Teddy mit Spritze und Pflaster

Behandlungsmethoden per Ministerverordnung

Am Mittwoch, 16.1.2019, findet im Ausschuss für Gesundheit eine öffentliche Anhörung zum Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSGV) statt.  Für Aufsehen sorgt ein Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zur Einführung eines neuen § 94a in das Sozialgesetzbuch Füntes Buch einführen will. Mit dieser Vorschrift würde das Bundesgesundheitsministerium ermächtigt, unabhängig von einer Entscheidung des G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss, der dafür zuständig ist, über die Zulassung von Medikamentn und Behandlungsmethoden zu entscheiden) weitere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung aufzunehmen.

In der Begründung zur Einführung des Ermächtigungsparagrafen heißt es, das Gesundheitsministerium (BMG) könne auch dann solche Methoden in den Leistungsumfang aufnehmen, wenn der G-BA sie abgelehnt habe, oder sie noch nicht genehmigt habe. Dies komme zum Beispiel dann in Betracht, wenn es für die entsprechende Krankheit keine oder keine zumutbare andere Behandlungsmethode in der gesetzlichen Krankenversicherung gebe. Das BMG werde solche Entscheidungen auf Grundlage der vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse nach Abwägung der Behandlungschancen und -risiken treffen.

CDU/CSU und SPD legten ihrem Antrag auch gleich einen Entwurf für eine Methodenaufnahmeverordnung (MAV) bei.

Der G-BA weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass Leistungen der Krankenkassen nach den grundlegenden Anforderungen des SGB V dem Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechen müssten. Dies beinhalte nach ständiger Rechtsprechung und nach allen wissenschaftlichen Kriterien einen Wirksamkeitsnachweis, der zumindest ein positives Nutzen-Schaden-Verhältnis voraussetze. Dies sei ein elementarer Schutz vor unnützen oder gar schädlichen Behandlungen.

Dagegen sei der geplante neue § 94a SGB V ein Schritt zurück ins medizinische Mittelalter, denn er ersetze in der Bundesrepublik Deutschland die mittlerweile sich weltweit sogar in Schwellenländern als Standard durchsetzende evidenzbasierte (auf empirische Belege gestützte) Medizin durch früher geltende Prinzipien der eminenzbasierten (auf Vorgaben von Autoritäten gestützte) Medizin, die jahrhundertelang Grundlage für unwirksame und gefährliche Anwendungen war, wie etwa den Aderlass.

Letztlich diene die geplante Vorschrift den Partikularinteressen einzelner Leistungserbringer oder Medizinproduktehersteller.

Quellen: BMG, G-BA

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