Übergangspflege im Krankenhaus

Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung – GVWG vom 11.07.2021 wird ein neuer Anspruch auf eine bis zu zehntägige Übergangspflege im Krankenhaus eingeführt. Sie kann genutzt werden, falls im Anschluss an eine Krankenhausversorgung eine Pflege im eigenen Haushalt oder einer Kurzzeitpflege nicht oder nur unter erheblichem Aufwand sichergestellt werden kann.

Erheblicher Aufwand wäre zum Beispiel, wenn ein Kurzzeitpflegeplatz nur in großer Entfernung zur Verfügung stünde.

Pflegebedürftigkeit ist keine Voraussetzung

Die Leistung kann nur in dem Krankenhaus erbracht werden, in dem die oder der Versicherte zuvor behandelt worden ist. Sie ist unabhängig davon, ob eine Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch besteht.

Leistungen

Die Übergangspflege im Krankenhaus umfasst sektorenübergreifend im Einzelfall erforderliche

  • ärztliche Behandlung,
  • Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln,
  • die Aktivierung der Versicherten,
  • Grund- und Behandlungspflege,
  • ein Entlassmanagement sowie
  • Unterkunft und Verpflegung.

Längstens zehn Tage

Die Übergangspflege hat die Aufgabe, die in Aussicht genommene ambulante oder stationäre Versorgung vorzubereiten, zu unterstützen und zu fördern. Ein Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus besteht für längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung.

Nachprüfbare Dokumentation

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Übergangspflege muss von den Krankenhäusern im Einzelnen nachprüfbar dokumentiert werden. Im Rahmen des Entlassmanagements ist zu prüfen und zu dokumentieren, dass bestimmter Nachsorgebedarf besteht und kein entsprechender Leistungserbringer zur Verfügung steht oder die Versorgung anderweitig nicht gesichert werden kann.

Um einheitliche Regeln und Nachprüfbarkeit bei der Dokumentation zu gewährleisten, sollen darüber der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft bis zum 31.10.2021 eine verbindliche Einigung erzielen.

Zuzahlung

Die Zuzahlungen, die von Versicherten nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu
entrichten sind, betragen wie bei einem „gewöhnlichen“ Krankenhausaufenthalt 10 Euro pro Tag, höchstens für 28 Tage im Jahr. Wenn also jemand schon 25 Tage Krankenhausaufenthalt hinter sich hat, braucht er bei einem 10-tägigen Aufenthalt wegen Übergangspflege nur noch für drei Tage Zuzahlung leisten.

Quelle: Bundestag, Bundesrat

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Arbeitsschutzstandard Pflege

Wegen der Corona-Pandemie gelten weiterhin besondere Auflagen für ambulante Pflege sowie für stationäre Alten- und Pflegeheime und Einrichtungen zur Betreuung von Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen. Damit sich niemand mit dem Coronavirus ansteckt, hat die BGW den Arbeitsschutzstandard für die Pflege weiterentwickelt: Es gilt nun ein gemeinsamer Standard sowohl für ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen als auch für stationäre Pflege. 

Wesentliche Punkte

Der Standard ist an die Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) angepasst. Hervorzuheben sind folgende Punkte:

  • Verpflichtung zur Überprüfung und bei Bedarf Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung sowie des betrieblichen Hygienekonzepts besteht weiter fort.
  • Maßnahmen wie die Kontaktreduzierung, die Testangebotspflicht, AHA-L-Regel sowie sonstige Arbeitsschutzmaßnahmen sind weiterhin umzusetzen.
  • Eine strikte Vorgabe zur Mindestfläche von 10 m² pro Person ist nicht mehr enthalten. Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen (auch in Pausenzeiten) durch mehrere Personen müssen aber auf das notwendige Minimum reduziert bleiben.
  • Es können Ausnahmen von der Testangebotspflicht für vollständig geimpfte bzw. von einer COVID-19-Erkrankung genesene Beschäftigte bestehen.

Richtschnur

Der Branchenstandard ist eine Richtschnur zur Auslegung des Arbeitsschutzgesetzes. Er zeigt, wie die betreffenden Arbeitsschutzvorschriften in der ambulanten Pflege, in Alten- und Pflegeheimen sowie in Einrichtungen für die Betreuung von Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen umgesetzt werden. Darüber hinaus bieten die hier beschriebenen Maßnahmen Orientierung, um ein betriebliches Hygienekonzept zu erstellen. Zugleich orientiert sich die Beratung und Überwachung der BGW an diesem Standard.

Der branchenspezifische SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard gilt auch für Tätigkeiten, die der Biostoffverordnung (einschließlich Technischer Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA), Empfehlungen oder Beschlüsse) unterliegen, sofern dort keine strengeren Regelungen zum Schutz der Beschäftigten bestehen. Darüber hinaus gelten die Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe uneingeschränkt.

Andere Lösungen können bei abweichenden Rechtsvorschriften der Bundesländer oder des Bundes zum Schutz der Beschäftigten vorrangig in Betracht kommen. Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) sind zu berücksichtigen.

Dieser Standard gilt ebenfalls für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) und für die spezialisierte ambulante pädiatrische Palliativversorgung (SAPPV).

Quelle: BGW: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für die ambulante Pflege, Alten- und Pflegeheime sowie Einrichtungen für die Betreuung von Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen

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