Frontansicht Gebäude des Bundesrates

Letzte Bundesratssitzung vor den Wahlen

In ihrer ersten Sitzung des Jahres und der zugleich letzten in dieser Legislaturperiode behandelten die Mitglieder des Bundesrates mehr als 60 Punkte, darunter 17 Gesetze aus dem Bundestag, die nun in Kraft treten können. Darunter sind auch einige aus dem Bereich Sozialrecht:

Gewalthilfegesetz

Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, sich schützend und fördernd vor das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Einzelnen zu stellen, heißt es in der Gesetzesbegründung. Geschlechtsspezifische und häusliche Gewalt seien ein strukturelles Problem mit massiven Folgen für die Betroffenen, aber auch für die Gesellschaft insgesamt. Nach wie vor fänden nicht alle Betroffenen bedarfsgerechten Schutz und Unterstützung. Beratungsstellen und Schutzeinrichtungen seien nicht flächendeckend vorhanden. Zudem fehle es an Personal und passgenauen Angeboten.

Verlässliches Hilfesystem schaffen

Ziel des Gesetzes sei es daher, ein verlässliches Hilfesystem zu schaffen. Der Zugang von Gewaltbetroffenen zu Schutz und Beratung soll durch die Einführung eines Rechtsanspruchs sichergestellt werden. Die Länder werden verpflichtet, hierfür ein ausreichendes Netz von Schutz- und Beratungseinrichtungen vorzuhalten. 

Änderung des Mutterschutzgesetzes

Nach der Entbindung gilt für Mütter eine achtwöchige Schutzfrist, in der sie nicht arbeiten dürfen. Frauen, die ihr Kind vor der 24. Schwangerschaftswoche durch eine Fehlgeburt verloren haben, stand dieser Mutterschutz nach bisheriger Rechtslage nicht zu.

Die Neuregelung sieht bei Fehlgeburten einen Mutterschutz ab der 13. Schwangerschaftswoche vor. Dieser ist hinsichtlich der Dauer der Schutzfrist gestaffelt. Ab der 13. Schwangerschaftswoche beträgt sie bis zu zwei Wochen, ab der 17. bis zu sechs Wochen und ab der 20. bis zu acht Wochen. Das Beschäftigungsverbot gilt jedoch nur, wenn sich die Betroffene nicht ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt.

Bundesrat hatte Ausweitung des Mutterschutzes gefordert

Der Bundesrat hatte am 5. Juli 2024 in einer Entschließung an die Bundesregierung das Eingreifen des Mutterschutzes deutlich vor der 20. Woche gefordert. Dadurch könne verhindert werden, dass sich Frauen nach einer Fehlgeburt unnötigen Belastungen am Arbeitsplatz aussetzten. Bei Mutterschutz, der zeitlich über eine Krankschreibung hinausginge, entfiele so das Abrutschen in den Krankengeldbezug, hatten die Länder argumentiert.

Verbesserung der Gesundheitsversorgung in der Kommune

Ein zentrales Ziel des Gesetzes ist es, Patientinnen und Patienten den Zugang zu Hausarztterminen zu erleichtern. Es umfasst unter anderem folgende Maßnahmen:

Abschaffung der Budgets

Alle hausärztlichen Leistungen, einschließlich Hausbesuchen, werden zukünftig ohne Kürzungen vergütet. Die Einführung von Quartalsbudgets entfällt, so dass die Honorare steigen können, wenn neue Patientinnen und Patienten aufgenommen werden oder mehr Leistungen erbracht werden als bisher.

Versorgungs- und Vorhaltepauschalen

Müssen viele chronisch kranke Patientinnen und Patienten derzeit aus abrechnungstechnischen Gründen in jedem Quartal neu einbestellt werden, kann künftig stattdessen eine Versorgungspauschale für bis zu ein Jahr abgerechnet werden. Somit entfallen unnötige Abrechnungstermine. Darüber hinaus sollen Praxen, die einen wesentlichen Beitrag zur hausärztlichen Versorgung leisten, durch eine Vorhaltepauschale besonders honoriert werden.

Schnellere Bewilligungsverfahren für Hilfsmittel

Das Gesetz sieht ebenso vor, die Bewilligungsverfahren für medizinisch notwendige Hilfsmittel zu vereinfachen und zu beschleunigen. Menschen mit schweren Krankheiten oder Behinderungen sollen so schneller und unbürokratischer Zugang zu wichtigen Hilfsmitteln erhalten.

Erweiterte Notfallverhütung

In Fällen von sexuellem Missbrauch oder Vergewaltigung können zukünftig alle Frauen – und nicht nur unter 23-Jährige – Notfallverhütungsmittel vom Hausarzt oder der Hausärztin verordnet bekommen.

Entschädigungsleistungen für Opfer des SED-Regimes

Das Gesetz sieht vor, die Opfer des SED-Regimes in der ehemaligen DDR angesichts der gestiegenen Lebenshaltungskosten besser abzusichern. So steigt die monatliche Rente für ehemalige DDR-Häftlinge ab Juli 2025 von 330 auf 400 Euro. Außerdem steigt die Opferrente künftig automatisch mit der allgemeinen Rentenentwicklung und ist nicht mehr an die Bedürftigkeit der Empfänger gekoppelt.

Auch für in der DDR beruflich Verfolgte steigt ab Juli 2025 die Ausgleichsleistung von 240 auf 291 Euro. Ab dem Jahr 2026 ist dafür ebenfalls eine Dynamisierung vorgesehen. Die erforderliche Mindestverfolgungszeit für den Bezug dieser Leistung wird um ein Jahr verkürzt.

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: fotolia.com bundesrat.jpg