Wort Pflege aus Würfeln auf Geldscheinen

Pflegebonusgesetz

Am kommenden Freitag, den 10.6.2022 wird der Bundesrat endgültig den Pflegebonus verabschieden.

Eine Milliarde

Um die besonderen Belastungen für das Pflegepersonal in Krankenhäusern und in der Langzeitpflege im Zusammenhang mit der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie finanziell anzuerkennen, wird aus dem Bundeshaushalt insgesamt 1 Milliarde Euro für Prämienzahlungen zur Verfügung gestellt. Dabei entfallen je 500 Millionen Euro für Prämienzahlungen im Krankenhausbereich und im Bereich der Langzeitpflege.

Viele bekommen nichts

Wieder mal gehen die Beschäftigten in Einrichtungsformen im Grenzbereich zur Altenhilfe, Betreuung und der Pflege leer aus. Dabei geht es um Einrichtungen, die z. B. der Eingliederungshilfe oder der Altenhilfe nahestehen, jedoch formal keinen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI haben. Gleiches gilt für Komplexeinrichtungsträger, also Träger, die in unterschiedlichen sozialen Bereichen aktiv sind. 

Erklären kann das den Kolleg*innen, die mit der Versorgung von beeinträchtigten Menschen eine nicht weniger anspruchsvolle und herausfordernde Arbeit leisten, keiner.

Die Regelungen des Pflegebonusgesetz:

Krankenhäuser

  • Eine halbe Milliarde wird an 837 Krankenhäuser ausgezahlt, die im Jahr 2021 mehr als zehn COVID-19-Beatmungsfälle behandelt haben, die mehr als 48 Stunden beatmet werden mussten.
  • In diesen Krankenhäusern erhalten jeweils Pflegefachkräfte sowie Intensivpflegefachkräfte, in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen, in dem Krankenhaus beschäftigt waren, Prämien in einheitlicher Höhe.
  • Sie müssen allerdings 2021 für mindestens 185 Tage in dem Krankenhaus beschäftigt gewesen sein.
  • Die Prämienhöhe für Intensivpflegefachkräfte liegt dabei beim 1,5fachen der Höhe einer Prämie für Pflegefachkräfte.

Langzeitpflege

  • Eine halbe Milliardegeht an Betreiber von zugelassenen Pflegeeinrichtungen und weitere Arbeitgeber in der Langzeitpflege. Sie werden verpflichtet, ihren Beschäftigten eine zusätzliche finanzielle Anerkennung (Corona-Pflegebonus) für ihre besonderen Leistungen und Belastungen zu zahlen.
  • Die Beschäftigten müssen innerhalb des Bemessungszeitraums (1. November 2020 bis 30. Juni 2022) für mindestens drei Monate dort tätig und am 30. Juni 2022 dort noch beschäftigt sein.
  • Sie erhalten einen nach verschiedenen Kriterien (Nähe zur Versorgung, Qualifikation, Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit) gestaffelten Rechtsanspruch auf einen steuer- und sozialversicherungsbeitragsfreien Corona-Pflegebonus in Höhe von bis zu 550 Euro.
  • Den höchsten Bonus erhalten dabei Vollzeitbeschäftigte in der direkten Pflege und
    Betreuung.
  • Einen Pflegebonus in Höhe von bis zu 370 Euro erhalten alle weiteren Mitarbeitenden, die in der Pflege und Betreuung der Pflegebedürftigen in der Einrichtung tätig sind (soweit diese nicht schon der ersten Gruppe zuzurechnen sind). Dies können Beschäftigte aus der Verwaltung, der Haustechnik, der Küche, der Gebäudereinigung, des Empfangs- und des Sicherheitsdienstes, der Garten- und Geländepflege, der Wäscherei oder der Logistik sein, wenn sie mindestens 25 Prozent ihrer Arbeitszeit gemeinsam mit Pflegebedürftigen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig sind.
  • Ein Pflegebonus in Höhe von bis zu 190 Euro erhalten alle übrigen Beschäftigten der Pflegeeinrichtungen.
  • Freiwilligendienstleistende und Helferinnen und Helfer im freiwilligen sozialen Jahr erhalten einen Pflegebonus in Höhe von 60 Euro.
  • Auszubildende, die mit einer zugelassenen Pflegeeinrichtung einen Ausbildungsvertrag geschlossen haben oder im Bemessungszeitraum mindestens drei Monate in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung zur Durchführung der praktischen Ausbildung tätig waren, erhalten einen Corona-Pflegebonus in Höhe von 330 Euro.

Auszahlung an die Einrichtungen bis 1. Oktober

Die Pflegekassen haben für die Sonderzahlung im Jahr 2022 sicherzustellen, dass alle Pflegeeinrichtungen und Arbeitgeber entsprechend der gemeldeten Beträge eine Vorauszahlung in dieser Höhe bis spätestens 1. Oktober 2022 erhalten. Damit dies möglich ist, haben die Pflegeeinrichtungen und die Arbeitgeber den Pflegekassen den Betrag, den sie für die Auszahlung der Corona-Pflegeboni benötigen, bis spätestens 31. Juli 2022 zu melden. Um die Verwendung der Mittel und die Auszahlung an die Beschäftigten und Arbeitnehmer sicherzustellen, haben die Pflegeeinrichtungen und Arbeitgeber den Pflegekassen die tatsächliche Auszahlung des im Rahmen der Vorauszahlung angezeigten Pflegebonus bis zum 15. Februar 2023 mitzuteilen.

Pflegeeinrichtungen können aufstocken

Der Corona-Pflegebonus kann durch die zugelassenen Pflegeeinrichtungen über die genannten Höchstbeträge hinaus für alle Beschäftigten in Pflegeeinrichtungen erhöht werden. Allen zugelassenen Pflegeeinrichtungen wird es ermöglicht, beispielsweise eine Aufstockung des Corona-Bonus als Personalaufwendungen in ihre prospektiven Pflegesatz- bzw. Pflegevergütungsvereinbarungen aufzunehmen und im Einzelfall ihre laufenden Vereinbarungen entsprechend § 85 Absatz 7 SGB XI anzupassen. 

Weitere Regelungen im Gesetz

Mit dem Pflegebonusgesetz wurde das Infektionsschutzgesetz geändert, um die Geltungsdauer pandemiebedingter Sonderregelungen in der Pflege zu verlängern sowie Apotheken in die Regelversorgung mit Grippeschutzimpfungen einzubeziehen. Dazu kommt hier zeitnah ein gesonderter Beitrag.

Quellen: Bundesrat, Bundestag, Paritätischer Gesamtverband, FOKUS-Sozialrecht

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