Endlich mehr Geld? Referentenenwurf zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung liegt vor

Am 23. Januar 2019 hat Justizministerin Katarina Barley den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung veröffentlicht. Kern des Entwurfs ist die Erhöhung der Vergütung von gerichtlich bestellten Betreuern um durchschnittlich 17 % in Form eines Fallpauschalensystems. Zudem sollen die Sätze für die Verwaltung größerer Vermögen angehoben und künftig ein Ausgleich in Höhe der 1,5-fachen Fallpauschale gezahlt werden, wenn ein Berufsbetreuer einen Klienten an einen ehrenamtlichen Betreuer übergibt. Übernimmt er ein Verfahren von einem ehrenamtlichen  Betreuer, soll er eine einmalige Pauschale von 200 Euro bekommen.

Fallpauschalensystem für Berufsbetreuer

Der Gesetzentwurf hält an einem pauschalen Vergütungssystem fest. Allerdings soll die bisherige Kombination von Stundensätzen und statistisch ermittelten Stundenzahlen durch fallbezogene Monatspauschalen abgelöst werden.

Diese Pauschalen erechnen sich aus vier Faktoren:

  • Qualifikation der betreuenden Person
  • Dauer der Betreuung,
  • Vermögenssituation des Betreuten (bemittelt/mittellos)
  • Gewöhnlicher Aufenthaltsort des Betreuten (Heim/außerhalb des Heimes).

Qualifikation
Wie bisher wird die Vergütungshöhe davon abhängen, ob die betreuende Person

  • keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind (Vergütungstabelle A im Entwurf)
  • über Kenntnisse verfügt, die für die Führung einer Betreuung nutzbar sind; diese sind durch eine abgeschlossene Lehre oder vergleichbare Ausbildung erworben (Vergütungstabelle B im Entwurf)
  • über Kenntnisse verfügt, die für die Führung einer Betreuung nutzbar sind; diese sind durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare Ausbildung erworben (Vergütungstabelle C im Entwurf).

Die Anlagen können dem Referentenentwurf entnommen werden (Anhang ab Seite 9).

Dauer der Betreuung
Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und – neu zum bisherigen Recht – ab dem 25. Monat unterschieden. Je länger die Betreuung dauert, desto mehr wird die Vergütung abgeschmolzen.

Gewöhnlicher Aufenthaltsort
Beim gewöhnlichen Aufenthaltsort wird zwischen stationären Einrichtungen (bzw. diesen gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen) und amulant betreuten Wohnformen (sog. andere Wohnformen) unterschieden. Daneben wird der zur Differenzierung der Vergütung verwendete Begriff „Heim“ modernisiert und an die Vielfalt der Wohnformen für Menschen mit Unterstützungsbedarf angepasst.

Vermögensituation
Wie bisher wird eine Unterscheidung zwischen mittellosen und nicht mittellosen („bemittelten“) betreuten Personen vorgenommen; entscheidend ist hier nach wie vor der Maßstab der Mittellosigkeit nach § 1836d BGB.

Plus ggfs. gesonderter Pauschalen

Da die Verwaltung eines höheren Vermögens einen höheren Betreuungsaufwand bedeutet, ist neben den Fallpauschalen eine weitere „gesonderte Pauschale“ in Höhe von 30 Euro im Monat vorgesehen, wenn

  • ein Anlagevermögen in Höhe von mindestens 150.000 Euro
  • Wohnraum, der nicht vom Betreuten genutzt wird, oder
  • ein Erwerbsgeschäft des Betreuten

verwaltet wird.

Findet eine für eine vollständige Betreuungsübernahme – gegebenenfalls auch unter Einschränkung bzw. Erweiterung der bisherigen Aufgabenkreise – einer ehrenamtlich geführten Betreuung durch einen beruflichen Betreuer statt, wird eine einmalige Pauschale in Höhe von 200 Euro gezahlt.

Findet dagegen eine Abgabe der Betreuung an einen ehrenamtlichen Betreuer statt, ist der Berufsbetreuer mit einer einmaligen Pauschale in Höhe des 1,5-fachen der zum Zeitpunkt des Betreuerwechsels zu vergütenden Fallpauschale zu vergüten. Dies soll den Aufwand des beruflichen Betreuers, der bei der Einführung des Ehrenamtlichen anfällt (z. B. Übergabegespräche) ausgleichen.

Anhebung der Stundensätze für Vormünder, Verfahrenspfleger

Folgende Erhöhung der Vergütungsstufen in § 3 VBVG ist vorgesehen:

  • Vergütungsstufe 1: 23 Euro (derzeit: 19,50 Euro),
  • Vergütungsstufe 2: 29,50 Euro (derzeit: 25 Euro)
  • Vergütungsstufe 3: 39 Euro (derzeit: 33,50 Euro).

Risiko und Zeitplan der Umsetzung

Risiko sind ganz klar die Bundesländer bzw. der Bundesrat, der ja bereits 2017 die Erhöhung der Betreuervergütung hat platzen lassen. Nachdem aber der vorliegende Referentenentwurf in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe vorab besprochen wurde, darf man optimistisch sein, dass der Bundesrat zustimmt.

Der Zeitplan:

Dieser Referentenentwurf ist nun bis 8. Februar 2019 in der Verbändeanhörung; Verbände können also bis dahin Stellungnahmen dazu abgeben. GGfs. gibt es dann bereits Änderungen am Entwurfstext.

Am 27. Februar 2019 soll der Gesetzenwurf im Bundeskabinett behandelt werden. Damit beginnt das eigentliche Gesetzgebungsverfahren, der folgende Stationen durchlaufen muss:

  • Erstes Einbringen in den Bundesrat
  • Erste Lesung im Bundestag
  • Beratung in den Ausschüssen (vor allem Rechtsausschuss)
  • Zweite und dritte Lesung im Bundestag
  • Zweite Befassung durch den Bundesrat
  • Verkündung im Bundesgesetzblatt
  • Inkrafttreten: 1. Tag des ersten auf die Verkündung folgenen Kalendermonat

Geplant ist, dass das Gesetz noch vor der parlamentaritschen Sommerpause verabschiedet ist – die letzte Bundesratssitzung findet am 28. Juni 2019 statt.

Quelle: BMJV, Meldung vom 23.01.2019

Abbildung: pixabay.com – geralt

Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit wird gut angenommen

Mit Geltung ab 1. Januar 2016 wurde ein Anspruch auf Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit als neue Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Krankenhausstrukturgesetz eingeführt (§ 39c SGB V). Dieser Leistungsanspruch auf Kurzzeitpflege ergänzt die erweiterten Leistungsansprüche auf häusliche Krankenpflege (Unterstützungspflege) und auf Haushaltshilfe im Leistungskanon der gesetzlichen Krankenversicherung.

Wie aus einem aktuellen Bericht des GKV-Spitzenverbandes hervorgeht, wird diese Leistung gut angenommen. So haben die Krankenkassen im Jahr 2017 in insgesamt 18.5342 Fällen Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V erbracht. Seit dem Einführungsjahr 2016 haben die Krankenkassen zur Realisierung des Anspruchs auf Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V über 37 Mio. Euro gezahlt:

  • 2016: ca. 11,5 Mio. Euro.
  • 2017: ca. 17,0 Mio. Euro
  • 2018: rund 9,274 Mio. Euro (1./2. Quartal).

Übersicht über den Leistungsanspruch auf Kurzzeitpflege auf Kosten der GKV

Der Anspruch besteht, wenn

  • (noch) kein Pflegegrad 2, 3, 4, oder 5 nach dem SGB XI vorliegt, und
  • wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung
    einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, aufgrund krankheitsbedingter Einschränkungen im Bereich der Grundpflege und Hauswirtschaft Unterstützung notwendig ist.

Die Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V werden auf Antrag gewährt. Dem Antrag soll eine ärztliche Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit einer Kurzzeitpflege bei nicht vorliegender Pflegebedürftigkeit
beigefügt werden. Aus der Bescheinigung sollte zudem hervorgehen, dass aufgrund einer schweren Krankheit oder einer akuten Verschlimmerung einer Krankheit ein Kurzzeitpflegeaufenthalt indiziert ist.

Die Krankenkassen erbringen die Kurzzeitpflege für einen begrenzten Leistungszeitraum entsprechend der Konstruktion der Kurzzeitpflege im Bereich des SGB XI – also: Anspruch auf acht Wochen je Kalenderjahr und begrenzt auf einen Gesamtbetrag von bis zu 1.612 Euro im Kalenderjahr (vgl. § 42 Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB XI).

Der Anspruch auf Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V setzt voraus, dass keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 vorliegt. Das hat im Umkehrschluss jedoch nicht zur Folge, dass Versicherte mit Pflegegrad 1 per se einen Anspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V haben.

Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V kommt bei Pflegegrad 1 nur in Betracht, wenn andere Leistungsansprüche den speziellen Bedarf der Versicherten bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere
nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung nicht im erforderlichen Maße abdecken. Zu prüfen ist, ob eine Haushaltshilfe oder häusliche Krankenpflege nicht ausreichend sind. Es gilt folgende Prüfreihenfolge:

  1. Besteht ausschließlich ein Bedarf auf hauswirtschaftliche Unterstützung,
    kommt grundsätzlich ein Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 3 SGB V in Betracht, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
  2. Besteht neben einem hauswirtschaftlichen auch ein grundpflegerischer
    Versorgungsbedarf, kommen Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Abs. 1a SGB V in Betracht.
  3. Besteht ein grundpflegerischer und ein hauswirtschaftlicher Versorgungsbedarf und reichen Leistungen der häuslichen Krankenpflege nicht aus, weil der Versorgungsbedarf rund um die Uhr – auch nachts – besteht oder unvorhersehbar zu jeder Tages- oder Nachtzeit eintreten kann und
    deshalb die Versorgung mangels ergänzender Unterstützung im persönlichen Umfeld des Versicherten nur im stationären Kontext ausreichend sichergestellt werden kann, kommen Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V in zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtungen nach dem SGB XI oder in anderen geeigneten Einrichtungen in Betracht.

Quelle: Bericht des GKV-Spitzenverbandes zu den Erfahrungen mit der Einführung der Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit (Unterrichtung durch die Bundesregierung, Drs. 19/6933)

Abbildung: fotolia.com – Thomas Reimer

Hartz IV auch bei Pflegetätigkeit möglich

Wer sich um die Pflege eines Angehörigen kümmert, kann auch dann einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach SGB II (Hart IV) haben, wenn er trotz der Pflegetätigkeit eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, dann aber einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber schließt, weil sich im Nachhinein herausstellt, dass sich die Arbeit doch nicht mit der Pflegetätigkeit vereinbaren lässt.

Im vorliegenden Fall lebt eine 38-jähigen Frau mit ihrer schwerbehinderten und pflegebedürftigen Mutter in einem Haushalt. Die Frau hatte eine Vollzeitstelle angenommen mit Schichtdienst angenommen. Zugleich kümmerte sie sich um die Pflege ihrer Mutter. Nachdem sich deren Gesundheitszustand verschlechtert hatte, konnte sie Arbeit und Pflege nicht mehr vereinbaren. Sie schloss daher mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag. Vom Jobcenter bezog sie Grundsicherungsleistungen (Hartz-IV).

Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bewertete das Jobcenter als sozialwidriges Verhalten (§ 34 SGB II) und forderte rund 7.100 Euro zurück. Die Frau habe schon bei Abschluss des Arbeitsvertrags gewusst, dass sie im Schichtdienst arbeiten würde und dass ein Umzug nicht möglich sei. Die Mutter habe die Pflegestufe II und die Tochter müsse nicht selbst die Pflege übernehmen. Dies könne auch durch einen Pflegedienst geschehen. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei dafür nicht notwendig. Dieses Verhalten sei zumindest grob fahrlässig.

Dieser Rechtsauffassung schloss sich das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen nicht an.

Grundsätzlich sei zwar jede Arbeit zumutbar (vgl. § 10 SGB II), wenn die Pflege von Angehörigen anderweitig sichergestellt werden könne. Selbst bei Pflegestufe II (wäre nach aktueller Rechtslage Pflegegrad 3) seien Arbeitszeiten von bis zu 6 Stunden täglich zumutbar. Dies sei im Falle der Klägerin jedoch nicht möglich. Sie habe im Schichtsystem auf Abruf mit variablen Zeiten gearbeitet. Die Einsatzzeiten seien erst vier Tage vor dem Einsatz mitgeteilt worden. Die dreimal täglich anfallende Pflege sei damit nicht zu vereinbaren.

Das Gericht hat zudem das Selbstbestimmungsrecht der Mutter berücksichtigt, die einen Pflegedienst ablehnte und nur ihre Tochter akzeptierte.

Dass die Klägerin dies alles vorher gewusst habe, stehe dem Anspruch auf Leistungen nicht entgegen. Auch angesichts der Erwerbsobliegenheit dürfe ein Leistungsempfänger die Vereinbarkeit von Arbeit und Pflege austesten, ohne sich im Falle des Scheiterns einem Ersatzanspruch auszusetzen.

Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen , Urteil vom 12.12.2018, Az. L 13 AS 162/17 >> zum Volltext

Eindeutige Formulierung in der Patientenverfügung bindet Betreuer und Gerichte

Hat der Betroffene in einer Patientenverfügungen seinen Willen präzise formuliert, so sind diese bindend. Konkret dargelegt werden müsse, in welchen Lebens- und Behandlungssituationen die Anordnungen in der Verfügung gelten sollen. Wie der BGH in seinem Urteil vom 14. November 2018  (Az. XII ZB 107/18) entschied, ist in diesen Fällen weder eine Einwilligung des Betreuers noch eine gerichtliche Genehmigung zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen notwendig.

Der zu entscheidende Fall

Eine Frau erlitt im 2008 einen Schlaganfall und liegt seitdem im Wachkoma. Über eine Magensonde erhält sie Flüssigkeit und künstliche Ernährung. Bereits 10 Jahre vorher hatte sie eine Patientenverfügung erstellt, in der sie bei schwerer Hirnschädigung lebensverlängernde Maßnahmen ablehnte. In gleicher Weise äußerte sie sich auch gegenüber Angehörigen, als im Bekanntenkreis die Sprache auf Wachkoma-Fällen kam.

Nach dem Schlaganfall wurde der Sohn sowie der Ehemann zu allein vertretungsberechtigten Betreuern bestellt. Beide waren sich nicht einig, wie mit der Situation umzugehen war. Der Sohn ist mit den Ärzten der Ansicht, dass die künstliche Flüssigkeitszufuhr und Ernährung eingestellt werden soll. Der Ehemann ist anderer Ansicht. Der Sohn rief daraufhin das Betreuungsgericht zur Genehmigung des Abbruchs lebensverlängernder Maßnahmen an.

Die Entscheidung des BGH

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) kommt in seinem Beschluss vom 14.11.2018 zu folgender Entscheidung:

Der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme bedarf dann nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer wirksamen Patientenverfügung (§ 1901a Abs. 1 BGB) niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Diese ist dann von Ärzten und Angehörigen zu akzeptieren und umzusetzen.

Dem Betreuer obliegt es in diesem Fall nach § 1901a Abs. 1 Satz 2 BGB also nur noch, dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen des Betroffenen Ausdruck und Geltung zu verschaffen.

Eine zusätzliche Genehmigung des Patientenwunsches auch zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen durch ein Betreuungsgericht gemäß § 1904 Abs. 2 BGB ist nicht erforderlich. Denn als Ausdruck der Selbstbestimmung soll mit einer Patientenverfügung jeder selbst genau diesen Fall für sich rechtsverbindlich ohne weitere Erlaubnis von außen regeln können. Da die Betroffene im vorliegenden Fall eine ausführliche und auf ihre konkrete Lebens- und Behandlungssituation zutreffende Patientenverfügung erstellt hat, hat sie ihre Entscheidung rechtlich verbindlich für sich festgelegt – so der BGH in seiner Entscheidung.

Bei Zweifeln an der Bindungswirkung der Patientenverfügung, stellt das angerufene Gericht in solchen Fällen fest, dass eine gerichtliche Genehmigung nicht erforderlich sei (sog. Negativattest). Konsequenz: Keine Institution muss damit eine weitere Genehmigung oder Erlaubnis erteilen. Angehörige und Ärzte haben den Willen der Betroffenen direkt aus der Patientenverfügung heraus vollumfänglich zu respektieren.

Der BGH stellt aber noch einmal ausdrücklich fest, dass Grundvoraussetzung ist, dass in der Patientenverfügung klar geregelt ist, in welcher Behandlungssituation welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden bzw. unterbleiben sollen. Maßgabe hierfür ist ein durchschnittlicher Bürger, der seine Wünsche für bestimmte Lebenssituationen ausdrücklich formuliert. Allgemeine Formulierungen wie „ein würdevolles Sterben ermöglichen“ oder „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ reichen an nicht aus. Damit setzt der BGH seine Rechtsprechung der vergangenen beiden Jahren fort.

Die erforderliche Konkretisierung einer Patientenverfügung kann sich im Einzelfall bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maß- nahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben. Ob in solchen Fällen eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliegt, ist dann durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln.

>> Zum Volltext des Urteils: BGH vom 14. November 2018 (Az. XII ZB 107/18)

Baukindergeld: Höhe, Voraussetzungen und Antragstellung

Im September 2018 startete das im Koalitionsvertrag vorgesehene Baukindergeld, das Familien mit Kindern zur eigenen Immobilie verhelfen soll. Die Ausgestaltung des Baukindergelds erfolgte nun anders als erwartet nicht per Gesetz, sondern als Zuschussprogramm der KfW-Bank.

Vollständige Informationen rund ums Thema Baukindergeld finden Sie in unserem kostenlosen Whitepaper. Darin enthaltene Checklisten und Beispiele ermöglichen Ihnen einen schnellen Überblick.

Weitere Infos sowie die Downloadmöglichkeit des Whitepapers finden Sie auf der Homepage des Walhalla Fachverlages: www.walhalla.de

Zwangs- und freiheitsentziehende Maßnahmen nur als Ultima Ratio – Stellungnahme des Deutschen Ethikrats

Zwangs- und freiheitsentziehende Maßnahmen (FeM) nur als letztes Mittel:
Am 1. November 2018 hat der Deutsche Ethikrat eine gut 270-seitige Stellungnahme zu diesem Thema veröffentlicht. Soweit es betreuungsrechtliche Vorgaben gibt, wird in der Stellungnahme auch auf diese Bezug genommen.

Aufgezeigt werden die aktuelle Situation sowie Handlungsbedarfe in Praxis und Gesetzgebung – jeweils für die Professionen Altenpflege, Psychiatrie, Behindertenhilfe sowie Kinder- und Jugendhilfe.

Der Deutsche Ethikrat möchte mit seiner Stellungnahme eine gesellschaftliche Diskussion zu diesen Maßnahmen anregen – mit dem Ziel, Politik, Gesetzgeber und Angehörigen von Gesundheits- und Sozialberufen Regelungs- und Umsetzungsdefizite aufzeigen.

Grundsätzlich ist der Ethikrat der Auffassung, dass die Anwendung von Zwang im Kontext professioneller Sorgebeziehungen nur als Ultima Ratio in Betracht kommt. Das heißt zunächst, dass Rahmenbedingungen, Strukturen und Prozesse so gestaltet werden sollten, dass Zwang möglichst vermieden wird. Kommt es dennoch zu Situationen, in denen eine Person schweren Schaden zu nehmen droht, etwa weil sie sich einer erforderlichen medizinischen Maßnahme widersetzt, so muss durch beharrliche Überzeugungsarbeit versucht werden, die freiwillige Zustimmung oder Mitwirkung des Betroffenen zu erzielen. Auch müssen vor der Durchführung einer Zwangsmaßnahme alle zur Verfügung stehenden weniger eingreifenden Möglichkeiten ausgeschöpft werden, mit denen das gleiche Ziel erreicht werden kann.

Zwangsmaßnahmen dürfen nur in Situationen in Erwägung gezogen werden, in denen ein Sorgeempfänger in seiner Fähigkeit zur Selbstbestimmung so stark eingeschränkt ist, dass er keine freiverantwortliche Entscheidung zu treffen vermag. Das bedeutet umgekehrt, dass der freie Wille einer voll selbstbestimmungsfähigen Person auch dann zu respektieren ist, wenn ihr erhebliche Risiken für Leib und Leben drohen. Die Fähigkeit zur Selbstbestimmung ist damit der zentrale normative Bezugspunkt im Umgang mit Zwang, auch wenn die Grenze der fehlenden Freiverantwortlichkeit in der Praxis schwer zu ziehen ist.

Jede Zwangsmaßnahme bedeutet in letzter Konsequenz eine Fremdbestimmung des Gezwungenen. Umso wichtiger ist es, ihre Durchführung so zu gestalten, dass Achtung und Respekt vor der individuellen Person und ihrer Selbstbestimmung soweit als möglich gewährleistet bleiben. Das bedeutet unter anderem, dass ihr Anspruch auf Partizipation durch Einbeziehung in die Planung und Durchführung sowie die Nachbereitung einer Zwangsmaßnahme durchgesetzt werden muss.

Bei der Abwägung der Vor- und Nachteile einer Zwangsmaßnahme muss stets auch die Möglichkeit sekundärer Schäden etwa in Form von Demütigung, Traumatisierung oder Vertrauensverlust berücksichtigt werden. Die Dauer von Zwangsmaßnahmen sollte so kurz wie möglich gewählt werden. Um dies sicherzustellen, muss in angemessenen zeitlichen Abständen regelmäßig überprüft werden, ob die Voraussetzungen für den Einsatz von Zwangsmaßnahmen weiterhin vorliegen. Wegen ihres exzeptionellen Charakters müssen Zwangsmaßnahmen sorgfältig dokumentiert und in regelmäßigen Abständen ausgewertet werden. Maßnahmen der Qualitätssicherung inklusive Fehlermeldesysteme und Beschwerdemanagement sollten auch Zwangsmaßnahmen erfassen.

An Zwangsmaßnahmen beteiligtes Personal sollte speziell geschult sein. Die interkulturelle Kompetenz der professionell Sorgenden sollte gefördert werden. Auch sollten Strukturen geschaffen werden, die kulturelle und sprachliche Barrieren minimieren. Professionell Sorgende, die an Zwangsmaßnahmen beteiligt sind, sollten Unterstützung und Begleitung erhalten, um die im Umgang mit Zwang gemachten eigenen Erfahrungen kognitiv und emotional zu verarbeiten. Kollegiale Beratungsgremien sollten etabliert werden, die sich mit dem Einsatz von Zwangsmaßnahmen prospektiv und retrospektiv befassen.

Die Öffentlichkeit sollte für die ethisch und rechtlich problematischen Aspekte von Zwangsmaßnahmen im Umgang mit psychisch Kranken in Krisensituationen, Kindern und Jugendlichen in schwierigen familiären und sozialen Verhältnissen sowie pflegebedürftigen alten und behinderten Menschen sensibilisiert werden. Dabei fällt den Medien die wichtige Aufgabe einer differenzierten und sachangemessenen Berichterstattung zu.

Zusätzlich zu diesen (und weiteren) grundsätzlichen Empfehlungen für den verantwortungsvollen Umgang mit Zwang in professionellen Sorgebeziehungen hat der Ethikrat eine Vielzahl bereichsspezifischer Empfehlungen für die Praxisfelder Psychiatrie, Kinder- und Jugendhilfe sowie Altenpflege und Behindertenhilfe formuliert, die in der Stellungnahme nachgelesen werden können:

>>Stellungnahme [PDF-Datei, 271 Seiten]: „Hilfe durch Zwang? Professionelle Sorgebeziehungen im Spannungsfeld von Wohl und Selbstbestimmung“

Quelle: Pressekonferenz des Deutschen Ethikrates

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Regelsätze erhöhen sich ab 1.1.2019

Im Bundesrat wurde am 19. Oktober 2018 die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2019 verabschiedet.

Wer Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter oder dauerhafter Erwerbsminderung oder Arbeitslosengeld II bezieht, bekommt damit ab 1. Januar 2019 mehr Geld. Der Eckregelsatz wird um 8 Euro erhöht und steigt damit auf 424 Euro. Das entspricht einer Erhöhung von etwa 1,02 Prozent.

Regelbedarfe ab 1. Januar 2019 nach Regelbedarfsstufen (RB):

Erwachsene

  • RB 1 (Alleinstehende/Alleinerziehende: 424 Euro (+ 8 Euro)
  • RB 2 (Paare je Partner/Bedarfsgemeinschaften): 382 Euro (+ 8 Euro)
  • RB 3 (nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Elter): 339 Euro (+ 7 Euro)
  • RB 3 (Behinderte in stationären Einrichtungen): 339 Euro (+ 7 Euro)
    – Achtung gilt nur bis 31.12.2019, danach gilt aufgrund des Bundesteilhabegesetzes eine Trennung von Fachleistungen und Leistungen zum Lebensunterhalt, so dass dann RB 2 gilt.

Kinder und Jugendliche

  • RB 4 (Jugendliche von 14 bis 17 Jahren): 322 Euro (+ 6 Euro)
  • RB 5 (Kinder von 6 bis 13 Jahren: 302 Euro (+ 6 Euro)
  • RB 6 (Kinder von 0 bis 5 Jahren: 245 Euro (+ 5 Euro)

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Modernisierung des Bestellungsverfahrens von Nachlasspflegern

Der Petitionsausschuss stimmte am 10. Oktober 2018 einstimmig dafür, eine Petition an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu überweisen, die Änderungen hinsichtlich der Bestellung von Nachlasspflegern fordert.

Die Petition fordert, auf die bisherige Regelung zu verzichten, nach der ein Nachlasspfleger vom zuständigen Gericht bestellt und mittels Handschlag zu treuer und gewissenhafter Führung seines Amtes zu verpflichtet werde. Derzeit ist das in § 1789 BGB geregelt. Diese Vorgabe gehe aber an der Praxis vorbei, denn Realität sei, dass zwar eine Nachlasspflegschaft bestellt werde, es aber oft einige Tage dauere, bis sowohl der zuständige Rechtspfleger als auch der bestellte Nachlasspfleger Zeit für eine persönliche Verpflichtung – den Handschlag an Eides statt – hätten.

In der Petition wird daher eine Verpflichtung per Telefax gefordert. Diese sei zeitgemäßer und würde den Sicherungszweck der Nachlasspflegschaft besser erfüllen. Denn mit einem Bestellungsbeschluss, der per Fax übermittelt wird, könne der Nachlasspfleger sofort Sicherungsmaßnahmen ergreifen (z. B. Durchsuchung der Wohnung).

Modernisierung des Vormundschaftsrechts in Vorbereitung

Die Überweisung der Petition nimmt der Ausschuss als Anlass, um die Modernisierungsbestrebungen des Vormundschaftsrechts voranzutreiben.

An einer Reform des Vormundschaftsrechts (die auch eine Reform der Vorschriften des Betreuungsrechts umfasst) – insbesondere einer Neustrukturierung der §§ 1773-1921 BGB – wird ja bereits seit längerem gearbeitet. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hatte bereits im August 2016 einen ersten Diskussionsteilentwurf der geplanten Reform veröffentlicht. Nun liegt seit Mitte September 2018 ein zweiter Diskussionsteilentwurf vor.

Quelle: Aktuelle Meldung des Bundestags vom 10.10.2018 (hib 744/2018)

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Zahlungspflicht endet mit Auszug aus dem Heim

Ein Pflegeheimbetreiber hat bei einem vorzeitigen Heimwechsel eines Leistungen der sozialen Pflegeversicherung beziehenden Bewohners keinen Anspruch auf Zahlung des Entgeltes.

So der Richterspruch des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 04.10.2018 – III ZR 292/17). Das Gericht hatte über die Frage zu entscheiden, ob der Bewohner eines Pflegeheims, der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung bezieht, das vereinbarte Entgelt an das Heim zahlen muss, wenn er nach einer Eigenkündigung vor Ablauf der Kündigungsfrist auszieht.

Der Sachverhalt: Geklagt hatte einan Multipler Sklerose erkrankter Mann. Er wollte in ein anderes Haus umziehen, das auf seine Krankheit spezialisiert ist. Weil die Einrichtung, in der er wohnte, eine einmonatige Kündigungsfrist vorsah, reichte er Ende Januar 2015 die Kündigung für Ende Februar 2015 ein. Da aber im spezialisierten Heim bereits früher ein Zimmer frei wurde, zog der Mann schon am 14. Februar aus. Der Träger der bisherigen Einrichtung klagte nun noch Geld für den ganzen Monat Februar ein.

Die Entscheidung des BGH: Zu Unrecht, wie das Gericht befand, da da die Zahlungspflicht des Bewohners mit dem Tag seines Auszugs am 14. Februar 2014 gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) endete.

§ 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI, dem das Prinzip der tagesgleichen Vergütung zugrunde liegt, bestimmt, dass die im Begriff des Gesamtheimentgelts zusammengefassten Zahlungsansprüche der Einrichtung für den Tag der Aufnahme des Pflegebedürftigen in das Pflegeheim sowie für jeden weiteren Tag des Heimaufenthalts taggenau berechnet werden. Danach besteht der Zahlungsanspruch des Heimträgers nur für die Tage, in denen sich der Pflegebedürftige tatsächlich im Heim aufhält (Berechnungstage). In Anwendung des Prinzips der Berechnung auf Tagesbasis ordnet § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI an, dass die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger mit dem Tag endet, an dem der Heimbewohner aus dem Heim entlassen wird oder verstirbt.

Nach seinem eindeutigen Wortlaut regelt § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI nicht allein die Zahlungspflicht des Kostenträgers, sondern erfasst ebenso die zivilrechtliche Vergütungspflicht des Heimbewohners. Es handelt sich um eine gegenüber den heimvertraglichen Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vorrangige Sonderregelung zugunsten von Heimbewohnern, die gleichzeitig Leistungsbezieher der Pflegeversicherung sind. Dieser Vorrang kommt darin zum Ausdruck, dass abweichende Vereinbarungen nichtig sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG, § 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI).

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 164 vom 4.10.2018

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Neues Gutachten: Bayerisches Familiengeld nicht auf Hartz IV anrechenbar

Familiengeld ersetzt Landeserziehungsgeld und Betreuungsgeld

Seit dem 1. September 2018 wird das Bayerische Familiengeld ausgezahlt. Bislang erhielten Familien in Bayern mit geringem Einkommen Landeserziehungsgeld und Eltern, die das Kind selbst betreuten und auf einen Kita-Platz verzichteten Betreuungsgeld.

Diese beiden Förderungen wurden aufgegeben; stattdessen wird seit September 2018 ein bayerisches Familiengeld ausgezahlt. Dieses ist unabhängig vom Einkommen und der Art der Betreuung, wird also an alle Familien ausgezahlt, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Freistaat Bayern gewährt den Eltern für jedes Kind vom 13. bis zum 36. Lebensmonat (also 2. und 3. Lebensjahr) 250 Euro pro Monat, ab dem dritten Kind sogar 300 Euro pro Monat. Das Familiengeld erhalten Eltern für ihre Kinder, die ab dem 1. Oktober 2015 geboren sind.

Anrechenbarkeit auf SGB II-Leistungen?

Dies brachte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf den Plan. Zwar ist im Bayerischen Familiengeldgesetz folgender Passus zu finden: „Das Familiengeld dient … nicht der Existenzsicherung. Es soll auf existenzsichernde Sozialleistungen nicht angerechnet werden.“ (Satz 3 und 4 von Art. 1 BayFamGG.
Ob dies tatsächlich so ist, ist derzeit heftig umstritten. Zumindest prüft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, inwiefern diese Leistung auf die Anrechnung auf SGB II-Leistungen ausgenommen werden kann oder ob das Familiengeld als Einkommen zu berücksichtigen ist.

Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales hat darum ein Gutachten in Auftrag gegeben, das nun vorliegt. Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Europarecht und Öffentliches Wirtschaftsrecht an der Universität Augsburg, kommt in seinem Rechtsgutachten zu folgendem Ergebnis:

  • Die Anrechnung des Bayerischen Familiengeldes auf das Arbeitslosengeld II ist rechtswidrig.
  • Das Familiengeld ist eine Fortentwicklung des Bayerischen Landeserziehungsgeldes. Beide Leistungen weisen wesentliche Gemeinsamkeiten auf. Deshalb ist das Familiengeld – wie bisher schon das Landeserziehungsgeld – anrechnungsfrei. Dies ergibt sich aus der Formulierung von § 8 Abs. 1 Satz 1 BErzGG i.V.m. § 27 Abs. 2 BEEG, wonach dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder nicht auf einkommensabhängige Sozialleistungen angerecht werden.
  • Das Familiengeld hat einen anderen Zweck als existenzsichernde Leistungen. Auch deshalb ist es anrechnungsfrei; siehe dazu auch § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II. Danach sind „Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, … nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen  … im Einzelfall demselben Zweck dienen.“

Ob das BMAS dieser Rechtsauffassung folgt, ist noch nicht entschieden (und wird sicher auch vor der Landtagswahl in Bayern am 14. Oktober 2018 nicht mehr entschieden).

Quellen: Pressemitteilung des StMAS; Rechtsgutachten von Prof. Wollenschläger
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