Der Jugendhilfeträger ist nicht verpflichtet, für die Privatschulkosten der an einem einfachen Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom und Legasthenie leidenden 15-jährigen Schülerin sowie für die Kosten einer Legasthenietherapie aufzukommen. Es handele sich hierbei nicht um seelische Störungen im Sinn des § 35a SGB VIII (Urteil des Verwaltungsgericht Trier vom 01.03.2018, Az.: 2 K 14025/17.TR).
Eltern begehren für Kind Kostenübernahme im Rahmen der Eingliederungshilfe
Die Klägerin, welche bereits als Kind wegen Entwicklungsstörungen therapeutisch behandelt wurde, besuchte zunächst eine integrierte Gesamtschule. Zum Schuljahr 2015/2016 wechselte sie auf Veranlassung und Kosten ihrer Eltern auf eine private Ganztagsschule mit Internat und belegt dort aktuell die neunte Klasse. Nach dem erfolgten Schulwechsel beantragten die Eltern der Klägerin die Kostenübernahme für die Kosten der Privatschule und eine Legasthenietherapie.
Zur Begründung führten sie an, der Klägerin stehe infolge ihrer diagnostizierten Entwicklungsstörung, dem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom und ihrer Lese-Rechtschreib-Schwäche ein Anspruch auf Eingliederungshilfe zu, da hierdurch ihre Teilhabe am sozialen Leben beeinträchtigt sei.
Der beklagte Jugendhilfeträger lehnte die Anträge. Die Einschränkungen der Klägerin in schulischen Fähigkeiten würden seiner Auffassung nach keine Teilhabebeeinträchtigung verursachen.
Verwaltungsgericht verneint Anspruch auf Bewilligung
Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg, da ein Anspruch der Klägerin auf nachträgliche Bewilligung von Eingliederungshilfe nach Auffassung des Gerichts nicht bestehe. Insbesondere lägen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe nicht vor. Weder das Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom noch die Legasthenie seien für sich genommen „seelische Störungen“ im Sinn der maßgeblichen Vorschriften des SGB VIII (§ 35a).
Zudem sei die Fähigkeit der Klägerin zu altersgemäßen Handlungsmöglichkeiten und Kontakten in Familie und Schule hierdurch nicht nachhaltig eingeschränkt.
Der Anspruch scheitere auch daran, dass die Klägerin es versäumt habe, den Jugendhilfeträger rechtzeitig im Vorhinein über den beabsichtigten Schulwechsel und den bestehenden Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen. Schließlich habe die Klägerin nicht dargelegt, dass der Schulwechsel keinen zeitlichen Aufschub geduldet hätte, so dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, ein reguläres Antrags- und Hilfeplanverfahren durchzuführen.
Entscheidung im Volltext: https://justiz.rlp.de/fileadmin/justiz/Gerichte/Fachgerichte/Verwaltungsgerichte/Trier/Dokumente/Entscheidungen/2_K_14025-17_TR_Urteil_vom_01-03-2018_7563.pdf
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