Händestapel aus Kinderhänden

Weihnachtsgeschenke im Bürgergeld

Weihnachtsgeschenke fallen im Bürgergeld unter den § 11a Absatz 5. Dort heißt es: Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit ihre Berücksichtigung für die leistungsberechtigte Person entweder grob unbillig wäre oder sie die Lage der Empfängerin oder des Empfängers nicht so günstig beeinflussen würden, dass daneben Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht gerechtfertigt wären.

Weihnachtsgeschenke nur für Kinder?

In den Fachlichen Weisungen dazu macht die Bundesagentur für Arbeit (BA) deutlich, dass damit nur Geschenke – zu Weihnachten oder zum Geburtstag – von Verwandten an minderjährige Kinder gemeint sein können.

Dementsprechend wollte ein Jobcenter in Norddeutschland das Weihnachtsgeschenk von 400 Euro an zwei Bürgergeldbeziehende (in einer Bedarfsgemeinschaft) als Einkommen anrechnen und das Bürgergeld entsprechen kürzen. Dagegen wehrten sie sich vor dem Sozialgericht, das ihnen recht gab.

Sozialgericht widerspricht

Das Sozialgericht Kiel entschied, dass in diesem Fall die oben genannte Ausnahmeregelung nach §11a Abs. 5 greife. Bei der Zahlung der 400 € handelte es sich um eine Zuwendung, zu deren Erbringung keine rechtliche oder sittliche Pflicht bestand.

Zweck eines Weihnachtsgeschenkes ist es, dass sich der Beschenkte zu Weihnachten einen Wunsch erfüllen kann, der über die bloße Existenzsicherung hinausgeht. Genau dieser Zweck würde aber durch eine Anrechnung des Weihnachtsgeschenkes verunmöglicht, denn der Kläger hätte hierdurch zu Weihnachten nicht mehr als ohne das Geschenk.

Im Übrigen beeinflusste der Betrag von 400 € die Lage des Klägers und dessen Partnerin auch nicht so günstig, dass daneben die Zahlung von Bürgergeld nicht mehr gerechtfertigt wäre. Angesichts der großen Bedeutung des Weihnachtsfestes sowie der geringen Bürgergeldleistungen erachtete das Sozialgericht Kiel die Nichtberücksichtigung eines Betrages in Höhe von 400 € für zwei Personen für angemessen.

Quellen: Sozialgericht Kiel, Bundesagentur für Arbeit, tacheles e.V.

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