Mehrere Personen nehmen an einer Videokonferenz teil

Home-Office verpflichtend

In der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 19. Januar 2021 wurde unter Punkt 8 der Beschluss bekanntgegeben, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber überall dort, wo es möglich ist, den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen müssen.

Dazu hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nun den Entwurf einer SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorgelegt. Sie soll zunächst bis 15. März 2021 gelten. Fünf Tage nach Verkündung der Verordnung im Bundesanzeiger soll sie in Kraft treten. Also für die Arbeitgeber fünf Tage Zeit für die Umsetzung.

Wesentliche Punkte der Verordnung:

  • Arbeitgeber werden verpflichtet, Homeoffice anzubieten, soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, Homeoffice zu nutzen.
  • Für Beschäftigte, die nicht im Homeoffice arbeiten können, haben die Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen den gleichwertigen Schutz sicherzustellen. 
  • Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf ein Minimum zu reduzieren
  • In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sollen möglichst kleine Arbeitsgruppen gebildet und wenn möglich zeitversetzt gearbeitet werden.
  • Für das Arbeiten im Betrieb müssen Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung stellen, wenn Anforderungen an Räume oder Abstand aus bestimmten Gründen nicht eingehalten werden können.

Arbeitsschutzregeln gelten weiter

Weiterhin gelten die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln vom August 2020 in allen Punkten, die nicht durch die neue Verordnung verändert wurden. (Aktuelle Fassung der Arbeitsschutzregeln bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA))

Fragen und Antworten

Viele Fragen, die sich direkt aus der Arbeitsschutzverordnung ergeben, versucht das BMAS schon im Vorfeld zu beantworten: „FAQs zur Corona-Arbeitsschutzverordnung„. Etwa die wichtige Frage, welche zwingende betriebsbedingte Gründe dem Homeoffice entgegenstehen könnten.

Hier wird deutlich gemacht, dass logischerweise viele Tätigkeiten in Produktion, Dienstleistung, Handel, Logistik nicht im Homeoffice durchgeführt werden können.

Auch Tätigkeiten, die sich grundsätzlich für die Ausführung im Homeoffice eignen, die aber aus belegbaren und nachvollziehbaren betriebstechnischen Gründen nicht dorthin verlagert werden können, werden aufgeführt, wenn dadurch der übrige Betrieb nur eingeschränkt oder gar nicht aufrechterhalten werden kann.

Technische oder organisatorische Gründe und Versäumnisse, wie z. B. die Nichtverfügbarkeit benötigter IT-Ausstattung, notwendige Veränderung der Arbeitsorganisation oder unzureichende Qualifizierung der betroffenen Beschäftigten können i. d. R. allenfalls befristet bis zur umgehenden Beseitigung des Verhinderungsgrunds geltend gemacht werden.

Antworten versucht das BMAS auch auf folgende Fragen zu geben:

  • Wie wird die Co­ro­na-ArbSchV kon­trol­liert? Wel­che Be­fug­nis­se ha­ben die Auf­sichts­be­hör­den?
  • Kön­nen Be­schäf­tig­te ver­pflich­tet wer­den, Ho­me­of­fi­ce zu ma­chen?
  • Was sind zwin­gen­de be­triebs­be­ding­te Grün­de, die ge­gen die Er­le­di­gung von Ar­bei­ten im Ho­me­of­fi­ce sprechen?
  • Was macht man als Ar­beit­neh­mer, wenn nach ih­rer Ein­schät­zung Ho­me­of­fi­ce mög­lich ist, aber der Ar­beit­ge­ber sagt, es sei nicht mög­lich? An wen kön­nen sich Be­schäf­tig­te wen­den, wenn sie sich bei der Ar­beit nicht aus­rei­chend ge­schützt se­hen?
  • Was wenn Hom­of­fi­ce theo­re­tisch mög­lich ist, aber die tech­ni­sche Aus­stat­tung fehlt? Muss der Ar­beit­ge­ber dann die Be­schäf­tig­ten mit Lap­tops etc. aus­stat­ten?
  • Sind Ar­beit­ge­ber ver­pflich­tet, Be­schäf­tig­te ins Ho­me­of­fi­ce zu sen­den? Wer ent­schei­det, ob Ho­me­of­fi­ce mög­lich ist?
  • Er­hal­te ich we­ni­ger Lohn, wenn ich zu­hau­se ar­bei­te?
  • Wie lan­ge muss ich im Ho­me­of­fi­ce ar­bei­ten?
  • Was sind ver­gleich­ba­re Tä­tig­kei­ten zur Bü­ro­ar­beit?
  • Was ist un­ter Tä­tig­kei­ten zu ver­ste­hen, die kei­nen Min­destab­stand bzw. das Ein­hal­ten der Flä­chenan­for­de­run­gen nicht er­lau­ben?
  • Ste­hen aus­rei­chend Mas­ken zur Ver­fü­gung?
  • Muss der Ar­beit­ge­ber Kos­ten für Mas­ken über­neh­men?
  • Sind Aus­nah­me­re­ge­lun­gen vom Tra­gen des Mund-Na­sen-Schut­zes für Be­schäf­tig­te mit „me­di­zi­ni­scher Be­frei­ung“ mög­lich?
  • Wird mit den Re­ge­lun­gen in der SARS-CoV-2-Ar­beits­schutz­ver­ord­nung der SARS-CoV-2-Ar­beits­schutz­stan­dard, der ei­gent­lich dau­er­haf­ten Mas­ken­schutz for­dert, aus­ge­he­belt bzw. in wel­chem Ver­hält­nis ste­hen die Re­ge­lun­gen zu­ein­an­der?
  • Gel­ten al­le Re­geln un­ab­hän­gig von der Un­ter­neh­mens­grö­ße? Al­so auch für ein Un­ter­neh­men mit z. B. nur zwei An­ge­stell­ten?
  • Ab wann und wie häu­fig wird kon­trol­liert wer­den, dass die Un­ter­neh­men sich an die Ver­ord­nung hal­ten?
  • Bis wann muss der Ar­beit­ge­ber die Maß­nah­men um­ge­setzt ha­ben?
  • Was droht, wenn der Ar­beit­ge­ber die­se Maß­nah­men nicht er­greift?
  • Kann mehr Ho­me­of­fi­ce da­zu bei­tra­gen, die In­fek­ti­ons­zah­len zu sen­ken?

Quelle: BMAS

Abbildung: AdobeStock_335932703.jpg

Update: Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde am 22.1.2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht.