Das vierte Kind

Das vierte Kind, und natürlich auch das fünfte, sechste…, soll bei der kommenden Erhöhung des Kindergeldes leer ausgehen. Warum eigentlich?

Bundesrat fordert 12 Euro mehr

Schon der Bundesrat hatte das in seiner letzten Sitzung beanstandet: Da Mehrkindfamilien überdurchschnittlich oft von Armut betroffen seien, müssten gerade Familien mit mehr als drei Kindern besonders gut vor den Folgen der Preissteigerungen geschützt werden, hieß es in der Stellungnahme. Daher sollte das Kindergeld auch für das vierte und jedes weitere Kind um zwölf Euro angehoben werden.

Antwort der Bundesregierung

Die Bundesregierung lehnt in ihrer Gegenäußerung den Vorschlag ab, da gestaffelte Kindergeldhöhen in der praktischen Anwendung kompliziert seien und zusätzlichen Bürokratieaufwand nach sich ziehen würden. Zur Vereinfachung und mit Blick auf die geplante Leistungsbündelung im Rahmen der Kindergrundsicherung sollten die unterschiedlichen Kindergeldhöhen deshalb allmählich angeglichen werden, bis das Kindergeld für alle Kinder gleich hoch sei. Das sei auch deshalb sinnvoll, weil bei den steuerlichen Freibeträgen für Kinder keine Staffelung nach der Anzahl der Kinder erfolge. Zudem weise der Bundesrat selbst darauf hin, dass viele arme und armutsgefährdete Familien von der Erhöhung des Kindergeldes nicht profitieren würden, weil es bei den Leistungen der Grundsicherung als Einkommen berücksichtigt werde. In diesen Fällen hätte eine Anhebung auch für das vierte und jedes weitere Kind im Ergebnis keine Leistungserhöhung zur Folge.

Warten auf die Kindergrundsicherung

Das letzte Argument klingt ziemlich zynisch. Was solls, die Armen haben sowieso nichts vom Kindergeld. Was die Kindergrundsicherung angeht, da werden wir wohl noch eine Weile drauf warten müssen. Familienministerin Lisa Paus hat neulich in einem Interview ihren Zeitplan dargelegt: „Die Eckpunkte für die Kindergrundsicherung will ich im kommenden Januar vorlegen, bis Ende 2023 soll dann der Gesetzentwurf stehen. Die ersten Auszahlungen der Kindergrundsicherung, so der Plan, wird es dann 2025 geben.“

Kinderfreibetrag begünstigt die Wohlhabenden

Im gleichen Interview hat sie aber auch deutlich gemacht, was sie von Begünstigung reicher Familien durch den Kinderfreibetrag hält: „Diejenigen, die ohnehin mehr verdienen, stehen dann mit dem Kinderfreibetrag noch besser da. Für etwa 80 Prozent der Eltern mit geringem und normalem Einkommen gibt es das Kindergeld. Ab Januar 2023 sind das 237 Euro pro Monat. Aber für die wohlhabendsten 20 Prozent der Eltern gibt der Staat pro Monat bis zu 332 Euro über die Steuerentlastung durch den Kinderfreibetrag zurück.“

Dazu gibt es aber keine Eckpunkte, geschweige denn einen Gesetzentwurf.

Quellen: Bundesrat, Bundestag, Bundesfamilienministerium

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14. Existenzminimumbericht

Das Bundeskabinett hat am 2. November 2022 den Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2024 beschlossen. Entsprechend dem Beschluss des Deutschen Bundestags vom 2. Juni 1995 legt die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern vor.
Der Existenzminimumbericht ist dabei prognostisch angelegt.

Rechtliche Grundlage

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 87, 153 [169]) muss dem Steuerpflichtigen nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld von seinem Erworbenen zumindest so viel verbleiben, wie er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts und – unter Berücksichtigung von Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) – desjenigen seiner Familie bedarf (Existenzminimum).

Diese Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gelten sinngemäß auch für die Ermittlung des sächlichen Existenzminimums (Sachbedarf) eines Kindes.

Im Entwurf des Inflationsausgleichsgesetzes vom 14. September 2022 beruhte die vorgesehene Anpassung des Tarifverlaufs noch auf den damals vorliegenden Daten der Frühjahrsprojektion der Bundesregierung. Bereits damals war abzusehen, dass die darin enthaltene Inflationsprognose hinter der tatsächlichen Preisentwicklung zurückbleibt. Deshalb hatte die Bundesregierung schon damals vorgesehen, dass zu erwartender Anpassungsbedarf an die Inflation im parlamentarischen Verfahren vorgenommen werden soll. Dieser Anpassungsbedarf lässt sich nun beziffern. Vorgabe für die Preisentwicklung der Konsumausgaben der privaten Haushalte für das Jahr 2022 sind nun 7,2 % und für 2023 6,3 %.

Änderung am Inflationsausgleichsgesetz

Folgende Änderungen sind laut Finanzminister Lindner am Inflationsausgleichsgesetz notwendig geworden:

  • Der Einkommensteuertarif für die Jahre 2023 und 2024 wird angepasst und die Effekte der kalten Progression werden im Verlauf des Einkommensteuertarifs ausgeglichen.
  • Der Grundfreibetrag soll ab 2023 um 561 Euro erhöht werden auf 10.908 Euro und ab 2024 um weitere 696 Euro auf 11.604 Euro.
  • Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrages für den Betreuung-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) soll ab 2023 um 404 Euro auf 8.952 Euro erhöht werden und ab 2024 um weitere 360 Euro auf 9.312 Euro.
  • Der Spitzensteuersatz soll 2023 von derzeit 58.597 Euro auf 62.827 Euro angehoben werden, für 2024 soll er ab einem Jahreseinkommen von 66.779 Euro erhoben werden.
  • Kindergeld….? Vergessen, Herr Lindner?

Überblick des Existenzminimumberichts

Alleinst.Alleinst.EhepaareKinderKinder
Jahr20232024202420232024
Regelsatz6.0246.44411.5924.2484.548
Bildung und Teilhabe336336
Kosten der Unterkunft3.8283.9245.8921.1521.188
Heizkosten1.0561.1041.500288312
sächliches Existenzminimum10.90811.47218.9846.0246.384
steuerlicher Freibetrag
(aktuell – 2022)
10.34710.34720.6945.620*5.620*
steuerlicher Freibetrag
(InflAusglG erster Entwurf)
10.63210.9325.760*5.988*
steuerlicher Freibetrag
(InflAusglG geplante Änderung)
10.90811.6046.024*6.384*
* dazu kommt jeweils der Freibetrag für den Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.928 Euro.

Darstellung der steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminima und der entsprechenden einkommensteuerlichen Freibeträge (in Euro)

Quelle: BMF, FOKUS-Sozialrecht

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Istanbul-Konvention

2018 hat die damalige Bundesregierung die Istanbul-Konvention ratifiziert, allerdings Vorbehalte gegen einzelne Bestimmungen angemeldet. Damit war Deutschland formal bisher nicht zur vollständigen Umsetzung der Artikel 59 und 44 verpflichtet.

Die Vorbehalte laufen fünf Jahre nach der Einlegung automatisch aus. Dies sieht die Istanbul-Konvention so vor, wenn der Vertragsstaat diese nicht erneut verlängert und begründet.  Die aktuelle Bundesregierung will die Vorbehaltelte nicht verlängern. Daher wird die Istanbul-Konvention ab Februar 2023 uneingeschränkt gelten.

Worum geht’s?

Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, auch bekannt als Istanbul-Konvention, ist ein 2011 ausgearbeiteter völkerrechtlicher Vertrag. Es schafft verbindliche Rechtsnormen gegen Gewalt an Frauen und häusliche Gewalt. Auf seiner Grundlage sollen sie verhütet und bekämpft werden. Es trat am 1. August 2014 in Kraft.

Das Übereinkommen schreibt vor, dass die Gleichstellung der Geschlechter in den Verfassungen und Rechtssystemen der Unterzeichnerstaaten verankert sein muss und sämtliche diskriminierenden Vorschriften abzuschaffen sind. Außerdem sollen Hilfsangebote für Frauen verbessert und die Menschen über Bildungsangebote für das Problem sensibilisiert werden. Die einzelnen Maßnahmen sehen eine Rechtsberatung, psychologische Betreuung, finanzielle Beratung, Hilfe im Zugang zu Unterbringungsmöglichkeiten (Einrichtung von Frauenhäusern), Aus- und Weiterbildung sowie Unterstützung bei der Suche nach Arbeit vor.

Zudem verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten, offensiv vorzugehen gegen psychische Gewalt (Artikel 33), Nachstellung (Artikel 34), körperliche Gewalt (Artikel 35), sexuelle Gewalt einschließlich Vergewaltigung (Artikel 36), Zwangsheirat (Artikel 37), Verstümmelung weiblicher Genitalien (Artikel 38), Zwangsabtreibung und Zwangssterilisierung (Artikel 39), sexuelle Belästigung (Artikel 40). Ein vorsätzliches Verhalten hierzu ist demzufolge unter Strafe zu stellen. Ebenso ist nach Artikel 41 die Anstiftung zu den Handlungen nach ArtikelnDer 33 bis 39 und der Versuch unter Strafe zu stellen.

Vorbehalte

Artikel 44 enthält unter anderem Vorgaben zur Geltung des nationalen Strafrechts bei im Ausland durch Ausländer*innen und Ausländer begangene Straftaten, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben. Der bisherige und noch gültige Vorbehalt beruht darauf, dass das deutsche Strafrecht bislang diese Vorgaben formell nicht vollständig umsetzt.

Die Vorbehalte gegen Artikel 59 I und 59 II beruhten darauf, dass die Vorschriften deutschen Gesetzen schon umgesetzt seien oder (59 II) inhaltlich nicht eindeutig seien.

Artikel 59 I der Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass gewaltbetroffene Frauen, deren Aufenthaltsstatus von dem Aufenthaltsstatus ihres Ehemanns oder Partners abhängt, im Fall der Auflösung der Ehe oder Beziehung bei besonders schwierigen Umständen auf Antrag einen eigenständigen Aufenthaltstitel unabhängig von der Dauer der Ehe oder Beziehung erhalten können. Artikel 59 II verpflichtet zur Aussetzung von Ausweisungsverfahren (bzw. Abschiebeverfahren), um Betroffenen von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht die Möglichkeit zu geben, einen eigenständigen Aufenthaltstitel zu beantragen. Den Betroffenen soll damit ermöglicht werden, einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen zu erlangen. Betroffene von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt sollen überdies gemäß Artikel 59 III einen verlängerbaren Aufenthaltstitel erhalten, wenn ihr Aufenthalt auf Grund ihrer persönlichen Lage oder zur Mitwirkung in einem Ermittlungs- oder Strafverfahren erforderlich ist.

Bericht zur Umsetzung

Der Europarat hat am 7. Oktober 2022 einen Bericht zum Stand der Umsetzung der Istanbul-Konvention vorgelegt. Der Bericht evaluiert, welche Vorgaben der Istanbul-Konvention bereits umgesetzt sind und wo in Deutschland noch Handlungsbedarf besteht.

Die Expertinnen- und Expertengruppe zum Thema Gewalt gegen Frauen
und häusliche Gewalt (GEVIO) fordert die zuständigen staatlichen Ebenen in Deutschland auf, mehr Frauenhausplätze zu schaffen und das Beratungsangebot für von Gewalt betroffene Frauen weiter auszubauen. Dabei soll auf eine ausgeglichene geografische Verteilung geachtet werden. Außerdem sollen die Bedürfnisse besonders verletzlicher Gruppen, etwa von Frauen mit Behinderungen, geflüchteten Frauen oder queeren Menschen, berücksichtigt werden. Jede Frau und ihre Kinder müssten einen gesicherten Zugang zum Hilfesystem haben.

Weiter mahnt der GREVIO-Bericht an, dass Deutschland die Verpflichtung noch nicht ausreichend umsetzt, koordinierte politische Maßnahmen gegen Gewalt zu beschließen. Deutschland brauche daher eine Koordinierungsstelle auf Bundesebene und die Entwicklung einer langfristigen Gesamtstrategie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen. Auch solle es künftig verpflichtende Trainings für alle Berufsgruppen geben, die in Kontakt mit Opfern oder Tätern von Gewalt kommen. Zudem solle das Umgangsrecht mit Rücksicht auf die Interessen von Gewaltopfern reformiert werden.

Den Bericht des Europarats und die Stellungnahme der Bundesregierung finden Sie auf deutsch unter: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/alle-meldungen/frauen-besser-vor-gewalt-schuetzen-202368
Zur deutschen Kurzfassung: https://rm.coe.int/executive-summary-grevio-germany-in-german/1680a8693a.

Quellen: BMFSFJ, Europarat, Paritätischer Gesamtverband

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