Nach amtlichen Daten lag die Zahl der Vollzeit-äquivalenten Midijobs (Beschäftigte mit durchgehendem Verdienst im Übergangsbereich) im Jahr 2022 bei etwa 1,40 Millionen.
Neben den „reinen“ Midijobs (ganzjährig im Bereich) gibt es viele Mischfälle, die nur zeitweise im Übergangsbereich verdienen. Rechnet man diese hinzu, ergibt sich eine deutlich höhere Gesamtzahl. Schätzungen gehen etwa davon aus, dass 2019 nahezu 3 Millionen Menschen Midijobs ausübten (knapp 9 % aller SV-Beschäftigten)
Midijobs werden überwiegend von Frauen ausgeübt. Der Männeranteil liegt nur bei etwa 21,8 %. Frauen mit Kindern unter 15 Jahren stellen rund 25 % der Midijobberinnen – deutlich mehr als der Bundesdurchschnitt von 12 %. Typische Tätigkeiten sind einfache Helfer-Jobs: Rund 39,6 % aller Reinigungskräfte und 21,3 % aller Verkaufskräfte arbeiten als Midijobber.
reduzierte Beitragsbemessungsgrundlage
Midijobs sind voll sozialversicherungspflichtig in allen Zweigen (Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung). Arbeitgeber zahlen die vollen üblichen Beiträge. Die Besonderheit liegt auf Seiten der Arbeitnehmer: Für sie wird eine reduzierte Beitragsbemessungsgrundlage angewandt, wodurch der persönliche Beitragsanteil zu Beginn bei null beginnt und bis zur oberen Grenze gleitend ansteigt (am oberen Ende entsteht so insgesamt der normale Beitragssatz). Diese Ermäßigung soll Midijobber entlasten, ihre vollen Sozialversicherungsansprüche bleiben aber erhalten.
Berechnung 2026
Mit der Erhöhung des Mindestlohns steigt zum 1. Januar 2026 auch die Untergrenze für „Midi“-Jobs auf 603,01 Euro. Die Obergrenze bleibt bei 2.000 Euro.
Mit den seit Oktober 2022 geltenden Berechnungsformeln wird vermieden, dass der Nettolohn beim Eintritt in den Übergangsbereich durch – wenn auch geringe – Sozialversicherungsbeiträge zunächst sinkt. Dies wird mit der Formel zur Bestimmung des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils am Sozialversicherungsbeitrag erreicht. Sie lautet:
- BE=(2000 / (2000 – G) x (AE – G)
Die Formel zur Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahme des Arbeitnehmers:
- BE=F x G + ([2000 / (2000 – G)] – [G / (2000 – G)] x F) x (AE – G)
BE=beitragspflichtige Einnahme
AE=Arbeitseinkommen
G =Geringfügigkeitsgrenze (603 EUR)
F =Berechnungsfaktor (2026: 0,6619)
Der Faktor ergibt sich, wenn man 0,28 durch den durchschnittlichen Gesamtversicherungsbeitragssatz teilt (für das Jahr 2026: 42,30%).
Beispiele
| Arbeitseinkommen in EUR | 603 | 900 | 1200 | 1600 | 2000 |
| Faktor | 0,6619 | 0,6619 | 0,6619 | 0,6619 | 0,6619 |
| Betrag der Beitragsbemessung | 399,13 | 739,47 | 1.083,25 | 1.541,63 | 2.000,00 |
Quellen: Deutsche Rentenversicherung, WSI (Hans-Böckler-Stiftung), BMAS, FOKUS-Sozialrecht, SOLEX
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