Wie schon im Februar angekündigt, werden die Regelungen für einen vereinfachten Zugang in die Grundsicherungssysteme (SGB II, XII und BVG) nochmals bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die entsprechende Verordnung ist am 17. März im Bundesgesetzblatt (BGBL. Teil I Nr. 9, S. 427) veröffentlicht worden.
SGB II
Im SGB II handelt es sich um folgende Regelungen:
- die befristete Einschränkung der Vermögensprüfung,
- eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen und
- die verbindliche Dauer vorläufiger Bewilligungsentscheidungen im SGB II von sechs Monaten.
Einschränkung der Vermögensprüfung (§ 67 Abs.2)
Die Prüfung, ob verwertbares Vermögen vorliegt, ist insbesondere bei Erstanträgen oft sehr aufwändig. Die Prüfung kann erhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Außerdem muss berücksichtigt werden, dass in den Jobcentern wegen der hohen Zahl der Fälle und wegen möglicherweise eingeschränkter Personalressourcen nur sehr beschränkte Kapazitäten für die Durchführung des Bewilligungsverfahrens vorhanden sind. Aus diesen Gründen ist bei der Prüfung erheblichen Vermögens vorübergehend ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen. Es beschränkt sich auf eine Eigenerklärung der Antragstellerinnen und Antragsteller, nicht über erhebliche Vermögenswerte zu verfügen.
Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 67 Abs. 3)
Eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gilt als angemessen. Das sechsmonatige Aussetzen der Angemessenheitsprüfung führt dazu, dass faktisch ein Jahr lang die tatsächlichen Wohnkosten übernommen werden müssen.
Dauer vorläufiger Bewilligungsentscheidungen (§ 67 Abs. 4)
Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung. So werden Rückzahlungspflichten vermieden, wenn das tatsächliche Einkommen doch höher war als angenommen und es zu einer Überzahlung gekommen ist. Über den Anspruch vorläufig – ohne Ermessen – stets für sechs Monate entschieden. Damit können die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Bewilligung auch dann nicht auf weniger als sechs Monate verkürzen, wenn sie nach einigen Monaten eine Verbesserung der Einkommenssituation erwarten.
SGB XII und Bundesversorgungsgesetz
Die entsprechenden Regelungen im § 141 SGB XII und § 88a BVG werden ebenfalls bis zum 31.12.2022 verlängert.
Kinderzuschlag (§ 20 Abs.6a Satz 3 BKGG)
Auch die erleichterte Vermögensprüfung beim Kinderzuschlag wird bis Ende des Jahres verlängert.
Mittagsverpflegung
Die Regelung zum Mehrbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und vergleichbare tagesstrukturierende Maßnahmen wird ebenfalls bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Damit wird sichergestellt, dass weiterhin der Mehrbedarf zur Finanzierung der Mittagsverpflegung gezahlt werden kann, auch wenn die Mittagsverpflegung nicht gemeinschaftlich eingenommen werden kann.
BAFöG
Bis Ende des Jahres gilt weiterhin die Freistellung von Einkommen bei BAföG-Geförderten, die in systemrelevanten Branchen tätig sind und eine Tätigkeit zur Bekämpfung der Pandemie bzw. ihrer sozialen Folgen leisten. (§ 21 Abs. 4 Nr. 5 BAföG)
Alles in SOLEX
Sowohl die aktuellen, wie auch einen gesamten Überblick über sämtliche während der Pandemie erlassenen Maßnahmepakete und Sonderregelungen sind ausführlich in der Sozialleistungsdatenbank SOLEX beschrieben.
Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht, SOLEX
Abbildung: AdobeStock_331442777-scaled.jpg und Fokus-Sozialrecht (Collage)