Anfang Juli gelten sind drei Verordnungen aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Kraft getreten.
Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) wurde die EU-Richtlinie 2019/882 zur Barrierefreiheit (European Accessibility Act, kurz: EAA) umgesetzt. Damit wurden für bestimmte Produkte und Dienstleistungen konkrete Barrierefreiheitsanforderungen aufgestellt. So müssen zum Beispiel eBooks, Onlineshops und Fahrkarten- sowie Bankautomaten barrierefrei bedienbar sein.
Die Verordnung zum BFSG (BFSGV) konkretisiert diese Anforderungen. Der Erlass der BFSGV dient der Umsetzung des Anhang I der EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit durch die Bundesrepublik Deutschland.
Siebte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung
Die Verordnung sieht folgende Mindestentgelte vor:
- ab Inkrafttreten der Verordnung, 1. Juli 2026, bis zum 28. August 2026: 14,96 Euro/brutto die Stunde
- vom 1. September 2026 bis zum 31. März 2027: 15,33 Euro/brutto die Stunde
- vom 1. April 2027 bis zum 30. September 2027: 15,87 Euro/brutto die Stunde
Diese Mindestentgelte gelten verbindlich für alle in Deutschland beschäftigten Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, einschließlich der nach Deutschland entsandten Beschäftigten von Arbeitgebern der Branche mit Sitz im Ausland. Die Verordnung gilt bis zum 30. September 2027.
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Mit der Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a SGB II werden die Kennzahlen an die neue Zielsteuerung angepasst. Das Kennzahlensystem soll künftig, anders als bisher (ein gesetzliches Ziel – eine Kennzahl zur Operationalisierung), in seiner Gesamtheit die Ausrichtung auf die gesetzlichen Ziele des SGB II unterstützen und dabei die Integrationsarbeit der Jobcenter umfassender berücksichtigen.
Quelle: BMAS
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