Häusliche Krankenpflege in Einrichtungen der Eingliederungshilfe

Bisher hatten stationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe oft das Problem, dass die Finanzierung der häuslichen Krankenpflege bei erkrankten Bewohnern ungeklärt war. Grund dafür ist, dass im § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB V über den Anspruch auf häusliche Krankenpflege stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nicht ausdrücklich als “ geeigneter Ort“ aufgelistet sind. Als Beispiel für „geeignete Orte“ der häusliche Krankenpflege sind dort neben Haushalt und Familie auch betreute Wohnformen, Schulen, Kindergärten und Werkstätten für Behinderte aufgeführt.

Klarstellung im Pflegestärkungsgesetz zum 1.1.2017

Im Rahmen des PSG III wurde Satz 8 in § 37 Abs. 2 SGB V angefügt, der mehr rechtliche Klarheit schaffen soll:
Versicherte erhalten in stationären Einrichtungen Leistungen der häuslichen Krankenpflege, wenn der Bedarf an Behandlungspflege eine ständige Überwachung und Versorgung durch eine qualifizierte Pflegefachkraft erfordert. Dies soll zusätzlich zur bisherigen Praxis auf der Basis der Rechtsprechung des BSG gelten, wonach häusliche Krankenpflege nach dem SGB V auch in Behindertenhilfeeinrichtungen übernommen wird, solange es sich nicht um einfachste Maßnahmen handelt oder die Leistung bereits durch entsprechende Verträge mit dem Eingliederungshilfeträger abgegolten wurde (§ 37 Abs. 2 Satz 8 SGB V).

Häusliche Krankenpflege Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschuss

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat nun die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie konkretisiert und näher bestimmt, in welchen Fällen behinderte Menschen in Einrichtungen oder Werkstätten (nach § 43a SGB XI) künftig Anspruch auf Behandlungspflege haben. Die veränderte Richtlinie liegt derzeit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vor. Sie tritt nach Prüfung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Nach der bisherigen geltenden Fassung der HKP-RL wird der Anspruch auf Häusliche Krankenpflege an einen regelmäßig wiederkehrenden Aufenthalt des Versicherten an den entsprechenden Ort geknüpft sowie daran, ob die verordneten Maßnahmen dort zuverlässig und unter geeigneten räumlichen Bedingungen durchgeführt werden können. Aufgrund der Anfügung des § 37 Absatz 2 Satz 8 SGB V besteht nun ein Anpassungsbedarf in der HKP-RL.

Einfachste Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege

Aufgrund der Gesetzesbegründung zu § 37 Absatz 2 Satz 8 SGB V (BT Drucksache 18/10510) sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 22. April 2015, Az.: B 3 KR 16/14 R) müssen Einrichtungen im Sinne von § 43a SGB XI die erforderlichen sogenannten „einfachsten“ Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege regelmäßig mit eigenem Personal erbringen. Sofern zum Zeitpunkt der Verordnung keine expliziten Hinweise vorliegen, dass die Einrichtung die Maßnahmen nicht mit eigenem Personal erbringen kann, kann die verordnende Ärztin/der verordnende Arzt davon ausgehen, dass die Einrichtung die einfachsten Maßnahmen der Behandlungspflege erbringt. Zu den sog. „einfachsten Maßnahmen“ der medizinischen Behandlungspflege gehören nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Leistungen, die für Versicherte im eigenen Haushalt grundsätzlich von jedem erwachsenen Haushaltsangehörigen erbracht werden könnten. Einfachste Maßnahmen sind somit solche, die ohne medizinische Vorkenntnisse und Fertigkeiten von Laien erbracht werden können und nicht mit nennenswerten Infektions- oder Verletzungsgefahren verbunden sind. Diese fallen damit regelmäßig in den Aufgabenbereich stationärer Einrichtungen der Behindertenhilfe. Insoweit besteht kein Anspruch auf häusliche Krankenpflege. Danach verläuft die Grenze der von einer Einrichtung geschuldeten Leistungen genau dort, wo diese vom Personal der Einrichtung der Eingliederungshilfe erbracht werden können und müssen. Dazu gehört beispielhaft die regelmäßige Gabe von Tabletten nach ärztlicher Anweisung, das Messen des Blutdrucks oder des Blutzuckergehalts, das An- und Ablegen einfach zu handhabender Stützverbände, das Einreiben mit Salben (soweit es sich nicht um schwierige Wundversorgung handelt), die Verabreichung von Bädern u. ä.

Weitergehende Behandlung nur, wenn vertraglich festgelegt

Darüber hinaus müssen die Einrichtungen im Sinne von § 43a SGB XI auch weitergehende Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege mit eigenem Personal erbringen, sofern sich dies aus ihren Verträgen, ihrer Leistungsbeschreibung, ihrem Aufgabenspektrum auch unter Berücksichtigung ihrer Zielgruppe und ihrer sächlichen und personellen Ausstattung ergibt.  Einrichtungen im Sinne von § 43a SGB XI sind jedoch nicht zur Erbringung von behandlungspflegerischen Maßnahmen verpflichtet, wenn insoweit ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege vorliegt, der die ständige Überwachung und Versorgung durch eine qualifizierte Pflegefachkraft im Sinne der gesetzlichen Regelung des § 37 Absatz 2 Satz 8 SGB V erfordert.

Quellen: Gemeinsamer Bundesausschuss, Bundessozialgericht, Solex

Abbildung: pxabay.com: hypertension-867855_1280.jpg

Neuregelung für Selbständige durch das GKV-VEG

Das geplante GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) enthält eine Neuregelung für Selbständige, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.

Die Beiträge für freiwillig Versicherte mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit und Versorgungsbezüge werden seit dem 1.1.2018 zunächst immer vorläufig festgesetzt. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides werden die Beiträge für diese Einkommensarten für das betreffende Kalenderjahr auf der Basis der tatsächlich erzielten Einkünfte rückwirkend neu festgesetzt. So kommt es letztlich entweder zu einer Erstattung oder zu Nachzahlung von Beiträgen. In jedem Fall gilt aber eine Untergrenze (Mindestbemessungsgrenze), nach der die Krankenkassenbeiträge berechnet werden, auch wenn der Selbständige tatsächlich weniger verdient hat als die Mindestbemessungsgrenze.

Senkung der Mindestbemessungsgrenze

Zum 1.1.2019 sieht der Gesetzentwurf im § 240 Abs.4 SGB V eine Senkung der Mindestbemessungsgrenze vor. So sollen dann als beitragspflichtige Einnahme pro Tag nur noch der achzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße zählen, sofern der Nachweis niedriger Einnahmen erfolgt ist. Das gleiche gilt dann auch für Bezieher eines Gründungszuschusses (§ 93 SGB III).
Wenn die monatliche Bezugsgröße 2019 wie geplant auf 3.115 Euro pro Monat steigt, bedeutet das bei hauptberuflich Selbständigen eine Mindestbemessungsgrenze von 1.168,13 Euro. Dies dürfte für gering verdienende Selbständige eine deutliche Entlastung sein.

Bisherige Regelung

Die zur Zeit gültige Mindestbemessungsgrenze ergibt sich aus dem vierzigsten Teil der monatlichen Bezugsgröße, das sind zur Zeit 2.283,75 Euro; bei Beziehern eines Gründungszuschusses zählt der sechzigste Teil der Bezugsgröße, das sind zur Zeit 1.522,50 Euro.

Neuregelung zum 1.1.2019

Die gesetzliche Neuregelung soll zum 1.1.2019 in Kraft treten und beträfe dann die vorläufigen und endgültigen Beitragsfestsetzungen ab diesem Zeitpunkt. Für die noch ausstehenden endgültigen Beitragsfestsetzungen für das Kalenderjahr 2018 würden weiterhin die beiden bisher geltenden Mindestbemessungsgrenzen gelten.

Einwände des GKV-Spitzenverbands

Das Gesetz könnte ohne Zustimmung des Bundesrats beschlossen werden, allerdings hat der Spitzenverband der Krankenkassen (GKV) schon angemerkt, dass die Senkung der Mindestbemessungdgrenze zu deutlich ausfiele. Er bevorzugt eine einheitliche Mindestbemessungsgrenze von 1557,60 Euro, das wäre dann der sechzigte Teil der monatlichen Bezugsgröße.

Quellen: Bundesregierung, Gestzentwurf, GKV-Spitzenverband, Haufe-Online

Abbildung: Fotolia_163175060_Subscription_XXL.jpg

Bundesteilhabegesetz – Was wird aus dem Barbetrag?

Für viele Bewohner in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe ist er eine wichtige Größe: der Barbetrag. Darüber können sie in der Regel frei verfügen und persönliche Dinge kaufen, von Musik-CDs über Süßigkeiten bis zu Kosmetikartikel.
Der zur Zeit gültige Barbetrag beträgt 112,30 EUR, das sind gemäß § 27b SGB XII 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Er stellt einen teilweisen Ausgleich dafür dar, dass hilfebedürftige Menschen in stationären Einrichtungen keinen Regelsatz erhalten und ohne Barbetrag ohne verfügbare finanzielle Mittel dastehen würden. Mit der Trennung von Fachleistung der Eingliederungshilfe und Lebensunterhalt wird es ab dem Jahr 2020 in der neuen Wohnform als Nachfolgeregelung zur heutigen stationären Einrichtung keinen Barbetrag mehr geben. Allerdings fällt der Barbetrag nicht ersatzlos weg, sondern er wird durch den an die Leistungsberechtigten in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu zahlenden Regelsatz ersetzt. Dies ist die Konsequenz der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen untereinander und unabhängig von der Wohnform. Leben sie in Wohnungen, erhalten sie bereits heute einen monatlichen Regelsatz und keinen Barbetrag. Dies wird ab 2020 auch für Menschen mit Behinderungen in der neuen Wohnform gelten, welche die heutige stationäre Einrichtung ablöst.

Heutige Regelung

In vollstationären Einrichtungen werden die Maßnahmen der Eingliederungshilfe (Fachleistungen der Eingliederungshilfe) und die zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts erforderlichen Bedarfe als Komplexleistung erbracht. Der in die Komplexleistung in einer stationären Einrichtung eingehende notwendige Lebensunterhalt wird in pauschalierter Form berücksichtigt. Nach § 27b Absatz 1 Satz 2 SGB XII entspricht der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen dem Umfang der Bedarfe in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 42 Nummer 1, 2 und 4 SGB XII. Dies sind

  • der Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 3
  • die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels (Mehrbedarf, einmalige Bedarfe, Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung, Beiträge für Vorsorge) sowie
  • die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b, hierbei handelt es sich um eine pauschalierte Größe, die der durchschnittlichen Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im örtlichen Zuständigkeitsbereich des jeweils zuständigen SGB XII-Trägers entspricht.

Hinzu kommt der „weitere“ notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen (§ 27b Absatz 2 SGB XII), der insbesondere Kleidung (Bekleidungspauschale) und einen Barbetrag umfasst. Der Barbetrag und die Bekleidungspauschale sind nicht Bestandteil der Vergütung der Eingliederungshilfe, sondern werden als Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII an die Leistungsberechtigten ausgezahlt.

Zukünftige Regelung (ab 2020)

Ab 2020 werden die stationären Einrichtungen nicht mehr als solche bezeichnet. Diese Wohnform wird dann nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB XII in der Fassung ab 2020 umständlich bezeichnet als persönlicher Wohnraum und zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung, der aber keine eigenständige Wohnung darstellt.
Für die Leistungsempfänger, die Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, und in dieser neuen Wohnform leben, gilt nun mehr nicht mehr der § 27b SGB XII, der ja, auch in der Fassung ab 2020, ausdrücklich nur für stationäre Einrichtungen gelten soll.
Aufgrund der Trennung der bislang in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe erbrachten Komplexleistung entfallen die heute bestehenden Unterschiede in der Deckung der Lebensunterhaltsbedarfe nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Grundsicherung) bei Leistungsberechtigten, die in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe untergebracht sind, gegenüber Leistungsberechtigten, die in Wohnungen leben.
Für den notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a Absatz 1 Satz 1 SGB XII von Erwachsenen bedeutet dies, dass alle für die Gewährleistung des soziokulturellen Existenzminimums erforderlichen Aufwendungen durch die Bedarfe nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zu decken sind. Dies sind insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und Wohnungsausstattung einschließlich Fernseher und Computer, sowie Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, wozu auch in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft zählt. Darin eingeschlossen sind alle durch die Regelbedarfe abgedeckten Bedarfslagen, die hierfür erforderlichen Aufwendungen sind aus dem monatlichen Regelsatz zu finanzieren.
Ab dem Jahr 2020 gilt dies auch für Menschen mit Behinderungen, die heute in einer stationären Einrichtung leben. Diesem Personenkreis sind neben dem Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 2 alle weiteren Lebensunterhaltsbedarfe nach dem Vierten Kapitel des SGB XII anzuerkennen, für die im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt werden. Dies schließt Bedarfe für Unterkunft und Heizung mit ein.

Barbetrag im Gesamtplan

Damit die Leistungsberechtigten wieder in den Genuss eines Barbetrag zur persönliche Verfügung kommen können, wird in der Gesamtplankonferenz auch darüber beraten, welcher Anteil vom Regelsatz der Leistungsanbieter für seine Leistungen erhält und welcher Anteil den Leistungsberechtigten danach als Bargeldleistung für die Deckung der vom Leistungsanbieter nicht abgedeckten persönlichen Bedarfen verbleibt. Dies ist ausdrücklich im § 121 Abs.4 Punkt 6 SGB IX in der Fassung ab 1.1.2020 so festgelegt. Das Beratungsergebnis wird im Gesamtplan, der dann Grundlage für den Verwaltungsakt ist, dokumentiert und dadurch rechtlich verbindlich. Gleichzeitig wird mit der Beratung in der Gesamtplankonferenz auch Transparenz und Kontrolle darüber hergestellt, für welche Leistung der Leistungsanbieter Beträge in welcher Höhe in Rechnung stellt, die dann aus dem monatlichen Regelsatz zu finanzieren sind.

Evaluation bis 2021

Angesichts der weitreichenden Änderungen, die sich aus dem BTHG auch für notwendigen Lebensunterhalts ergeben, sieht das Gesetz eine umfangreiche Evaluation der Wirkungen vor. Diese Evaluation beinhaltet auch die Auswirkungen der Zahlung eines Regelsatzes an Menschen mit Behinderungen. Dazu wird in den ersten beiden Jahren nach Inkrafttreten der Neuregelung, also in den Jahren 2020 und 2021 untersucht, welcher Anteil des Regelsatzes den Leistungsberechtigten in der neuen Wohnform zur Deckung persönlicher Bedarfe verbleibt. Zu den Ergebnissen wird das BMAS dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat einen Bericht vorlegen.

Quellen: BMAS, Bundesanzeiger

Abbildung: pixabay.com – authority-1448400_1280.jpg

Bundesteihabegesetz (BTHG) – Kosten der Unterkunft ab 2020

Kosten der Unterkunft in Einrichtungen der Eingliederungshilfe

Ab dem 1. Januar 2020 werden die Fachleistungen der Eingliederungshilfe und die Leistungen für den Lebensunterhalt, inclusive der Kosten für die Unterkunft – auch in stationären Einrichtungen, getrennt behandelt und finanziert. Dies sieht das Bundesteilhabegesetz vor, das dann mit seiner nächsten Stufe in Kraft tritt.
Nach dem derzeit geltenden Recht erhalten Leistungsberechtigte in stationären Einrichtungen eine Gesamtleistung. Durch diese Gesamtleistung werden alle Leistungen der Eingliederungshilfe und des notwendigen Lebensunterhalts nach dem SGB XII erbracht und finanziert. Dabei erfolgte im Hintergrund eine teilweise Refinanzierung der Leistungen durch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Hierfür wird von der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung eine Pauschale gezahlt, deren Höhe jedoch in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Höhe der in der stationären Einrichtung tatsächlich erbrachten Lebensunterhaltsleistungen steht.

Empfehlungen des BMAS

Ab 2020 werden die Bedarfe für den Lebensunterhalt aus der bisherigen Gesamtleistung herausgelöst, damit werden die Kosten der Unterkunft (KdU) von den Leistungen der Eingliederungshilfe in Einrichtungen getrennt. Welche Kosten der Unterkunft damit genau gemeint sind, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 05.07.2018 „Empfehlungen für die personenzentrierte Leistungserbringung in bisherigen stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe“ beschrieben. Denn in solchen Einrichtungen sind ja nicht nur die persönlichen Wohnräume, sondern auch Gemeinschaftsräume, Therapieräume, Räume für das Personal und einiges mehr zu finanzieren. Das BMAS empfiehlt den Einrichtungen eine Aufteilung in Wohnflächen, Fachleistungsflächen und Mischflächen.

Danach sind Wohnflächen persönlich genutzte Räumlichkeiten und Gemeinschaftsräumlichkeiten:

  • Schlafzimmer,
  • frei benutzbare Küchen (ggf. mit Speisekammer/Vorratsraum),
  • Wohnzimmer,
  • normale Bäder,
  • sowie diese Räume verbindende Flure.

Fachleistungsflächen sind Räumlichkeiten, die über den Wohnraum hinaus für die Erbringung der unterschiedlichen Leistungen der Eingliederungshilfe erforderlich sind oder sein können:

  • Therapieräume,
  • Hobbyräume,
  • Veranstaltungsräume,
  • Pflege-/ Bewegungsbäder,
  • Räume für Personal einschließlich Assistenzkräfte (z.B. Einrichtungsleitung, Nachtbereitschaft).

Mischflächen sind nicht eindeutig zuzuordnenden Flächen:

  • Eingangsbereiche,
  • Treppenhäuser und Flure, die sowohl als Zugang zu Fachräumen als auch zu Wohnräumen benutzt werden müssen,
  • Vorratsräume/Hauswirtschaftsräume für Putzutensilien für das gesamte Haus,
  • Energieversorgungsräume.

Finanzierung

Finanzierung der Wohnflächen
Die kalkulatorische Miete für Wohnflächen wird nach § 42a Abs. 5 SGB XII als Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (Warmmiete) berücksichtigt. Das Abstellen auf die durchschnittliche Warmmiete hat zur Folge, dass eine ausschließlich betragsmäßige Betrachtung für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung erfolgt. Eine zusätzliche Angemessenheitsprüfung für die Anerkennung der Bedarfe nach § 42a Abs. 5 SGB XII, beispielsweise auf der Grundlage der einer leistungsberechtigten Person zugeordneten Wohnfläche (Fläche in Quadratmetern) findet im Unterschied zu Wohnungen nicht statt.

Der sich ergebende Euro-Betrag kann jedoch nach Satz 4 im § 42a Abs. 5 SGB XII um bis zu 25 Prozent überschritten werden (das heißt: die durchschnittliche Warmmiete entspricht 100 Prozent, Erhöhung um 25 Prozent ergibt Kappungsgrenze bei 125 Prozent der durchschnittlichen Warmmiete für die im Rahmen der Lebensunterhaltsleistungen anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung). Die Übernahme der diesen Betrag übersteigenden Kosten der Unterkunft um bis zu 25 % wurde durch nachträgliche Änderung („Reparatur-Gesetz“) von einer Ermessensleistung (vorherige Formulierung „können anerkannt werden, wenn“) zu einer Mussleistung („sind anzuerkennen, wenn“) Die leistungsberechtigte Person muss aber durch den Vertrag nachweisen, dass der sich daraus ergebende monatlich geschuldete Betrag über die Warmmiete hinaus weitere und gesondert im Vertrag ausgewiesene zusätzliche Kosten umfasst für:

  1. Zuschläge für persönlich genutzte Räumlichkeiten, die vollständig oder teilweise möbliert zur Nutzung überlassen werden („Möblierungszuschlag“),
  2. Wohn- und Wohnnebenkosten und diese Kosten im Verhältnis zu vergleichbaren Wohnformen angemessen sind,
  3. Haushaltsstrom, Instandhaltung von persönlichen Räumlichkeiten und den Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung sowie der Ausstattung mit Haushaltsgroßgeräten oder
  4. Gebühren für Telekommunikation sowie für den Zugang zu Rundfunk, Fernsehen und Internet.

Die zusätzlichen Aufwendungen nach den Nummern 2 bis 4 werden nach der Anzahl der in einer baulichen Einheit lebenden Personen zu gleichen Teilen aufgeteilt.

Dies bedeutet, dass Aufwendungen von mehr als 100 Prozent der durchschnittlichen Warmmiete eines Einpersonenhaushalts dann als Bedarfe für Unterkunft und Heizung bis zur Höhe von 125 Prozent anzuerkannt werden, wenn mindestens eine der in den Nummer 1 bis 4 enthaltenen Voraussetzungen durch den Vertrag nachgewiesen wird.

Daraus folgt: Wenn sich die Miete auf mindestens 100 Prozent der durchschnittlichen Warmmiete beläuft und sich damit aus der Summe von tatsächlicher Warmmiete und nachgewiesenen zusätzlichen Kosten nach den Nummern 1 bis 4 eine vertragliche monatliche Zahlungsverpflichtung von mehr als 100 Prozent ergibt, werden sie bis zu 125 Prozent als Bedarf anerkannt.

Finanzierung der Fachleistungsflächen
Die Kostenübernahme für die Fachleistungsflächen ist mit dem Träger der Eingliederungshilfe vertraglich zu vereinbaren. Dabei ist das Vertragsrecht nach dem 8. Kapitel des Eingliederungshilferechts (Teil 2) des SGB IX in der Fassung ab 2020 zuständig.

Finanzierung der Mischflächen
Die Kostenzuordnung für Mischflächen erfolgt gemäß der ermittelten oder vertraglich vereinbarten quotalen Aufteilung zwischen Wohn- und Fachleistungsflächen. Diese werden also nicht gesondert abgerechnet, sondern sind Bestandteil der kalkulatorischen Miete je Quadratmeter für die Wohn- und Fachleistungsflächen.

Überschreiten der Angemessenheitsgrenze um mehr als 125 Prozent
Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wohnflächen auch die Angemessenheitsgrenze um mehr als 25 Prozent, können diese
Mehrkosten auch über die Fachleistungen nach dem ab 2020 geltenden Eingliederungsrecht des SGB IX abgerechnet werden.

Dies setzt allerdings voraus, dass dem Leistungsberechtigten eine entsprechende Leistung nach den im Eingliederungshilferecht dargelegten Regelungen bewilligt wurde und eine schriftliche Vereinbarung des Trägers der Eingliederungshilfe mit dem Leistungserbringer über die entsprechenden Leistungen geschlossen wurde. Die Entscheidung über die Bewilligung im Einzelfall obliegt dem Eingliederungshilfeträger.

Die Bewilligung setzt voraus, dass der Leistungsberechtigte einen Anspruch auf diese Leistung hat. Es gibt im SGB IX (noch?) keine ausdrückliche Anspruchsnorm für Wohnkosten, welche die 125%-Angemessenheitsgrenze nach § 42a Abs. 5 SGB XII übersteigen. In der Regel wird es sich hierbei um unbenannte Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach dem Kapitel 6 SGB IX handeln. Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen (§ 113 Abs.1 SGB IX). Ob die Wohnkosten über 125 Prozent als eine (unbenannte) Leistung zur sozialen Teilhabe vom Eingliederungshilfeträger bewilligt werden, bestimmt sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfes, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum und den eigenen Kräften und Mitteln; dabei ist auch die vom Leistungsberechtigten gewünschte Wohnform zu würdigen (§ 104 SGB IX).

In diesem Zusammenhang kommt der für die Eingliederungshilfe vorgesehenen Gesamtplanung eine Schlüsselfunktion zu. Im Rahmen des Gesamtplanverfahrens ist unter Beteiligung des Leistungsberechtigten und möglicher Hinzuziehung des Leistungserbringers als Beteiligter nach § 12 SGB X zu klären, ob und wenn ja, in welchem Umfang und für welche Dauer der Träger der Eingliederungshilfe den 125 Prozent überschreitenden Anteil der kalkulatorischen Miete übernimmt. Dabei ist auch das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten zu berücksichtigen. Der Träger der Lebensunterhaltsleistungen wird am Gesamtplanverfahren beteiligt.

Bewertung der Lebenshilfe

Der Rechtsdienst der Lebenshilfe hält als Fazit fest:
„Haben doch Kritiker befürchtet, die Trennung der Leistungen könnte dazu führen, dass künftig „Einrichtungen“ der Eingliederungshilfe in finanzielle Notlagen geraten könnten, so wird mit den Empfehlungen deutlich, dass mit den Neuregelungen die Leistungsberechtigten auch künftig in die Lage versetzt werden, die umfassenden Leistungen in „Einrichtungen“ der Behindertenhilfe zu finanzieren.“

Quellen: Rechtsdienst der Lebenshilfe, Bundesanzeiger

Abbildung: pixabay.com – group-418449_1280.jpg

Terminservice- und Versorgungsgesetz

Mit dem Gesetzentwurf des Bundeskabinetts sollen die Aufgaben der Terminservicestellen deutlich erweitert und das Mindestsprechstundenangebot der niedergelassenen Ärzte erhöht werden. In unterversorgten und von Unterversorgung bedrohten Gebieten müssen die Kassenärztlichen Vereinigungen künftig eigene Praxen eröffnen oder Versorgungsalternativen anbieten.
Außerdem wird der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung um zusätzliche Angebote erweitert.

Terminservicestellen

Terminservicestellen gibt es seit 2016. Sie sollen den Versicherten innerhalb einer Woche einen Facharzttermin in zumutbarer Entfernung vorschlagen. Die Wartezeit auf den Termin darf vier Wochen nicht überschreiten. Mit dem neuen Gesetz wird die bundesweit einheitliche Rufnummer 116117 eingeführt – 24 Stunden täglich, 7 Tage die Woche. Auch online sollen Patienten demnächst Kontakt aufnehmen können. Die Servicestellen sollen nicht wie bisher nur bei der Suche nach einem Facharzttermin helfen, sondern auch bei der Suche nach Haus- und Kinderärzten. Wer akut Beschwerden hat, soll gleich in offene Arztpraxen oder Notfallambulanzen vermittelt werden.

Mehr Sprechstunden – bessere Vergütung

Ärzte sollen mehr Sprechstunden anbieten, mindestens 25 Stunden pro Woche (Hausbesuchszeiten werden angerechnet). Bisher waren es 20 Stunden. Facharztgruppen der grundversorgenden und wohnortnahen Versorgung (z.B. konservativ tätige Augenärzte, Frauenärzte, HNO-Ärzte) müssen mindestens 5 Stunden pro Woche als offene Sprechstunde anbieten (ohne vorherige Terminvereinbarung).

Ärzte sollen besser vergütet werden, durch Vermittlung eines Termins bim Facharzt, für Mehrarbeit ab der 20. Wochenstunde, für Gespräche mit den Patienten.

Strukturschwache Regionen

Weitere Maßnahmen des Gesetzes zielen darauf ab, die Versorgung in ländlichen und strukturschwachen Regionen zu verbessern. Dort praktizierende Ärzte sollen einen finanziellen Zuschlag erhalten. Die Kassenärztlichen Vereinigungen werden verpflichtet, mehr Geld für Praxisgründungen auf dem Land zur Verfügung zu stellen. Außerdem müssen sie neue Versorgungsformen anbieten, wenn es zu wenige Arztpraxen gibt – etwa Patientenbusse, digitale Sprechstunden oder mobile Praxen.

Elektronische Patientenakte

Ab 2021 sollen die Krankenkassen ihren Versicherten ihre Patientenakte elektronisch zur Verfügung stellen. Zugreifen können die Versicherten auf die medizinischen Daten dann auch mobil über Smartphone und Tablet. Das Verfahren für die Erteilung der Einwilligung des Versicherten in die Nutzung der medizinischen Anwendungen -unter Beachtung des Datenschutzes- soll vereinfacht werden.

Zuschuss bei Zahnersatz

Ab 2021 sollen die Versicherten, die auf eine Versorgung mit Zahnersatz angewiesen sind, finanziell entlastet werden. Die Festzuschüsse, die bisher rund 50 Prozent der Kosten der Regelversorgung abdecken, sollen ab dem 1. Januar 2021 auf 60 Prozent erhöht werden. In der Folge steigen auch die Boni, die die Versicherten erhalten, die mit ihrem Bonus-Heft die regelmäßige Inanspruchnahme zahnärztlicher Vorsorge untersuchungen nachweisen können, von 60 bzw. 65 Prozent auf 70 bzw. 75 Prozent.

Quelle: Bundesregierung, Gesetzentwurf

Abbildung: fotolia.com – bear-1821473_1280.jpg

Gute-KiTa-Gesetz

Unter diesem Titel verabschiedete das Bundeskabinett am 19. September einen Gestzentwurf zur Verbesserung der Kinderbetreuung. Kernpunkte des Gesetzentwurfs sind:

  1. Der Bund beteiligt sich damit erstmals in einer Größenordnung von 5,5 Milliarden Euro an der Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung.
  2. Eine bundesweit verpflichtende soziale Staffelung der Elternbeiträge soll eingeführt und einkommensschwache Familien von den Kita-Gebühren befreit werden.

Finanzierung aus der Umsatzsteuer

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Bundesländer in den Jahren 2019 bis 2022 einen höheren Anteil am Aufkommen der Umsatzsteuer erhalten, insgesamt 5,5 Milliarden Euro. Für die Zeit danach ist zunächst keine Regelung geplant. Jedes Bundesland soll individuell bei der Weiterentwicklung der Qualität der Kinderbetreuung unterstützt werden – je nach Ausgangslage und Bedarf. Dazu können die Länder Maßnahmen aus zehn Handlungsfeldern auswählen. Das KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz – KiQuTG listet in § 2 die 10 Handlungsfelder auf:

ein bedarfsgerechtes Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebot in der Kindertagesbetreuung schaffen,

  1. einen guten Fachkraft – Kind – Schlüssel in Tageseinrichtungen sicherstellen,
  2. zur Gewinnung und Sicherung qualifizierter Fachkräfte in der Kindertagesbetreuung beitragen,
  3. die Leitungen der Tageseinrichtungen stärken,
  4. die Gestaltung der in der Kindertagesbetreuung genutzten Räumlichkeiten verbessern,
  5. Maßnahmen und ganzheitliche Bildung in den Bereichen kindliche Entwicklung, Gesundheit, Ernährung und Bewegung fördern,
  6. die sprachliche Bildung fördern,
  7. die Kindertagespflege (§ 22 Absatz 1 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch)
  8. stärken,
  9. die Steuerung des Systems der Kindertagesbetreuung im Sinne eines miteinander abgestimmten, kohärenten und zielorientierten Zusammenwirkens des Landes sowie der Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe verbessern oder
  10. inhaltliche Herausforderungen in der Kindertagesbetreuung bewältigen, insbesondere die Umsetzung geeigneter Verfahren der Beteiligung von Kindern, die Sicherstellung des Schutzes der Kinder, die Integration von Kindern mit besonderen Bedarfen, die Zusammenarbeit mit Eltern und Familien, die Nutzung der Potentiale des Sozialraums und den Abbau geschlechterspezifischer Stereotype.

Befreiung von KiTa-Gebühren

Um einkommensschwache Familien bei den Kosten für die Kindertagesbetreuung zu entlasten soll der § 90 SGB VIII geändert werden. Danach sollen nicht nur wie bisher schon Empfänger von Sozialleistungen von den Kitagebühren befreit werden können, sondern auch Familien mit geringem Einkommen, die Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen.

Quellen: Gesetzentwurf, BMSFSJ

Abbildung: Fotolia_84842182_L.jpg

Hebammenversorgung und Kaiserschnittrate

Der Bundesrat hat am 21.9. in seiner Sitzung zum Sofortprogramm Pflege der Bundesregierung der Bundesregierung Stellung bezogen. Die geplante Entlastung der Pflegekräfte durch eine bessere Personalausstattung und bessere Arbeitsbedingungen begrüßt der Bundesrat, allerdings müsse berücksichtigt werden, dass die Versorgung durch Hebammen und Entbindungspfleger vergleichbare Probleme wie die Pflege hat. Jedes zweite Krankenhaus habe Schwierigkeiten, offene Hebammenstellen zu besetzen. Die Zahl der Geburten steige dabei weiter an. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren solle deshalb geprüft werden, ob bei den Hebammenstellen eine ähnliche Refinanzierung wie bei den Pflegekräften möglich sei.

Zum Problem der Hebammenversorgung hat auch der Verband deutscher Hebammen Steellung bezogen. Der Verband beklagt, dass die Zahl der Kaiserschnitte in Deutschland deutlich zu hoch ist. Sie liege laut WHO bei 30,5 %. Gründe dafür sieht der Verband in der zunehmenden Arbeitsbelastung bei immer weniger Personal in den Kreißsälen, in einem Verlust von Wissen über die normale Geburt sowie in steigender Angst vor Fehlern. Jeder Kaiserschnitt sei eine Operation und sollte nur dann durchgeführt werden, wenn er medizinisch notwendig ist.

Der Anteil der Kaiserschnittgeburten lag laut Statistischem Bundesamt noch 1991 bei 15,1 %. Im Jahr 2000 bei 21,5 %. Seit dem Jahr 2008 liegt er über 30 %.

Die Weltgesundheitsorganisation hält einen Kaiseschnitt nur in 10 % bis 15 % der Fälle für medizinisch geboten.

Quellen: Bundesrat, Verband deutscher HebammenBundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

Abbildung: pixabay.com birth-896099_1280.jpg

Bilanz des Bildungs- und Teilhabepakets

Kleine Anfrage im Bundestag

Mit dem 2011 eingeführten Bildungs- und Teilhabepaket zur Förderung von Kindern aus einkommensschwachen Haushalten können diese die Kosten für Nachhilfe, Klassenfahrten oder Schulmaterialien geltend machen. In einer kleinen Anfrage (19/4303) möchte die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen von der Bundesregierung eine Bilanz sehen und fragen unter anderem danach, wie viele Kinder und Jugendliche Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen haben und in wie vielen Fällen die Angebote trotz eines Anspruchs nicht wahrgenommen wurden. Sie vermuten unter anderem hohe bürohratische Hürden.

Kurzexpertise der Paritätischen Forschungsstelle

Passend dazu wurde gerade von der Paritätische Forschungsstelle eine Kurzexpertise veröffentlicht: „Empirische Befunde zum Bildungs- und Teilhabepaket: Teilhabequoten im Fokus.“

Danach profitieren nur weniger als 15 Prozent der Schülerinnen und Schüler unter 15 Jahren im Hartz-IV-Bezug von den sogenannten „soziokulturellen Teilhabeleistungen“.  Die Leistungen kommen laut Expertise bei der großen Mehrheit der grundsätzlich leistungsberechtigten Kinder und Jugendlichen zwischen sechs und 15 Jahren nicht an. Die Quote bewilligter Anträge und festgestellter Ansprüche sei äußerst gering. Abschreckend seien vor allem die bürokratischen Hürden.
Es bestehe die Gefahr, dass Kinder stigmatisiert werden, weil sie sich immer wieder in der Schule oder bei Freizeitangeboten als „arm“ outen müssen.

Leistungen reichen nicht

Der Deutsche Kinderschutzbund fügt hinzu, dass die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaket bei weiten nicht ausreichen. So koste eine Erstausstattung für die Schule, die der Kinderschutzbund auf der Grundlage von Informationsblättern von Schulen zusammengestellt habe, mehr als doppelt so viel, als vom Bildungs- und Teilhabepaket vorgesehen sei.

Forderung nach Grundsicherung für Kinder

Der Kinderschutzbund und der Paritätische Wohlfahrtsverband erklären das Bildungs- und Teilhabepaket für gescheitert und fordern eine Totalreform. Notwendig sei die Einführung eines Rechtsanspruchs auf Angebote der Jugendarbeit im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) und die Einführung einer existenzsichernden, einkommensabhängigen Kindergrundsicherung.

Quellen: Paritätische Wohlfahrtsverband, Kinderschutzbund, Bundestagsdrucksache

Abbildung: pixabay.com child-2619902_1280.jpg

Streit um Grundsicherung

Menschen, die mindestens 18 Jahre alt und im Eingangs- oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt waren, hatten einen Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung, zumindest bis zum 30.6.2017.
Am 1.7.2017 wurde im Rahmen des „Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ der Punkt 3 in den § 45 SGB XII eingefügt. Danach erfolgt eine Prüfung über die volle Erwerbsminderung nicht, wenn „…Personen in einer Werkstatt für behinderte Menschen den Eingangs- und Berufsbildungsbereich durchlaufen oder im Arbeitsbereich beschäftigt sind…“

Die Auffassung der Sozialhilfeträger ist seitdem: da die Dauerhaftigkeit einer vollen Erwerbsminderung erst nach Beendigung des Berufsbildungsbereichs festgestellt werden könne, erfolge für Menschen mit Behinderung im Eingangs- und Berufsbildungs- und Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) kein Ersuchen an einen Rentenversicherungsträger auf gutachterliche Feststellung der Dauerhaftigkeit einer vollen Erwerbsminderung.

Das bedeutet, dass Menschen im Eingangs- und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen seitdem unter Umständen nur mit dem Werkstatt-Entgelt auskommen müssen, in den meisten Fällen weniger als 100 Euro im Monat.

Nun hat das Sozialgericht Detmold entschieden, dass die Rechtsauffassung der Sozialhilfeträger nicht haltbar ist (Urteil vom 14. August 2018, Aktenzeichen: S 2 SO 15/18).
Die Auslegung des Sozialhilfeträgers, im Falle des § 45 S. 3 Nr. 3 SGB XII bestehe eine Situation, in der eine volle Erwerbsminderung nicht festgestellt werden könne, da die Sozialbehörde nicht selbst prüfen und auch kein Ersuchen an den Rententräger richten dürfe, aber gar nicht feststehe, ob dauerhaft volle Erwerbsminderung vorliege, geht zur Überzeugung des Gerichts fehl. Nähme man den reinen Wortlaut des § 45 Satz 3 SGB XII, so würde lediglich das Ersuchen entbehrlich. Dann müsste aber die Sozialbehörde selbst die volle Erwerbsminderung auf Dauer prüfen, da dann lediglich die Zuständigkeitsverschiebung aufgehoben worden wäre.

Bei systematischer Auslegung ist jedoch deutlich zu erkennen, dass der Gesetzgeber in den genannten Fällen keine weitere Prüfung mehr wünscht, sondern die volle Erwerbsminderung auf Dauer unterstellt.

So wird vom Gesetzgeber bei der Nr. 3 genauso wie bei den Nr. 1 und 2 und 4 des § 45 S. 3 SGB XII die volle Erwerbsminderung unterstellt. Denn bei einem schwerbehinderten Menschen, der in den Eingangs- oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen aufgenommen worden ist, ist bereits davon auszugehen, dass dieser dauerhaft voll erwerbsgemindert ist. Die Werkstatt für behinderte Menschen ist ein geschützter Bereich für die behinderten Menschen, der nicht zum allgemeinen Arbeitsmarkt gehört.

Ähnlich äußerten sich zuvor schon das Sozialgericht Augsburg, das Sozialgericht Gießen und das Landessozialgericht Hessen.

Die Lebenshilfe schreibt dazu: „Die Rechtsauffassung des BMAS, der sich die Sozialämter anschließen, halten die Bundesvereinigung Lebenshilfe und andere Fachverbände für falsch. Wir gehen davon aus, dass die dauerhafte und volle Erwerbsminderung bei Menschen im Eingangs- und Berufsbildungsbereich von Werkstätten vorliegt. Sie muss nicht erst durch eine Begutachtung festgestellt werden.“

Es sollte diesbezüglich bald eine gesetzliche Klarstellung erfolgen.

Quelle: Lebenshilfe

Abbildung: Fotolia_118195902_Subscription_XL.jpg

Bundesrat mit Mammut-Programm

Am 21.9.2018 tagt der Bundesrat zum ersten Mal nach der Sommerpause. Auf der Tagesordnung stehen über 100 Punkte, darunter das Haushaltsgesetz für 2019 und einige in der letzten Zeit bekannt gewordene Regierungsentwürfe aus dem Bereich der Sozialgesetzgebung.
(Die Links verweisen einerseits auf die Gesetzesentwürfe und gegebenenfalls auf Stellungnahmen der Ausschüsse, andererseits auf die Artikel, die zu diesem Thema hier erschienen sind.)

Teilhabechancengesetz

Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz – 10. SGB II-ÄndG):

Die Bundesregierung plant Lohnkostenzuschüsse für Arbeitgeber, die Langzeitarbeitslose sozialversichert beschäftigen. Es sollen Menschen gefördert werden, die sieben Jahre ohne Arbeit auf Hartz IV angewiesen und mindestens 25 Jahre alt sind. Auch für Personen, die erst seit zwei Jahren arbeitslos sind, soll es Lohnkostenzuschüsse geben.
Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik kritisiert den Entwurf in mehreren Punkten. So hält er es für verfehlt, das Instrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ erst nach sieben Jahren Arbeitslosigkeit greifen zu lassen.

Familienentlastungsgesetz

Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz – FamEntlastG):

Das Kindergeld soll ab Juli 2019 um zehn Euro pro Kind und Monat angehoben werden. Für das erste und zweite Kind beträgt es dann 204 Euro, für das dritte 210 und für das vierte und jedes weitere Kind 235 Euro monatlich. Auch der steuerliche Kinderfreibetrag wird angepasst, er steigt 2019 und 2020 um jeweils 192 Euro. Außerdem ist eine Erhöhung des Grundfreibetrags geplant. Von derzeit 9000 Euro jährlich soll dieser im nächsten Jahr auf 9168 Euro steigen, 2020 dann auf 9408 Euro.
Zu der geplanten Maßnahme zum Ausgleich der kalten Progression merkt der Finanzausschuss an, dass die geplante Maßnahme höhere und höchste Einkommen unangemessen entlaste.

GKV-Versichertenentlastungsgesetz

Entwurf eines Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG):

Die Bundesregierung plant eine Entlastung für die gesetzlich Krankenversicherten im kommenden Jahr. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen den Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wieder je zur Hälfte zahlen. Von den Neuregelungen profitieren sollen auch Selbständige mit geringen Einnahmen, die freiwillig Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Der Gesetzentwurf sieht außerdem vor, dass Krankenkassen mit einem besonders großen Finanzpolster Reserven abbauen müssen.
Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Plenum, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen. Darin spricht er sich unter anderem dafür aus, dass die Finanzreserven der Krankenkassen nicht in dem Maße wie von der Bundesregierung vorgeschlagen abgebaut werden sollten.

Pflegepersonal-Stärkungsgesetz

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG):

Die Bundesregierung hat ein Sofortprogramm Pflege aufgelegt, um die Arbeitsbedingungen im Pflegesektor zu verbessern. Der Kern sind rund 13.000 zusätzliche Stellen für stationäre Pflegeeinrichtungen. Bezahlen sollen sie die Krankenkassen. Zur Verbesserung der Pflegesituation in den Krankenhäusern wird dort künftig jede zusätzliche Pflegestelle vollständig refinanziert. Darüber hinaus sieht das Sofortprogramm ab 2020 erstmals Untergrenzen für den Einsatz von Pflegepersonal in Krankenhäuern vor.
Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dazu eine umfassende Stellungnahme, insbesondere bei der Versorgung mit Hebammen, bei Maßnahmen gegen Antibiotikaresistenzen und bei der Schlaganfalllversorgung. Außerdem sollten die Maßnahmen zur besseren Vereinbarung von Beruf und Familie aus Steuermitteln und nicht über die Pflegeversicherung finanziert werden.

Änderung des Asylgesetzes

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes:

Mit dem beabsichtigten Gesetz soll neben der bereits bestehenden Mitwirkungspflicht für Asylbewerber im Asylantragsverfahren eine Mitwirkungspflicht des Schutzberechtigten in Widerrufs- und Rücknahmeverfahren gesetzlich vorgeschrieben werden. Der Gesetzesentwurf rief schon heftige Kritik hervor.

Insolvenzgeldumlage

Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2019 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2019 – InsoGeldFestV 2019):

Die Insolvenzgeldumlage finanziert den Anspruch der Arbeitsnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld und wird von den Arbeitgebern getragen. Der aktuelle Überschuss aus der Umlage und die positive konjunkturelle Lage ermöglichen eine Beibehaltung des Umlagesatzes im Jahr 2019 in Höhe von 0,06 Prozent des Arbeitsentgelts.

Einkommensgrenze für Minijobs

Entwurf eines Gesetzes zur Dynamisierung der Einkommensgrenze für Minijobs und für Verbesserungen für Arbeitnehmer in der Gleitzone:

Das Land Nordrhein-Westfalen möchte die Einkommensgrenze der Minijobs an den gesetzlichen Mindestlohn koppeln. Die bislang starre Entgeltgrenze von 450 Euro soll künftig das 53fache des gesetzlichen Mindestlohns betragen.

Quelle: Bundesrat Tagesordnung – 970. Sitzung des Bundesrates

Abbildung: Fotolia_123446516_Subscription_XXL.jpg