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Digitale-Versorgung-Gesetz

Gesundheits – Apps auf Rezept und Online-Sprechstunden will das Digitale-Versorgung-Gesetz ermöglichen, dass die Bundesregierung am 7.11.19 im Entwurf vorgelegt hat. Heftig diskutiert wird darüber, ob der Datenschutz ausreichend gewährleistet ist.

Datenschutzbedenken

Die Krankenkassen sollen, so steht es im Gesetzentwurf, die Persönlichen Daten der Versicherten für die Forschung freigeben, ohne dass dies ihr Einverständnis dazu erteilen. Die Krankenkassen müssen die Daten an den Spitzenverband der Kassen melden, der sie dann für die Forschung freigibt. Der Spitzenverband soll die Daten zwar pseudonymisieren, aber nicht verschlüsseln. Datenschutzexperten kritisieren das Vorhaben und auch aus dem Bundesrat gibt es Bedenken.

Inhalt des Entwurfs

Der Gesetzentwurf sieht im einzelnen Folgendes vor:

  • Es wird ein Leistungsanspruch der Versicherten auf digitale Gesundheitsanwendungen geschaffen und ein Verfahren beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte etabliert, mit dem über die Leistungserbringung in der Regelversorgung entschieden wird.
  • Es werden Apotheken und Krankenhäusern Fristen zum Anschluss an die Telematikinfrastruktur gesetzt. Weitere Leistungserbringer erhalten die Möglichkeit sich freiwillig anzuschließen (Hebammen und Entbindungspfleger, Physiotherapeutinnen und -therapeuten sowie Pflegeeinrichtungen).
  • Telekonsilien werden in größerem Umfang ermöglicht und extrabudgetär vergütet. Die Möglichkeiten der Inanspruchnahme einer Videosprechstunde werden vereinfacht.
  • Der freiwillige Beitritt zu einer gesetzlichen Krankenkasse kann elektronisch erfolgen. Zudem dürfen Kassen auf elektronischem Wege über innovative Versorgungsangebote informieren. Der Einsatz des elektronischen Arztbriefes wird weiter gefördert und die Voraussetzungen für die elektronische Verordnung von Heil-und Hilfsmitteln in den Regelwerken der Selbstverwaltung geschaffen.
  • Krankenkassen können die Entwicklung digitaler Innovationen fördern und dazu im Rahmen des Erwerbs von Investmentvermögen bis zu 2 Prozent ihrer Finanzreserven einsetzen.
  • Die Förderung über den Innovationsfonds wird bis 2024 mit 200 Millionen Euro jährlich fortgeführt. Das Förderverfahren wird an mehreren Stellen weiterentwickelt. Zudem kann zukünftig die Entwicklung von Leitlinien über den Innovationsfonds gefördert werden.
  • Es wird ein Verfahren geschaffen, mit dem nachweislich erfolgreiche Versorgungsansätze aus Vorhaben des Innovationsfonds in die Regelversorgung überführt werden.
  • Bestehende gesetzliche Regelungen zur Datentransparenz im Kontext der Nutzung von Sozialdaten der Krankenkassen zu Forschungszwecken werden erweitert und die Datenaufbereitungsstelle zu einem Forschungsdatenzentren weiterentwickelt.

Quelle: Bundestag, RND (Redaktionsnetzwerk Deutschland)

Abbildung: pixabay.com doctor-4187242_1280.jpg