Schilderwald

Teilhabechancengesetz

Am 15.6. berichteten wir hier über Neue Instrumente zur Förderung von Langzeitarbeitslosen. Es lag ein Referententwurf zur Änderung des SGB II vor. Mittlerweile ist daraus ein Gesetzentwuf der Bundsregierung geworden unter dem Titel „Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz – 10. SGB II-ÄndG) “

Im Wesentlichen wird der § 16e SGB II verändert und ein § 16i neu eingeführt werden. Hier die Unterschiede zwischen Referenten- und Regierungsentwurf

Teilhabe am Arbeitsmarkt (§ 16i)

In der aktuellen Fassung des Gesetzentwurfs können nun ausschließlich Leistungsbeziehende gefördert werden, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sieben Jahren Hartz-IV-Leistungen beziehen. In einem früheren Entwurf wurden noch sechs Jahre Leistungsbezug als Zugangsvoraussetzung formuliert.

Eingliederung von Langzeitarbeitslosen (§16e)

Hier heißt es nun, eine Förderung mit diesem Instrument ist nur dann möglich, wenn andere Maßnahmen, wie Bewerbungstraining oder andere aktivierende Maßnahmen nicht gegriffen haben.

„sehr arbeitsmarktfern“

In der Gesetzesbegründung heißt es, die neuen Instrumente zielen auf hauptsächlich auf sehr arbeitsmarktferne Langzeitarbeitslose. Unter sehr arbeitsmarktfernen Personen sind diejenigen Leistungsbezieher zu verstehen, bei denen durch eine Häufung von Vermittlungshemmnissen (höheres Lebensalter, fehlende oder entwertete Qualifikation, gesundheitliche Beeinträchtigung o. a.) keine oder nur sehr geringe Chancen auf Teilhabe am Arbeitsmarkt bestehen. Um den „richtigen“ Personen die Unterstützung angedeihen zu können, wird auf die Jobcenter ein ganzes Stück Verwaltungsaufwand zukommen, um die oben genannten Kriterien zu überprüfen.

Begrenzung auf Mindestlohn

Die Begrenzung der Förderung auf den Mindestlohn könnte für diejenigen Arbeitgeber problematisch werden, die aufgrund tariflicher Vereinbarungen höhere Löhne zahlen. Sie wären gegenüber Arbeigebern, die nur Mindestlohn bezahlen, benachteiligt.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales 

Abbildung: fotolia – fottoo