Noch immer ist unklar, wann der im Koalitionsvertrag versprochene Pflegebonus kommt und wer ihn genau bekommen soll. Immerhin will die Bundesregierung dafür eine Milliarde Euro bereitstellen. Außerdem sollen bis 3.000 Euro Pflegebonus steuerfrei sein. Die Steuerfreiheit wurde nun schon mal in Angriff genommen.
Steuerhilfe-Referentenentwurf
Mit dem Vierten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) sollen Bürger und Wirtschaft weiter bei der Bewältigung der Pandemie unterstützt werden. Dazu legte das Bundesfinanzministerium am 3. Februar 2022 einen Referentenentwurf vor.
Pflegebonus steuerfrei
Vom Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Krankenhäusern – tätige Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 3 000 Euro steuerfrei gestellt.
besondere Arbeitsbedingungen
Der Finanzminister begründet dies mit den besonderen Arbeitsbedingungen aufgrund der fortdauernden SARS-CoV-2-Pandemie. Dementsprechend sei es
angezeigt, insbesondere den in Krankenhäusern auf Intensivstationen tätigen Pflegekräften eine Prämie als finanzielle Anerkennung zu gewähren (Pflegebonus).
Auszahlung durch den Arbeitgeber
Die Auszahlung sollte dabei durch den Arbeitgeber erfolgen, und die Kosten sollten durch den Bund erstattet werden. Neben dem Bund planen auch die Länder teilweise eigene Prämienzahlungen. Um die finanzielle Wirkung der Prämie noch zu verstärken, wird diese – unabhängig davon, ob sie aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gezahlt wird – bis zu einer Höhe von 3 000 Euro steuerfrei gestellt.
nur bei bundes- oder landesrechtlicher Regelung
Nicht begünstigt sind freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, die nicht aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gewährt werden. Der Kreis der Anspruchsberechtigten in Bezug auf die Steuerbefreiung umfasst nicht nur Pflegekräfte, sondern auch weitere in Krankenhäusern sowie in Pflegeeinrichtungen und -diensten tätige Arbeitnehmer. Dies schließt unter anderem auch in den Einrichtungen tätige Auszubildende, Freiwillige im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und des Jugendfreiwilligendienstegesetzes im
freiwilligen sozialen Jahr ein. Die genaue Auflistung der in Frage kommenden Einrichtungen kann man im Infektionsschutzgestz finden und zwar dort im § 23 Absatz 3.
steuerfrei bis Ende 2022
Begünstigt ist der Auszahlungszeitraum ab dem 18. November 2021, da an diesem Tag der maßgebliche Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz über die Gewährung von weiteren Prämien gefasst worden ist. Um ausreichend Zeit für die Auszahlung zur Verfügung zu stellen, sind Auszahlungen bis zum 31. Dezember 2022 begünstigt.
Weitere Steuermaßmahmen
Das Finanzministerium will folgende steuerlichen Maßnahmen umsetzen:
- Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird um drei Monate bis Ende März 2022 verlängert.
- Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
- Abschreibungsmöglichkeiten, Verlustverrechnungen, Investitionsabzugsbeträge usw. werden weiter verlängert.
Quellen: BFM, Koalitionsvertrag
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