Schild Barrierefreier Zugang

Barrierefreiheit

Am 24. März hat das Bundeskabinett das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) beschlossen. Es regelt die Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen und beseitigt Barrieren beim Zugang zu Informationen und Kommunikation.

Umsetzung der EU-Richtlinie

Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz wird die EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit (European Accessibility Act, kurz: EAA) umgesetzt. Der Gesetzentwurf hat zum Ziel, die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen in der Europäischen Union zu harmonisieren und somit die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen zu verbessern. Durch einheitliche EU-Anforderungen soll das BFSG auch kleinen und mittleren Unternehmen helfen, die Möglichkeiten des europäischen Binnenmarktes auszuschöpfen. 

4 Jahre Zeit

Die Regelungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes sind grundsätzlich ab dem 28. Juni 2025 anzuwenden. Für Selbstbedienungsterminals wurde eine Übergangsfrist von 15 Jahren festgelegt.

Produkte und Dienstleistungen

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt zum Beispiel für folgende Produkte:

  • Computer,
  • Tablets,
  • Geldautomaten,
  • Ticketautomaten,
  • Mobiltelefone,
  • Router,
  • Fernseher mit Internetzugang und
  • E-Book-Lesegeräte.

Daneben werden unter anderem für die folgenden Dienstleistungen Barrierefreiheitsanforderungen aufgestellt:

  • Internetzugangsdienste,
  • Telefondienste,
  • Messenger-Dienste,
  • Personenbeförderungsdienste,
  • Bankdienstleistungen,
  • E-Books und
  • der Online-Handel. 

Beratungsangebot

Für Kleinstunternehmen, die barrierefreie Dienstleistungen anbieten und erbringen, soll ein Beratungsangebot bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit geschaffen werden. 

Aufgabe der Bundesländer

Die Bundesländer üben die Marktüberwachung über die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen und damit über den Vollzug des Umsetzungsgesetzes als eigene Angelegenheit aus. 

Klagemöglichkeit und Schlichtung

Wenn bestimmte Produkte oder Dienstleistungen den Anforderungen zur Barrierefreiheit nicht entsprechen und Verbraucherinnen und Verbraucher daher die Produkte oder Dienstleistungen nicht oder nur eingeschränkt nutzen können, können sie von der zuständigen Landesbehörde der Marktüberwachung Maßnahmen zur Beseitigung des Verstoßes beantragen. Wird dies von der Behörde abgelehnt, steht den Antragstellenden der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Dazu können sich Verbraucherinnen und Verbraucher durch einen Verband vertreten lassen oder der Verband kann an Stelle des Verbrauchers im eigenen Namen handeln (gesetzliche Prozessstandschaft). Auch ein eigenes Verbandsklagerecht für Verbände und qualifizierte Einrichtungen ist vorgesehen. 

Außergerichtliche Einigungen können durch die Schlichtungsstelle Behindertengleichstellungsgesetz niederschwellig unterstützt werden.

Quelle: BMAS

Abbildung: pixabay.com katermikesch.jpg