Die zum 1. Januar 2026 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle ist ab sofort auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf abrufbar. Gegenüber der Tabelle 2025 sind die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder angehoben worden. Außerdem sind die Anmerkungen zur Tabelle um Regelungen des angemessenen Selbstbehalts bei der Inanspruchnahme von Kindern auf Elternunterhalt und von Großeltern auf Enkelunterhalt ergänzt worden.
Einkommensgruppen
Die Tabellenstruktur ist gegenüber 2025 unverändert. Es verbleibt bei 15 Einkommensgruppen und dem der Tabelle zugrundeliegenden Regelfall zweier Unterhaltsberechtigter. Die erste Einkommensgruppe endet weiterhin bei 2.100 EUR, die 15. Einkommensgruppe bei 11.200 EUR.
1. Bedarfssätze
a) Minderjährige
Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder (1. bis 3. Altersstufe) beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der Siebten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15.11.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 359). Danach erhöht sich der Mindestunterhalt gemäß § 1612a BGB ab dem 1. Januar 2026 in allen Altersstufen um 4 EUR und beträgt
– für Kinder der 1. Altersstufe (0 bis 5 Jahre) 486 EUR,
– für Kinder der 2. Altersstufe (6 bis 11 Jahre) 558 EUR,
– für Kinder der 3. Altersstufe (12 bis 17 Jahre) 653 EUR.
Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (bis 2.100 EUR). Ihre Anhebung gegenüber 2025 führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Wie in der Vergangenheit werden sie bis zur fünften Einkommensgruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um je 8 % des Mindestunterhalts angehoben und entsprechend § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB auf volle Euro aufgerundet.
b) Volljährige Kinder
Die Bedarfssätze volljähriger Kinder, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, werden zum 1. Januar 2026 gleichfalls erhöht. Wie im Jahr 2025 beträgt der Bedarf in der ersten Einkommensgruppe 125 % des Mindestbedarfs der 2. Altersstufe. In den folgenden Gruppen wird er um je 5 % bzw. 8 % des Bedarfssatzes der ersten Einkommensgruppe angehoben.
c) Studierende
Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, bleibt mit 990 EUR (einschließlich 440 EUR Warmmiete) gegenüber 2025 unverändert. Von diesem Bedarf kann mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern oder bei erhöhtem Bedarf nach oben abgewichen werden.
2. Anrechnung Kindergeld
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen, und zwar bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang. Die sich danach ergebenden Beträge sind in der „Zahlbetragstabelle“ im Anhang aufgeführt.
3. Selbstbehalte
a) Allgemeines
Die Selbstbehalte – die den Unterhaltsschuldnern für ihren Eigenbedarf zu belassenden Beträge – werden zum 1. Januar 2026 nicht erhöht. Für eine Anhebung bestand insbesondere angesichts des unverändert gebliebenen sozialhilferechtlichen Regelbedarfs kein Anlass.
b) Regelung des angemessenen Selbstbehalts beim Elternunterhalt
Erstmals seit 2020 beziffert die Düsseldorfer Tabelle für 2026 wieder den angemessenen Selbstbehalt, der Kindern gegenüber Unterhaltsansprüchen ihrer Eltern zu belassen ist.
Zuletzt hat die Tabelle hierzu auf Zweck und Rechtsgedanken des Angehörigen-Entlastungsgesetzes vom 10.12.2019 verwiesen. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 23.10.2024 ausgeführt, der angemessene Selbstbehalt gegenüber Eltern sei auch für Zeiträume nach Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes nicht an dessen Vorgaben auszurichten. Der Mindestselbstbehalt beim Elternunterhalt müsse gegenüber dem angemessenen Selbstbehalt beim (Ausbildungs-) Unterhalt für volljährige Kinder einen konstanten Zuschlag aufweisen, dürfe zu diesem allerdings auch nicht außer Verhältnis stehen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn für Zeiträume nach Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes mit Rücksicht auf die darin enthaltenen Grundgedanken dem Unterhaltspflichtigen gegenüber Eltern ein Anteil von etwa 70 % des den Mindestselbstbehalt übersteigenden Einkommens belassen werde (BGH, Beschluss vom 23.10.2024 – XII ZB 6/24, Rn. 31, 50, 52).
Auf dieser Grundlage ist der angemessene Selbstbehalt gegenüber Eltern angesichts eines angemessenen Selbstbehalts beim (Ausbildungs-) Unterhalt für volljährige Kinder von 1.750 EUR auf einen Mindestbetrag von 2.650 EUR (einschließlich 1.000 EUR Warmmiete) und für den mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten auf einen Mindestbetrag von 2.120 EUR (einschließlich 800 EUR Warmmiete) beziffert worden. Die Quote des den Mindestselbstbehalt übersteigenden anrechnungsfreien Einkommens ist auf 70 % festgelegt worden.
c) Regelung des angemessenen Selbstbehalts beim Enkelunterhalt
Neu aufgenommen wurde eine Regelung des angemessenen Selbstbehalts, der Großeltern gegenüber Unterhaltsansprüchen der Enkel zu belassen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Großeltern gegenüber Enkeln als angemessenen Selbstbehalt den Betrag verteidigen, der auch Kindern gegenüber Eltern zugebilligt wird (BGH, Beschluss vom 27.10.2021 – XII ZB 123/21, Rn. 27). Dementsprechend ist der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen auch gegenüber Enkeln auf einen Mindestbetrag von 2.650 EUR (einschließlich 1.000 EUR Warmmiete) und für den mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten auf einen Mindestbetrag von 2.120 EUR (einschließlich 800 EUR Warmmiete) beziffert worden. Das darüber hinausgehende Einkommen bleibt bei der Inanspruchnahme auf Enkelunterhalt zur Hälfte anrechnungsfrei.
Die Festlegung einer gegenüber dem Elternunterhalt abweichenden – niedrigeren – Quote des den Mindestselbstbehalt übersteigenden anrechnungsfreien Einkommens beruht auf folgenden Erwägungen:
Zwar ist der Selbstbehalt beim Enkelunterhalt grundsätzlich wie beim Elternunterhalt zu bemessen. Gegenüber Eltern wurde dem Unterhaltspflichtigen bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.10.2024 die Hälfte des den Mindestselbstbehalt übersteigenden Einkommens zusätzlich belassen (vgl. Düsseldorfer Tabelle, Stand: 01.01.2020, Anmerkung D.I). Die Anhebung dieser Quote auf 70 % hat der Bundesgerichtshof mit den Grundgedanken des Angehörigen-Entlastungsgesetzes begründet und auf die Belastung Angehöriger durch Pflegebedürftige sowie die gestiegenen Pflegekosten und den damit verbundenen steigenden Unterhaltsbedarf pflegebedürftig gewordener Eltern verwiesen (BGH, Beschluss vom 23.10.2024 – XII ZB 6/24, Rn. 52). Diese Gesichtspunkte kommen im Verhältnis unterhaltspflichtiger Großeltern zu ihren Enkeln nicht zum Tragen. Auch ist Enkeln im Verhältnis zu Eltern in der gesetzlichen Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter gemäß § 1609 Nr. 5, 6 BGB ein höherer Rang zugewiesen.
4. Ausblick
Inwieweit sich der Mindestunterhalt und die auf ihm basierenden Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle zum 1. Januar 2027 ändern, wird sich aus der im Lauf des Jahres 2026 zu erwartenden neuen Mindestunterhaltsänderungsverordnung ergeben. Für die künftige Höhe der Selbstbehalte wird es maßgeblich auf die weitere Entwicklung des sozialhilferechtlichen Regelbedarfs ankommen.
Quellen: Oberlandesgericht Düsseldorf, Bundesgerichtshof, FOKUS-Sozialrecht
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