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Begrenzung des Betreuerverschuldens: BGH konkretisiert Zurechnungsvoraussetzungen

Mit seiner aktuellen Entscheidung vom 22. Januar 2025 (XII ZB 450/23) hat der Bundesgerichtshof wichtige Leitlinien zur Zurechnung von Betreuerverschulden bei gerichtlichen Verfahren (hier: Wiedereinsetzungsantrag) formuliert.

Sachverhalt:
Eine Mutter wurde durch das Amtsgericht zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet. Gegen den entsprechenden Beschluss wurde Beschwerde erst verspätet eingelegt. Im Wiedereinsetzungsantrag berief sich die Mutter auf das Versäumnis ihres im laufenden Verfahren bestellten Betreuers, der den Beschluss erhalten, jedoch nicht weitergeleitet oder reagiert hatte.

Entscheidung des BGH:
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass das Verschulden eines Betreuers dem betreuten Beteiligten nur dann gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 51 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden kann, wenn der Betreuer als gesetzlicher Vertreter in das Verfahren eintritt und es für den Beteiligten als dessen gesetzlicher Vertreter (fort-)führt. Dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben: Der Betreuer hatte sich weder durch eigene Anträge noch durch inhaltliche Stellungnahmen aktiv am Verfahren beteiligt. Eine bloße Anwesenheit oder Unterstützungsleistung in der Verhandlung reicht für eine Zurechnung nicht aus.

Folge:
Da kein zurechenbares Verschulden vorlag, wurde der Mutter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Zugleich hob der BGH die ablehnende Entscheidung des OLG Hamm auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.

Bedeutung für die Betreuerpraxis

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung einer genauen Prüfung, ob ein Betreuer tatsächlich als gesetzlicher Verfahrensvertreter agiert hat. Erst dann ist sein Verhalten dem betreuten Beteiligten zuzurechnen.

Das Urteil hat damit eine Signalwirkung zum Thema „Verschulden des Betreuers“, weil es die Voraussetzungen dafür klar und einengend definiert, unter denen das Verhalten eines Betreuers in Gerichtsverfahren der betreuten Person zugerechnet werden darf.

  1. Keine automatische Zurechnung des Betreuerverhaltens
    Der BGH betont: Das Verhalten eines Betreuers kann nicht automatisch der betreuten Person zugerechnet werden. Entscheidend ist, ob der Betreuer das gerichtliche Verfahren aktiv als gesetzlicher Vertreter führt. Hat er das Verfahren lediglich „begleitet“, aber keine Verantwortung übernommen, liegt kein zurechenbares Verschulden vor.
  2. Hohe Anforderungen an die „Verfahrensführung“
    Es genügt nicht, wenn der Betreuer z. B. bei einer mündlichen Verhandlung anwesend ist oder im Hintergrund unterstützt. Es muss feststehen, dass er im Namen der betreuten Person Anträge stellt oder Erklärungen abgibt – also das Verfahren tatsächlich führt.
  3. Stärkung des effektiven Rechtsschutzes
    Diese Auslegung schützt betreute Personen davor, ihre Rechte zu verlieren, nur weil ein Betreuer passiv bleibt oder Fehler macht, ohne sich offiziell ins Verfahren einzubringen. Das stärkt den verfassungsrechtlich garantierten Zugang zum Gericht und das Vertrauen in das Betreuungsrecht.

Abbildung: fotalia – Picasa