Händestapel aus Kinderhänden

Konsiliarverfahren vor einer ambulanten Psychotherapie

Das Konsiliarverfahren ist ein verpflichtender Schritt vor Beginn einer ambulanten Richtlinien-Psychotherapie, wenn die Therapie von einem bzw. einer Psychologischen Psychotherapeut/in oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in durchgeführt wird. bei ärztlichen Psychotherapeuten entfällt das eigenständige Konsiliarverfahren, da diese die somatische Untersuchung selbst vornehmen.

Regelungen sollen praxistauglicher werden

Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat seine Regelungen zum Konsiliarverfahren vor einer ambulanten Psychotherapie gestrafft und praxistauglicher gemacht. In diesem Verfahren wird unter anderem geprüft, ob eine organische Erkrankung oder Medikation die Ursache für die psychischen Beschwerden ist und ob es aus ärztlicher Sicht Gründe gibt, die gegen eine Psychotherapie sprechen. Durch die nun geänderten Anforderungen an die Konsiliarberichte werden diese aussagekräftiger und zugleich weniger aufwändig. Teilweise entfällt die Pflicht zu einem Konsiliarbericht ganz.

Wesentliche Neuerungen

  • Reduzierte Berichtsinhalte: Die im Konsiliarbericht notwendigen Angaben werden gestrafft und präzisiert. Es sind von der Konsiliarärztin oder dem Konsiliararzt ausschließlich Angaben aufzunehmen, die für die Indikationsstellung und Durchführung einer psychotherapeutischen Behandlung relevant sind.
  • Änderungen am Verfahren: Die Konsiliarärztin oder der Konsiliararzt übermittelt den Bericht künftig ausschließlich an die psychologische Psychotherapeutin oder den psychologischen Psychotherapeuten. Die Krankenkasse erhält keine dahingehenden Angaben. Die Berichte können mittels einer gesicherten elektronischen Kommunikation übermittelt werden, der Postweg ist nicht mehr zwingend.
  • Ausnahme von der Regel: Bisher galt für den Fall, dass die sogenannten Probesitzungen vor einer Psychotherapie (probatorische Sitzungen) bei einer psychologischen Psychotherapeutin oder einem psychologischen Psychotherapeuten wahrgenommen werden, ausnahmslos: Bevor die Psychotherapie beginnen konnte, war eine körperliche ärztliche Untersuchung notwendig. Mit Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz entfiel die Pflicht für ein Konsiliarverfahren, wenn die Behandlung aufgrund einer ärztlichen Überweisung erfolgt oder auf Empfehlung eines Krankenhauses im Anschluss an eine stationäre psychiatrische, psychosomatische oder psychotherapeutische Behandlung. Geschätzt entfallen damit die Hälfte aller Konsiliarberichte.

Inkrafttreten und Umsetzung

Die Richtlinienänderung tritt in Kraft, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie rechtlich nicht beanstandet und der GBA den Beschluss im Bundesanzeiger veröffentlicht hat. Anschließend kann das Nähere zur Umsetzung durch Vereinbarungen der Bundesmantelvertragspartner – Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband – geregelt werden.

Quellen: G-BA, Springer Medizin

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