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Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket

Am 3.6.2020 haben sich die Regierungsparteien auf ein Konjunkturpaket geeinigt, das auch in einigen Bereichen das Sozialleistungsrecht bzw. wichtige Bereiche der Sozialberatung betrifft. (Vereinbarung im Wortlaut) Dieses Konjunkturpaket muss noch in Gesetzesform gegossen werden – dies soll noch vor der parlamentarischen Sommerpause geschehen. Wichtige Neuerungen:

Stabilisierung der Sozialversicherungsbeiträge
Durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie steigen die Ausgaben in allen Sozialversicherungen. Um eine dadurch bedingte Steigerung der Lohnnebenkosten zu verhindern, sollen die Sozialversicherungsbeiträge bei maximal 40 % stabilisiert werden. Darüber hinaus gehender Finanzbedarfe werden aus dem Bundeshaushalt jedenfalls bis zum Jahr 2021 („Sozialgarantie 2021“) gedeckt.

Kurzarbeitergeld
Vorlage einer „im Lichte der pandemischen Lage“ neuen, „verlässlichen“ Regelung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ab dem 1.1.2021 schon im September 2020.

Grundsicherung für Arbeitsuchende
Verlängerung des vereinfachten Zugangs in die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) bis zum 30.9.2020 (aktuell bis 30.6.2020). Dazu gehören die Regelungen aus dem ersten Sozialschutzpaket. Unter anderem die befristete Aussetzung der Berücksichtigung von Vermögen, die befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen und Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung.

Kinderbonus
Einmaliger Kinderbonus von 300 Euro pro Kind für jedes kindergeldberechtigtes Kind; dieser Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag vergleichbar dem Kindergeld verrechnet. Er wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Anhebung des einkommensteuerrechtlichen Entlastungsbetrags für Alleinerziehende von derzeit 1.908 Euro auf 4.000 Euro für die Jahre 2020 und 2021 zur Kompensation des höheren Betreuungsaufwands in Zeiten von Corona. Voraussetzung ist, dass die alleinerziehende Person mit einem minderjährigen Kind in einem gemeinsamen Haushalt als Hauptwohnsitz lebt. In diesem Haushalt darf keine weitere Person leben, die sich an der Haushaltsführung beteiligt. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag wie bisher um weitere 240 Euro.

Prämie für Ausbildungsangebot
Prämienzahlung für ein Ausbildungsplatzangebot für kleine und mittlere Unternehmen in 2020: für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000 Euro, für zusätzlichen Ausbildungsverträge je 3.000 Euro (Auszahlung der Prämien nach Ende der Probezeit).

„Sozial und Mobil“
Für Soziale Dienste wird ein auf die Jahre 2020 und 2021 befristetes Flottenaustauschprogramm „Sozial & Mobil“ aufgelegt, um Elektromobilität im Stadtverkehr zu fördern und die gemeinnützigen Träger bei der Flottenumrüstung zu unterstützen.

Überbrückungshilfen bei Umsatzausfall
Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Das Volumen des Programms wird auf maximal 25 Mrd. Euro festgelegt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt. Angesprochen sind hier unter anderem als Sozialunternehmen geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger von Jugendeinrichtungen des internationalen Jugendaustauschs und  Einrichtungen der Behindertenhilfe.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern.
Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen. Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.

Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.

Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.

Quelle: Bundesregierung

Abbildung:  pixabay.com: arrows-2167840_1280.jpg