Der 12. Senat des Bundessozialgerichts beschäftigt sich am 4. Juni und am 7. Juni mit den Fragen, ob Ärzte als so genannte Honorarärzte in einem Krankenhaus und ob Pflegekräfte im stationären Bereich von Pflegeheimen als freie Mitarbeiter tätig sein können. Dies hätte zur Folge, dass sie nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen.
Pflegefachkräfte, die auf Honorarbasis tätig werden, sind häufig für eine Vielzahl von Auftraggebern, zeitlich auf Tage oder wenige Wochen befristet auf Basis individuell vereinbarter Einsätze und Dienste tätig. Oft werden sie über Agenturen vermittelt und arbeiten für einen vorher festgelegten Stundensatz, der üblicherweise deutlich über dem Arbeitsentgelt einer vergleichbar eingesetzten angestellten Pflegefachkraft liegt.
Auch Honorarärzte und die Krankenhäuser, in denen sie tätig sind verstehen die Tätigkeit als selbstständige, freie Mitarbeit. Honorarärzte werden häufig nebenberuflich oder für eine Vielzahl von Auftraggebern, zeitlich auf Tage oder wenige Wochen befristet auf Basis individuell vereinbarter Einsätze und Dienste tätig. Sie werden ebenfalls häufig über Agenturen vermittelt und verdienen auch in der Regel mehr als ein angestellter Arzt. Die Bezeichnung Honorararzt ist im Übrigen nicht gesetzlich definiert.
Begründet wird der Einsatz von Honorarkräften unter anderem mit dem Fachkräftemangel im Gesundheitswesen. Das Bundessozialgericht hat im Laufe des Verfahrens deswegen Stellungnahmen eingeholt unter anderem vom Bundesverband der Honorarärzte e.V., von der Deutschen Krankenhausgesellschaft, dem Marburger Bund, dem Deutschen Pflegerat e.V. und vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
Zu den Verfahren kam es, weil die für die Beurteilung von Sozialversicherungspflicht zuständigen Rentenversicherungsträger und ihnen ganz überwiegend folgend die Landessozialgerichte Sozialversicherungspflicht aufgrund Beschäftigung angenommen haben. Ärzte und Pflegekräfte seine in den Betrieb der Krankenhäuser, bzw. Pflegeheime eingegliedert und weisungsgebunden. Die Tätigkeit prägende unternehmerische Risiken lägen nicht vor. Dagegen wenden sich die Krankenhausträger und/oder die betroffenen Ärzte, bzw. die Träger der Pflegeheime mit ihren Revisionen.
Die Rentenversicherungsträger berufen sich im Wesentlichen auf § 7 Abs.1 SGB IV, – Definition von Beschäftigung. Danach ist eine Beschäftigung eine nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Die Verfahren haben die Aktenzeichen B 12 R 11/18 R (Ärzte) und B 12 R 6/18 R (Pflegekräfte)
Quelle: Bundessozialgericht, Pressemitteilung 19 und 20
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