Abbildung Schild Jobcenter

Zwischenbericht zum Teilhabechancengesetz

Seit dem 1. Januar 2019 gilt das Teihabechancengesetz (nicht zu verwechseln mit dem Teilhabestärkungsgesetz, bei denen es um Änderungen im SGB IX geht.). Mit dem Teihabechancengesetz sollte ein neuer sozialer Arbeitsmarkt entstehen, durch den die Beschäftigungschancen von arbeitsmarktfernen Menschen verbessert und damit soziale Teilhabe ermöglicht würde.

Zwischenbericht

Mittlerweile werden rund 55.000 Arbeitsverhältnisse gefördert. Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hat die Wirkung des Gesetzes untersucht und bewertet es in seinem Zwischenbericht durchweg sehr positiv. 

Die drei wichtigsten Erkenntnisse des IAB sind:

  • Die Jobcenter empfinden vor allem die Förderung der „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ (§ 16i SGB II) als innovativ und als Bereicherung für die Eingliederung von arbeitsmarktfernen Menschen.
  • Mit dem Teilhabechancengesetz werden die richtigen Zielgruppen erreicht: Arbeitsmarktferne langzeitarbeitslose Menschen, meist ohne Berufsabschluss, darunter viele ältere Menschen.
  • Klar bestätigt wird, dass der neue Ansatz, geförderte Beschäftigung mit einem begleitenden Coaching zu verbinden, zu einer nachhaltigeren Beschäftigungsaufnahme führt. Dies sichert eine Stabilisierung im Alltag und im Beruf.

Worum geht’s?

Es handelt sich um Instrumente der Jobcenter, deren Rechtsgrundlage im SGB II geregelt ist:

  • § 16e SGB II: Eingliederung von Langzeitarbeitslosen und
  • § 16i SGB II: Teilhabe am Arbeitsmarkt

Eingliederung von Langzeitarbeitslosen

Bei diesem Instrument geht es um die Besetzung vorhandener Arbeitsplätze mit Langzeitarbeitslosen und deren Verbesserung von Beschäftigungsfähigkeit und Beschäftigungschancen.

Gefördert werden sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bei allen Arten von Arbeitgebern mit dem Ziel der Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Lohnkostenzuschüsse stellen für Arbeitgeber einen besonderen Anreiz dar, Langzeitarbeitslose zu integrieren. Die Ausgestaltung als klassischer Lohnkostenzuschuss ist für Arbeitgeber attraktiv. Anders als bei einer Maßnahme besteht keine temporäre Zuweisung; die Förderung knüpft allein daran an, dass ein mindestens zweijähriges Arbeitsverhältnis begründet wird.

Teilhabe am Arbeitsmarkt

Damit sollten zusätzliche Arbeitsplätze für langzeitarbeitslose Menschen über 25 Jahren geschaffen werden. Neben der Verbesserung von Beschäftigungsfähigkeit und -chancen soll auch die soziale Teilhabe gefördert werden.

Durch individuelle Beratung und intensive Betreuung sollen sie bei der Suche nach einem passenden Arbeitsplatz unterstützt werden. Arbeitgeber erhalten Zuschüsse zu den Lohnkosten, die Beschäftigten eine beschäftigungsbegleitende Unterstützung.

Es handelt sich um ein bewerberorientiertes Vorgehen der Jobcenter, insbesondere die gezielte Stellenakquise in der direkten Arbeitgeberansprache. Das Jobcenter bietet dazu eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung (sog. Coaching) für diesen Personenkreis, der in absehbarer Zeit keine realistische Chance auf eine ungeförderte Beschäftigung hätte. Dies soll eine längerfristige Perspektive zur Teilhabe am Arbeitsmarkt eröffnen. Neben der Eröffnung von Teilhabechancen bleibt die Förderung von Beschäftigungsfähigkeit und damit der Übergang aus der geförderten in eine ungeförderte Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mittel- und langfristig das Ziel.

Entfristung

Die Regelungen des § 16i SGB II laufen zum Jahresende 2024 aus. Förderungen können bis bis zum 31. Dezember 2024 beginnen und längstens bis zum 31. Dezember 2029 erbracht werden.

Die positiven Ergebnisse und Erkenntnisse des IAB sowie die Rückmeldungen aus der Praxis sprechen bereits jetzt dafür, so das BMAS, § 16i SGB II „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ zu entfristen und dauerhaft im Förderinstrumentarium des SGB II zu implementieren.

Quellen: BMAS, Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB), FOKUS-Sozialrecht

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