Basiskonto: Gerichtsurteil begrenzt Höhe der Kontogebühren

Nach Ansicht des Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) ist das Basiskonto bei der Deutschen Bank zu teuer. Die Kosten seien unangemessen hoch und damit unwirksam.

Ein monatlicher Grundpreis von 8,99 Euro sowie Kosten von 1,50 Euro für eine beleghafte Überweisung im Rahmen eines Basiskontos sind unangemessen hoch und damit unwirksam. Basiskonten müssen zwar nicht als günstigstes Kontomodell eines Kreditinstituts angeboten werden, die Preise sollen aber das durchschnittliche Nutzerverhalten dieser Kontoinhaber angemessen widerspiegeln – so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) im am 27.02.2019 verkündetem Urteil. Das Gericht richtet sich hier nach der gesetztlichen Vorgabe im Zahlungskontengesetz. Danach muss ein Basiskonto nicht kostenfrei angeboten werden. Die Entgelte müssen aber laut Gesetz „angemessen“ sein und sich am Nutzerverhalten orientieren.

Was „angemessen“ ist, legt das OLG Frankfurt in seinem Urteil wie folgt aus: Ausgangspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit seien die marktüblichen Entgelte sowie das Nutzerverhalten unter Berücksichtigung des Umfangs der von der Bank zu erbringenden Leistungen. Besondere Bedeutung erlange hier, dass „die wirtschaftliche Lage der betroffenen Verbraucher, die Basiskonten beantragen, regelmäßig angespannt ist, weshalb zugrunde gelegt werden kann, dass sie regelmäßig nur wenige Zahlungen über das Basiskonto abwickeln“.

Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig. Das letzte Wort in der Sache könnte der BGH sprechen, da die Rechtssache zur Revision zugelassen wurde. Man erhofft sich dadurch auch ein Grundsatzurteil, was dann künftig auch den Banken bundesweit den Weg weist.

Quelle: Pressemitteilung OLG Frankfurt/Main v. 27.02.2019

Abbildung: pixabay – wewewegrafikbaydeh

Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur besseren Vergütung von Betreuern

Am 27. Februar 2019 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur besseren Vergütung von Betreuern beschlossen. Damit ist das parlamantarische Verfahren offiziell eingeläutet.

Erstmals kann der Entwurf am 15. März in die nächste Bundesrats-Sitzung eingebracht werden. Erwartet wird, dass das Gesetz noch vor der parlamentaritschen Sommerpause verabschiedet ist – die letzte Bundesratssitzung findet am 28. Juni 2019 statt.

Quelle: Pressemitteilung des Bundeskabinetts am 27.2.2019

Wahlrechtsausschluss für Betreute in allen Angelegenheiten verfassungswidrig!

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 29. Januar 2019 entschieden, dass die Regelung des Wahlrechtsausschlusses in § 13 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) für in allen ihren Angelegenheiten Betreute verfassungswidrig ist.

Im am 21. Februar 2019 veröffentlichten Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts festgestellt, dass die von dieser Regelung betroffenen Beschwerdeführer durch ihren Ausschluss von der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag in ihren Rechten verletzt sind.

Nach Ansicht des Gerichts kann zwar ein Ausschluss vom aktiven Wahlrecht verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, wenn bei einer bestimmten Personengruppe davon auszugehen ist, dass die Möglichkeit zur Teilnahme am Kommunikationsprozess zwischen Volk und Staatsorganen nicht in hinreichendem Maße besteht.

§ 13 Nr. 2 BWahlG genüge aber den Anforderungen an gesetzliche Typisierungen nicht, weil der Kreis der von der Regelung Betroffenen ohne hinreichenden sachlichen Grund in gleichheitswidriger Weise bestimmt wird.

Aufgrund einer Verletzung

  1. des Grundsatzes der Allgemeinheit sowie
  2. des Verbots der Benachteiligung

liege eine Verfassungswidrigkeit vor.

1. Verletzung des Grundsatzes der Allgemeinheit

Betreuerbestellung versus Vollmacht macht den Entzug des Wahlrechts zufällig und damit verfassungswidrig

§ 13 Nr. 2 BWahlG schließt eine Person vom Wahlrecht aus, wenn diese nicht nur krankheits- oder behinderungsbedingt unfähig ist, alle ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen, sondern wenn darüber hinaus aus diesem Grund ein Betreuer in allen Angelegenheiten bestellt wurde.

Aufgrund des im Betreuungsrecht durchgängig geltenden Erforderlichkeitsgrundsatzes unterbleibt eine Betreuerbestellung aber, soweit der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen auf andere Weise, insbesondere durch die Erteilung einer Betreuungs- oder Vorsorgevollmacht oder hinreichende Versorgung im Familienkreis, Rechnung getragen werden kann. In diesem Fall ist § 13 Nr. 2 BWahlG nicht anwendbar und das Wahlrecht bleibt erhalten.

Letztlich ist der Wahlrechtsentzug damit davon abhängig, ob wegen des Vorliegens eines konkreten Betreuungsbedarfs die Bestellung eines Betreuers erfolgt oder ob diese aufgrund fehlender Erforderlichkeit unterbleibt. Dieser im Tatsächlichen von Zufälligkeiten abhängige Umstand stellt aber keinen sich aus der Natur der Sache ergebenden Grund dar, der geeignet ist, die wahlrechtliche Ungleichbehandlung gleichermaßen Betreuungsbedürftiger zu rechtfertigen.

Organisationserwägungen dürfen nicht gelten

Demgegenüber kann auch nicht geltend gemacht werden, der Gesetzgeber knüpfe mit seiner Entscheidung an ein streng formales Merkmal an, das klar, einfach feststellbar und bei der Organisation von Wahlen besonders praktikabel sei.

Zwar ist der Gesetzgeber berechtigt, die Durchführbarkeit der Massenveranstaltung Wahl durch typisierende Regelungen sicherzustellen, die nicht allen Besonderheiten Rechnung tragen müssen. Der Gesetzgeber muss solchen verallgemeinernden Regelungen aber realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen.

Zudem müssen die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit stehen. Voraussetzung hierfür ist, dass die durch die Typisierung eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar sind, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und das Ausmaß der Ungleichbehandlung gering ist.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Bei der Bundestagswahl 2013 waren insgesamt 81.220 Vollbetreute von einem Wahlrechtsausschluss gemäß § 13 Nr. 2 BWahlG betroffen. Welchen Anteil dieser Personenkreis an der Gesamtzahl der Personen hat, die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten nicht in der Lage sind, ist nicht feststellbar. Auch der Gesetzgeber hat sich mit dieser Frage nicht befasst. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Gruppe der umfassend Betreuungsbedürftigen, bei der mangels Erforderlichkeit eine Betreuerbestellung unterbleibt, nicht wesentlich kleiner oder sogar größer ist als die Gruppe der vom Wahlrecht ausgeschlossenen Vollbetreuten. Der Eingriff in den Gleichheitssatz ist dabei auch nicht geringfügig, da den Betroffenen durch den Wahlrechtsausschluss das vornehmste Recht des Bürgers im demokratischen Staat dauerhaft entzogen wird.

2. Verletzung des Verbots der Benachteiligung

Neben der Verletzung des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl verstößt § 13 Nr. 2 BWahlG auch gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.

Die Regelung führt zu einer Schlechterstellung von Menschen mit Behinderungen. Dieser Eingriff in den Regelungsgehalt des Schlechterstellungsverbots gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG sei aus den vorstehenden Gründen nicht gerechtfertigt.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.02.2019

Wie haben sich die Kinderrechte in Deutschland seit 2014 entwickelt?

Dieser Frage geht der 5. und 6. Staatenbericht über die Entwicklung der Kinderrechte in der Bundesrepublik Deutschland nach, der in der Sitzung des Bundeskabinetts am 13. Februar 2019 verabschiedet wurde. Er gibt einen Überblick über die Umsetzung der in der UN-Kinderrechtskonvention verankerten Rechte von Kindern in Deutschland.

Deutschland ist seit 1992 Vertragsstaat der UN-Kinderrechtskonvention und damit verpflichtet, alle fünf Jahre bei den Vereinten Nationen einen entsprechenden Bericht einzureichen. Aus diesem muss hervorgehen, welche Maßnahmen zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte getroffen wurden und wie der Fortschritt bewertet wird.

Dieser Pflicht kommt die Bundesregierung nun nach und berichtet zu folgenden Aspekten:

  • Bürgerliche Rechte und Freiheiten von Kindern
  • Gewalt gegen Kinder
  • Familiengefüge und Alternative Fürsorge
  • Kinder mit Behinderung, Gesundheit, Wohlfahrt
  • Bildung, Freiheit und kulturelle Aktivitäten für Kinder
  • Besondere Schutzmaßnahmen (beispielsweise für Flüchtlingskinder, Straßenkinder oder Kinder aus Minderheitengruppen)

Laut BMFSJ wurden erstmals vor der Erstellung des Staatenberichts die Perspektiven von Kindern und Jugendlichen direkt mit einbezogen. Dazu wurden repräsentative Studien, in denen Kinder und Jugendliche befragt wurden, ausgewertet und zusätzliche Befragungen von Kindern und Jugendlichen durchgeführt. Auch die Bundesländer wurden an der Erstellung des Staatenberichts beteiligt. Zudem konnten Vertreterinnen und Vertreter der Zivilgesellschaft Stellungnahmen im Berichtsverfahren abgeben.

Der Staatenbericht beinhaltet eine umfangreiche Datensammlung. Diese fasst die wichtigsten Statistiken und Erhebungen mit Bezug auf die Situation von Kindern in Deutschland und die Umsetzung ihrer Rechte zusammen.

Die Bundesregierung wird das Dokument den Vereinten Nationen vorlegen. Der Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes wird den Bericht sichten. Achtzehn gewählte Expertinnen und Experten prüfen dabei, ob Deutschland die Einhaltung und Stärkung der in der UN-Kinderrechtskonvention verankerten Rechte umgesetzt hat. Das Gremium hat darüberhinaus das Recht, Empfehlungen für einen noch weitergehenden Schutz von Kindern in Deutschland auszusprechen.

>> Volltext zum 5. und 6. Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes [PDF, 407 Seiten]

Quelle: Meldung der Bundesregierung vom 13.02.2019

Abbildung: fotolia.com – kolinko_tanya

Anpassung der Betreuervergütung: Stellungnahmen liegen vor

Die Verbändebefragung zum Referentenenwurf „Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung“ ist abgeschlossen, die Stellungnahmen unterschiedlichster Verbände und Arbeitsgemeinschaften liegen dem BMJV nun vor. Wir haben die wichtigsten Aussagen herausgefiltert und zitieren diese inklusive Link auf die Stellungnahme (via BMJV):

BdB: Berufsverband der Berufsbetreuer e.V.:
Der BdB bewertet den Gesetzentwurf grundsätzlich positiv. Es sind allerdings mehrere kritische Elemente erkennbar. Die Umsetzung der vorgesehenen Regelungen wird die wirtschaftlich prekäre Situation der Berufsbetreuer kurzfristig lindern. (…) Festzustellen ist aber, dass die geplante Erhöhung der Betreuervergütung bei weitem nicht den aus der ISG-Qualitätsstudie ableitbaren Erfordernissen, insbesondere nicht der auf guter Datenbasis erhobenen Diskrepanz zwischen abrechenbarer und tatsächlich geleisteter Zeit von 24 %, gerecht wird. Auch dürfte die im Entwurf angesetzte Erhöhung von durchschnittlich 17 % bei vielen Berufsbetreuern – zumindest zeitnah – nicht erreicht werden. Wir wissen aus zahlreiche Zuschriften von Mitgliedern, die bezogen auf die aktuell von ihnen geführten Betreuungen lediglich eine Erhöhung um die 11 bis 12 % erwarten können.“

BUKO: Bundeskonferenz der Betreuungsvereine:
„Zu begrüßen ist der erkennbare politische Wille des BMJV, die Refinanzierung der Betreuungsvereine als wichtige Akteure im Betreuungswesen zu sichern. Andererseits ist in diesem Entwurf auch der alles dominierende Sparwille derBundesländer zu erkennen, dem sich die Finanzierung der Rahmenbedingungen zur Sicherung einer hohen Qualität der Rechtlichen Betreuung offensichtlich unterzuordnen hat. (…) Diese unvollständige Betrachtung berücksichtigt noch nicht einmal die zu knapp bemessene durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die verschiedenen Betreuungsfallgruppen. (…) Leider wird es die in Aussicht gestellte Zuwendungserhöhung von bis zu 17% in den meisten Betreuungsvereinen in der Summe aller Betreuungen nichtgeben: Realistisch ist mit 11 bis 13 % zu rechen.“

BGT: Betreuungsgerichtstag e.V.:
„Der BGT e.V. begrüßt den Gesetzesentwurf. Die Erhöhung der Betreuervergütung ist über- fällig und sollte schnellst möglichst umgesetzt werden. (…) Der Stundensatz ist seit 2005 nicht erhöht worden. Hier versteht sich der Bedarf einer Erhöhung eigentlich von selbst. Nun aus dem Stundenansatz und dem Stundensatz eine einheitliche Pauschale zu bilden, lässt schneller erkennen, was eine Betreuung tatsächlich „kostet“. Die Beibehaltung der bisherigen Kriterien erscheint (…) sachgerecht und hat sich bewährt. Allerdings sollte in späteren Gesetzgebungsverfahren nochmals geprüft werden, ob die unterdurchschnittliche Anhebung der Pauschalen der über zweijährigen Betreuungsverfahren zu Verwerfungen führt, wenn es wegen der Schwere von Erkrankungen betroffener Menschen sich um besonders aufwändige Unterstützungsprozesse handelt.“

BVfB: Bundesverband freier Berufsbetreuer e.V.:
„Der Bundesverband freier Berufsbetreuer begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf (…) Zentral für den Gesamterfolg des neuen Vergütungskonzeptes wird die Evaluierung des Gesetzes fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten sein. Nachdem sich der BVfB mit seiner Forderung nach einer sofortigen Dynamisierung der Vergütung nicht durchsetzen konnte, wird diese Problematik spätestens im Zuge des Evaluierungsverfahrens anzugehen sein, damit eine wenigstens noch zeitnahe Anpassung der Vergütung sichergestellt werden kann. Es wäre nicht hinnehmbar, wenn Berufsbetreuer erneut fast zwei Jahrzehnte auf eine Anpassung der Vergütung warten müssten. (…) Der BVfB hält es grundsätzlich für richtig, dass sich die Höhe der Vergütung auch nach der Wohnform richtet (…). Allerdings sind die Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes auf die Vergütung derzeit noch nicht vollständig absehbar.“

Deutscher Städtetag:
„Grundsätzlich wird die geplante Vergütungserhöhung befürwortet. Die Anpassung liegt jedoch noch deutlich unter der Handlungsempfehlung des Forschungsberichtes. Eine Verbesserung der Finanzierung der Betreuertätigkeit ist aus kommunaler Sicht auch deshalb notwendig, weil es immer schwerer wird, genügend Betreuer für die Versorgung vor Ort zu finden. Die Richtung des Gesetzes hilft, örtliche Strukturen zu sichern. Entsprechende neue Regelungen sind dringlich und sollten jetzt schnell erfolgen.“

BVEB: Berufsverband der Verfahrensbeistände, Ergänzungspfleger und Berufsvormünder für Kinder und Jugendliche e.V.:
„Die hier vorgeschlagene Erhöhung der Stundensätze um durchschnittlich 17% erscheint daher dringend geboten. Wir fordern den Gesetzgeber (…) auf, eine Einmalzahlung (…) als Ausgleich zu prüfen! (…) Wir fordern den Gesetzgeber auf, schon jetzt entsprechende regelmäßige Anpassungsvorschläge zu machen (…)“

CBP: Bundesverband Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e. V.:
Der CBP bewertet ausdrücklich die geplante Vergütungserhöhung der beruflichen Betreuer nach 13 Jahren positiv. Der CBP sieht jedoch kritisch, dass sich der zeitliche Mehraufwand für die Betreuung von Menschen mit Behinderung/ psychischer Betreuung in keiner Weise in der Vergütung wiederspiegelt. (…) Zudem bildet das geplante Fallpauschalsystem (sic!) nach §§ 4, 5 des Referentenentwurfs den Betreuungsaufwand von Menschen mit geistiger oder seelischen Behinderung und Menschen mit schwersten und mehrfachen Behinderungen nur unzureichend ab.“

BAG Selbsthilfe: Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung, chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V.:
„Als Dachverband von 117 Bundesverbänden der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen sowie von 13 Landesarbeitsgemeinschaften begrüßt die BAG Selbsthilfe den vorliegenden Referentenentwurf von seinem Grundsatz her. (…) Allerdings erscheint die geplante Erhöhung der allgemeinen Vergütung der beruflichen Betreuer und des Stundensatzes für Berufsvormünder von jeweils durchschnittlich 17 % unzureichend angesichts der gestiegenen Verbraucherpreise, aber gerade auch vor dem Hintergrund der in den letzten Jahren stark erhöhten Anforderungen bei der Betreuung und der entsprechenden Verantwortung eines Betreuers.“

BeB: Bundesverband evangelische Behindertenhilfe e.V.:
„Der BeB begrüßt das Vorhaben, die nach mehr als 13 Jahren längst überfällige und dringend notwendige Erhöhung der Vergütung vorzunehmen. Allerdings bleiben die Regelungen hinter dem zurück, was aus Sicht des BeB für den Personenkreis der Menschen mit geistiger Behinderung und/oder psychischer Erkrankung notwendig wäre, um diesem Personenkreis gerecht zu werden und die von dem Gesetz angestrebte dauerhaft qualitativ hochwertige Betreuung sicherzustellen.“

Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener e.V.:
„(…) Eine gleichmäßige Erhöhung um die im geplanten Gesetz vorgeschlagenen Sätze könnte unter diesen Umständen gerechtfertigt sein. Insbesondere würde das ständige Drängen der Berufsbetreuer nach Qualifizierung und Lizenzierung (z.B. „Betreuerkammer“) vereitelt, um auf diesem Umweg eine höhere Bezahlung rechtfertigen zu können.“

Wie geht es jetzt weiter?

Am 27. Februar 2019 soll der Gesetzenwurf – ggf. fließen hier schon Änderungsvorschläge aus den Stellungnahmen ein – im Bundeskabinett behandelt werden. Damit beginnt das eigentliche Gesetzgebungsverfahren, das folgende Stationen durchlaufen muss:

  • Erstes Einbringen in den Bundesrat
  • Erste Lesung im Bundestag
  • Beratung in den Ausschüssen (vor allem Rechtsausschuss)
  • Zweite und dritte Lesung im Bundestag
  • Zweite Befassung durch den Bundesrat
  • Verkündung im Bundesgesetzblatt
  • Inkrafttreten: 1. Tag des ersten auf die Verkündung folgenen Kalendermonat

Geplant ist, dass das Gesetz noch vor der parlamentaritschen Sommerpause verabschiedet ist – die letzte Bundesratssitzung findet am 28. Juni 2019 statt.

Abbildung: pixabay.com – geralt

Bayerisches Familiengeld nicht auf Sozialleistungen / Hartz IV anrechenbar

Seit dem 1. September 2018 wird das Bayerische Familiengeld ausgezahlt. Seitdem besteht auch der Streit zwischen der Bayrischen Staatsregierung und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), ob diese Leistung auf Sozialleistungen – insbesondere SGB II-Leistungen – als Einkommen angerechnet werden muss oder nicht.

Die Konstruktion des Familiengeldes

Das Familiengeld ist unabhängig vom Einkommen und der Art der Betreuung, wird also an alle Familien ausgezahlt, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Freistaat Bayern gewährt den Eltern für jedes Kind vom 13. bis zum 36. Lebensmonat (also 2. und 3. Lebensjahr) 250 Euro pro Monat, ab dem dritten Kind 300 Euro pro Monat. Das Familiengeld erhalten Eltern für ihre Kinder, die ab dem 1. Oktober 2015 geboren sind.

Anrechenbarkeit auf SGB II-Leistungen?

Zwar ist im Bayerischen Familiengeldgesetz folgender Passus zu finden: „Das Familiengeld dient … nicht der Existenzsicherung. Es soll auf existenzsichernde Sozialleistungen nicht angerechnet werden.“ (Satz 3 und 4 von Art. 1 BayFamGG).

Ob dies tatsächlich so ist, war heftig umstritten. Das BMAS zumindest vertrat die Ansicht, dass sehr wohl eine Anrechnbarkeit gegeben sei und erließ gegenüber den Jobcentern auch eine entsprechende Weisung. Dieser Konflikt führte in Bayern dazu, dass Familien, die auf Grundsicherungsleistungen angewiesen waren, unterschiedlich behandelt wurden:

  • Die Jobcenter rechneten das Familiengeld als Einkommen an, so dass dieses nicht ausgezahlt wurde.
  • Die sog. Optionskommunen, die selbst Träger der Grundsicherung sind, mussten sich nicht an die Weisung des BMAS halten; sie folgten den Regelungen des BayFamGG und berücksichtigten das Familiengeld nicht als zusätzliche Einnahme. Folge: Betroffenen in den Städten Ingolstadt, Schweinfurt, Erlangen, Kaufbeuren bzw. in den Landkreisen Würzburg, Ansbach, München, Miesbach, Günzburg und Oberallgäu wurde  Familiengeld ausgezahlt.

Nachdem der Freistaat Bayern damit gedroht hatte noch im Februar 2019 Klage vor dem Bundessozialgericht einzulegen, kam es am 30 Januar 2019 zu einer Einigung.

Der Kompromiss sieht eine Präzisierung im Gesetzestext des BayFamGG vor: die Auszahlung des Familiengeldes soll dem Zweck einer „förderlichen frühkindlichen Betreuung des Kindes“ zugeordnet werden.

Im Gegenzug verzichtet der Bund ab sofort bei Neuanträgen auf die Anrechnung des Familiengeldes.

Bei Bestandsfällen wird das Familiengeld nachgezahlt (von den Jobcentern zurückerstattet), nachdem die Gesetzesänderung rückwirkend in Kraft getreten ist. Wann dies der Fall ist, ist noch offen. Am 5. Februar 2019 soll zunächst das Kabinett den Änderungen zustimmen.

Quelle: Pressemitteilung des StMAS Nr. 48 vom 1.2.2019

Abbildung: pixbay.com – RitaE

Endlich mehr Geld? Referentenenwurf zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung liegt vor

Am 23. Januar 2019 hat Justizministerin Katarina Barley den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung veröffentlicht. Kern des Entwurfs ist die Erhöhung der Vergütung von gerichtlich bestellten Betreuern um durchschnittlich 17 % in Form eines Fallpauschalensystems. Zudem sollen die Sätze für die Verwaltung größerer Vermögen angehoben und künftig ein Ausgleich in Höhe der 1,5-fachen Fallpauschale gezahlt werden, wenn ein Berufsbetreuer einen Klienten an einen ehrenamtlichen Betreuer übergibt. Übernimmt er ein Verfahren von einem ehrenamtlichen  Betreuer, soll er eine einmalige Pauschale von 200 Euro bekommen.

Fallpauschalensystem für Berufsbetreuer

Der Gesetzentwurf hält an einem pauschalen Vergütungssystem fest. Allerdings soll die bisherige Kombination von Stundensätzen und statistisch ermittelten Stundenzahlen durch fallbezogene Monatspauschalen abgelöst werden.

Diese Pauschalen erechnen sich aus vier Faktoren:

  • Qualifikation der betreuenden Person
  • Dauer der Betreuung,
  • Vermögenssituation des Betreuten (bemittelt/mittellos)
  • Gewöhnlicher Aufenthaltsort des Betreuten (Heim/außerhalb des Heimes).

Qualifikation
Wie bisher wird die Vergütungshöhe davon abhängen, ob die betreuende Person

  • keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind (Vergütungstabelle A im Entwurf)
  • über Kenntnisse verfügt, die für die Führung einer Betreuung nutzbar sind; diese sind durch eine abgeschlossene Lehre oder vergleichbare Ausbildung erworben (Vergütungstabelle B im Entwurf)
  • über Kenntnisse verfügt, die für die Führung einer Betreuung nutzbar sind; diese sind durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare Ausbildung erworben (Vergütungstabelle C im Entwurf).

Die Anlagen können dem Referentenentwurf entnommen werden (Anhang ab Seite 9).

Dauer der Betreuung
Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und – neu zum bisherigen Recht – ab dem 25. Monat unterschieden. Je länger die Betreuung dauert, desto mehr wird die Vergütung abgeschmolzen.

Gewöhnlicher Aufenthaltsort
Beim gewöhnlichen Aufenthaltsort wird zwischen stationären Einrichtungen (bzw. diesen gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen) und amulant betreuten Wohnformen (sog. andere Wohnformen) unterschieden. Daneben wird der zur Differenzierung der Vergütung verwendete Begriff „Heim“ modernisiert und an die Vielfalt der Wohnformen für Menschen mit Unterstützungsbedarf angepasst.

Vermögensituation
Wie bisher wird eine Unterscheidung zwischen mittellosen und nicht mittellosen („bemittelten“) betreuten Personen vorgenommen; entscheidend ist hier nach wie vor der Maßstab der Mittellosigkeit nach § 1836d BGB.

Plus ggfs. gesonderter Pauschalen

Da die Verwaltung eines höheren Vermögens einen höheren Betreuungsaufwand bedeutet, ist neben den Fallpauschalen eine weitere „gesonderte Pauschale“ in Höhe von 30 Euro im Monat vorgesehen, wenn

  • ein Anlagevermögen in Höhe von mindestens 150.000 Euro
  • Wohnraum, der nicht vom Betreuten genutzt wird, oder
  • ein Erwerbsgeschäft des Betreuten

verwaltet wird.

Findet eine für eine vollständige Betreuungsübernahme – gegebenenfalls auch unter Einschränkung bzw. Erweiterung der bisherigen Aufgabenkreise – einer ehrenamtlich geführten Betreuung durch einen beruflichen Betreuer statt, wird eine einmalige Pauschale in Höhe von 200 Euro gezahlt.

Findet dagegen eine Abgabe der Betreuung an einen ehrenamtlichen Betreuer statt, ist der Berufsbetreuer mit einer einmaligen Pauschale in Höhe des 1,5-fachen der zum Zeitpunkt des Betreuerwechsels zu vergütenden Fallpauschale zu vergüten. Dies soll den Aufwand des beruflichen Betreuers, der bei der Einführung des Ehrenamtlichen anfällt (z. B. Übergabegespräche) ausgleichen.

Anhebung der Stundensätze für Vormünder, Verfahrenspfleger

Folgende Erhöhung der Vergütungsstufen in § 3 VBVG ist vorgesehen:

  • Vergütungsstufe 1: 23 Euro (derzeit: 19,50 Euro),
  • Vergütungsstufe 2: 29,50 Euro (derzeit: 25 Euro)
  • Vergütungsstufe 3: 39 Euro (derzeit: 33,50 Euro).

Risiko und Zeitplan der Umsetzung

Risiko sind ganz klar die Bundesländer bzw. der Bundesrat, der ja bereits 2017 die Erhöhung der Betreuervergütung hat platzen lassen. Nachdem aber der vorliegende Referentenentwurf in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe vorab besprochen wurde, darf man optimistisch sein, dass der Bundesrat zustimmt.

Der Zeitplan:

Dieser Referentenentwurf ist nun bis 8. Februar 2019 in der Verbändeanhörung; Verbände können also bis dahin Stellungnahmen dazu abgeben. GGfs. gibt es dann bereits Änderungen am Entwurfstext.

Am 27. Februar 2019 soll der Gesetzenwurf im Bundeskabinett behandelt werden. Damit beginnt das eigentliche Gesetzgebungsverfahren, der folgende Stationen durchlaufen muss:

  • Erstes Einbringen in den Bundesrat
  • Erste Lesung im Bundestag
  • Beratung in den Ausschüssen (vor allem Rechtsausschuss)
  • Zweite und dritte Lesung im Bundestag
  • Zweite Befassung durch den Bundesrat
  • Verkündung im Bundesgesetzblatt
  • Inkrafttreten: 1. Tag des ersten auf die Verkündung folgenen Kalendermonat

Geplant ist, dass das Gesetz noch vor der parlamentaritschen Sommerpause verabschiedet ist – die letzte Bundesratssitzung findet am 28. Juni 2019 statt.

Quelle: BMJV, Meldung vom 23.01.2019

Abbildung: pixabay.com – geralt

Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit wird gut angenommen

Mit Geltung ab 1. Januar 2016 wurde ein Anspruch auf Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit als neue Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Krankenhausstrukturgesetz eingeführt (§ 39c SGB V). Dieser Leistungsanspruch auf Kurzzeitpflege ergänzt die erweiterten Leistungsansprüche auf häusliche Krankenpflege (Unterstützungspflege) und auf Haushaltshilfe im Leistungskanon der gesetzlichen Krankenversicherung.

Wie aus einem aktuellen Bericht des GKV-Spitzenverbandes hervorgeht, wird diese Leistung gut angenommen. So haben die Krankenkassen im Jahr 2017 in insgesamt 18.5342 Fällen Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V erbracht. Seit dem Einführungsjahr 2016 haben die Krankenkassen zur Realisierung des Anspruchs auf Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V über 37 Mio. Euro gezahlt:

  • 2016: ca. 11,5 Mio. Euro.
  • 2017: ca. 17,0 Mio. Euro
  • 2018: rund 9,274 Mio. Euro (1./2. Quartal).

Übersicht über den Leistungsanspruch auf Kurzzeitpflege auf Kosten der GKV

Der Anspruch besteht, wenn

  • (noch) kein Pflegegrad 2, 3, 4, oder 5 nach dem SGB XI vorliegt, und
  • wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung
    einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, aufgrund krankheitsbedingter Einschränkungen im Bereich der Grundpflege und Hauswirtschaft Unterstützung notwendig ist.

Die Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V werden auf Antrag gewährt. Dem Antrag soll eine ärztliche Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit einer Kurzzeitpflege bei nicht vorliegender Pflegebedürftigkeit
beigefügt werden. Aus der Bescheinigung sollte zudem hervorgehen, dass aufgrund einer schweren Krankheit oder einer akuten Verschlimmerung einer Krankheit ein Kurzzeitpflegeaufenthalt indiziert ist.

Die Krankenkassen erbringen die Kurzzeitpflege für einen begrenzten Leistungszeitraum entsprechend der Konstruktion der Kurzzeitpflege im Bereich des SGB XI – also: Anspruch auf acht Wochen je Kalenderjahr und begrenzt auf einen Gesamtbetrag von bis zu 1.612 Euro im Kalenderjahr (vgl. § 42 Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB XI).

Der Anspruch auf Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V setzt voraus, dass keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 vorliegt. Das hat im Umkehrschluss jedoch nicht zur Folge, dass Versicherte mit Pflegegrad 1 per se einen Anspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V haben.

Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V kommt bei Pflegegrad 1 nur in Betracht, wenn andere Leistungsansprüche den speziellen Bedarf der Versicherten bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere
nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung nicht im erforderlichen Maße abdecken. Zu prüfen ist, ob eine Haushaltshilfe oder häusliche Krankenpflege nicht ausreichend sind. Es gilt folgende Prüfreihenfolge:

  1. Besteht ausschließlich ein Bedarf auf hauswirtschaftliche Unterstützung,
    kommt grundsätzlich ein Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 3 SGB V in Betracht, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
  2. Besteht neben einem hauswirtschaftlichen auch ein grundpflegerischer
    Versorgungsbedarf, kommen Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Abs. 1a SGB V in Betracht.
  3. Besteht ein grundpflegerischer und ein hauswirtschaftlicher Versorgungsbedarf und reichen Leistungen der häuslichen Krankenpflege nicht aus, weil der Versorgungsbedarf rund um die Uhr – auch nachts – besteht oder unvorhersehbar zu jeder Tages- oder Nachtzeit eintreten kann und
    deshalb die Versorgung mangels ergänzender Unterstützung im persönlichen Umfeld des Versicherten nur im stationären Kontext ausreichend sichergestellt werden kann, kommen Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V in zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtungen nach dem SGB XI oder in anderen geeigneten Einrichtungen in Betracht.

Quelle: Bericht des GKV-Spitzenverbandes zu den Erfahrungen mit der Einführung der Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit (Unterrichtung durch die Bundesregierung, Drs. 19/6933)

Abbildung: fotolia.com – Thomas Reimer

Hartz IV auch bei Pflegetätigkeit möglich

Wer sich um die Pflege eines Angehörigen kümmert, kann auch dann einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach SGB II (Hart IV) haben, wenn er trotz der Pflegetätigkeit eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, dann aber einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber schließt, weil sich im Nachhinein herausstellt, dass sich die Arbeit doch nicht mit der Pflegetätigkeit vereinbaren lässt.

Im vorliegenden Fall lebt eine 38-jähigen Frau mit ihrer schwerbehinderten und pflegebedürftigen Mutter in einem Haushalt. Die Frau hatte eine Vollzeitstelle angenommen mit Schichtdienst angenommen. Zugleich kümmerte sie sich um die Pflege ihrer Mutter. Nachdem sich deren Gesundheitszustand verschlechtert hatte, konnte sie Arbeit und Pflege nicht mehr vereinbaren. Sie schloss daher mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag. Vom Jobcenter bezog sie Grundsicherungsleistungen (Hartz-IV).

Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bewertete das Jobcenter als sozialwidriges Verhalten (§ 34 SGB II) und forderte rund 7.100 Euro zurück. Die Frau habe schon bei Abschluss des Arbeitsvertrags gewusst, dass sie im Schichtdienst arbeiten würde und dass ein Umzug nicht möglich sei. Die Mutter habe die Pflegestufe II und die Tochter müsse nicht selbst die Pflege übernehmen. Dies könne auch durch einen Pflegedienst geschehen. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei dafür nicht notwendig. Dieses Verhalten sei zumindest grob fahrlässig.

Dieser Rechtsauffassung schloss sich das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen nicht an.

Grundsätzlich sei zwar jede Arbeit zumutbar (vgl. § 10 SGB II), wenn die Pflege von Angehörigen anderweitig sichergestellt werden könne. Selbst bei Pflegestufe II (wäre nach aktueller Rechtslage Pflegegrad 3) seien Arbeitszeiten von bis zu 6 Stunden täglich zumutbar. Dies sei im Falle der Klägerin jedoch nicht möglich. Sie habe im Schichtsystem auf Abruf mit variablen Zeiten gearbeitet. Die Einsatzzeiten seien erst vier Tage vor dem Einsatz mitgeteilt worden. Die dreimal täglich anfallende Pflege sei damit nicht zu vereinbaren.

Das Gericht hat zudem das Selbstbestimmungsrecht der Mutter berücksichtigt, die einen Pflegedienst ablehnte und nur ihre Tochter akzeptierte.

Dass die Klägerin dies alles vorher gewusst habe, stehe dem Anspruch auf Leistungen nicht entgegen. Auch angesichts der Erwerbsobliegenheit dürfe ein Leistungsempfänger die Vereinbarkeit von Arbeit und Pflege austesten, ohne sich im Falle des Scheiterns einem Ersatzanspruch auszusetzen.

Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen , Urteil vom 12.12.2018, Az. L 13 AS 162/17 >> zum Volltext

Eindeutige Formulierung in der Patientenverfügung bindet Betreuer und Gerichte

Hat der Betroffene in einer Patientenverfügungen seinen Willen präzise formuliert, so sind diese bindend. Konkret dargelegt werden müsse, in welchen Lebens- und Behandlungssituationen die Anordnungen in der Verfügung gelten sollen. Wie der BGH in seinem Urteil vom 14. November 2018  (Az. XII ZB 107/18) entschied, ist in diesen Fällen weder eine Einwilligung des Betreuers noch eine gerichtliche Genehmigung zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen notwendig.

Der zu entscheidende Fall

Eine Frau erlitt im 2008 einen Schlaganfall und liegt seitdem im Wachkoma. Über eine Magensonde erhält sie Flüssigkeit und künstliche Ernährung. Bereits 10 Jahre vorher hatte sie eine Patientenverfügung erstellt, in der sie bei schwerer Hirnschädigung lebensverlängernde Maßnahmen ablehnte. In gleicher Weise äußerte sie sich auch gegenüber Angehörigen, als im Bekanntenkreis die Sprache auf Wachkoma-Fällen kam.

Nach dem Schlaganfall wurde der Sohn sowie der Ehemann zu allein vertretungsberechtigten Betreuern bestellt. Beide waren sich nicht einig, wie mit der Situation umzugehen war. Der Sohn ist mit den Ärzten der Ansicht, dass die künstliche Flüssigkeitszufuhr und Ernährung eingestellt werden soll. Der Ehemann ist anderer Ansicht. Der Sohn rief daraufhin das Betreuungsgericht zur Genehmigung des Abbruchs lebensverlängernder Maßnahmen an.

Die Entscheidung des BGH

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) kommt in seinem Beschluss vom 14.11.2018 zu folgender Entscheidung:

Der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme bedarf dann nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer wirksamen Patientenverfügung (§ 1901a Abs. 1 BGB) niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Diese ist dann von Ärzten und Angehörigen zu akzeptieren und umzusetzen.

Dem Betreuer obliegt es in diesem Fall nach § 1901a Abs. 1 Satz 2 BGB also nur noch, dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen des Betroffenen Ausdruck und Geltung zu verschaffen.

Eine zusätzliche Genehmigung des Patientenwunsches auch zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen durch ein Betreuungsgericht gemäß § 1904 Abs. 2 BGB ist nicht erforderlich. Denn als Ausdruck der Selbstbestimmung soll mit einer Patientenverfügung jeder selbst genau diesen Fall für sich rechtsverbindlich ohne weitere Erlaubnis von außen regeln können. Da die Betroffene im vorliegenden Fall eine ausführliche und auf ihre konkrete Lebens- und Behandlungssituation zutreffende Patientenverfügung erstellt hat, hat sie ihre Entscheidung rechtlich verbindlich für sich festgelegt – so der BGH in seiner Entscheidung.

Bei Zweifeln an der Bindungswirkung der Patientenverfügung, stellt das angerufene Gericht in solchen Fällen fest, dass eine gerichtliche Genehmigung nicht erforderlich sei (sog. Negativattest). Konsequenz: Keine Institution muss damit eine weitere Genehmigung oder Erlaubnis erteilen. Angehörige und Ärzte haben den Willen der Betroffenen direkt aus der Patientenverfügung heraus vollumfänglich zu respektieren.

Der BGH stellt aber noch einmal ausdrücklich fest, dass Grundvoraussetzung ist, dass in der Patientenverfügung klar geregelt ist, in welcher Behandlungssituation welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden bzw. unterbleiben sollen. Maßgabe hierfür ist ein durchschnittlicher Bürger, der seine Wünsche für bestimmte Lebenssituationen ausdrücklich formuliert. Allgemeine Formulierungen wie „ein würdevolles Sterben ermöglichen“ oder „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ reichen an nicht aus. Damit setzt der BGH seine Rechtsprechung der vergangenen beiden Jahren fort.

Die erforderliche Konkretisierung einer Patientenverfügung kann sich im Einzelfall bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maß- nahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben. Ob in solchen Fällen eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliegt, ist dann durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln.

>> Zum Volltext des Urteils: BGH vom 14. November 2018 (Az. XII ZB 107/18)