Zwei Kinder vor dem Computer

Wege zum Kinderfreizeitbonus

Der Kinderfreizeitbonus wurde im Rahmen des Aktionsprogramms der Bundesregierung „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ als weitere finanzielle Hilfe für bedürftige Familien beschlossen.

Die Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro sollen minderjährige Kinder und Jugendliche erhalten, um Angebote zur Ferien- und Freizeitgestaltung wahrnehmen und Versäumtes nachholen zu können. Die Einmalzahlung wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet.

Die Auszahlung des Kinderfreizeitbonus soll ab August als Einmalzahlung beginnen.

Wer hat Anspruch?

Nicht alle Familien erhalten den Kinderfreizeitbonus. Es gibt ihn für Kinder, die …

  • am 1. August 2021 noch nicht 18 Jahre alt sind und
  • für die Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung bezogen wird.

Zusätzlich muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Die Familie bezieht für ihre Kinder …

  • Kinderzuschlag (KiZ),
  • Wohngeld (gegebenenfalls parallel zu KiZ),
  • Sozialhilfe nach Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII),
  • Grundsicherung nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) (gegebenenfalls parallel zu KiZ),
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder
  • Leistungen im Rahmen der Ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialen Entschädigungsrecht nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). 

Zuständig

Für die Auszahlung des Kinderfreizeitbonus sind verschiedene Stellen zuständig, je nachdem, welche Leistungen eine Familie woher bezieht. 

Familien, die Kinderzuschlag, Wohngeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII beziehen, erhalten den Kinderfreizeitbonus nach Paragraf 6d Bundeskindergeldgesetz (BKGG) direkt von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.

Automatische Auszahlung

Familien, die der Familienkasse also bereits als KiZ-Beziehende bekannt sind, erhalten den Kinderfreizeitbonus automatisch in Form einer Einmalzahlung im August – hier muss kein Antrag gestellt werden! 

Dies gilt auch für Familien, die gleichzeitig Kinderzuschlag und Wohngeld beziehungswiese gleichzeitig Kinderzuschlag und Grundsicherung nach SGB II erhalten.

Leistungen von anderen Stellen

Familien, die weder Kinderzuschlag, noch Wohngeld oder Sozialhilfe beziehen, haben Anspruch auf den Kinderfreizeitbonus, wenn sie im August 2021 eine der folgenden Leistungen erhalten:

  • Grundsicherung nach SGB II,
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder
  • Leistungen im Rahmen der Ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialen Entschädigungsrecht nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Auch hier muss kein Antrag gestellt werden. 

Der Kinderfreizeitbonus wird automatisch ausgezahlt, jedoch nicht von der Familienkasse, sondern von der jeweils zuständigen Stelle.

Auszahlung auf Antrag

Familien, die ausschließlich Wohngeld oder Hilfen zum Lebensunterhalt erhalten (und nicht gleichzeitig Kinderzuschlag beziehen), sind der Familienkasse noch nicht bekannt. Das bedeutet, dass Familien in diesen Fällen einen formlosen Antrag auf den Kinderfreizeitbonus stellen müssen.

Ab Juli bietet die Agentur für Arbeit dafür ein eigenes Antragsformular an, das mit nur wenigen Angaben befüllt werden muss. Nötige Nachweise dafür sind etwa die Wohngeld- oder Sozialhilfe-Bewilligung, wenn sie auch für den Monat August 2021 gilt. Der Antrag muss mit der Post bei der zuständigen Familienkasse eingereicht werden.

Kein Einkommen

Der Kinderfreizeitbonus wird bei den Leistungen nach SGB II, beim Kinderzuschlag und beim Wohngeld nicht als Einkommen berücksichtigt.

Beim Unterhaltsvorschuss wird der Kinderfreizeitbonus ebenfalls nicht angerechnet.

Quelle: Agentur für Arbeit

Abbildung: pixabay.com children-593313_1280.jpg