Der Bundesrat hat zwei Gesetzentwürfe eingebracht, mit denen sich nun der Bundestag befassen muss.
- Gesetzentwurf „zur frühzeitigen Integration von Asylbewerbern in den Arbeitsmarkt“ (21/1384) und
- Gesetzentwurf „zur Änderung des Asylgesetzes zur Verfahrensbeschleunigung durch die erweiterte Möglichkeit der Zulassung von Rechtsmitteln und der Übertragung von Verfahren auf den Einzelrichter“ (21/1380).
Früherer Arbeitsmarkt-Zugang
Mit der geplanten Regelung soll Asylbewerbern grundsätzlich nach drei Monaten Zugang zum regulären Arbeitsmarkt eröffnet werden, „unabhängig davon, ob sie dazu verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, oder ob sie bereits in einer Anschlussunterbringung untergebracht sind“.
Auf diese Weise würden nicht nur der gesellschaftlichen Erwartungshaltung einer stärkeren Heranziehung von Asylbewerbern zur Arbeit und der Bereitschaft vieler Asylbewerber zur Aufnahme einer Arbeit Rechnung getragen, sondern vor allem die Sozialsysteme entlastet, schreibt der Bundesrat in der Vorlage. Nach der derzeitigen Rechtslage unterliegen Asylbewerber – je nachdem, ob sie dazu verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen – den Angaben zufolge für drei beziehungsweise sechs Monate einem absoluten Beschäftigungsverbot.
Ausgeschlossen bleiben soll der Zugang zum regulären Arbeitsmarkt laut Bundesrat für diejenigen Asylbewerber, bei denen die Gesetzeslage unabhängig von einer Wohnpflicht in einer Aufnahmeeinrichtung ein absolutes Beschäftigungsverbot vorsieht, „weil sie das Asylrecht missbrauchen“. Dies betreffe vor allem Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten und solche, deren Asylantrag als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt wurde, heißt es in der Vorlage weiter.
Beschleunigung der Asylrechtsprechung
Die Asylrechtsprechung in Deutschland soll nach dem Willen des Bundesrates einheitlicher gestaltet und beschleunigt werden. Die Vorschriften des Asylgesetzes zur Berufungszulassung und Beschwerde sollen
neu gefasst und dadurch Leitentscheidungen ermöglicht werden, „die die Bearbeitung der Asylverfahren insgesamt einheitlicher, effektiver und schneller machen“.
In Hauptsacheverfahren sollen die Verwaltungsgerichte den Angaben zufolge bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und bei Divergenz künftig die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zulassen können. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird den Verwaltungsgerichten laut Vorlage die Möglichkeit der Zulassung der Beschwerde bei grundsätzlicher Bedeutung eingeräumt.
In bestimmten Fällen soll zudem der zuständige Senat des Oberverwaltungsgerichts neben dem Berufungsverfahren auch das Berufungszulassungsverfahren einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen können, wie aus der Vorlage weiter hervorgeht. Gelten soll dies danach für Fälle, in denen die Lage in dem Herkunfts- oder Zielstaat bereits durch eine Entscheidung des Senats geklärt ist und die Rechtssache „sonst keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat“.
Quellen: Bundestag, Bundesrat
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