Berufskrankheit

Zum Versicherungsfall in der Unfallversicherung zählt die Berufskrankheit. (§ 9 SGB VII). Welche Erkrankungen zu den Berufskrankheiten zählen, ist im Regelfall durch Rechtsverordnung der Bundesregierung festgelegt. Darüber hinaus steht den Berufsgenossenschaften eine Einzelfallentscheidung über neu auftretende – von der Rechtsverordnung noch nicht erfasste – Berufskrankheiten zu.

Anerkennungsfähige Berufskrankheiten

Ursache dafür können verschiedenste gesundheitsschädliche Einwirkungen sein. Insbesondere kommen bestimmte Chemikalien, physikalische Einwirkungen wie Druck, Vibrationen oder das Tragen schwerer Lasten und Arbeiten unter Lärm oder Staub in Betracht. Nicht jede Erkrankung kann aber als Berufskrankheit anerkannt werden. Als Berufskrankheit kommen nur solche Erkrankungen in Frage, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht werden. Diesen Einwirkungen müssen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sein. Die derzeit anerkennungsfähigen Berufskrankheiten sind in der Anlage 1 zur BKV zu finden.

BKV-Änderungsverordnung

Die Bunderegierung hat eine Ergänzung der Berufskrankheiten-Verordnung um drei weitere Berufskrankheiten beschlossen, der der Bundesrat Mitte Februar zugestimmt hat. Die Verordnung trat am 1. April 2025 in Kraft.

Dabei handelt es sich um folgende Erkrankungen:

  • Schädigung der Rotatorenmanschette der Schulter durch eine langjährige und intensive Belastung;
  • chronische obstruktive Bronchitis einschließlich Emphysem durch langjährige Einwirkung von Quarzstaub;
  • Gonarthrose bei professionellen Fußballspielerinnen und Fußballspielern.

„Wie-Berufskrankheiten“

Mit der Erweiterung der Liste der Berufskrankheiten wird Rechtssicherheit über die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen der Erkrankungen geschaffen. Die neuen Berufskrankheiten folgen den Empfehlungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten (ÄSVB) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Um den Zeitraum zwischen der jeweiligen wissenschaftlichen Empfehlung des ÄSVB und dem Inkrafttreten der Ergänzung der Berufskrankheiten-Verordnung zu überbrücken, konnten die Erkrankungen bislang als sogenannte „Wie-Berufskrankheiten“ nach § 9 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch anerkannt werden.

Betroffenen stehen sowohl bei „Wie-Berufskrankheiten“ als auch bei Berufskrankheiten, die in die Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommen wurden, die gleichen Leistungen zu. Dabei handelt es sich z.B. um den Anspruch auf Heilbehandlung und Rehabilitation durch die gesetzliche Unfallversicherung. Bei Arbeitsunfähigkeit oder dauerhafter Erwerbsminderung können auch Ansprüche auf Geldleistungen bestehen.

Meldung an den zuständigen Unfallversicherungsträger

Ärztinnen und Ärzte haben bei Verdacht auf eine der jeweiligen Krankheiten eine Meldung an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu erstatten. Auch die Betroffenen können sich jederzeit dort melden.

Die Aufnahme der Erkrankung „Parkinson-Syndrom durch Pestizide“ in die Berufskrankheiten-Verordnung ist aktuell noch nicht möglich, weil der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten hierzu noch Rückfragen klärt. Da auch diese Erkrankung bereits als sogenannte „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden kann, führt dies nicht zu Nachteilen für die Betroffenen.

Quellen: BMAS, SOLEX

Abbildung: pixabay.com man-597178_1280.jpg

Betreuervergütung im Koalitionsvertrag

Der gestern veröffentlichte Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode legt den Fokus auch auf eine Reform der Betreuervergütung. Dieses Thema hat in den vergangenen Monaten erhebliche Aufmerksamkeit erhalten, insbesondere nach dem Bruch der vorherigen Regierungskoalition im November 2024, der die Umsetzung der Reform gefährdete.

Trotz der politischen Turbulenzen wurde noch von der alten Bundesregierung in letzter Minute das „Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 – KostBRÄG 2025″ verabschiedet; am 10. April 2025 ist dieses im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Wir haben über die Neuerungen berichtet.

Der Bundesverband der Berufsbetreuer*innen (BdB) begrüßte das Gesetz als dringend erforderliche Zwischenlösung, betonte jedoch die Notwendigkeit einer umfassenden Reform. Dem trägt nun der Koalitionsvertrag Rechnung. In Zeile 2806-2808 findet sich die entsprechende Passage:

Screenshot aus dem Koalitionsvertrag mit dem Text: Reform der Betreuervergütung Wir werden das Betreuungsvergütungsgeesetz zeitnah evaluieren und eine nachhaltige, leistungs- und verantwortungsgerechte Reform der Vergütungsstruktur verabschieden.

Basieren werden etwaige Verbesserungen dann auf dem Ergebnis der Überprüfung des Finanzbedarfs. Eine solche Evaluierungsklausel, die eine Überprüfung bis spätestens Ende 2027 vorsieht, wurde ja im Gesetz verankert. Dies soll sicherstellen, dass das System langfristig tragfähig ist und den Anforderungen gerecht wird.

Mit der expliziten Nennung der Betreuervergütung im aktuellen Koalitionsvertrag unterstreicht die neue Regierungskoalition die Bedeutung dieses Themas. Es bleibt abzuwarten, wie die angekündigte Reform konkret ausgestaltet wird und inwieweit sie den Forderungen der Berufsverbände nach einer nachhaltigen und gerechten Vergütungsstruktur entsprechen.

Abbildung: pixabay.com – geralt

Leistungen bei CFS-Syndrom

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in einem Schnellverfahren einem Patienten mit Chronischem Fatigue-Syndrom (CFS) eine weitere Therapie ermöglicht, obwohl die Therapie eher experimentell ist und nicht dem medizinischem Standard entspricht.

Unsicherheiten in Diagnose und Therapie

Das Chronische Fatigue-Syndrom (CFS) ist eine Erkrankung mit vielen Unsicherheiten in der Diagnose und Therapie. Wie trotz fehlender Behandlungsstandards zumindest eine vorläufige Versorgung möglich ist, hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einer aktuellen Entscheidung aufgezeigt.

Eilverfahren

Ausgangspunkt war ein Eilverfahren eines 58-jährigen Mannes aus der Region Hannover, der durch zahlreiche Erkrankungen schwerbehindert und pflegebedürftig ist. Bei ihm besteht ein fortschreitendes CFS mit längeren Phasen der Rollstuhlpflichtigkeit.

Hochdosierte Immunglobuline

In der Vergangenheit beantragte er bei seiner Krankenkasse zahlreiche, teils experimentelle Therapien, die zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führten. Zuletzt bewilligte das LSG ihm einen Therapieversuch mit hochdosierten Immunglobulinen. Die Krankenkasse übernahm sodann die Kosten für insgesamt sechs Behandlungszyklen, lehnte aber die Kostenübernahme für eine weitere Verordnung ab.

Dauertherapie abgelehnt

Der Mann begehrte jedoch eine Dauertherapie und wies darauf hin, dass bei ihm keine therapeutischen Alternativen bestünden. Der bisherige klinische Verlauf der Behandlung mit Immunglobulinen sei erfolgreich gewesen und solle aus Sicht der behandelnden Ärzte fortgeführt werden.

Ausnahmevorschrift für Schwerstkranke

Das LSG hat die Kasse vorläufig zu einem weiteren Therapieversuch von sechs Zyklen verpflichtet. Es hat sich dabei auf eine Ausnahmevorschrift für Schwerstkranke gestützt. Auch wenn das Erkrankungsbild des CFS diagnostisch und therapeutisch nicht gesichert sei und keine evidenzbasierte Behandlung existiere, komme eine weitere Behandlung auf Grundlage einer Mindest-Evidenz in Betracht. Maßgeblich hierfür sei, dass die behandelnden Ärzte eine positive Wirkung des ersten Behandlungsansatzes bestätigt hätten. Es hätten sich signifikante Verbesserungen und ein gesteigertes Gehvermögen gezeigt. Diese Stabilisierung sei auf Grundlage einer individualbasierten Betrachtung nur durch eine Fortsetzung der Therapie aufrechtzuerhalten. Eine Dauertherapie lasse sich aktuell jedoch nicht begründen.

Quellen: wikipedia, LSG Niedersachsen-Bremen

Abbildung: pixabay.com LongCOVID.jpg

Antiziganismus

Die Einrichtung des Amtes des Antiziganismusbeauftragten durch die deutsche Bundesregierung am 1.Mai 2022 stellt eine Reaktion auf das anhaltende Problem des Antiziganismus dar.

Definition

Die Allianz gegen Antiziganismus hat 2016 ein Grundlagenpapier zum Thema Antiziganismus herausgegeben und darin Antiziganismus wie folgt definiert:

„Antiziganismus ist ein historisch hergestellter stabiler Komplex eines gesellschaftlich etablierten Rassismus gegenüber sozialen Gruppen, die mit dem Stigma ‚Zigeuner‘ oder anderen verwandten Bezeichnungen identifiziert werden. Er umfasst

  1. eine homogenisierende und essentialisierende Wahrnehmung und Darstellung dieser Gruppen;
  2. die Zuschreibung spezifischer Eigenschaften an diese;
  3. vor diesem Hintergrund entstehende diskriminierende soziale Strukturen und gewalttätige Praxen, die herabsetzend und ausschließend wirken und strukturelle Ungleichheit reproduzieren.“

Tätigkeitsbericht

Der Antiziganismusbeauftragte hat Ende März 2025 seinen Tätigkeitsbericht und Handlungsempfehlungen dem Bundestag vorgelegt.

Darin empfiehlt der Beauftragte der Bundesregierung, den 2. August „als Gedenktag für die ermordeten Sinti* und Roma* nicht nur auf europäischer Ebene, sondern auch weltweit anzuerkennen“ und hierzu eine Initiative im Rahmen der Vereinten Nationen einzubringen. Auch plädiert er dafür, sich für eine stärkere Verankerung des 2. August als Gedenktag in Deutschland und Europa einzusetzen.

Gedenktag am 2. August

Zugleich legt er der Bundesregierung nahe, die nationale Strategie „Antiziganismus bekämpfen, Teilhabe sichern!“ weiterzuentwickeln, „mit einem Budget zu hinterlegen und überprüfbare Kriterien zur Erfolgskontrolle zu entwickeln“. Zudem soll die Bundesregierung nach seinem Willen eine „Kommission zur Aufarbeitung des an Sinti* und Roma* nach 1945 begangenen Unrechts“ einsetzen und mit den nötigen Mitteln ausstatten.

Schutzstatus absichern

Daneben spricht sich der Beauftragte dafür aus, „den Schutzstatus der Roma*, die vor dem russischen Angriffskrieg aus der Ukraine nach Deutschland geflüchtet sind, dauerhaft abzusichern und ihnen gleichberechtigten Zugang zu allen relevanten Unterstützungsmaßnahmen zu gewähren“. Des Weiteren rät er, „geflüchteten Roma* aus dem ehemaligen Jugoslawien und ihren Angehörigen, die bis heute vielfach im Status der Duldung leben“, aus humanitären und historischen Gründen eine sichere Bleibeperspektive zu eröffnen.

Gleichstellung mit Opfern der NS-Verfolgung

Ferner dringt er darauf, Lücken in der Entschädigungspraxis zu prüfen und die „Gleichstellung der von NS-Verfolgung betroffenen Sinti* und Roma* mit jüdischen Opfern der NS-Verfolgung in der Verwaltungspraxis sicherzustellen“. Darüber hinaus setzt sich der Beauftragte in seinen Handlungsempfehlungen unter anderem dafür ein, das gesellschaftliche Bewusstsein für die Geschichte von Sinti und Roma zu schärfen und Maßnahmen zur Anerkennung und Förderung ihrer kulturellen Leistungen und Sprache und ihrer Zugehörigkeit zur deutschen Gesellschaft zu stärken.

Antiziganistische Vorfälle

Um die Dimension des bis heute häufig heruntergespielten Rassismus gegen Sinti* und Roma* zu verdeutlichen, finden sich in seinem Bericht außerdem Ausführungen zu antiziganistischen Vorfällen in den Jahren 2022 bis 2024, deren Darstellung wesentlich auf Daten der Melde- und Informationsstelle Antiziganismus (MIA) und der Statistik zur politisch motivierten Kriminalität, die vom Bundeskriminalamt gemeinsam mit dem Bundesinnenministerium herausgegeben wird, beruht.

Vorfälle im Bildungsbereich

Der neueste Bericht der Melde- und Informationsstelle Antiziganismus (MIA), ebenfalls aus dem März 2025 befasst sich mit Vorfällen im Bildungsbereich, also hauptsächlich in Schulen und KITAs. Hier wurden 484 bei der MIA gemeldete Fälle beschrieben und untersucht. Die Auswertung der Fälle zeigt ein erschreckendes Ausmaß der verbalen und physischen Angriffe, Bedrohungen und Beleidigungen, denen sowohl deutsche Sinti und Roma als auch zugewanderte und geflüchtete Roma in den deutschen Bildungseinrichtungen ausgesetzt sind. Auch die Tagesschau berichtete am 2. April 2025 darüber.

Weitere Unterstützung

Der scheidende Antiziganismusbeauftragte, Dr. Daimagüler, fordert die weitere Unterstützung der MIA sicherzustellen und betont die Wichtigkeit und die Fortführung des Amtes des Antiziganismusbeauftragten, auch unter der kommenden Bundesregierung.

Quellen: Allianz gegen Antiziganismus, Bundestag, Melde- und Informationsstelle Antiziganismus (MIA), Tagesschau

Abbildung: pixabay.com racism-5271245_1280

Darmkrebs-Vorsorge

Die Änderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) an seinem Programm zur Darmkrebs-Früherkennung treten heute am 1. April 2025 in Kraft. Damit können nun Frauen und Männer ab 50 Jahren die gleichen Angebote zur Darmkrebsvorsorge nutzen:

  • Darmspiegelung: Frauen und Männer ab 50 Jahren können zweimal eine Darmspiegelung (Koloskopie) im Abstand von zehn Jahren durchführen lassen.
  • Stuhltest: Alternativ zur Darmspiegelung können Frauen und Männer ab 50 Jahren alle zwei Jahre einen Stuhltest machen.

Darmspiegelung oder Stuhltest

Bei der Darmspiegelung können auch bereits Vorstufen von Darmkrebs früh entdeckt und direkt entfernt werden. Mit dem Stuhltest soll nicht sichtbares, sogenanntes okkultes Blut im Stuhl entdeckt werden, das auf Polypen im Darm hinweisen kann. Ist der Befund des Stuhltests auffällig, besteht immer ein Anspruch auf eine Darmspiegelung zur weiteren Abklärung.

Einladung zur Vorsorge

Alle Versicherten werden mit Erreichen des Alters von 50 Jahren von ihrer Krankenkasse zur Teilnahme am Darmkrebs-Screening per Post eingeladen. Weitere Briefe folgen, wenn Versicherte das Alter von 55, 60 und 65 Jahren erreichen und dem Einladungsverfahren nicht widersprechen.

Dem Schreiben der Krankenkassen liegt eine ausführliche Versicherteninformation des G-BA bei, die Fragen rund um die Darmkrebsvorsorge beantwortet:

Die Broschüre enthält Informationen zu Darmkrebs, zur Früherkennung sowie zum Ablauf der Darmspiegelung und des Stuhltests. Außerdem fasst sie die Vor- und Nachteile der Untersuchungen zusammen und unterstützt bei der Entscheidungsfindung. Der G-BA hat auch den Widerspruch zur Datenverarbeitung vereinfacht, Informationen dazu stehen am Ende der Broschüren.

Broschüren in leichter Sprache

Die Broschüren stehen auch in leichter Sprache zur Verfügung:

Quelle: G-BA

Abbildung: AdobeStock_113250270-scaled.jpeg