Kind malt

Entschädigung für Eltern

Nach einem Kabinettsbeschluss vom 16.12.2020 sollen Eltern auch dann Anspruch auf Entschädigung haben, wenn aus Gründen des Infektionsschutzes Schulferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in der Schule ausgesetzt wird. 

Anspruch 10, bzw. 20 Wochen

Eltern haben Anspruch auf Entschädigung, wenn sie einen Verdienstausfall wegen der Kinderbetreuung hatten. Dies gilt bisher, wenn Schulen, Kitas oder Einrichtungen für Kinder mit Behinderungen geschlossen wurden.

Bei gemeinsamer Betreuung erhalten Eltern eine Entschädigung für bis zu zehn Wochen Verdienstausfall, bei alleiniger Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bis zu 20 Wochen.

Der Anspruch setzt voraus, dass Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, behindert oder auf Hilfe angewiesen sind, mangels anderer zumutbarer Betreuungsmöglichkeit von den Eltern selbst betreut werden. Ersetzt werden 67 Prozent des Verdienstausfalls (bis maximal 2016 Euro monatlich).

auch tageweise

Die Lohnfortzahlung kann auch tageweise in Anspruch genommen werden, wenn die Betreuung der Kinder zum Beispiel nur einen oder zwei Tage in der Woche gewährleistet ist. Der Gesamt anspruch verlängert sich dadurch dementsprechend.

Die Anträge für die Entschädigung stellt der Arbeitgeber bei der zuständigen Behörde vor Ort und gibt sie als Lohnfortzahlung an den Arbeitnehmer weiter. Mehr Informationen dazu gibt das Bundesinnenministerium auf ifsg-online.de.

Ergänzung des Entschädigungsanspruchs nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Mit einer Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes regelt die Bundesregierung nun auch die Entschädigung von Eltern, die ihre Kinder aufgrund verlängerter Schulferien, ausgesetztem Präsenzunterricht oder Hybridunterricht zuhause betreuen müssen.

Quelle: Bundeskabinett

Abbildung: Pixabay.com kids-2985782_1280.jpg