bis diese Fragen nicht geklärt sind und solange die Verhandlungen darüber laufen, appelliert deswegen der Deutsche Apothekerverband (DAV) an alle Mediziner, kein wie auch immer geartetes Wiederholungsrezept auszustellen. Denn solange unklar ist, wie Apotheker die Mehrfachabgabe dokumentieren und ihren Abrechnungsanspruch einlösen sollen, werde nur unnötig Chaos und Verärgerung bei den Patienten provoziert.

Quellen: BMA, Deutscher Apothekerverband (DAV), SOLEX

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Adoptionshilfegesetz

Bessere Hilfen für Familien bei einer Adoption stehen am Montag, 2. März 2020, im Mittelpunkt einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Die geladenen Sachverständigen sollen sich zum Entwurf der Bundesregierung für ein sogenanntes Adoptionshilfe-Gesetz (19/16718) äußern.

Ziel der Neuregelungen ist es, die Anforderungen der Vermittlung bei In- und Auslandsadoptionen an den tatsächlichen Bedürfnissen der Adoptionsbewerber, der Herkunftseltern, der Adoptiveltern und der Adoptivkinder auszurichten, um so zu gewährleisten, dass Adoptionen gelingen und zuvörderst dem Kindeswohl dienen.

Bessere Beratung und Unterstützung

Konkret plant die Regierung einen Rechtsanspruch auf eine nachgehende Begleitung sowie bei Stiefkindadoptionen eine verpflichtende Beratung aller Beteiligten durch eine Adoptionsvermittlungsstelle vor Ausspruch der Adoption.

Die Adoptionsvermittlungsstellen sollen nach dem Willen der Bundesregierung eine altersgerechte Aufklärung des Kindes über die Adoption leisten und mit den Herkunftseltern und den Adoptiveltern erörtern, ob und wie ein Informationsaustausch oder Kontakt zwischen ihnen im Sinne des Kindeswohls stattfinden kann. Diese Gespräche soll mit dem Einverständnis aller Beteiligten in angemessenen Zeitabständen wiederholt werden.

Unterstützung eines offeneren Umgangs mit Adoptionen

Der Gesetzentwurf sieht zudem vor, dass den Herkunftseltern ein Recht zu jenen Informationen über das Kind gewährt wird, welche die Adoptiveltern freiwillig und zum Zweck der Weitergabe an die Herkunftseltern an die Adoptionsvermittlungsstelle geben.

Die Einrichtung der Adoptionsvermittlungsstellen ist Sache der Jugendämter und der Landesjugendämter. Zur Adoptionsvermittlung sollen auch die Diakonie Deutschland, der Deutsche Caritasverband, die Arbeiterwohlfahrt und deren Fachverbände befugt sein.

Eindämmung unbegleiteter Adoptionen aus dem Ausland

Verschärft werden die Auflagen bei Auslandsadoptionen. Sie sollen zukünftig immer durch eine Adoptionsvermittlungsstelle vermittelt werden. Zudem soll für Adoptionsbeschlüsse im Ausland ein verpflichtendes Anerkennungsverfahren im Inland eingeführt werden.

Die Anerkennung einer unbegleiteten Adoption soll nur dann möglich sein, wenn sie für das Kindeswohl erforderlich ist. Auslandsadoptionen, die begleitet, d.h. unter Beteiligung einer Adoptionsvermittlungsstelle in Deutschland wie im Heimatstaat des Kindes, erfolgen, bieten gute Schutzstandards für die Kinder. Problematisch sind die unbegleiteten Auslandsadoptionen, also Adoptionen, die ohne Beteiligung einer Adoptionsvermittlungsstelle, stattfinden. Unbegleitete Auslandsadoptionen bergen erhebliche Risiken, weil bspw. nicht sichergestellt werden kann,
dass die Adoption tatsächlich dem Kindeswohl dient, dass Kinderhandel ausgeschlossen ist und dass die Adoptiveltern mangels Eignungsprüfung ausreichend auf die Herausforderungen einer Auslandsadoption vorbereitet sind. Diese Faktoren begünstigen ein Scheitern unbegleiteter  Auslandsadoptionen, was zum Wohl des Kindes unbedingt zu vermeiden ist.

Um unbegleitete Adoptionen aus dem Ausland zu verhindern, sollen Auslandsadoptionen immer von einer Fachstelle begleitet werden und unbegleitete Auslandsadoptionen untersagt werden, Außerdem sollen Schutzstandards nach dem Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption angewandt werden.

Quelle: BMFSFJ, Bundestag

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Arbeit von morgen – Referentenentwurf

Angekündigt im letzten Sommer, legte das Bundesarbeitsministerium Mitte Februar den Referententwurf des „Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“, kurz „Arbeit-von-morgen-Gesetz“ vor.

Rechtzeitige Vorbereitung

Mit dem Gesetz, so das BMAS, sollen die Förderinstrumente der Arbeitsmarktpolitik weiterentwickelt werden, um die Menschen in Deutschland rechtzeitig auf die Arbeit von morgen vorbereiten zu können. Angesichts der Erkenntnis, dass in lebensbegleitendem Lernen und Weiterbildung der Schlüssel zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit im Strukturwandel liegt, sollen besonders die Möglichkeiten von Weiterbildung und Qualifizierung in besonderen Situationen weiter gestärkt werden.

Ausbau der Weiterbildungsförderung

Anknüpfen soll das neue Gesetz an das Qualifizierungschancengesetz, das zu Beginn des Jahres 2019 in Kraft trat und die Weiterbildungsförderung der Bundesanstalt für Arbeit, die bis dahin auf Ältere und Geringqualifizierte zugeschnitten war, für alle Beschäftigten öffnete. Die Arbeitgeber erhalten Lohnkostenzuschüsse, wenn sie ihre Beschäftigten während der Weiterbildung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freistellen. Größere Unternehmen müssen sich stärker beteiligen als kleine oder mittlere.

Wesentliche Inhalte des Gesetzes sind unter anderem:

Erhöhte Zuschüsse bei Qualifizierungsvereinbarungen und bei besonderen Weiterbildungsbedarfe (82 SGB III). Für Betriebe, die vor gravierenden betrieblichen Veränderungen stehen und in denen kurzfristig ein hoher Anteil der Beschäftigten umfänglich nachqualifiziert werden muss, soll dies mit erweiterten Fördermöglichkeiten unterstützt werden. Die bestehenden, mit dem Qualifizierungschancengesetz geschaffenen Zuschussmöglichkeiten werden um 10 Prozentpunkte erhöht, wenn bei mindestens einem Fünftel der Belegschaft eines Betriebes qualifikatorische Anpassungen erforderlich sind. Die Erhöhung der Zuschüsse erfolgt sowohl für die Lehrgangskosten als auch die Zuschüsse zum Arbeitsentgelt.

Die Qualifizierungsmöglichkeiten in einer Transfergesellschaft (§ 111a SGB III) sollen ausgebaut werden. Insbesondere soll die Qualifizierung aller Beschäftigten unabhängig von Alter und bisheriger Qualifikation gefördert werden können.

Rechtsanspruch auf Förderung des Nachholens eines Berufsabschlusses (§ 81 SGB III). Geringqualifizierte sollen einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Förderung einer berufsabschlussbezogenen Weiterbildung durch Agenturen für Arbeit und Jobcenter erhalten. Damit wird eine Vereinbarung der Nationalen Weiterbildungsstrategie umgesetzt.

Assisitierte Ausbildung (§ 75 und 75a SGB III). Auch die Ausbildungsförderung soll weiter gestärkt werden: die Assistierte Ausbildung soll verstetigt und weiterentwickelt werden. Dabei sollen ausbildungsbegleitende Hilfen und Assistierte Ausbildung zusammengeführt werden. Angebote der ausbildungsbegleitenden Hilfen sollen künftig im Rahmen der Assistierten Ausbildung zur Verfügung stehen. Die Möglichkeit, während einer betrieblichen Berufsausbildung mit der weiterentwickelten Assistierten Ausbildung zu fördern, soll auch für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die ihre Berufsausbildung in Deutschland absolvieren, geöffnet werden. Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Einstiegsqualifizierung wird eine Fahrkostenförderung geschaffen.

Kurzarbeit (§ 109 SGB III) Um für etwaige längere Zeiten der Kurzarbeit gewappnet zu sein und einen verstärkten Anreiz für Weiterbildung der davon betroffenen Beschäftigten setzen zu können, soll eine Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung in das Gesetz aufgenommen werden. So soll Betrieben, die ihre Beschäftigten bei länger anhaltendem Arbeitsausfall beruflich qualifizieren, unter erleichterten Voraussetzungen eine längere Zahlung des Kurzarbeitergeldes ermöglicht werden können. Zudem soll geregelt werden können, dass den Betrieben die von ihnen allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge teilweise erstattet werden können.

Pauschalierte Nettoentgelte (§ 106 SGB III) Mit der vorgesehenen Ergänzung der Regelungen zur Berechnung der Nettoentgeltdifferenzen, die Grundlage für die Berechnung der Höhe des Kurzarbeitergeldes sind, entfällt die Notwendigkeit, jährlich eine Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld zu erlassen. Mit der Änderung wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, den Programmablaufplan zur Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Mit der Veröffentlichung des Programmablaufplans bleiben die Arbeitgeber in der Lage, das Kurzarbeitergeld für ihre Beschäftigten maschinell zu berechnen. Die BA wird auch in Zukunft die Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes auf ihrer Internetseite veröffentlichen, um Arbeitgebern, die keine IT-gestützte Berechnung des Kurzarbeitergeldes nutzen, eine Arbeitshilfe zur manuellen Berechnung zur Verfügung zu stellen.

Quelle: BMAS

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Elterngeld – Reform 2021

Das Familienministerium (BMFSFJ) legte einen ersten Entwurf zum Ausbau, zur Flexibilisierung und Vereinfachung des Elterngeldes vor. Dieser Entwurf wurde Mitte Februar an Länder und Verbände versandt, um ihnen die Möglichkeit zu Stellungnahmen zu geben.

Ziele

Ziele der Reform sei es, so das Ministerium, sind:

  • Stärkung der Familien,
  • bessere Vereinbarung von Familienleben und Beruf,
  • Familien sollen mehr Freiräume erhalten,
  • die partnerschaftliche Aufteilung von Erwerbs- und Familienzeiten zwischen den beiden Elternteilen soll weiter unterstützt werden,
  • Verwaltungsvereinfachungen und rechtliche Klarstellungen.

Folgende Änderungen sind geplant:

  • Die bisher geltende Höchstarbeitszeitgrenze wird für die Dauer des Elterngeldbezugs von 30 Wochenstunden auf 32 Wochenstunden erhöht.
  • Der Partnerschaftsbonus wird flexibler gestaltet. Zum Beispiel sollen höhere Teilzeitumfänge möglich sein und der Partnerschaftsbonus soll vorzeitig beendet werden können. Wenn in einzelnen Monaten die Voraussetzungen nicht vorlagen, sollen Eltern nicht den ganzen Partnerschaftsbonus verlieren.
  • Mehr Elterngeld für besonders frühgeborene Kinder. Eltern, deren Kind sechs Wochen oder früher vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde, erhalten einen weiteren Basiselterngeldmonat bzw. zwei weitere Elterngeld Plus – Monate.
  • Die Einkommensgrenze, ab der der Elterngeldanspruch entfällt, wird für Paare mit einem gemeinsamen Elterngeldanspruch abgesenkt von 500.000 auf 300.000 Euro. Bei einem derart hohen Einkommen, so die Begründung, ist davon auszugehen, dass Elterngeld für die Entscheidung, in welchem Umfang zugunsten der Betreuung des Kindes auf Erwerbstätigkeit verzichtet werden soll, unerheblich ist.

Wegfall der Regelungen zum Betreuungsgeld

Trotz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli
2015 – 1 BvF 2/13 – (BGBl. I S. 1565), dass das Betreuungsgeld mit dem Grundgesetz für unvereinbar und nichtig erklärt wurde, sind die Vorschriften dazu im Gesetz immer noch vorhanden. Diese sollen nun mit der Reform endgültig gestrichen werden.
Das umstrittene Betreuungsgeld, für Eltern, die ihr Kind zu Hause betreuen, wurde im August 2013 eingeführt und musste im Sommer 2015 wieder abgeschafft werden.

Familiengeld in Bayern

Der Freistaat Bayern verordnete sich daraufhin als einziges Bundesland ein eigenes Betreuungsgeld. Dies ging dann ab Sommer 2018 zusammen mit dem Landeserziehungsgeld in das Familiengeld auf. Darauf haben Eltern kleiner Kinder unabhängig von der Betreuungsform in Bayern Anspruch.

Quellen: BMFSFJ, elterngeld.de

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Impflicht und weitere Regelungen

Das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention tritt zum 1.März 2020 in Kraft. Das Gesetz ändert im Wesentlichen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes.

Wer muss Masernschutz haben?

Das Gesetz sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten die Masern-Impfungen vorweisen müssen. Auch bei der Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson muss in der Regel ein Nachweis über die Masernimpfung erfolgen.

Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal (soweit diese Personen nach 1970 geboren sind). Auch Asylbewerber und Flüchtlinge müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft aufweisen.

Nachweis

Der Nachweis kann durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder – insbesondere bei bereits erlittener Krankheit – ein ärztliches Attest erbracht werden. Der Nachweis ist in der Regel gegenüber der Leitung der Einrichtung zu erbringen. Kinder, die schon jetzt im Kindergarten und in der Schule oder in anderen Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 erbringen. Ebenfalls möglich ist die Bestätigung einer zuvor besuchten Einrichtung, dass ein entsprechender Nachweis bereits dort vorgelegen hat.

Entsprechendes gilt für Personal in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen, wie z.B. in Krankenhäusern oder Arztpraxen. In medizinischen Einrichtungen ist das bereits gelebte Praxis. Auch hier muss das Personal die Impfung nachweisen, die Krankheit bereits durchlitten zu haben und damit immun zu sein.

Sanktionen

Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, werden künftig eine Ordnungswidrigkeit begehen und müssen mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 2.500 Euro rechnen. Die Geldbuße kann auch gegen die Leitungen von Kindertagesstätten verhängt werden, die nicht geimpfte Kinder zulassen. Ein Bußgeld kommt auch in Betracht gegen nicht geimpftes Personal in Gemeinschaftseinrichtungen, Gesundheitseinrichtungen und Asylbewerberunterkünften und gegen nicht geimpfte Bewohner solcher Unterkünfte. (§ 73 Infektionsschutzgesetz)

Nichtgeimpfte Kinder können vom Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden. Nichtgeimpftes Personal darf in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen keine Tätigkeiten aufnehmen.

Impfprävention

Um die Impfprävention generell zu stärken, sieht das Gesetz u. a. vor, dass künftig alle Ärzte (ausgenommen Zahnärzte) Schutzimpfungen durchführen dürfen. Fachärztinnen und Fachärzte dürfen Schutzimpfungen unabhängig von den Grenzen für die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeit durchführen.

Außerdem soll der Öffentliche Gesundheitsdienst wieder verstärkt freiwillige Reihenimpfungen in Schulen durchführen. Daher werden die Krankenkassen verpflichtet, mit dem Öffentlichen Gesundheitsdienst Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten für diese Impfungen zu treffen.

Weitere Regelungen

  • Krankenkassen müssen die sogenannte vertrauliche Spurensicherung bei Verdacht auf Misshandlungen oder auf sexualisierte Gewalt erstatten. Damit wird z. B. eine frühzeitige Beweissicherung bei Verdacht auf Vergewaltigung oder sexuellen Missbrauch verbessert. Beispielsweise können Frauen, die Opfer einer Vergewaltigung geworden sind, vertraulich einen Arzt, ein Krankenhaus oder eine darauf spezialisierte Einrichtung aufsuchen und Spuren sicherstellen lassen, bevor sie sich an die Polizei wenden. Die Leistungen der Krankenkassen umfassen die Sicherung von Spuren (z.B. Spermaspuren), Laborleistungen, beispielsweise Untersuchungen auf K.O.-Tropfen und Alkohol, sowie Dokumentation, Transport und Lagerung der Beweismittel. (§ 27 Abs.1 SGB V)
  • Verbot von Werbung für Schönheits-OPs gegenüber Jugendlichen und Kindern. Jeder operative Eingriff birgt Gefahren für die Gesundheit. Gerade Kinder und Jugendliche, die sehr empfänglich für Themen wie Schönheitsideal und Aussehen sind, sollen vor Werbemaßnahmen geschützt werden, die Veränderungen mittels operativer plastisch-chirurgischer Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit zum Gegenstand haben. Deshalb wird entsprechende Werbung, die sich überwiegend oder ausschließlich an Personen unter 18 Jahren richtet, verboten. Dies gilt für jegliche Werbemaßnahmen, auch solche in sozialen Netzwerken. (Änderung des § 11 Abs.1 des Heilmittelwerbegesetzes)
  • Apothekerinnen und Apothekern können in Zukunft im Rahmen von regionalen Modellvorhaben Erwachsene gegen Grippe impfen. Damit sollen sich mehr Menschen gegen eine Grippe impfen lassen. Die Apothekerinnen und Apotheker werden hierfür vorher von Ärztinnen und Ärzten geschult. (§ 132j SGB V)

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

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Häusliche Pflege entbürokratisieren

Dies ist das Ziel des Pflegebeauftragten der Bundesregierung Andreas Westerfellhaus. Mit seinem Diskussionspapier will er den „Leistungsdschungel in der häuslichen Pflege auflösen“.

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen haben die Wahl zwischen vielen verschiedenen Leistungsangeboten in der Pflegeversicherung. Hier geht oft der Überblick verloren und zustehende Leistungen werden erst gar nicht beantragt. Zu viele Antragsformulare, komplizierte Regelungen erschweren das Ganze noch. Mögliche Leistungen der Pflegeversicherung sind

  • Pflegesachleistungen
  • Pflegegeld
  • Betreuungs- und Entlastungsleistungen
  • Verhinderungspflege
  • Kurzzeitpflege
  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
  • Hilfsmittel auf Rezept
  • Hausnotruf
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Staatssekretär Andreas Westerfellhaus: „Über die Jahre wurden die Leistungen der Pflegeversicherung ausgebaut, vielfältiger und komplexer – zu einem Leistungsdschungel. Man muss heute Expertin oder Experte sein, um etwa zu wissen, wann Verhinderungspflege für Kurzzeitpflege eingesetzt oder Pflegesachleistungen in zusätzliche niedrigschwellige Betreuungsleistungen umgewidmet werden können. Selbstbestimmte Pflege lässt sich so nicht erreichen. Sie braucht statt eines engen Leistungskorsetts flexible Budgets, die den individuellen Bedürfnissen und Wünschen der Menschen gerecht werden.“

Laut Konzept des Pflegebeauftragten der Bundesregierung sollen künftig Pflegebedürftigen für die häusliche Pflege zwei Budgets zur Verfügung stehen: ein Pflegebudget und ein Entlastungsbudget. Die Höhe des Pflegebudgets bemisst sich demnach am Pflegegrad und umfasst die bisherigen Pflegesachleistungen beziehungsweise das Pflegegeld. Zusätzlich fließen der Entlastungsbetrag von 125 Euro, die 40 Euro für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel und ein Teil des für die Verhinderungspflege zur Verfügung stehenden Betrags in das Budget. Das Entlastungsbudget umfasst die bisherigen Beträge der Kurzzeit- sowie der Tages- und Nachtpflege. Ebenso wird der übrige Teil des für Verhinderungspflege zur Verfügung stehenden Betrags dem Entlastungsbudget zugeordnet.

Quellen: Pflegebevollmächtigter der Bundesregierung, SOLEX

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Intensivpflege – überarbeitete Kabinettsvorlage

Nach massiven Protesten von Betroffenen und Verbänden ist das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz – GKV-IPREG noch einmal überarbeitet worden und im Kabinett beschlossen.

Neuer Entwurf

In den ursprünglichen Fassungen sollte die heimische Intensivpflege zur Ausnahme werden, weil dort in der Regel keine bestmögliche Versorgung gewährleistet werde. Der neue Entwurf enthält nun keine strikte Vorgabe mehr, wonach die außerklinische intensivmedizinische und pflegerische Versorgung von Patientinnen und Patienten im Regelfall in einer stationären Pflegeeinrichtung erfolgen muss, lässt es den Spielraum für Krankenkassen und Medizinischen Dienst dennoch weit offen, über den Lebensort der Betroffenen – auch gegen deren Wünsche – zu entscheiden.

Missbrauchsfälle in Intensiv-Pflege-WGs

Betroffene und deren Versorgungsort sollen aber jährlich durch den Medizinischen Dienst begutachtet werden. Begründet wird dies mit tatsächlich aufgedeckten Missbrauchsfällen in Intensiv-Pflege-WGs. Darauf beruft sich das Gesundheitsministerium in der Gesetzesbegründung. So habe beispielsweise eine Überprüfung von insgesamt 905 ambulanten
Pflegediensten, die mindestens einen Versicherten Rund-um-die-Uhr, d.h. mit spezieller Krankenbeobachtung versorgen, u.a. ergeben, dass bei 20 Prozent der Personen, bei denen durch einen ambulanten Pflegedienst die spezielle Krankenbeobachtung durchgeführt wurde, die Versorgung nicht sachgerecht gewesen sei. Es seien beispielsweise Schwellenwerte von Vitalparametern nicht dokumentiert, bei denen behandlungspflegerische Interventionen erfolgen müssen, Alarmgrenzen für die transkutane Sauerstoffsättigungsmessung seien nicht korrekt eingestellt, Verlaufskontrollen hinsichtlich Bewusstseinszustand, Beobachtung auf Ödeme, Schlafqualität, Atemgasbefeuchtung, Körpergewicht, Muskulatur, Bilanzierung seien nicht durchgeführt worden. Immer wieder gibt es auch Berichte, dass Patienten wegen der finanziellen Anreize länger künstlich beatmet worden seien als unbedingt nötig.

Pflege zu Hause – unter MD-Beobachtung

Insofern macht eine regelmäßige Überprüfung von Intensiv-Pflege-WGs im Interesse der Betroffenen wohl Sinn. „Weshalb jedoch der Medizinische Dienst künftig auch über die Situation von Menschen in ihrer Häuslichkeit beurteilen muss, und die Kasse anschließend entscheiden kann, ob diese Menschen weiterhin zuhause leben dürfen oder nicht, ist nicht plausibel“, schreibt der Paritätische Gesamtverband. In der Häuslichkeit gelte auch für Menschen mit Intensivpflege-Bedarf zunächst das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung. Meist seien es in der Häuslichkeit Angehörige, z. B. Ehepartnerinnen und Ehepartner, Mütter und Väter, die sich um das bestmögliche Versorgungssetting der betroffenen Menschen kümmerten, sich den bürokratischen Herausforderungen stellten und darüber hinaus persönlich sehr um das körperliche und seelische Wohl der Betroffenen bemüht seien. Es sei nicht begreifbar, weshalb in diesem Setting künftig die Kasse über die Verlegung der Betroffenen in ein stationäres Pflegeheim entscheiden dürfe.

Weitere wesentliche Regelungen

Bei der Diskussion um diesen Gesetzes-Knackpunkt sollten die anderen wichtigen Punkte des Gesetzes nicht vergessen werden:

  • Es wird ein neuer Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege in das SGB V (§ 37c) aufgenommen. Nur besonders qualifizierte Ärztinnen und Ärzte dürfen außerklinische Intensivpflege verordnen.
  • Eigenanteile der Pflegebedürftigen von bis zu 3000 Euro im Monat in stationären Einrichtungen sollen weitgehend von den Kassen übernommen werden.
  • Krankenhäusern und Heimen wird für die Entwöhnung von der künstlichen Beatmung eine spezielle Vergütung in Aussicht gestellt. Beim Verzicht auf einen Entwöhnungsversuch drohen hingegen Abschläge.
  • Der Zugang zu einer geriatrischen Rehabilitation soll nach vertragsärztlicher Verordnung ohne Überprüfung der medizinischen Erforderlichkeit durch die Krankenkasse erfolgen können um das Verfahren zu erleichtern und zu beschleunigen.
  • Anschlussrehabilitationen sollen in bestimmten, vom Gemeinsamen Bundesausschuss zu definierenden Fällen ohne vorherige Überprüfung der Krankenkasse erbracht werden können.

Quellen: Bundesregierung, Paritätischer Gesamtverband

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