Erhöhung der Betreuervergütung ist fix

Am 21. März 2025 hat der Bundesrat dem „Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 – KostBRÄG 2025)“ zugestimmt.

Zum 1. Januar 2026 wird daher die „Reform“ der Betreuervergütung in Kraft treten:

Vereinfachung des Vergütungssystems

  • Die bisherigen 60 Fallpauschalen werden auf 16 Fallpauschalen reduziert.
  • Die Vergütungstabelle A entfällt komplett.
  • Die Differenzierung nach der Wohnform wird vereinfacht, indem die gesonderte Regelung für stationären Einrichtungen und gleichgestellte ambulante Wohnformen entfällt.
  • Statt bislang fünf Zeiträumen für die Vergütung gibt es künftig nur noch zwei Zeiträume: bis zu zwölf Monate und ab dem 13. Monat.

Anpassung der Vergütungshöhe in der Berufsbetreuung

  • Die Vergütung wird im Durchschnitt um 12,7 % gegenüber dem bisherigen Niveau erhöht.
  • Die wichtigsten Pauschalen für mittellose Betreute, die in einer anderen Wohnform leben und länger als zwei Jahre betreut werden, steigen um rund 11 %.
  • Die Vergütung der beruflichen Betreuer wird danach an die Tarifanpassungen im öffentlichen Dienst gekoppelt.

Dauervergütungsfestsetzung (ab 2028)

Die Dauervergütungsfestsetzung, bislang eine Option, wird zur Regelform. Um den Ländern die Umsetzung zu ermöglichen, ist eine Übergangsfrist bis 30. Juni 2028 vorgesehen.

Die Dauervergütungsfestsetzung bezeichnet ein vereinfachtes Verfahren zur Festlegung der Vergütung für berufliche Betreuer. Dabei wird die Vergütung nicht mehr für jeden Abrechnungszeitraum einzeln beantragt und geprüft, sondern einmalig für einen längeren Zeitraum im Voraus (max. zwei Jahre) festgelegt. Der Betreuer ist verpflichtet, dem Gericht Änderungen der maßgeblichen Kriterien (z.B. Wechsel der Wohnform oder Veränderungen im Vermögensstatus des Betreuten) unverzüglich mitzuteilen.

Änderungen für ehrenamtliche Betreuer

  • Die Pauschale für ehrenamtliche Betreuer wird erhöht.
  • Die zeitanteilige Kürzung der Aufwandspauschale im Falle eines Verhinderungsbetreuers wird abgeschafft.

Entbürokratisierung der Schlussabwicklung bei Beendigung der Betreuung

Die Schlussabwicklung bei der Beendigung einer Betreuung wird vereinfacht, um bürokratische Hürden abzubauen und die Arbeit der Gerichte zu entlasten. So soll auf das Instrument der Schlussrechnungslegung weitgehend verzichtet werden. Die Verpflichtung soll lediglich in den Fällen einer fortdauernden Betreuung und der Amtsbeendigung durch Betreuerwechsel erhalten bleiben. In den übrigen Fällen soll sie durch eine Pflicht zur Einreichung einer Vermögensübersicht ersetzt werden. Auch die Pflicht zur Schlussberichterstattung soll neu geregelt werden: Sie soll auf den Fall der Beendigung des Betreueramtes durch Betreuerwechsel begrenzt werden und gleichzeitig hinsichtlich der Mitteilungspflichten konkretisiert werden.

Kritik der Berufsverbände bleibt ungehört

Zahlreiche Forderungen und Einwände von Berufsverbänden und Fachleuten blieben unberücksichtigt:

  • Die Berufsverbände forderten eine stärkere Anhebung der Vergütung, da die gestiegenen Kosten für Personal, Mobilität und Mieten insbesondere Betreuungsvereine weiterhin stark belasten. Die Erhöhung um 12,7 % decke diese Mehrkosten nicht ausreichend ab.
  • Seit der Reform des Betreuungsrechts im Jahr 2023 verzeichnen Betreuer einen höheren Zeitaufwand, z.B. durch gestiegene Dokumentationspflichten und zusätzlichen Abstimmungsbedarf mit Behörden und Angehörigen. Die Verbände forderten, diesen zusätzlichen Aufwand in der Vergütungsstruktur zu berücksichtigen, was jedoch nicht umgesetzt wurde.
  • Die geplante Fortführung des pauschalen Vergütungssystems stieß auf Kritik. Verbände argumentierten, dass Betreuungsfälle sehr unterschiedlich seien und der pauschale Ansatz individuelle Aufwände nicht ausreichend abbilde. Eine stärkere Berücksichtigung von Zeitfaktoren wurde gefordert, blieb aber ungehört.
  • Mit der Abschaffung der Vergütungstabelle A fällt eine niedrigere Vergütungsstufe weg. Während die Reform für viele Betreuerinnen und Betreuer eine Verbesserung darstellt, äußerten Verbände die Sorge, dass weniger qualifizierte Betreuer (z.B. Quereinsteiger) von dieser Regelung benachteiligt werden könnten.
  • Auch die Dauervergütungsfestsetzung als Regelform wurde von einigen Verbänden kritisch gesehen. Es wird befürchtet, dass durch diese Pauschalregelung Betreuer benachteiligt werden könnten, deren Betreuungsaufwand im Zeitverlauf erheblich schwankt.

Quelle: Bundesrat, Sitzung 21.3.2025, Drucksache 20/14259

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Zwischen Gesetzgebung und Wahlkampf – Ungewisse Zukunft der Betreuervergütung: Kabinett legt Formulierungshilfe vor

Mit dem Ende der Ampel-Koalition und der anstehenden Neuwahl des Deutschen Bundestages stehen viele Gesetzesvorhaben vor einer ungewissen Zukunft. Noch nicht verabschiedete Gesetzesvorhaben verfallen mit dem Ende der Legislaturperiode (sog. Diskontinuitätsprinzip).

Trotz #Ampelaus und geplanter Beantragung der Vertrauensfrage tagt das Bundeskabinett wöchentlich und beschließt weiterhin fleißig die Einbringung von Gesetzesvorhaben. Dies war auch in der Kabinettssitzung am 11.12.2024 wieder der Fall. Beschlossen wurde u. a. eine Formulierungshilfe zum „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern“ – genauer gesagt eine „Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Gesetzentwurf“.

Was bedeutet das vom Gesetzgebungsprozess her?

  • „Formulierungshilfe“: Eine Formulierungshilfe ist ein Textenwurf, der von der Bundesregierung, in der Regel von den zuständigen Ministerien, erarbeitet wird. Dieser Text dient als Grundlage für einen späteren Gesetzentwurf.
  • für die Koalitionsfraktionen“: Diese Formulierung weist darauf hin, dass die Bundesregierung den Entwurf speziell für die Fraktionen der Parteien, die die Regierung bilden (die Koalitionsfraktionen), erarbeitet hat.
  • für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Gesetzentwurf“: Diese Formulierung bedeutet, dass der Gesetzentwurf formell von Abgeordneten der Koalitionsfraktionen und nicht von der Bundesregierung eingebracht werden soll. Ein Gesetzesvorhaben, das „aus der Mitte des Bundestages“ kommt, muss von einer Fraktion oder von mindestens fünf Prozent der Bundestagsabgeordneten unterzeichnet und eingebracht werden. Dies bestimmt die Geschäftsordnung des Bundestages in § 76 Absatz 1.

Was bedeutet das zeitlich?

  • Es müssen sich genügend Bundestagsabgeordnete (oder eine Fraktion) finden, die den Gesetzentwurf in die Hand nehmen und in den Bundestag einbringen. Ist dies geschehen, nimmt das Gesetzgebungsverfahren seinen Lauf:
  • Initiativen aus dem Bundestag gehen an den Bundesrat, der dazu Stellung nimmt, diese Stellungnahme geht dann zurück an die Initiatoren. Dies geschieht in der Regel innerhalb von sechs Wochen. Besonders eilige Vorlagen können bereits nach drei Wochen dem Bundestag zugeleitet werden, die Stellungnahme des Bundesrates wird nachgereicht.
  • Nun beginnen die Lesungen im Bundestag. In der ersten Lesung (Beratung) findet eine allgemeine Aussprache über die Notwendigkeit und den Zweck eines Gesetzes statt.
  • Nach der ersten Beratung wird der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung und Bearbeitung an den zuständigen Ausschuss überwiesen und dort ausführlich beraten (im Rahmen von Anhörungen, teilweise mit externen Sachverständigen). Am Ende steht ein schriftlicher Bericht mit einer Beschlussempfehlung, der dem Plenum des Bundestages zur zweiten Beratung vorgelegt wird.
  • In der zweiten Beratung findet eine Aussprache über den Gesetzentwurf, den Bericht des Ausschusses und dessen Änderungsanträge statt. Anschließend wird abgestimmt. Unmittelbar daran schließt sich die dritte Beratung an. Sie endet mit der Schlussabstimmung.
  • Der Bundestagspräsident leitet den Gesetzesbeschluss dem Bundesrat zu. Dort wird er einem oder mehreren Ausschüssen des Bundesrates zur Beratung zugewiesen, über deren Beschlussempfehlung dann das Plenum des Bundesrates abstimmt (zweiter Durchgang im Bundesrat).

Warum diese ausführliche Beschreibung?

Trotz Pressemitteilungen oder Social-Media-Aktivitäten: Ein Gesetzgebungsverfahren folgt einem strikten Ablauf … und der braucht seine Zeit. Und das ist angesichts der angestrebten Bundestagswahl am 23.2.2025 ein echtes Problem.

Schaut man sich die Terminpläne von Bundestag und Bundesrat an, wird deutlich, dass die Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag eine enge Kiste wird. Diese Plenumssitzungen sind terminiert:

16.12. Vertrauensfrage

17.12.-20.12. Plenum; nach derzeitiger Tagesordnung findet sich noch kein Topic für den Gesetzentwurf

Weitere Plenarsitzungen sind terminiert für den 27.01.-31.01. und 10.02.-11.02.2025.

Dann ist „Schicht im Schacht“. Wenn am 11.02.2025 das Gesetz nicht in 2./3. Lesung durch ist, dann unterliegt es der Diskontinuität.

Freilich .. theoretisch wäre es möglich, dass sich der Bundestag zu außerordentlichen Sitzungen im Plenum zusammenfindet. Da aber ab Januar 2025 der Wahlkampf auf Hochtouren läuft, ist das eher unwahrscheinlich.

Wäre das so schlimm … oder … die Hoffnung stirbt zuletzt

Verbände, Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer sind sich einig: So wie der Referentenentwurf und nun die fast unveränderte Formulierungshilfe dazu aussehen, sind sie nicht geeignet, den Beruf des Berufsbetreuers attraktiver zu machen oder die Kostensteigerungen der letzten Jahre auszugleichen. Viele haben nach dem Entwurf nicht nur keine Einkommenssteigerung, sondern sogar ein Einkommensminus errechnet.

Vielleicht ist es ganz gut, wenn sich eine neue Bundesregierung der dringend notwendigen Reform der Betreuervergütung annimmt. Vielleicht nimmt sie dann die vielen Einwände und Verbesserungsvorschläge auf und schafft ein wirklich zukunftsfähiges Vergütungssystem.

Wer die Formulierungshilfe und die Synopse zur bestehenden Rechtslage einsehen möchte, findet diese auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz:  https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_Neuregelung_Betreuerverguetung.html?nn=110490

Krankenhauspflicht bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen eingeschränkt

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die strikte Bindung ärztlicher Zwangsmaßnahmen an einen Krankenhausaufenthalt nicht verfassungsgemäß ist, wenn dies zu vermeidbaren Gesundheitsbeeinträchtigungen führt. Es erkannte eine Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG an, Zwangsmaßnahmen unter bestimmten Bedingungen auch in Einrichtungen außerhalb von Krankenhäusern zu ermöglichen. Der Gesetzgeber muss bis Ende 2026 eine Neuregelung schaffen.


Sachverhalt:

Eine Betroffene mit paranoider Schizophrenie wehrte sich gegen die betreuungsgerichtliche Ablehnung, eine Zwangsmedikation in ihrem Wohnverbund durchführen zu lassen. Der gesetzliche Vertreter hatte beantragt, ihr das Medikament dort zu verabreichen, da der Transport ins Krankenhaus regelmäßig retraumatisierend wirkte. Nach geltendem Recht durfte eine Zwangsbehandlung jedoch nur stationär in einem Krankenhaus erfolgen.

Das Amtsgericht genehmigte die Zwangsbehandlung im Krankenhaus, lehnte die Durchführung im Wohnverbund aber ab. Diese Entscheidung bestätigte das Landgericht. Der Bundesgerichtshof legte die Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung dem Bundesverfassungsgericht vor.

So hat das Gericht entschieden:

Strenge Voraussetzungen für ärztliche Zwangsmaßnahmen
Das Gericht stellte fest, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen besonders hohen Anforderungen genügen müssen. Solche Eingriffe in das Recht auf körperliche Unversehrtheit seien nur als letztes Mittel zulässig. Der Gesetzgeber habe eine Schutzpflicht, medizinisch notwendige Maßnahmen zu ermöglichen, dürfe dabei aber Freiheitsrechte Betroffener nicht unverhältnismäßig einschränken.

Krankenhauspflicht nicht immer geeignet
Die bisherige Regelung, die Zwangsmaßnahmen an einen stationären Krankenhausaufenthalt bindet, sei nicht in allen Fällen verfassungsgemäß. Es könne zu erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen kommen, wenn Betroffene zur Durchführung der Maßnahme in ein Krankenhaus verbracht werden. Dies gelte insbesondere bei Personen, die durch den Ortswechsel retraumatisiert oder anderweitig gesundheitlich beeinträchtigt würden.

Alternativen in anderen Einrichtungen zulässig
Das Gericht betonte, dass eine Zwangsbehandlung auch in Einrichtungen außerhalb von Krankenhäusern zulässig sein kann, sofern dort ein mit dem Krankenhaus vergleichbarer Versorgungsstandard gewährleistet ist. Der Gesetzgeber müsse hierfür eine Ausnahme von der bisherigen Regelung schaffen, um unverhältnismäßige Belastungen für Betroffene zu vermeiden.

Kein Widerspruch zu Grundrechten
Das Gericht sah keinen Widerspruch zwischen den Schutzpflichten des Staates und der Achtung von Freiheitsrechten. Eine ausgewogene Regelung, die individuelle Umstände berücksichtigt, sei möglich und notwendig.

Gesetzgeber hat bis Ende 2026 Zeit
Das Bundesverfassungsgericht gab dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31. Dezember 2026, um eine neue Regelung zu schaffen. Bis dahin bleibt die bisherige Rechtslage in Kraft.

Bundesverfassungsgericht vom 26. November 2024 (1 BvL 1/24)

Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung ab 2026?

Mehr Geld für Betreuerinnen und Betreuer, Vormünder und im Familienrecht tätige Pflegerinnen und Pfleger: Bundesministerium der Justiz veröffentlichte am 16. September 2024 den  „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern“ als Referentenentwurf.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärte dazu:
„Zu kompliziert, zu bürokratisch, zu niedrig: Die Vergütung von beruflichen Betreuerinnen und Betreuern sowie Vormündern ist nicht mehr zeitgemäß. Viele Menschen in unserem Land sind auf eine rechtliche Betreuung angewiesen. Durch Alter, Krankheit oder Behinderung können sich viele Menschen nicht um ihre eigenen rechtlichen Angelegenheiten kümmern. Auch Vormünder leisten wichtige Arbeit: Gefragt sind sie dann, wenn Eltern nicht für ihr Kind sorgen und es nicht vertreten können. Wir wollen, dass diese Arbeit angemessen und möglichst unkompliziert vergütet wird. Dazu reformieren wir jetzt die Vormünder- und Betreuervergütung. Dabei haben wir auch die ehrenamtlichen Betreuer und Vormünder im Blick. Weniger Bürokratie – dafür angemessene Bezahlung und Aufwandsentschädigung: Das bleibt unser Ziel.“

Geplante Neuerungen

Erhöhung der Vergütung für berufliche Betreuerinnen und Betreuer
Die Vergütung der beruflichen Betreuerinnen und Betreuer wird um durchschnittlich 12,7 Prozent erhöht. Dieser Erhöhungsrahmen orientiert sich an den bei den Betreuungsvereinen zur Refinanzierung einer tarifgebundenen Vollzeit-Vereinsbetreuerstelle anfallenden Kosten im Vergleich zur aktuellen durchschnittlichen Vergütung.

Vereinfachung der Vergütungssystematik
Das neue Vergütungssystem sieht vor, die Fallpauschalen von bisher 60 auf nur noch acht monatliche Pauschalen zu reduzieren. Diese sollen sich in Grund- und Qualifikationsstufen gliedern, wobei die Differenzierung nach dem Aufenthaltsort des Betreuten entfällt. Künftig wird nur noch zwischen Betreuungen, die bis zu zwölf Monate dauern, und solchen, die länger andauern, unterschieden.

Wegfall von Sonderpauschalen
Die bisher vorgesehenen Pauschalen für spezielle Betreuungskonstellationen werden abgeschafft, was die Berechnung der Vergütung deutlich vereinfacht und die Bearbeitung in den Gerichten beschleunigen soll.

Anpassung an das Tarifniveau
Die Vergütung der beruflichen Betreuer wird künftig an die Tarifanpassungen im öffentlichen Dienst gekoppelt. Die Fallpauschalen sollen an die Kosten einer Vollzeit-Betreuungsstelle angelehnt werden, um eine auskömmliche Finanzierung zu gewährleisten.

Dauervergütungsfestsetzung als Regelform
Die Dauervergütungsfestsetzung, die bislang nur eine Option war, wird zur Regelform. Dies soll den Verwaltungsaufwand für die Rechtspfleger deutlich reduzieren und sicherstellen, dass Betreuer regelmäßig und planbar vergütet werden können.

Erhöhung der Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuer
Auch die Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuer wird an die gestiegenen Kosten angepasst, um den seit 2022 erhöhten Aufwand zu kompensieren. Deshalb soll die jährliche Aufwandschale nach § 1878 BGB von 425 Euro auf 450 Euro erhöht werden.

Anpassung der Vormündervergütung
Die Vergütung für berufliche Vormünder, Verfahrenspfleger sowie Umgangs- und Nachlasspfleger wird ebenfalls angehoben – ebenfalls um durchschnittlich 12,7 Prozent. Neu eingeführt wird eine Sondervergütung für Tätigkeiten außerhalb der Geschäftszeiten, um Anreize für die Übernahme dieser anspruchsvollen Aufgaben zu schaffen.

Entbürokratisierung der Schlussabwicklung bei Beendigung der Betreuung
Die Schlussabwicklung bei der Beendigung einer Betreuung wird vereinfacht, um bürokratische Hürden abzubauen und die Arbeit der Gerichte zu entlasten. So soll auf das Instrument der Schlussrechnungslegung weitgehend verzichtet werden. Die Verpflichtung soll lediglich in den Fällen einer fortdauernden Betreuung und der Amtsbeendigung durch Betreuerwechsel erhalten bleiben. In den übrigen Fällen soll sie durch eine Pflicht zur Einreichung einer Vermögensübersicht ersetzt werden. Auch die Pflicht zur Schlussberichterstattung soll neu geregelt werden: Sie soll auf den Fall der Beendigung des Betreueramtes durch Betreuerwechsel begrenzt werden und gleichzeitig hinsichtlich der Mitteilungspflichten konkretisiert werden.

Weiteres Vorgehen und Inkrafttreten

Der Referentenentwurf wurde am 16. September 2024 an die Bundesländer und Verbände mit der Bitte um Stellungnahme versendet. Im Laufe des Oktobers soll der Entwurf dann – ggf. bereits nachgebessert – in den Koalitionsausschuss eingebracht und dann als Regierungsentwurf in das Gesetzgebungsverfahren eingephast werden.

Bis der genannte Personenkreis eine erhöhte Vergütung erhält dauert es allerdings. Als Inkrafttreten ist derzeit der 1. Januar 2026 genannt. Bis dahin gelten die Regelungen der Inflationsausgleichs-Sonderzahlung, die seit 1. Januar 2024 als vorübergehende Zwischenlösung eine monatliche Sonderzahlung eingeführt hat und die zum 31. Dezember 2025 ausläuft.

Quelle: Pressemeldung BMJ vom 16.9.2024 und BMJ-Seite zum Gesetzgebungsverfahren

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Pauschale bis Beendigung des Mietverhältnisses bei Leerstand

Einem beruflichen Betreuer, dem der Aufgabenbereich der Wohnungsangelegenheiten übertragen wurde, steht für den Zeitraum zwischen dem dauerhaften Umzug des nicht mittellosen Betroffenen aus dessen bisheriger, nicht vom Ehegatten des Betroffenen genutzter Mietwohnung in ein Pflegeheim und der Beendigung dieses Mietverhältnisses die gesonderte Pauschale nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG zu – so der BGH in seinem Beschluss vom 10. April 2024 (Az. XII ZB 559/23).

So sahen es die Gerichte bisher

Der zusätzliche Verwaltungsaufwand ergibt sich aus der Notwendigkeit der Bewirtschaftung und Instandhaltung. Keine zusätzliche Pauschale fällt an, wenn der bisher von dem Betreuten genutzte Wohnraum von dem Ehegatten weiter genutzt wird. Dies war bereits die Rechtsauffassung des LG Hamburg (Beschl. v. 8.12.2022 – 314 T 37/22).

Anders sah es das LG Freiburg (Beschl. v. 25.5.2020 – 4 T 52/20). Es war der Ansicht, dass die Aufgabe einer Abwicklung und Auflösung des vom Betroffenen zuletzt zur Miete genutzten Wohnraums ihren Tätigkeitsschwerpunkt nicht im Bereich einer (aufwändigeren) Vermögensverwaltung hat, sondern mit der allgemeinen Fallpauschale abgegolten wird. Auch in seinem Beschluss vom 24.11.2023 (Az. 4 T 183/23) blieb das LG Freiburg bei seiner Ansicht: wenn dem Betreuer der Aufgabenkreis der Wohnungsangelegenheiten zugewiesen ist, löst die Abwicklung und Auflösung des Wohnraum keine gesonderte Vergütung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG aus.

Die Entscheidung des BGH

In dieser bisher umstrittenen Frage, folgt der BGH der Argumentation, dass die zusätzliche Pauschale eben gerade den zusätzlichen Mehraufwand innerhalb des vorhandenen Aufgabenbereichs abdecken soll. Dazu gehört auch diese Fallkonstellation.

Zudem ergebe sich aus dem Wortlaut von § 10 Abs. 1 Ziffer 2 VBVG nichts Gegenteiliges: Nach dem Wortlaut steht dem beruflichen Betreuer die gesonderte Pauschale zu, wenn dieser die Verwaltung von Wohnraum, der nicht vom (nicht mittellosen) Betreuten oder seinem Ehegatten genutzt wird, zu besorgen hat. Eine Differenzierung nach der Art des Wohnraums lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Die Vorschrift enthält auch keine Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung in zeitlicher Hinsicht. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 VBVG fällt die gesonderte Pauschale bereits dann an, wenn einer der Fälle des Satzes 1 an mindestens einem Tag des Abrechnungszeitraums vorliegt. Unerheblich ist deshalb, ob sich die von der Pauschalvergütung erfasste Verwaltungstätigkeit des Betreuers auf die Kündigung und Abwicklung des Wohnraummietverhältnisses beschränkt oder dieses, etwa auf Wunsch des Betreuten, über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten wird – so der BGH in seiner Entscheidung.

Quelle: Rechtspflegerforum

Abbildung: fotolia – Picasa

Evaluation zu Zwangsmaßnahmen

Der Schlussbericht zum Forschungsvorhaben „Evaluierung des Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 17. Juli 2017″ wurde veröffentlicht.

Siehe: 2024_Forschungsbericht_Zwangsmassnahmen_BR_kurz.pdf (bmj.de)

Das Bundesministerium der Justiz hatte 2022 die ,,Evaluierung des Gesetzes zur
Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 17. Juli 2017″ in Auftrag gegeben. Mit dieser Evaluation wurden die Auswirkungen der vorgenommenen Gesetzesänderungen auf die Anwendungspraxis untersucht, insbesondere Art und Häufigkeit von betreuungsgerichtlich genehmigten ärztlichen Zwangsmaßnahmen, sowie die Wirksamkeit der Schutzmechanismen. Schwerpunktmäßig wurde dabei die Fragestellung untersucht, wie sich die Entkopplung der Durchführung einer solchen Maßnahme von der freiheitsentziehenden Unterbringung unter Beibehaltung des Erfordernisses eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus (= seit 1.1.2023 § 1832 BGB), in der Rechtspraxis ausgewirkt hat.

Das waren die Forschungsfragen, die in dem Schlussbericht beantwortet werden:

  • Bietet die Neuregelung einerseits den notwendigen Schutz der Betroffenen vor einer
    ungerechtfertigten Anwendung von Zwang und verhindert sie andererseits bestehende Behandlungsnotwendigkeiten nicht übermäßig?
  • Werden Patienten, die für eine zwangsweise durchgeführte Behandlung in ein Krankenhaus verbracht werden, durch diese Bestimmung in ihrer Gesundheit gefährdet und damit unverhältnismäßig belastet?
  • Wird die Neuregelung für alle Beteiligten als praktikabel angesehen oder bestehen
    Probleme/Defizite bzw. werden bei der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen gesehen?
  • Werden die Regelungen einheitlich ausgelegt und angewendet?

Kinderrechte ins Grundgesetz – die unerfüllte Mission

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, am 23. Mai 1949 in Kraft getreten, feiert seinen 75. Geburtstag. Ein Meilenstein der deutschen Geschichte, der die Werte von Freiheit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit verankert. Doch es gibt einen Schatten, der über diesem Jubiläum liegt: die fehlende explizite Verankerung von Kinderrechten im Grundgesetz.

Vergangene Anstrengungen zur Verankerung der Kinderrechte

Die Forderung nach einer Aufnahme der Kinderrechte in unsere Verfassung hat eine lange Vorgeschichte. Insbesondere seit der Ratifikation der UN-Kinderrechtskonvention durch die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1992 wird eine stete Diskussion um die mögliche Aufnahme spezifischer Kindergrundrechte in das Grundgesetz geführt. Auch die Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte setzt sich seit ihrer Einrichtung 2015 für diese Grundgesetzerweiterung ein. Auch der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes hat wiederholt entsprechende Empfehlungen an Deutschland gerichtet.

Im Januar 2021 unternahm die damalige Bundesregierung einen erneuten Anlauf, indem sie einen Gesetzentwurf vorlegte, der die Kinderrechte in Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes verankern sollte. Trotz der Bemühungen scheiterte dieser Versuch an der notwendigen Zwei-Drittel-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat.

Auch die aktuelle Regierung hat sich auf die Fahnen geschrieben, die Kinderrechte i Grundgesetz zu verankern – zumindest ist dies dem Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode zu entnehmen. Auf Seite 77 ist dort zu lesen:

„Wir wollen die Kinderrechte ausdrücklich im Grundgesetz verankern und orientieren uns dabei maßgeblich an den Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention. Dafür werden wir einen Gesetzesentwurf vorlegen und zugleich das Monitoring zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention ausbauen.“

Geschehen ist das bisher nicht.

Warum die Aufnahme bisher scheiterte

Die Gründe für das Scheitern sind vielschichtig. Kritiker befürchten, dass eine Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz zu Widersprüchen und Überschneidungen mit bestehenden Artikeln führen könnte. Als Argument wird dabei angeführt, dass die allgemeinen Grundrechte des Grundgesetzes – etwa die Menschenwürde, das Recht auf körperliche Unversehrtheit oder das Diskriminierungsverbot – auch Kindern zugutekämen und daher eine zusätzliche Verankerung der Kinderrechte nicht notwendig bzw. eben zu Überschneidungen führen könnte.

Insbesondere besteht auch die Sorge, dass eine explizite Verankerung der Kinderrechte das im Grundgesetz festgeschriebene Elternrecht einschränken könnte.

Was wären die Vorteile einer Verankerung?

Durch den Beitritt zur UN-Kinderrechtskonvention hat sich Deutschland dazu verpflichtet, die darin verankerten umfassende Rechte von Kindern und Jugendlichen umzusetzen. Die Konvention bietet einen umfassenden Rahmen für den Schutz von Kindern. Sie legt fest, dass Kinder das Recht auf Leben, Gesundheit, Bildung, Schutz vor Ausbeutung und Diskriminierung haben. Sie betont auch die Bedeutung der Beteiligung von Kindern an Entscheidungen, die sie betreffen.

Allerdings sind die Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention im deutschen Recht noch nicht vollständig verankert. Eine Aufnahme der Kinderrechte ins Grundgesetz würde diese Lücke schließen. Es würde unterstreichen, dass Deutschland die besondere Schutzbedürftigkeit von Kindern anerkennt und ihre Interessen zum Maßstab des Handelns macht.

Eine explizite Verankerung im Grundgesetz würde

  • den Schutz von Kindern stärken und sie als eigenständige Rechtssubjekte anerkennen,
  • die Rechtsdurchsetzung im Bereich des Kinderschutzes verbessern, da Gerichte und Behörden sich explizit an den Kinderrechten orientieren müssten,
  • die Beteiligung von Kindern an Entscheidungen, die sie betreffen, fördern.

Zudem hätte die Aufnahme von Kinderrechten im Grundgesetz eine starke Signalwirkung an die gesamte Gesellschaft, dass Kinderrechte ernst genommen werden.

Vor allem aber wäre es ein Geschenk an die junge Generation und zugleich ein Ausdruck unseres Selbstverständnisses als moderner, kinderfreundlicher Rechtsstaat.

Quellen: BMFSJ, Deutsches Institut für Menschenrechte, Wissenschaftlicher Dienst Deutscher Bundestag

Abbildung: Adobe Stock, 216506289, Urheber: Azazello

Verbesserungen für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene

Zum Jahreswechsel gibt es im Leistungsbereich Verhinderungspflege Verbesserungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs, die schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit haben. Unser Autor Dr. André Wieprecht stellt diese vor.

Verbesserungen für pflegebedürftige Kinder ab 1. Januar 2024

Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) kommt es ab dem 1. Januar 2024 speziell für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu Erleichterungen im Bereich der Verhinderungspflege.

Grundsatz der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI

Die Verhinderungspflege ermöglicht die zeitweise Übernahme der häuslichen Pflege durch einen „Ersatzpfleger“, wenn die Pflegeperson zum Beispiel wegen Krankheit oder eines Erholungsurlaubs an der Pflege des Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 gehindert ist. Für Eltern als (Vollzeit-)Pflegeperson bietet sich zudem die Möglichkeit eine Pause vom Pflegealltag einzulegen. Dies kann auch nur stundenweise sein, um etwa in Ruhe einzukaufen, gemeinsam mit Freunden etwas zu unternehmen oder eigene Termine wahrzunehmen.

Vorpflegezeit von sechs Monaten entfällt

Der Anspruch der Verhinderungspflege hängt in der Regel von der Einhaltung einer sechsmonatigen Vorpflegzeit des Pflegebedürftigen ab. Dies bedeutet, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt haben muss. Diese starre Frist wird ab 1. Januar 2024 bei pflegebedürftigen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen der Pflegegrade 4 oder 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht mehr angewendet. Das bedeutet, dass unmittelbar ab dem Vorliegen des Pflegegrades 4 bzw. 5 die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden kann. Diese Erleichterung führt in der Praxis dazu, dass bei einer (erstmaligen) Verhinderung zum Beispiel der pflegenden Eltern innerhalb der ersten sechs Monate der häuslichen Pflege sie ihr Kind nicht in eine vollstationäre Kurzzeitpflege geben müssen, um die Pflege sicher zu stellen. Dem pflegebedürftigen Kind bleibt zudem ein in den meisten Fällen belastender Ortswechsel erspart.

Änderung des Anspruchszeitraums auf Verhinderungspflege

Neu ist außerdem, dass die Pflegeversicherung die nachgewiesenen Kosten einer Ersatzpflege bei pflegebedürftigen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs mit den Pflegegraden 4 und 5 für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr (Höchstdauer von 56 Tagen) übernimmt. Damit wird der Leistungszeitraum der Verhinderungspflege um zwei Wochen, also um 14 Tage erhöht, was zu einem Mehr an Handlungsspielraum führt.

Leistungsumfang der Verhinderungspflege

Im Vorgriff auf die Einführung des Gemeinsamen Jahresbetrags für die Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zum 1. Juli 2025 besteht die Möglichkeit für die Gruppe der o. g. pflegebedürftigen Kinder, Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen den Leistungsbetrag auf ein Gesamtbudget von bis zu 3.386 Euro pro Kalenderjahr zu erhöhen. Dies setzt voraus, dass die Pflege durch eine Ersatzpflegeperson erfolgt, die mit der pflegbedürftigen Person weder bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist noch mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebt. In diesem Fall wird der finanzielle Rahmen des Grundbetrages der Verhinderungspflege von bis zu 1.612 Euro im Kalenderjahr statt der üblichen 806 Euro um den vollen Betrag der Kurzzeitpflege in Höhe von 1.774 Euro erweitert. Dabei ist jedoch zu beachten, dass dies nur für nicht verbrauchte Mittel aus der Kurzzeitpflege gilt.

Ausnahme vom Grundsatz

Eine Ausnahme vom o. g. Grundsatz zur Verhinderungspflege gilt für den Fall, dass die Pflege durch eine Ersatzpflegperson erfolgt, die

  • mit dem pflegebedürftigen Kind, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen, welches bzw. welcher das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und den Pflegegrad 4 oder 5 hat,
  • bis zum zweiten Grad verwandt (z.B. Großeltern, Enkelkinder) oder verschwägert (z.B. Schwiegereltern, Stiefkinder) ist oder mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebt und
  • die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig ausübt.

In diesem Fall können die Kosten bis auf den Betrag des Pflegegeldes für bis zu zwei Monate, also das 2-fache des Pflegegeldes (aber begrenzt auf den Höchstbetrag von 1.612 Euro), erstattet werden. Auch dies ist eine Neuerung, da sonst nur das 1,5-fache des Pflegegeldes als Höchstbetrag für sechs Wochen geltend gemacht werden kann (vgl. § 39 Abs. 3 SGB XI). Dies bedeutet letztlich für die o. g. Gruppe von Pflegebedürftigen, dass die Pflegekasse nachgewiesene Kosten nebst zusätzliche Aufwendungen, wie notwendige Fahrt- und Unterkunftskosten bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr erstattet und es ferner die Möglichkeit gibt, diesen Betrag um bis zu 1.774 Euro aus der Kurzzeitpflege zu erhöhen.

Mehr zum Thema Pflegeversicherung und deren Leistungen sowie weiteren Neuerungen ab dem 1. Januar 2024 finden Sie in der aktualisierten Ausgabe „Praxisratgeber Pflegeversicherung“.

Inflationsausgleich für Betreuerinnen und Betreuer geplant

Der Druck der Fachverbände hat Wirkung gezeigt. Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann hat heute (24.07.2023) einen Gesetzentwurf vorgestellt, nach dem Betreuerinnen und Betreuer eine Sonderzahlung erhalten sollen, um ihre inflationsbedingte finanzielle Mehrbelastung abzufedern.

Von der Sonderzahlung sollen Betreuungsvereine, selbständige berufliche Betreuerinnen und Betreuer und auch ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer profitieren.

Das geplante „Betreuer-Inflationsausgleichs-Sonderzahlungsgesetz (BetrInASG)“ sieht für berufliche Betreuerinnen und Betreuer pro geführter Betreuung eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 7,50 Euro vor. Bei eh­ren­amt­li­chen Be­treu­un­gen soll es eine jährliche Zahlung in Höhe von 24 Euro pro geführter Betreuung geben.

Um keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand entstehen zu lassen, soll dieser Inflationsausgleich zusammen mit der quartalsweisen Vergütungsfestsetzung beim zuständigen Betreuungsgericht geltend gemacht werden.

Die vorgesehene Zahlungshöhe orientiert sich am Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen vom 22. April 2023 entsprechend der im Vergütungsgesetz 2019 herangezogenen Bemessungsgrundlage TVöD SuE. Durch die Ausgestaltung als monatsweise Zahlung pro geführte Betreuung soll eine gerechte Mittelverteilung erreicht werden.

Die gesetzlich vorgegebene Evaluation des Vergütungssystems, wird durch die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung nicht ausgehebelt. Sie wird bis Ende 2024 durchgeführt. Mit dem Inkrafttreten eines auf Basis des Ergebnisses der Evaluierung angepassten Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) ist frühestens
Mitte bis Ende 2025 zu rechnen. Die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung ist daher als eine Art „Zwischenfinanzierung“ zu verstehen; sie soll daher auch nur für die Jahre 2024 und 2025 gelten.

Der Gesetzentwurf sieht daneben eine Änderung von § 21 BtOG vor: danach kann die zuständige Behörde künftig für potentielle ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer die Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nun ausdrücklich auch selbst einholen.

Der vorliegende Referentenentwurf (abrufbar auf den Seiten des BMI) soll nun als Formulierungshilfe der Bundesregierung in das parlamentarische Verfahren eingebracht werden. Länder und Verbände haben Gelegenheit, bis zum 31. August 2023 Stellung zu dem Entwurf zu nehmen.

Abbildung: pixabay.com, nattanan23

„BtOG“-Ausführungsgesetze der Länder

Die Bundesländer mussten aufgrund der Betreuungsrechtsreform bzw. des neuen Betreuungsorganisationsgesetzes ihre Ausführungsgesetze anpassen. Bis auf Berlin und Sachsen-Anhalt liegen die neuen Regelungen in den Ländern nun vor:

Baden-Württemberg: Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts (AG BtG), Änderungsgesetz vom 21.12.2022 (GBl. S. 673)

Bayern: Bayerisches Gesetz zur Ausführung betreuungsrechtlicher Vorschriften (BayAGbtG), Änderungsgesetz vom 23.12.2022 (GVBl. S. 718)

Berlin: noch keine Veröffentlichung

Brandenburg: Brandenburgisches Betreuungsorganisationsausführungsgesetz – BbgAGBtOG) vom 16.12.2022 (GVBl. I Nr. 33) 

Bremen: Bremisches Betreuungsrechtsausführungsgesetz – BremBtRAG) vom 13.12.2022 (Brem. GBl. S. 896) 

Hamburg: Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes (HmbAGBtOG) vom 20.12.2022 (HmbGVBl. S. 659) 

Hessen: Hessisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht
(HAG/BtR), Änderungsgesetz vom 09.12.2022 (GVBl. S. 761)

Mecklenburg-Vorpommern: Betreuungsrechtsausführungsgesetz – AG BtG, Änderungsgesetz vom 09.12.2022 (GVOBl. M-V S. 587)

Niedersachsen: Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht
(Nds. AGBtR), Änderungsgesetz vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 593)

Nordrhein-Westfalen: Landesbetreuungsgesetz, Änderungsgesetz vom 06.12.2022 (GV. NRW. S. 1062)

Rheinland-Pfalz: Landesgesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts
(AGBtR), Änderungsgesetz vom 22.12.2022 (GVBl. S. 481)

Saarland: Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes
(AG-BtG), Änderungsgesetz vom 18.01.2023 (Amtsbl. I Nr. 7 S. 138)

Sachsen: Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts
(AGBtR), Änderungsgesetz vom 15.12.2022 (SächsGVBl. S. 626)

Sachsen-Anhalt: noch keine Veröffentlichung

Schleswig-Holstein: Landesbetreuungsgesetz, Änderungsgesetz vom 19.12.2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1006)

Thüringen: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes (ThürAGBtOG) vom 23.12.2022 (GVBl. S. 519)