Pflegemindestlohn seit 1. Juli 2025

Seit dem 1. Juli 2025 gilt die dritte Erhöhungsstufe des Pflegemindestlohns. Die stufenweise Anpassung erfolgt auf Grundlage der Sechsten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (6. PflegeArbbV), die zum 1. Februar 2024 in Kraft getreten ist.

Die Höhe des Pflegemindestlohns richtet sich nach der Qualifikation der Pflegekräfte und gilt im gesamten Bundesgebiet. Er ist für alle Arbeitgeber der Branche verbindlich – also in ambulanten, teilstationären oder stationären Einrichtungen. Dort, wo der Pflegemindestlohn nicht zur Anwendung kommt, gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von aktuell 12,82 Euro brutto pro Stunde.

Pflegemindestlöhne im Überblick

Mit Inkrafttreten der Sechsten Pflege­arbeits­bedingungs­verordnung werden auch weitere Verbesserungen in der Branche umgesetzt: So haben Pflegekräfte seit Februar 2024 Anspruch auf neun zusätzliche bezahlte Urlaubstage pro Jahr (bei einer Fünf-Tage-Woche), sofern keine tariflichen oder betrieblichen Regelungen bereits greifen. Auch Wegezeiten zwischen Pflegeeinsätzen sowie Bereitschaftsdienste werden verbindlich als vergütungspflichtige Arbeitszeit behandelt.

Beschluss der Pflegekommission

Die aktuellen Regelungen basieren auf dem einstimmigen Beschluss der Pflegekommission. Sie sind ein wichtiger Schritt, um die Arbeitnehmer*innen vor Lohndumping zu schützen und gleichzeitig einen fairen Wettbewerb für Arbeitgeber zu ermöglichen.

Pflegekommission

Die 8-köpfige Pflegekomission besteht aus Vertreterinnen und Vertretern von Arbeit- bzw. Dienstgebern und Arbeit- bzw. Dienstnehmern der Pflegebranche. Die Kommissionsmitglieder üben diese Tätigkeit ehrenamtlich aus und sind dabei an Weisungen nicht gebunden.

Nach den Regelungen des Pflegelöhneverbesserungsgesetzes, das am 29. November 2019 in Kraft getreten ist, wird die Pflegekommission künftig dauerhaft eingerichtet (mit fünfjähriger Amtszeit).

Der Vorschlag der Kommission bildet die Grundlage für die Festsetzung von Mindestlöhnen in der Pflegebranche. Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz enthält für die Pflegebranche (Altenpflege und ambulante Krankenpflege) spezielle Regelungen, um dem Nebeneinander in der Branche von kirchlichen und nichtkirchlichen Pflegedienstanbietern mit je eigenen Regelwerken zu den Arbeitsbedingungen Rechnung zu tragen.

Zukunftspakt Pflege

Zuweilen wird der jetzt von der Bundesgesundheitsministerin ins Leben gerufene „Zukunftspakt Pflege“ ebenfalls als „Pflegekommission“ bezeichnet. Hierbei handelt es sich aber um eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe, die eine Reform der Pflegeversicherung vorbereiten soll.

Quellen: BMAS, FOKUS-Sozialrecht, BMG

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Pflegefachassistenzausbildung

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung vorgelegt. Mit dem Gesetzentwurf soll ein eigenständiges und einheitliches Berufsprofil für die Pflegefachassistenz geschaffen werden. Die neue, vergütete Ausbildung soll die bisherigen landesrechtlich geregelten Pflegehilfe- und Pflegeassistenzausbildungen ablösen.

Die neue Ausbildung

Der Referentenentwurf sieht die Einführung einer generalistischen Pflegefachassistenzausbildung vor, welche zur Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin“, „Pflegefachassistent“ oder „Pflegefachassistenzperson“ berechtigt. Im Kern sieht die neue Ausbildung Folgendes vor:

  • Die Dauer der Ausbildung beträgt 18 Monate (in Teilzeit bis zu 36 Monate), es soll gleichzeitig umfassende Verkürzungsmöglichkeiten insbesondere bei beruflicher Vorerfahrung geben (zum Beispiel auf 12 Monate oder weniger).
  • Voraussetzung für die Ausbildung ist grundsätzlich ein Hauptschulabschluss. Gleichzeitig ist eine Zulassung ohne Schulabschluss bei einer positiven Prognose der Pflegeschule zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung möglich.
  • Die Ausbildung umfasst Pflichteinsätze in den drei großen Versorgungsbereichen stationäre Langzeitpflege, ambulante Langzeitpflege und stationäre Akutpflege.
  • Der Aufbau der Ausbildung folgt dem Vorbild des Pflegeberufegesetzes und macht eine verkürzte Qualifizierung zur Pflegefachperson möglich.

Es besteht ein Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung. Bisher erhielten nur rund die Hälfte der Auszubildenden eine Vergütung. Die Finanzierung erfolgt nach dem gleichen Verfahren wie bei der Ausbildung zur Pflegefachperson gemäß Pflegeberufegesetz.

Ausbildungsbedingungen

Mit der neuen Ausbildung soll die Attraktivität des Berufs gesteigert werden, um mehr Interessentinnen und Interessenten für die Ausbildung zu gewinnen. Die Auszubildenden erhalten während der gesamten Ausbildungsdauer eine angemessene Ausbildungsvergütung. Für die Absolventinnen und Absolventen besteht die Möglichkeit, deutschlandweit in allen Versorgungsbereichen in der Pflege zu arbeiten. So entsteht ein vielfältiges, attraktives und durchlässiges Bildungssystem in der Pflege – von der Assistenzausbildung über die berufliche Fachkraftausbildung bis zur hochschulischen Qualifikation auf Bachelor-Niveau.

Aufgabenverteilung in der Pflege

Zur Sicherstellung der Qualität der pflegerischen Versorgung ist es notwendig, dass die Verteilung von pflegerischen Aufgaben zwischen Pflegefachpersonen und Pflegefachassistenzpersonen weiterentwickelt wird. Pflegefachassistenzpersonen sollen zukünftig vermehrt Aufgaben durchführen können, die heute noch teilweise von Pflegefachpersonen durchgeführt werden. Damit werden Pflegefachpersonen deutlich entlastet; die Effizienz der pflegerischen Versorgung kann verbessert und Wegezeiten können reduziert werden.

Gesetzentwurf der vorigen Regierung überarbeitet

Der vorliegende Referentenentwurf knüpft an den Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung der 20. Legislaturperiode an, der aufgrund des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode nicht mehr abgeschlossen werden konnte. Er wurde jetzt umfassend aktualisiert. Insbesondere wurden Hinweise der Länder aus der Stellungnahme des Bundesrates berücksichtigt. Das betrifft zum Beispiel den Ausbildungszugang auch mit abgeschlossener Berufsausbildung, die Anrechnungsregelungen sowie Übergangsvorschriften unter anderem für Anerkennungsverfahren und die Ermöglichung der Förderung im Wege der Assistierten Ausbildung und der Einstiegsqualifikation.

Verfassungsrechtliches Gutachten

In Vorbereitung einer bundesgesetzlichen Regelung haben das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit ein verfassungsrechtliches Gutachten zur Frage einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes vergeben. In einer Bund-Länder Expertinnen- und Expertengruppe wurden fachliche Empfehlungen zur Frage der inhaltlichen Ausrichtung und Struktur der neuen Pflegeassistenzausbildung erarbeitet. Die 18-monatige Ausbildung zur „Pflegefachassistentin“, „Pflegefachassistent“ oder „Pflegefachassistenzperson“ folgt diesen Empfehlungen.

Quelle: Bundesfamilienministerium, FOKUS-Sozialrecht

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Asylverschärfung im Bundestag

Der Bundestag berät am 10. Juli 2025 über einen Gesetzentwurf, der die Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam vorsieht. Die Regierungskoalitionen von CDU/CSU und SPD haben den Gesetzentwurf eingebracht, der auch eine Regelung zu sicheren Herkunftsstaaten beinhaltet. Die Abschaffung des anwaltlichen Vertreters soll die Justiz und Verwaltung entlasten.

Anwalt bei Abschiebehaft

Die verpflichtende Bestellung eines anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam wurde erst Anfang 2024 im Aufenthaltsgesetz geregelt, nachdem der Deutsche Anwaltverein diesen Schritt befürwortet hatte. Die aktuelle Regelung in § 62d AufenthG sieht vor, dass Betroffene einen Rechtsbeistand erhalten, wenn Abschiebehaft angeordnet wird. Die Streichung dieser Regelung stößt auf Kritik, da der Deutsche Anwaltverein die Notwendigkeit eines anwaltlichen Beistands in solchen Fällen betont. 

Stellungnahme der Anwälte

In einer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf schreibt der Deutsche Anwaltverein, dass die Komplexität des materiellen Haftrechts sowie die umfassenden
verfahrensrechtlichen Ansprüche es betroffenen Personen praktisch
unmöglich machten, ihre Rechte ohne anwaltlichen Beistand wahrzunehmen. Selbstverständlich bestehe das Recht, sich zu jedem Zeitpunkt anwaltlichen Beistands zu versichern; Abschiebungshäftlinge seien aber häufig nicht in der Lage, anwaltlichen Beistand selbst zu finanzieren, da es ihnen in der Regel nicht gelungen sei, sich während ihres Aufenthalts wirtschaftlich zu integrieren. Zudem könnten Betroffene oft nicht beurteilen, ob ein selbst gewählter anwaltlicher Beistand die erforderliche Fachkunde besitze. Vor diesem Hintergrund sei die Vorschrift des § 62d AufenthG völlig zu Recht geschaffen worden.

Außerdem lehnt der Deutsche Anwaltverein die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung ab. Diese stehe mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht in Einklang.

Quellen: Bundestag, Deutscher Anwaltverein

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Altersvorsorge-Modelle

Die Bundesregierung möchte die bisherige Riester-Rente durch ein neues privates Altersvorsorge-Modell ersetzen. Dieses solle von bürokratischen Hemmnissen befreit und mit dem Verzicht auf zwingende Garantien sowie der Reduzierung der Verwaltungs-, Produkt- und Abschlusskosten reformiert werden, wie die Regierung in einer Antwort (21/605) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ausführt. Eine Ausweitung des Kreises der Förderberechtigten soll demnach geprüft werden. „Das neue Produkt soll mit einer möglichst einfachen staatlichen Förderung für Bezieherinnen und Bezieher kleiner und mittlerer Einkommen begleitet werden. Kern der reformierten Riester-Rente wird ein Anlageprodukt sein, das es auch in Form eines Standardproduktes geben soll.“

Die Bundesregierung betont zugleich, dass diese Reform der privaten Altersvorsorge gerade vorbereitet werde, Aussagen zu Einzelfragen deshalb derzeit noch nicht gegeben werden könnten.

Kritik an der Riester-Rente

Ein zentraler Kritikpunkt sind die übermäßig hohen Kosten für Abschluss und Verwaltung sowie die hohen Provisionen für Anbieter und Makler. Diese Kosten schmälern die Rendite der Sparer erheblich und führen dazu, dass Riester-Verträge, insbesondere fondsgebundene, kaum tatsächliche Gewinne erzielen.

Mögliche Modelle

Neben der „reformierten“ Riester-Rente, wie sie die Bundesregierung ankündigt, gibt es noch weitere Modelle, wie die Renten zukünftig finanziert werden könnten.

Bürgerrente

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherer (GDV) hat das Konzept der „Bürgerrente“ vorgestellt, um der staatlich geförderten kapitalgedeckten Altersvorsorge neuen Schwung zu verleihen. 1 Es handelt sich dabei noch nicht um ein fertiges Produkt, sondern um einen Rahmenentwurf für die zukünftige Ausgestaltung der staatlich geförderten Altersvorsorge.

Deutschland-Rente

Bereits 2018 brachte das Land Hessen einen Entschließungsantrag zur Einführung einer „Deutschland-Rente“ in den Bundesrat ein. Die Kernidee besteht darin, eine kostengünstige und transparente Alternative zu den bisherigen privaten Riester-Produkten zu schaffen. Dies soll durch einen staatlich organisierten Fonds, den sogenannten „Deutschlandfonds“, geschehen, der ohne eigenes Gewinninteresse operiert und zwei Riester-ähnliche Standardprodukte anbieten würde.

ETF-basierte Altersvorsorgedepot

Die Lieblingsidee von Christian Lindner hatte es in den Gesetzentwurf zum Rentenpaket 2 der Ampel-Regierung geschafft. Mit dem Ende der Ampelkoalition verschwand auch das Rentenpaket 2. Das Konzept sah ein staatlich gefördertes „Altersvorsorgedepot“ vor, das direkte Investitionen in ETFs und Einzelaktien ermöglichen sollte.

Bürgerversicherung

Sozialverbände, Gewerkschaften und Verbraucherschützer sind nach wie vor skeptisch gegenüber neuen kapitalgedeckten Altersvorsorgeprodukten. Sie fordern stattdessen:

  • Stärkung der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Erhalt und Reform bestehender Förderprodukte,
  • Transparenz und Verbraucher*innenschutz

Quellen: Bundestag, finanztip, GDV, Land Hessen, Fokus-Sozialrecht, Sozialverband Deutschland

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